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BGE-116-IV-371 - 1990-08-09 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 lit. a, Art. 21 V über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211), Art. 24 UWG; Art....
Urteilskopf

116 IV 371

67. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. August 1990 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen X. und vice versa (Nichtigkeitsbeschwerden)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 372

BGE 116 IV 371 S. 372

A.- Die Handels- und Gewerbepolizei des Kantons Luzern erteilte der Fa. Orientteppich Z., Zürich, am 19. Dezember 1988 eine sog. Auktionsbewilligung für eine freiwillige öffentliche Versteigerung von Orient- und Perserteppichen für den 14. Januar 1989 im Seehotel Sternen in Horw. Die Fa. Z. liess in Zeitungsinseraten und in einem Flugblatt die folgende Anzeige erscheinen (siehe gegenüberliegende Seite).

B.- Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt verurteilte den für diese Inserate verantwortlichen X. am 9. Mai 1989 wegen Widerhandlung gegen Art. 4
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
AV und Art. 13
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV in Anwendung von Art. 25
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 25   Systeme des BABS
  1.   Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
a.   das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen;
b.   die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen;
c.   die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall;
d.   das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender;
e.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien;
f.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle;
g.   das Notfallradio.
  2.   Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
AV, Art. 21
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 21 [1]  
  Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
PBV und Art. 25 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
UWG zu einer Busse von Fr. 250.--. Die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern sprach X. am 19. Oktober 1989 schuldig, im Sinne von Art. 4
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
und 25 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 25   Systeme des BABS
  1.   Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
a.   das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen;
b.   die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen;
c.   die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall;
d.   das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender;
e.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien;
f.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle;
g.   das Notfallradio.
  2.   Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
lit. a AV eine nicht bewilligte Verkaufsveranstaltung öffentlich angekündigt zu haben und bestrafte ihn gestützt auf Art. 25 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
UWG mit einer Busse von Fr. 200.--. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 13
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV sprach es ihn frei.

C.- Gegen den Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 19. Oktober 1989 haben sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern als auch der Gebüsste eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. X. stellt den Antrag, der angefochtene

BGE 116 IV 371 S. 373

(Graphik nicht erfasst) Entscheid sei, soweit er darin verurteilt worden ist, aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung (Art. 4
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
und 25 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 25   Systeme des BABS
  1.   Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
a.   das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen;
b.   die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen;
c.   die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall;
d.   das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender;
e.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien;
f.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle;
g.   das Notfallradio.
  2.   Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
lit. a AV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
UWG) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts sei insoweit

BGE 116 IV 371 S. 374


aufzuheben, als X. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 13
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV freigesprochen worden ist, und die Sache sei zur Verurteilung von X. auch wegen Widerhandlung gegen Art. 13
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV und zu dessen Bestrafung aufgrund von Art. 21
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 21 [1]  
  Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
PBV in Verbindung mit Art. 24
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 24   Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten
  1.   Wer vorsätzlich:wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. [3]
a. [1]   die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt;
b.   den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt;
c.   in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18);
d.   die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt;
e. [2]   den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt,
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
 
[1] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
[2] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
[3] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979).
UWG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und X. beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Gegenpartei. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen


Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

1. Gemäss Art. 3
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 3   Bekanntgabepflicht
  1.   Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden. [1]
  2.   Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.
  3.   Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 343, 388).
PBV ("Bekanntgabepflicht") ist für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben (Abs. 1). Die Bekanntgabepflicht gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden (Abs. 3). Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben (Art. 13 Abs. 1
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV). In der inkriminierten Steigerungsanzeige, die in mehreren Zeitungsinseraten und in einem Flugblatt verbreitet wurde, wird für verschiedene Orientteppiche, die unter Angabe von Name, Herkunft und Grösse beschrieben werden, neben dem "bisherigen Ladenpreis" (von beispielsweise Fr. 1'435.-- oder Fr. 3'460.--) ein "Ausrufpreis" (von beispielsweise Fr. 450.-- oder Fr. 760.--) genannt. Bei andern Teppichen ist in der Rubrik "Ausrufpreis" der Vermerk "ohne Limit" enthalten. In der Steigerungsanzeige wird sodann folgendes festgehalten: "Wichtig: Der Ausrufpreis ist der Preis, mit welchem die Versteigerung beginnt. Je nach Interesse der Käuferschaft kann er aber überboten werden, so dass der tatsächlich zu bezahlende Preis auch höher sein kann." a) Das Obergericht führt unter Bezugnahme auf ein Schreiben des BIGA vom 17. August 1988 aus, dass die PBV für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden, keine Preisbekanntgabepflicht statuiert (Art. 3 Abs. 3
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 3   Bekanntgabepflicht
  1.   Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden. [1]
  2.   Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.
  3.   Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 343, 388).
PBV), dass aber dann, wenn in der Werbung für solche Veranstaltungen Preise angegeben werden, deren Bekanntgabe der PBV (Art. 13 Abs. 1) unterliegt. Gemäss den Ausführungen im

