SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 959 - 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. |
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1 | Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. |
2 | Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat. |
3 | Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 74 - Ein vor dem 1. Januar 2012 errichteter Inhaber- oder Namenschuldbrief wird auf Anmeldung des Grundeigentümers, der Grundeigentümerin, des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin und gestützt auf einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und den am Schuldbrief berechtigten Personen in einen Register-Schuldbrief umgewandelt. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 71 Rechte an Wasserrechten und Bergwerken - Für die Eintragung von Rechten an Wasserrechten (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) und an Bergwerken (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) ist zusätzlich zu den in den Artikeln 62-64 genannten Rechtsgrundausweisen der Nachweis erforderlich, dass die besonderen Voraussetzungen nach Bundesrecht und kantonalem Recht, insbesondere nötigenfalls eine schriftliche Einwilligung der Verleihungsbehörde, erfüllt sind. |