SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 173 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede - 1. Ehrverletzungen. Üble Nachrede |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 173 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede - 1. Ehrverletzungen. Üble Nachrede |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 175 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten - Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten |
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1 | Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
2 | Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 175 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten - Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten |
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1 | Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
2 | Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 175 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten - Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten |
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1 | Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
2 | Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 173 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede - 1. Ehrverletzungen. Üble Nachrede |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 173 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede - 1. Ehrverletzungen. Üble Nachrede |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 175 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten - Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten |
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1 | Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
2 | Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 175 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten - Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten |
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1 | Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
2 | Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 175 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten - Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten |
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1 | Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
2 | Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 173 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede - 1. Ehrverletzungen. Üble Nachrede |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 175 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten - Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten |
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1 | Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
2 | Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 175 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten - Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten |
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1 | Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
2 | Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 175 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten - Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten |
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1 | Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu. |
2 | Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb |
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1 | Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 |
2 | Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. |
3 | Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers. 3 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 27 5. Teilnahme. / Persönliche Verhältnisse - Persönliche Verhältnisse Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 173 1. Ehrverletzungen. / Üble Nachrede - 1. Ehrverletzungen. Üble Nachrede |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden |
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1 | Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. |
3 | Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. |