BGE 116 IV 371 S. 375


genannten Schreiben des BIGA vom 17. August 1988 ist die Bekanntgabe von sog. Ausrufpreisen in der Werbung für Versteigerungen mit Art. 13
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV nicht vereinbar und daher unzulässig; beim Ausrufpreis handle es sich um einen fiktiven Preis, der vom Veranstalter mehr oder weniger willkürlich festgelegt werde; ein möglichst tiefer Ausrufpreis soll dem Leser suggerieren, der Teppich sei günstig zu erwerben. Nach den weiteren Ausführungen im Schreiben des BIGA vom 17. August 1988 ist es dagegen zulässig, in Katalogen betreffend Auktionen von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerobjekten sog. Schätzpreise anzugeben, die von Experten nach bestem Wissen festgelegt werden; solche Schätzpreise würden, im Unterschied zu Ausrufpreisen, nicht als Werbemittel eingesetzt. Nach der Auffassung des Obergerichts verletzt die Angabe von Ausrufpreisen in der inkriminierten Steigerungsanzeige zwar den Wortlaut von Art. 13
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV, nicht aber den Sinn dieser Bestimmung und ist die Angabe von Ausrufpreisen in der Werbung für eine Versteigerung daher entgegen den Ausführungen im Schreiben des BIGA vom 17. August 1988 zulässig. Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil können bei einer Versteigerung die tatsächlich zu bezahlenden Preise naturgemäss nicht zum voraus bekanntgegeben werden. Mit dem in der Steigerungsanzeige unter dem Vermerk "Wichtig" enthaltenen Hinweis darauf, dass der tatsächlich zu bezahlende Preis, je nach dem Interesse der Käuferschaft, auch über dem Ausrufpreis liegen könne, ist nach Meinung des Obergerichts das Publikum genügend vor einer Irreführung geschützt und erhält es zugleich die notwendigen Angaben über den möglichen Preisrahmen. b) Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde unter Berufung auf das erwähnte Schreiben des BIGA geltend, dass es sich bei den in der inkriminierten Steigerungsanzeige angegebenen Ausrufpreisen, die lediglich etwa 20-30% der ebenfalls angegebenen (gänzlich unkontrollierbaren) "bisherigen Ladenpreise" betragen, um fiktive Preise handle, zu denen der Verkäufer im Grunde genommen gar nicht verkaufen wollte. Durch die Gegenüberstellung der beiden Preise wird nach Meinung der Staatsanwaltschaft eine Lockvogelwirkung angestrebt und eine Irreführung erzielt und erhält der Konsument den Eindruck, der einzelne Teppich sei besonders günstig zu erwerben. Gemäss den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft widerspricht die inkriminierte Steigerungsanzeige entgegen der Ansicht des Obergerichts auch Sinn und Zweck von Art. 13

BGE 116 IV 371 S. 376


Abs. 1 PBV; das ergibt sich für die Staatsanwaltschaft insbesondere auch aus Art. 16
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
PBV, wonach die Bekanntgabe von Vergleichspreisen nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig ist und neben dem Vergleichspreis nur der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntgegeben werden darf.

2. a) Art. 3 Abs. 3
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 3   Bekanntgabepflicht
  1.   Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden. [1]
  2.   Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.
  3.   Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 343, 388).
PBV, wonach die Preisbekanntgabepflicht nicht für Waren gilt, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden, erklärt sich aus der besonderen Natur der Versteigerung, bei welcher der Verkäufer nicht zu einem bestimmten Preis anbietet, sondern - im Rahmen der Steigerungsbedingungen - den Preis durch die Kaufinteressenten auf dem Wege des Bietens ermitteln lässt. Eine Preisbekanntgabepflicht würde eine Versteigerung offensichtlich unmöglich machen. Die Preisbekanntgabeverordnung statuiert für die Werbung generell keine Preisbekanntgabepflicht. Art. 13 Abs. 1
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV bestimmt aber, dass dann, wenn in der Werbung Preise aufgeführt werden oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht werden, die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben sind. Gemäss Art. 15
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 15 [1]   Irreführende Preisbekanntgabe
  Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV gelten sodann die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
-18
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 18 [1]   Hersteller, Importeure und Grossisten
  1.   Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten.
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumentinnen und Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
PBV), mithin unter anderen Art. 16
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
PBV betreffend Preisvergleiche, auch für die Werbung. Art. 13 ff
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
. PBV betreffend die Preisbekanntgabe in der Werbung enthalten keine Bestimmung des Inhalts, dass dann, wenn in der Werbung für eine Versteigerung Preise genannt werden, sog. Ausrufpreise angegeben werden dürfen. Es stellt sich die Frage, ob insoweit entsprechend den Ausführungen in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners X. eine Lücke angenommen werden muss, die dergestalt auszufüllen ist, dass in der Werbung für eine Versteigerung Ausrufpreise genannt werden dürfen. Eine solche Lücke könnte dann bejaht werden, wenn andernfalls erstens die Werbung für eine freiwillige öffentliche Versteigerung nicht mehr sinnvoll möglich wäre und wenn zweitens durch Ausfüllen der Lücke im genannten Sinne die Zielsetzungen der Preisbekanntgabe gemäss Art. 16 ff
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 16   Pflicht zur Preisbekanntgabe
  1.   Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern.
  3.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
. UWG nicht in Frage gestellt werden. b) Die Preisbekanntgabepflicht war ursprünglich Bestandteil eines Inflationsbekämpfungsinstrumentariums. Mit dessen Auslaufen wurde die Preisbekanntgabepflicht in das UWG integriert, womit sich die gesetzgeberische Zielsetzung änderte. Im Vordergrund stehen jetzt der Schutz des lauteren Wettbewerbs, die Bekämpfung von Missbräuchen und die Schaffung von Markttransparenz (BGE 108 IV 122 f. mit Hinweisen; RICHLI, recht 1987, 142,

