|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
||||||
| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
||||||
| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
||||||
| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten |
||||||
| Wer vorsätzlich:wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. [3] | ||||||
| die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt; | ||||||
| den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt; | ||||||
| in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); | ||||||
| die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt; | ||||||
| den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). [2] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). [3] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979). | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten |
||||||
| Wer vorsätzlich:wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. [3] | ||||||
| die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt; | ||||||
| den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt; | ||||||
| in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); | ||||||
| die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt; | ||||||
| den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). [2] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). [3] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979). | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
||||||
| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 16 Pflicht zur Preisbekanntgabe |
||||||
| Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
||||||
| Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 20 Vollzug |
||||||
| Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. | ||||||
|
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung Art. 13 Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1] |
||||||
| Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). | ||||||
|
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung Art. 15 [1] Irreführende Preisbekanntgabe |
||||||
| Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241). | ||||||
|
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung Art. 16 [1] Bekanntgabe weiterer Preise |
||||||
| Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: | ||||||
| er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage; | ||||||
| bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder | ||||||
| während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage; | ||||||
| er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder | ||||||
| andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). | ||||||
| Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3] | ||||||
| Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4] | ||||||
| Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5] | ||||||
| Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. | ||||||
| Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). | ||||||
|
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung Art. 18 [1] Hersteller, Importeure und Grossisten |
||||||
| Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten. | ||||||
| Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumentinnen und Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). | ||||||
|
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung Art. 16 [1] Bekanntgabe weiterer Preise |
||||||
| Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: | ||||||
| er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage; | ||||||
| bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder | ||||||
| während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage; | ||||||
| er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder | ||||||
| andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). | ||||||
| Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3] | ||||||
| Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4] | ||||||
| Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5] | ||||||
| Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. | ||||||
| Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). | ||||||
|
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung Art. 16 [1] Bekanntgabe weiterer Preise |
||||||
| Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: | ||||||
| er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage; | ||||||
| bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder | ||||||
| während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage; | ||||||
| er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder | ||||||
| andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). | ||||||
| Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3] | ||||||
| Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4] | ||||||
| Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5] | ||||||
| Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. | ||||||
| Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). | ||||||
|
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung Art. 16 [1] Bekanntgabe weiterer Preise |
||||||
| Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: | ||||||
| er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage; | ||||||
| bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder | ||||||
| während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage; | ||||||
| er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder | ||||||
| andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). | ||||||
| Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3] | ||||||
| Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4] | ||||||
| Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5] | ||||||
| Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. | ||||||
| Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621). | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
||||||
| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten |
||||||
| Wer vorsätzlich:wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. [3] | ||||||
| die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt; | ||||||
| den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt; | ||||||
| in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); | ||||||
| die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt; | ||||||
| den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). [2] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). [3] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979). | ||||||
|
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung Art. 17 Hinweise auf Preisreduktionen |
||||||
| Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1] | ||||||
| Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2] | ||||||
| Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241). | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
||||||
| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
|
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten |
||||||
| Wer vorsätzlich:wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. [3] | ||||||
| die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt; | ||||||
| den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt; | ||||||
| in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); | ||||||
| die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt; | ||||||
| den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt, | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). [2] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013). [3] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979). | ||||||