Urteilskopf

120 IV 365

61. Urteil der Anklagekammer vom 19. Dezember 1994 i.S. K. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 366

BGE 120 IV 365 S. 366

A.- Am 20. August 1993 eröffnete die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Warenumsatzsteuer, gegen die Firma P. AG, die Einzelfirma K. und die Firma F. AG, alle in Bürogemeinschaft in Z./AG, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen bei Steuerkontrollen "festgestellten, strafrechtlich relevanten Steuerdifferenzen". Gemäss Schlussprotokoll vom 11. November 1994 wird K. gestützt auf Art. 6 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
1    Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2    Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3    Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
VStrR (SR 313.0) u.a. sowohl als Inhaber seiner Einzelfirma als auch als verantwortlichem Geschäftsführer der Firma P. AG vorsätzliche Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 36 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUStB; SR 641.20) zur Last gelegt. Gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der Eidg. Steuerverwaltung vom 11. November 1994 wurden bei der Bank in M. mit Beschlagnahmeprotokoll vom 16. November 1994 zwecks Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB die Guthaben von fünf verschiedenen auf den Namen von K. lautenden Bankkonten im Gesamtbetrag von Fr. 33'677.35 sowie "allenfalls noch eingehende Beträge auf diesen Konten" beschlagnahmt; dies "zur Deckung der Schulden des Herrn K. und seiner Firmen gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung".
B.- Mit Beschwerde vom 21. November 1994 beantragt K. der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Beschlagnahmeverfügung vom 16. November 1994 aufzuheben. Die Eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung stützt sich gemäss dem "Beiblatt zu Handen des Beschuldigten" auf Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR. Nach dieser Bestimmung können im Verwaltungsstrafverfahren durch den untersuchenden Beamten u.a. Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. b) Der Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB unterliegen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person u.a. Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind, soweit die Einziehung zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes als geboten erscheint (lit. a). c) Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene
BGE 120 IV 365 S. 367

provisorische "konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar (TRECHSEL, StGB-Kurzkommentar, Art. 58 N. 1; SCHULTZ, Die Einziehung, der Verfall von Geschenken und anderen Zuwendungen sowie die Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss StrGB Rev. Art. 58 f., in ZStrR 114 [1978] 305 ff.; vgl. BGE 76 I 28 E. 2). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor, zumal die Rechte anspruchsberechtigter Dritter gemäss dem im Verwaltungsstrafrecht ebenfalls (Art. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
VStrR) anwendbaren Art. 58bis
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
StGB ausdrücklich vorbehalten sind (vgl. BGE 120 IV 164 E. 1c); die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 119 Ia 453 E. 3d).
d) Vermögenswerte, welche gemäss Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen (STRATENWERTH, Allg. Teil II, S. 493 N. 49) und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind; bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., S. 495 f. N. 54).
2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschlagnahme als solche sei unzulässig; der Steuerverwaltung stehe kraft zwingender gesetzlicher Bestimmung für das Inkasso ihrer Guthaben einzig der Weg der Pfändung mit anschliessender Pfandverwertung offen. b) Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Zwangsvollstreckung u.a. für Steuern und Bussen auf dem Weg der Pfändung oder Pfandverwertung erfolgen muss (Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG). Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG sieht indessen eine Einschränkung dieses Grundsatzes vor: Nach ständiger Rechtsprechung wird durch Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG nicht lediglich die Verwertung sondern auch die eigentliche Beschlagnahme (Voraussetzungen, Vollzug und Wirkungen) erfasst, für die in den aufgezählten Fällen das SchKG nicht massgebend sein soll (BGE 115 III 1 E. 3 mit Hinweisen); denn die strafprozessuale Beschlagnahme zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (wie Beweissicherung, Beschlagnahme im Sinne von Art. 58 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
. StGB) hat gegenüber den Beschlagsrechten der Zwangsvollstreckung den Vorrang (BGE 115 III 1 E. 4; vgl. auch FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1984, § 10 Rz. 34). Auch die Vollstreckungsbehörde hat daher eine strafrechtliche Einziehung zu respektieren (TRECHSEL, a.a.O., Art. 58 N. 9).
BGE 120 IV 365 S. 368