BGE 116 IV 371 S. 377


mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zur teilweisen Revision des UWG, BBl 1978 I 166 und 172). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass jedenfalls eine irreführende Preisbekanntgabe auch im Zusammenhang mit Versteigerungen und der Werbung hiefür verboten und strafbar ist. c) Die vom BIGA im genannten Schreiben vom 17. August 1988 vertretene Auffassung, dass im Falle der Angabe von Preisen in der Werbung für Versteigerungen Art. 13 Abs. 1
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV anwendbar sei, würde zu einem Verbot jeglicher Preishinweise in der Werbung für Versteigerungen führen, da der tatsächlich zu bezahlende Preis, der gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV im Falle der Angabe von Preisen in der Werbung bekanntgegeben werden muss, bei Versteigerungen naturgemäss im voraus nicht bekannt ist. Ein solches Verbot jeglicher Preishinweise in der Werbung für Versteigerungen würde aber nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners X. einerseits die Werbemöglichkeiten des Versteigerers in einer im Lichte der Handels- und Gewerbefreiheit bedenklichen Weise einschränken und hätte anderseits zur Folge, dass sich potentielle Käufer aufgrund der Inserate über die Versteigerung keinerlei Vorstellungen darüber machen könnten, in welcher Preislage sich die angebotenen Waren in etwa befinden. Das Verbot stünde deshalb auch im Widerspruch zu berechtigten Konsumenteninteressen. Deshalb kann Art. 13 Abs. 1
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV auf Preisangaben in der Werbung für Versteigerungen nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz entgegen den Ausführungen im Schreiben des BIGA vom 17. August 1988 keine Anwendung finden. Die Angabe von Ausrufpreisen in der inkriminierten Steigerungsanzeige verstösst demnach, wie übrigens auch die Bekanntgabe der bisherigen Ladenpreise, nicht gegen Art. 13 Abs. 1
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV. d) Gemäss Art. 15
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 15 [1]   Irreführende Preisbekanntgabe
  Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV gelten die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
-18
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 18 [1]   Hersteller, Importeure und Grossisten
  1.   Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten.
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumentinnen und Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
PBV) auch für die Werbung. Eine irreführende Preisbekanntgabe, etwa ein irreführender Preisvergleich, ist auch in der Werbung für Versteigerungen unzulässig. Zu prüfen ist, ob der für die inkriminierte Steigerungsanzeige verantwortliche X. insoweit gegen die Preisbekanntgabeverordnung verstossen habe. Gegebenenfalls ist es eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob und unter welchen Voraussetzungen X. abweichend von der Strafanzeige in Anwendung von Art. 15
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 15 [1]   Irreführende Preisbekanntgabe
  Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
in Verbindung mit Art. 16
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
PBV verurteilt werden könnte. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
PBV darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn er selbst den Vergleichspreis

