Urteilskopf

108 IV 129

31. Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1982 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 130

BGE 108 IV 129 S. 130

A.- R. liess als für die Werbung mitverantwortlicher leitender Angestellter der Möbelfirma X. für deren Zweiggeschäft Y. in Z. im "Badener Tagblatt" vom 15. Juni 1981 und im "Oltener Tagblatt" vom 16. Juni 1981 je ein Inserat mit unter anderem folgendem Text erscheinen: "Riesen-Resten-Markt Reduktionen bis 92%."


B.- Das Bezirksgericht Lenzburg sprach R. am 15. Oktober 1981 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) frei. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau verurteilte R. am 29. Juli 1982 auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen wiederholter Widerhandlung gegen Art. 17
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV zu einer Busse von Fr. 200.--.

C.- R. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Erwägungen


Das Bundesgericht zieht in Erwägung:


1. Nach den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei den in den fraglichen Inseraten angebotenen Waren um täglich anfallende Spannteppich-Resten von unterschiedlicher Grösse, Qualität und Preislage. Diese Resten könnten niemals zum offiziellen Listenpreis verkauft werden, da der Kunde weder Grösse noch Format wählen könne und auch in der Auswahl in jeder Hinsicht eingeschränkt sei. Die Teppich-Resten müssten möglichst rasch verwertet werden, weil sie viel Platz beanspruchten. Das Angebot ändere täglich, und der Geschäftsinhaber könne daher selber nicht zum voraus sagen, wann welche Grössen und Qualitäten anfallen.

2. Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf eine Meinungsäusserung in der Literatur (LUCAS DAVID, Schweizerisches Werberecht, 1977, S. 271 f.) die Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art werde "die Anwendung der genannten Verordnung

BGE 108 IV 129 S. 131


als unzumutbar für den verantwortlichen Geschäftsinhaber anerkannt" und sei die Verordnung nicht anwendbar. Der vom Beschwerdeführer genannte Autor setzt sich indessen an der erwähnten Stelle nicht mit der Preisbekanntgabeverordnung, sondern mit der Frage der Anwendung der Ausverkaufsordnung (Bewilligungspflicht) auf Restenverkäufe auseinander. Der Hinweis des Beschwerdeführers ist somit verfehlt. Art. 17
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV, der gemäss Art. 15
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 15 [1]   Irreführende Preisbekanntgabe
  Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV auch für die Werbung gilt, bezieht sich auf bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen und bestimmt in Abs. 2, dass für solche Hinweise die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne der Verordnung gilt, es werde denn für die angebotenen Produkte der gleiche Reduktionssatz gewährt. Unter "bezifferten Hinweisen auf Preisreduktionen" im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV sind Angaben wie "halber Preis", "30% Rabatt", "20 Franken billiger" usw. zu verstehen (siehe die Empfehlungen des BIGA vom 29. Juni 1979 betreffend den Vollzug der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen). Die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung besteht somit gemäss Art. 17
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV dann nicht, wenn für mehrere Produkte der gleiche Reduktionssatz gilt oder wenn auf eine ziffernmässige Angabe der Preisreduktion verzichtet wird. Der Beschwerdeführer hätte daher, wenn er nicht auf allen Resten den gleichen Reduktionssatz gewährte (bis 92%), auf die Angabe einer Ziff. (bis 92%) verzichten müssen. Dadurch werden seine Werbemöglichkeiten für Teppich-Resten entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht übermässig und in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Der Hinweis "Riesen-Resten-Markt. Teilweise erhebliche Preisreduktionen" etwa ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 17
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV zulässig und wird den Interessen aller Beteiligten ausreichend gerecht. Der Hinweis "Reduktion bis 92%" stellt für den Leser des Inserats keine Information dar, weil er sich daraus überhaupt kein Bild über das tatsächliche Angebot machen kann; eine Angabe dieser Art kann im Gegenteil irreführend sein.
Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf die von der 1. Instanz zur Begründung des Freispruchs vertretene Auffassung, wonach R. mit den inkriminierten Inseraten vor allem auf das Bestehen eines Resten-Marktes habe hinweisen wollen. Schon aus der Aufmachung des Inserats wird deutlich, dass es dem Beschwerdeführer gerade um die Bezifferung der Preisreduktion ging, und dass das Augenmerk des Lesers auf die Ziff. 92% gelenkt werden sollte.
BGE 108 IV 129 S. 132

Dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 17
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV die ihm durch Art. 20a Abs. 2
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
und Art. 20b
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
UWG eingeräumten Kompetenzen zur Regelung der Preisbekanntgabe überschritten habe und dass Art. 17
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV gesetzwidrig sei, macht der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend. Die Verurteilung von R. wegen Widerhandlung gegen Art. 17
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob ein bezifferter Hinweis auf Preisreduktionen, der nach Art. 17 Abs. 1
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV den Regeln über die Bekanntgabe weiterer Preise (Art. 16
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
PBV) untersteht, als solcher überhaupt zulässig sein konnte, ob mit andern Worten eine der in Art. 16 Abs. 2
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
PBV genannten Voraussetzungen, unter denen die Bekanntgabe eines Vergleichspreises erlaubt ist, erfüllt war.

Dispositiv


Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
108 IV 129 02. November 1982 31. Dezember 1982 Bundesgericht 108 IV 129 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 17 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen...

Gesetzesregister
PBV 15
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 15 [1]   Irreführende Preisbekanntgabe
  Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
PBV 16
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 16 [1]   Bekanntgabe weiterer Preise
  1.   Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a. [2]   er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
1.   bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder
2.   während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;
b.   er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c.   andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
  2.   Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen. [3]
  3.   Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden. [4]
  3bis.   Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben. [5]
  4.   Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
  5.   Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 621).
PBV 17
SR 942.211 PBV Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung

Art. 17   Hinweise auf Preisreduktionen
  1.   Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. [1]
  2.   Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt. [2]
  3.   Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
UWG 20 aUWG 20 b
BGE Register