Zu den in Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG vorbehaltenen strafrechtlichen Gesetzen ist seit dessen Inkrafttreten auch das Verwaltungsstrafrecht zu zählen, welches die Beschlagnahme von Vermögenswerten in Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR ausdrücklich vorsieht. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR fällt somit auch unter den Vorbehalt von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG, soweit aus den beschlagnahmten Vermögenswerten der dem Staat durch die Steuerhinterziehung verursachte Ausfall ersetzt werden soll (vgl. in bezug auf den Steuerbetrug: BGE 76 I 28 E. 3). Soweit diese Regelung tatsächlich eine mögliche Benachteiligung von allfälligen Drittgläubigern des Beschwerdeführers zur Folge haben sollte, wie dieser geltend macht, wäre daher auch darin keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken.
3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sämtliche Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin seien getilgt, soweit sie im Zusammenhang mit dem gegen ihn eröffneten Verwaltungsstrafverfahren stünden. Er scheint mit diesem Einwand geltend machen zu wollen, dass es im vorliegenden Fall schon an einem unrechtmässigen Vermögensvorteil fehle. a) Entfällt der unrechtmässige Vermögensvorteil, so wird die Einziehung überflüssig (BGE 117 IV 107 E. 2a). Eine im Hinblick auf die Einziehung erfolgte Beschlagnahme ist in diesem Fall ohne weiteres aufzuheben. aa) Gemäss Schlussprotokoll hat der Beschwerdeführer die durch seine Einzelfirma geschuldete Steuernachforderung von Fr. 152'174.-- im Betreibungsverfahren bezahlt. Im Verfahren gegen die Einzelfirma des Beschwerdeführers seien Fr. 84'142.-- "strafrechtlich relevant". Die Beschwerdegegnerin scheint indessen die Steuerdifferenzen der Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht mehr ins Strafverfahren einzubeziehen. Es ist daher auf diese nicht weiter einzugehen. bb) Die Steuerausstände der Firma P. AG gegenüber der Gesuchsgegnerin betragen zur Zeit Fr. 1'012'947.35, zuzüglich Verzugszins von Fr. 100'041.--. Im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Firma P. AG ist gemäss Schlussprotokoll nach Weglassung der strafrechtlich verjährten Steuerquartale noch ein Betrag von Fr. 102'137.-- strafrechtlich relevant, für den der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR solidarisch haftet. Der ursprüngliche Betrag der nicht rechtzeitig deklarierten und abgelieferten Warenumsatzsteuer betrug Fr. 122'147.--. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass sich nach inzwischen
BGE 120 IV 365 S. 369

erfolgter Betreibung der ursprüngliche strafrechtlich relevante Warenumsatzsteuerausstand von Fr. 122'147.-- auf Fr. 75'085.70 reduziert habe. Dass der Firma P. AG im vorliegenden Fall ein unrechtmässiger Vermögensvorteil im Betrag der hinterzogenen Steuern und damit "strafrechtlich relevant" von Fr. 102'137.-- zugekommen ist, wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. b) Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, ist nicht geeignet, ohne weiteres Beweisverfahren darzulegen, dass der durch die in Frage stehende Steuerhinterziehung erzielte unrechtmässige Vermögensvorteil inzwischen auf einen Betrag reduziert worden wäre, der geringer als der beschlagnahmte Betrag von Fr. 33'675.35 ist. Es ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass der unrechtmässige Vermögensvorteil bei der abgabenpflichtigen Firma immer noch im Umfang von Fr. 75'085.70 besteht.
4. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, in bezug auf die Guthaben auf den Mietzinskonti fehle es an der Kausalität; diese Vermögenswerte seien nicht durch die strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden. a) Es trifft zu, dass durch die Steuerhinterziehung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in erster Linie die Firma P. AG - als Steuerpflichtige - einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat. Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sieht indessen neben der Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht des in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangten Abgabepflichtigen (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR) ausdrücklich eine (unbeschränkte) solidarische Haftung des vorsätzlich handelnden Täters für den nachzuentrichtenden bzw. zurückzuerstattenden Betrag vor. b) Die solidarische Mithaftung des Beschwerdeführers für die vorsätzlich hinterzogenen Steuern in diesen Beträgen wird in der Beschwerdeschrift nicht grundsätzlich in Frage gestellt, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht verweist. Der Beschwerdeführer erachtet lediglich die Beschlagnahme als unzulässiges Mittel, um diese durchzusetzen. c) Die strafbare Handlung, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegt wird, führt zu seiner solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen Steuerbetrag, weil Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR als Korrelat zu Art. 6
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
1    Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2    Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3    Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
VStrR (vgl. Sten.Bull. SR 1971, 842 f.) davon ausgeht, die natürlichen Personen, die beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person usw. Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch in der Regel selber und persönlich
BGE 120 IV 365 S. 370

erhebliche Vermögensvorteile erlangen. Es steht daher im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB, auch beim gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch haftenden Täter (Art. 6
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
1    Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2    Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3    Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
VStrR) vorhandene Vermögenswerte zur Deckung des "Schadens" einzuziehen, soweit ein solcher und die Haftung noch bestehen. Denn auch für die gemäss Art. 6
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
1    Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2    Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3    Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
VStrR strafbaren natürlichen Personen soll sich strafbares Verhalten nicht lohnen (BGE 117 IV 107 E. 2a), was - letztlich wohl allein - auf dem Wege der Beschlagnahme und Einziehung auch ihrer gesetzlich vermuteten unrechtmässigen Vermögensvorteile erreicht werden kann. Danach ist eine Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB wahrscheinlich und die angefochtene Beschlagnahme somit zu Recht erfolgt.