BGE 116 IV 371 S. 378


unmittelbar vorher tatsächlich handhabte. Vorausgesetzt, die von X. genannten bisherigen Ladenpreise seien zutreffend, war also der Hinweis auf die bisherigen Ladenpreise unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Preisbekanntgabe unbedenklich. Anders verhält es sich jedoch mit dem Ausrufpreis. Dieser wird vom Versteigerer willkürlich festgesetzt. Er kann, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, gerade in der Gegenüberstellung mit dem bisherigen Ladenpreis als irreführend angesehen werden. Denn der flüchtige Leser wird sich keine Gedanken über die Bedeutung des "Ausrufpreises" machen, insbesondere wenn er über keine Erfahrungen mit Versteigerungen verfügt. Er realisiert nicht, dass der Ausrufpreis in der Regel eine sehr unrealistische Preisangabe ist, der vor allem aus steigerungstaktischen Überlegungen angesetzt wird (vgl. RETO THOMAS RUOSS, Scheingebote an Kunstauktionen, Zürich 1984, S. 59). Die im Inserat enthaltene kleingedruckte Erläuterung der Bedeutung des Ausrufpreises ändert nichts an der Irreführung. e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie X. vom Vorwurf der Verletzung von Art. 13
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV freigesprochen hat. Jedoch ist durch die Bekanntgabe der Ausrufpreise neben den bisherigen Ladenpreisen objektiv Art. 16 Abs. 2 lit. a
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
PBV verletzt. Unter Vorbehalt der sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Schranken hat deshalb die Vorinstanz den Fall in dieser Hinsicht neu zu beurteilen. II. Nichtigkeitsbeschwerde X.

3. Die inkriminierte Steigerungsanzeige erweckte nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil beim unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, es werde die Räumung aller Warenbestände wegen vollständiger Geschäftsaufgabe, also ein Totalausverkauf, angekündigt. Der Fa. Z. war aber von der Handels- und Gewerbepolizei des Kantons Luzern lediglich eine sog. Auktionsbewilligung für eine freiwillige öffentliche Versteigerung am Nachmittag des 14. Januar 1989 erteilt worden. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer X. daher gestützt auf Art. 25
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
UWG wegen Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung (Art. 4
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
und 25
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 25   Systeme des BABS
  1.   Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
a.   das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen;
b.   die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen;
c.   die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall;
d.   das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender;
e.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien;
f.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle;
g.   das Notfallradio.
  2.   Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
lit. a AV). Es setzte sich im angefochtenen Entscheid nicht im einzelnen mit der Frage auseinander, inwiefern dem Käufer in der inkriminierten Steigerungsanzeige nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers im Sinne der Definition des Ausverkaufs (gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG und Art. 2

BGE 116 IV 371 S. 379


Abs. 1 AV) vorübergehend besondere Vergünstigungen in Aussicht gestellt worden seien.

4. Gemäss Art. 25
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
UWG ("Verletzung der Ausverkaufsvorschriften") wird mit Haft oder Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, "wer vorsätzlich den Ausverkaufsvorschriften (Art. 21
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
) zuwiderhandelt" (Abs. 1). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Abs. 2). Nach Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG braucht es für die öffentliche Ankündigung und die Durchführung von Ausverkäufen oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen vorübergehend besondere Vergünstigungen in Aussicht gestellt werden, eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Gemäss Art. 21 Abs. 4
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG erlässt der Bundesrat die Ausführungsvorschriften. a) Dem Beschwerdeführer X. wird einzig zur Last gelegt, dass er die nach Meinung des Obergerichts erforderliche Bewilligung der kantonalen Behörde nicht eingeholt hat. Die Bewilligungspflicht wird nicht nur in Art. 4
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
AV statuiert, der im Dispositiv des angefochtenen Entscheides genannt wird, sondern in gleicher Weise schon in Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG, und die Ausverkäufe und ähnlichen Veranstaltungen werden in Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG und Art. 2 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 2   Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
  1.   Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
  2.   Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
  3.   Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).
  4.   Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:
a.   das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung;
b.   die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1;
c.   die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4).
AV im wesentlichen gleich definiert; Art. 4 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
AV hat demnach keine selbständige Bedeutung. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob auch Widerhandlungen gegen die vom Bundesrat gestützt auf Art. 21 Abs. 4
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG erlassenen Ausführungsbestimmungen, etwa gegen Art. 4 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
AV, gemäss Art. 25
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
UWG bestraft werden können, was in der Nichtigkeitsbeschwerde X. bestritten wird. Es kann auch offenbleiben, ob der Bundesrat für Widerhandlungen gegen die von ihm gestützt auf Art. 21 Abs. 4
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG erlassenen Ausführungsvorschriften Übertretungsstrafe androhen kann, ob mit andern Worten Art. 25
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 25   Systeme des BABS
  1.   Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
a.   das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen;
b.   die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen;
c.   die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall;
d.   das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender;
e.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien;
f.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle;
g.   das Notfallradio.
  2.   Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
AV gesetzmässig sei, was in der Nichtigkeitsbeschwerde X. ebenfalls in Abrede gestellt wird. Nach dem Gesagten ist die X. zur Last gelegte Handlung schon gemäss Art. 25
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
UWG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG strafbar und kommt daher dem im Dispositiv des angefochtenen Entscheides erwähnten Art. 25 lit. a
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 25   Systeme des BABS
  1.   Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
a.   das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen;
b.   die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen;
c.   die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall;
d.   das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender;
e.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien;
f.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle;
g.   das Notfallradio.
  2.   Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
AV, ebenso wie Art. 4 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
AV, vorliegend keine selbständige Bedeutung zu.
b) Der weitere Einwand des Beschwerdeführers X., es gehe nicht an, dass die in Art. 229 ff
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 229  
  1.   Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
  2.   Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
  3.   Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
. OR geregelte freiwillige öffentliche Versteigerung durch eine bundesrätliche Verordnung bewilligungspflichtig erklärt werde, geht an der Sache vorbei. Erstens ist, wie bereits erwähnt, die Bewilligungspflicht nicht nur in der Verordnung (Art. 4 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
AV), sondern schon im Gesetz (Art. 21

BGE 116 IV 371 S. 380


Abs. 1 UWG) statuiert. Zweitens und insbesondere besteht diese Bewilligungspflicht erst im Falle der öffentlichen Ankündigung der Versteigerung unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese öffentliche Ankündigung vom unbefangenen Durchschnittsleser in dem Sinne verstanden wird, dass ihm vorübergehend besondere Vergünstigungen gewährt werden. c) Der Beschwerdeführer X. bestreitet mit Recht nicht, dass die fragliche Versteigerung öffentlich angekündigt wurde und dass sie eine Veranstaltung des Detailverkaufs darstellte. Umstritten ist aber, ob durch die inkriminierte Steigerungsanzeige dem Käufer im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 2   Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
  1.   Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
  2.   Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
  3.   Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).
  4.   Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:
a.   das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung;
b.   die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1;
c.   die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4).
AV und Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG vorübergehend besondere Vergünstigungen in Aussicht gestellt worden seien.

5. a) Der Beschwerdeführer X. macht unter Hinweis auf ein Privatgutachten geltend, dass in der inkriminierten Steigerungsanzeige auch nach dem massgebenden Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers dem Käufer nicht eine besondere Vergünstigung in Aussicht gestellt worden sei. Es habe grundsätzlich jede Versteigerung zum Ziel, die höchstmöglichen Preise für das Steigerungsgut zu realisieren; aber es liege trotzdem in der Natur des Steigerungsverkaufs im Sinne von Art. 229 ff
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 229  
  1.   Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
  2.   Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
  3.   Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
. OR, dass bei schwacher Nachfrage auch ein vergleichsweise günstiger Vertragsabschluss möglich ist. Es sei allgemein bekannt, dass bei einer Versteigerung der Preis nicht zum voraus feststeht und nicht vom Verkäufer bestimmt wird, sondern dass vielmehr die Kaufsinteressenten selber durch ihre Preisangebote im freien Wettbewerb untereinander diesen Preis bestimmen mit der zwangsläufigen Folge, dass bei schwacher Nachfrage allenfalls ein vorteilhafter Kauf zustande kommen kann, bei grösserem Interesse mehrerer für die gleiche Sache diese aber auch teuer zu stehen kommen und der tatsächlich zu bezahlende Preis schliesslich gar über dem bisherigen Ladenpreis liegen kann. Da der schliesslich zu bezahlende Preis zunächst noch ungewiss ist und vom Interesse der Bieter abhängt, sei es zwangsläufig auch ungewiss, ob überhaupt eine Vergünstigung herausschaue, und werde eine allfällige Vergünstigung nicht vom Verkäufer "in Aussicht gestellt". Dass der Ausrufpreis wesentlich unter dem bisherigen Ladenpreis liegt, sei unerheblich; dies verstehe sich von selbst, weil sonst die Versteigerung gar nicht in Gang käme. Alle genannten Umstände seien dem Publikum bekannt; dieses werde in der inkriminierten Anzeige zudem noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der

BGE 116 IV 371 S. 381


Ausrufpreis jener Preis ist, mit dem die Versteigerung beginnt, und dass dieser Preis je nach dem Interesse der Käuferschaft überboten werden kann. b) In der schweizerischen Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die freiwillige öffentliche Versteigerung nicht unter die Ausverkaufsverordnung falle. Dies ergibt sich für BRUNO VON BÜREN aus der "Sinngebung" der Ausverkaufsordnung (Kommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, Zürich 1957, S. 234, Fn. 1). Nach den Ausführungen von RUDOLF FLÜELER fallen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen nicht unter die Ausverkaufsordnung, weil bei der Versteigerung "nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis der Ware bestimmt" und somit naturgemäss dem Käufer keine besonderen, sonst nicht gewährten Vergünstigungen in Aussicht gestellt werden können (Die rechtliche Regelung des Ausverkaufswesens, Diss. Bern 1957, S. 82). Der gleichen Auffassung ist DANIEL LEHMANN (Die schweizerische Ausverkaufsordnung, Diss. Zürich 1981, S. 174). Nach der Ansicht von H. GIGER erfüllen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen regelmässig die Voraussetzungen der Ausverkaufsordnung nicht (ZBl 50/1949 S. 239). Art. 3 ("Nichtunterstellte Veranstaltungen") der alten Ausverkaufsordnung vom 16. April 1947 bestimmte in Abs. 2, dass die gewerbe- und handelspolizeilichen Vorschriften der Kantone über den Markt- und Hausierverkehr, die Wanderlager und die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vorbehalten bleiben. Im Kreisschreiben des EVD vom 16. April 1947 zu dieser Ausverkaufsordnung (wiedergegeben in BBl 1947 II 73 ff.) wird dazu folgendes festgehalten: "Überdies wird durch einen Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Vorschriften ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Anwendung findet auf Veranstaltungen von Marktfahrern und Hausierern, auf Wanderlager sowie auf freiwillige öffentliche Versteigerungen" (S. 83). Zur Begründung wird hinsichtlich der freiwilligen öffentlichen Versteigerungen unter anderem folgendes ausgeführt: "Abgesehen davon, dass die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen kaum als ausverkaufsähnliche Veranstaltungen im Sinne des Wettbewerbsgesetzes betrachtet werden können, besteht nicht in gleicher Weise Anlass zu behördlichen Eingriffen wie bei den Ausverkäufen und ähnlichen Veranstaltungen. Es ist zwar zuzugeben, dass teilweise versucht wird, die Ausverkaufsvorschriften mittels der Versteigerungen zu umgehen. Doch sind diese Fälle praktisch von geringer Bedeutung


BGE 116 IV 371 S. 382


(....) Im Detailhandel werden meist Kunstgegenstände, Bücher, Briefmarken, Antiquitäten und ähnliche Waren sowie etwa Brennholz auf dem Wege der freiwilligen öffentlichen Versteigerung abgesetzt. Diese Veranstaltungen wenden sich an ein besonderes Publikum, das vor allfälligen Machenschaften der Versteigerer nicht besonders geschützt zu werden braucht; ebensowenig besteht ein Anlass, die in Betracht fallenden Konkurrenzgeschäfte durch die Anwendung der Ausverkaufsvorschriften zu schützen (...) Aus diesen Gründen gilt nach der Verordnung für die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen nach wie vor das kantonale Recht ..." (S. 84 f.).
In der heute geltenden, vorliegend anwendbaren Ausverkaufsverordnung vom 14. Dezember 1987 fehlt eine dem Art. 3 Abs. 2 der alten Verordnung entsprechende Bestimmung betreffend den Vorbehalt des kantonalen Rechts unter anderem für freiwillige öffentliche Versteigerungen. Nach wie vor sind aber nicht der Ausverkaufsverordnung unterstellt die Verwertungen, die behördlich angeordnet und überwacht werden, insbesondere im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren oder bei amtlichen Erbschaftsliquidationen (Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 1  
  1.   Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
a.   die behördenübergreifenden Fachgremien;
b.   die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
c.   die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
d.   die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
e.   das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
f.   die Ausbildung.
  2.   Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.
AV, entsprechend Art. 3 Abs. 1 lit. b altAO). In den Empfehlungen des BIGA vom 1. März 1988 betreffend den Vollzug dieser Verordnung wird dazu folgendes festgehalten (Ziff. 15): "Die AV unterstellt die öffentliche Ankündigung von Wanderlagern, beim Markt- und Hausierverkehr sowie bei den freiwilligen öffentlichen Versteigerungen neu dem Bundesrecht (vgl. die alte Verordnung vom 16. April 1947 über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen, AO). Das bedeutet, dass im Vorfeld und während solcher Veranstaltungen keine vorübergehenden Vergünstigungen in Aussicht gestellt werden dürfen. Die Kompetenz der Kantone, gewerbe- und handelspolizeiliche Vorschriften über die Wanderlager, den Markt- und Hausierverkehr und die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen aufzustellen, wird nicht berührt (Art. 31 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 31   Freiheitsentzug
  1.   Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
  2.   Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
  3.   Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
  4.   Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV)." Bedeutung und Tragweite dieser Empfehlung des BIGA sind nicht recht klar. Unklar ist, ob nach Meinung des BIGA die öffentliche Anzeige einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung deshalb unter die Ausverkaufsverordnung fallen soll, weil dadurch vorübergehend besondere Vergünstigungen im Sinne der AV in Aussicht gestellt werden, oder ob die Unterstellung unter die AV deshalb erfolgt, weil mitunter versucht wird, mittels Versteigerungen die Ausverkaufsvorschriften zu umgehen, welche Fälle gemäss dem zitierten

BGE 116 IV 371 S. 383


Kreisschreiben des EVD vom 16. April 1947 noch als von geringer Bedeutung eingestuft worden waren. c) Wohl trifft es zu, dass bei einer Versteigerung der schliesslich zu bezahlende Preis nicht von vornherein feststeht, da er wesentlich auch vom Interesse der Käuferschaft an der Versteigerungsmasse abhängt, und dass daher auch die Vergünstigung sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe vorerst ungewiss ist. Die öffentliche Anzeige einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung kann daher nicht eo ipso als Ausverkauf oder ähnliche Veranstaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG und Art. 2 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 2   Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
  1.   Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
  2.   Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
  3.   Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).
  4.   Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:
a.   das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung;
b.   die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1;
c.   die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4).
AV qualifiziert werden. Unter dem Gesichtspunkt der Ausverkaufsverordnung wäre es - unter dem Vorbehalt von Umgehungskonstellationen - beispielsweise zulässig, eine freiwillige öffentliche Versteigerung unter Bekanntgabe der bisherigen Ladenpreise öffentlich anzukündigen. Ob die Anzeige einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG und Art. 2 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 2   Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
  1.   Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
  2.   Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
  3.   Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).
  4.   Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:
a.   das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung;
b.   die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1;
c.   die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4).
AV erfüllt, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Massgebend ist dabei der Eindruck, den das Inserat dem unbefangenen Durchschnittsleser vermittelt (BGE 112 IV 49 mit Hinweisen; BGE 116 IV 164 E. aa, 170 E. b). Im vorliegend inkriminierten Inserat fällt neben den Begriffen "Steigerungsanzeige" und "Versteigerung" die den Leser besonders interessierende Liste auf, in welcher für mehrere beispielhaft aufgeführte Orientteppiche aus der Versteigerungsmasse neben den bisherigen Ladenpreisen die Ausrufpreise angegeben werden, welche lediglich rund 20-30% der bisherigen Ladenpreise ausmachen. Auffällig ist sodann auch der Hinweis auf die "Auflösung unseres gesamten Grosshandelslagers". Diese Angaben über die bisherigen Ladenpreise und die Ausrufpreise sowie den Umfang der Versteigerungsmasse und den Grund für die freiwillige öffentliche Versteigerung erwecken beim unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, dass auf dem Wege der Versteigerung in kurzer Zeit eine grosse Zahl von Orientteppichen verkauft werden soll und dass dabei, auch nach der Ansicht des Verkäufers, selbst bei regem Interesse der Käuferschaft jedenfalls für einen Teil der Teppiche Preise resultieren, die zwar allenfalls über dem vergleichsweise sehr niedrigen Ausrufpreis, aber jedenfalls noch deutlich unter dem angegebenen bisherigen Ladenpreis liegen. An diesem Eindruck des Durchschnittslesers ändert auch der unter dem Vermerk "Wichtig" enthaltene Hinweis darauf nichts, dass die Ausrufpreise überboten werden und somit die tatsächlich zu

BGE 116 IV 371 S. 384


bezahlenden Preise, je nach dem Interesse der Käuferschaft, auch höher liegen können. Im inkriminierten Inserat werden somit dem Käufer nach dem massgebenden Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers besondere, im Ausmass allerdings noch nicht feststehende Vergünstigungen in Aussicht gestellt. d) Diese in der Steigerungsanzeige nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers in Aussicht gestellten Vergünstigungen waren im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG und Art. 2 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 2   Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
  1.   Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
  2.   Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
  3.   Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).
  4.   Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:
a.   das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung;
b.   die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1;
c.   die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4).
AV vorübergehend. Daran ändert nichts, dass erstens die Verkaufsbedingungen während der ganzen Dauer der angekündigten Versteigerung die gleichen waren und dass zweitens in Horw, wo die Versteigerung am Nachmittag des 14. Januar 1989 durchgeführt wurde, weder vor noch nach dieser Veranstaltung von der Verkäuferin Teppiche gekauft werden konnten. Entscheidend ist allein, dass die fraglichen Teppiche an der Veranstaltung vom 14. Januar 1989 nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers zumindest zu einem guten Teil zu Preisen erworben werden konnten, die unter den bisherigen Ladenpreisen lagen. Eine Vergünstigung ist sodann nicht nur dann eine vorübergehende im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG und Art. 2 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 2   Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
  1.   Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
  2.   Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
  3.   Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).
  4.   Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:
a.   das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung;
b.   die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1;
c.   die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4).
AV, wenn nach Abschluss der Veranstaltung für die dabei angebotenen Waren wieder höhere Preise bezahlt werden müssen, sondern sie ist auch dann eine vorübergehende, wenn sie so lange gilt, bis ein bestimmter Warenvorrat erschöpft ist (vgl. BGE 112 IV 51 mit Hinweisen).
e) Der Beschwerdeführer X. hat somit nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Obergerichts ohne die hiefür erforderliche Bewilligung der zuständigen Behörde des Kantons Luzern einen Ausverkauf öffentlich angekündigt.

6. (Rechtsirrtum verneint) III.


7. Der Beschwerdeführer X. machte sich durch die inkriminierte Steigerungsanzeige, die er in verschiedenen Zeitungsinseraten und in einem Flugblatt erscheinen liess, nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz der öffentlichen Ankündigung eines Ausverkaufs ohne die hiefür nach Art. 21 Abs. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG und Art. 4 Abs. 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
AV erforderliche Bewilligung schuldig und ist gemäss Art. 25
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
UWG strafbar. Er erfüllte durch sein Verhalten zudem zwar entgegen den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht den Tatbestand von Art. 13
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV in Verbindung mit Art. 21
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 21 [1]  
  Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
PBV und Art. 24
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 24   Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten
  1.   Wer vorsätzlich:wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. [3]
a. [1]   die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt;
b.   den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt;
c.   in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18);
d.   die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt;
e. [2]   den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt,
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
 
[1] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
[2] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
[3] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979).
UWG, aber den Tatbestand von Art. 16 Abs. 2 lit. a
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
PBV in Verbindung mit Art. 24

BGE 116 IV 371 S. 385


UWG. Ist eine Verurteilung des Beschwerdeführers X. insoweit gemäss dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig, stellt sich die Frage der Konkurrenz. Auch wenn sowohl Art. 24
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 24   Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten
  1.   Wer vorsätzlich:wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. [3]
a. [1]   die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt;
b.   den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt;
c.   in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18);
d.   die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt;
e. [2]   den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt,
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
 
[1] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
[2] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
[3] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979).
UWG als auch Art. 25
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
UWG dem gleichen, in Art. 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 1  
  Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
UWG statuierten Zweck dienen, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten, besteht zwischen den beiden Strafbestimmungen nicht unechte Konkurrenz, sondern Idealkonkurrenz; denn der Unrechtsgehalt der einen Tat wird durch das Unrecht der andern Tat nicht vollumfänglich erfasst (vgl. auch Art. 19
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 19 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4186).
PBV). Eine irreführende Preisbekanntgabe durch Angabe von Vergleichspreisen in der Werbung kann auch dann vorliegen, wenn die Werbung vom unbefangenen Durchschnittsleser nicht als Ankündigung eines Ausverkaufs verstanden wird; umgekehrt setzt die bewilligungspflichtige öffentliche Ankündigung eines Ausverkaufs nicht notwendigerweise Preisvergleiche voraus. Allerdings handelt es sich vorliegend um eine Art überschneidender Idealkonkurrenz (vgl. BGE 113 IV 67), weshalb dem zusätzlichen Unrechtsgehalt durch eine nur geringfügige Straferhöhung im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen ist.
116 IV 371 09. August 1990 31. Dezember 1990 Bundesgericht 116 IV 371 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 lit. a, Art. 21 V über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211), Art. 24 UWG; Art....

Gesetzesregister
AV 1
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 1  
  1.   Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
a.   die behördenübergreifenden Fachgremien;
b.   die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
c.   die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
d.   die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
e.   das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
f.   die Ausbildung.
  2.   Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.
AV 2
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 2   Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
  1.   Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
  2.   Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
  3.   Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).
  4.   Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:
a.   das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung;
b.   die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1;
c.   die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4).
AV 4
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 4   Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
  1.   Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
  2.   Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a.   Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b.   Messung und Erkundung;
c.   Führungsunterstützung;
d.   Kommunikation.
  3.   Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
AV 25
SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung

Art. 25   Systeme des BABS
  1.   Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
a.   das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen;
b.   die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen;
c.   die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall;
d.   das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender;
e.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien;
f.   das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle;
g.   das Notfallradio.
  2.   Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
BV 31
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 31   Freiheitsentzug
  1.   Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
  2.   Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
  3.   Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
  4.   Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OR 229
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 229  
  1.   Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
  2.   Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
  3.   Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
PBV 3
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 3   Bekanntgabepflicht
  1.   Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden. [1]
  2.   Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.
  3.   Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 343, 388).
PBV 13
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 13   Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen [1]
  1.   Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
  1bis.   ... [2]
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
PBV 15
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 15 [1]   Irreführende Preisbekanntgabe
  Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV 16
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
PBV 18
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 18 [1]   Hersteller, Importeure und Grossisten
  1.   Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten.
  2.   Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumentinnen und Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
PBV 19
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 19 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4186).
PBV 21
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 21 [1]  
  Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
UWG 1
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 1  
  Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
UWG 16
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 16   Pflicht zur Preisbekanntgabe
  1.   Für Waren, die dem Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen.
  2.   Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern.
  3.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
UWG 21
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 21   Zusammenarbeit
  1.   Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a.   dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b.   die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2.   Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
UWG 24
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 24   Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten
  1.   Wer vorsätzlich:wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. [3]
a. [1]   die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) oder zur Grundpreisbekanntgabe (Art. 16a) verletzt;
b.   den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt;
c.   in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18);
d.   die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt;
e. [2]   den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt,
  2.   Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
 
[1] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
[2] Fassung gemäss Art. 26 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).
[3] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979).
UWG 25
SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).
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BBl