FPolV (E. 2).
FPolV muss umfassend sein und von der nämlichen Behörde ausgehen (E. 2a).
FPolV und somit gestützt auf öffentliches Recht des Bundes ergangen. Das EDI ist gemäss Art. 103 lit. b
OG zur Beschwerde legitimiert.
des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (FPolG) soll das Waldareal der Schweiz nicht vermindert werden. Art. 24
FPolV führt diesen Grundsatz dahin aus, dass das Waldareal im Hinblick auf seine Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsaufgaben in seinem Bestand und in seiner regionalen Verteilung zu erhalten sei. Rodungen bedürfen einer Bewilligung. Gemäss Art. 26 Abs. 1
FPolV, der in ständiger Rechtsprechung als gesetzeskonform anerkannt worden ist (BGE 116 Ib 327 E. 4; BGE 112 Ib 200 E. 2; BGE 108 Ib 180 E. 1a, je mit Hinweisen), darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich hiefür ein gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt (vgl. dazu BGE 112 Ib 200 E. 2 mit Hinweisen). Dabei gilt das Gebot der Walderhaltung ohne Rücksicht auf Zustand, Wert und Funktion des konkreten Waldes; es bezieht sich auch auf kleine und vernachlässigte Waldgrundstücke (ZBl 88/1987 S. 501). Der Rodung dürfen sodann keine polizeilichen Gründe entgegenstehen (Art. 26 Abs. 2
FPolV). Im weiteren muss das Werk, wofür die Rodung begehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; finanzielle Interessen, wie möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder billige Beschaffung von Land, gelten nicht als gewichtige Bedürfnisse (Art. 26 Abs. 3
FPolV). Der Begriff der Standortgebundenheit ist allerdings hier nicht in raumplanungsrechtlich strengem Sinne zu verstehen, was bedeutet, dass bei Rodungen das Erfordernis der Standortgebundenheit nicht absolut gilt, weil fast immer eine Wahlmöglichkeit besteht. Entscheidend ist, ob die Gründe dieser Wahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen (BGE 112 Ib 200 E. 2a mit Hinweisen). Schliesslich ist dem Natur- und Heimatschutz
FPolV). Die Verwaltungsbehörde muss dabei nicht nur die Auswirkungen der Rodung als solche berücksichtigen, sondern auch das anstelle des Waldes zu errichtende Bauwerk und seine Auswirkungen (BGE 108 Ib 177). a) Aus diesen Rodungsvoraussetzungen ergibt sich, dass eine gesamthafte Beurteilung aller auf dem Spiele stehenden Interessen nötig ist, um den Anforderungen des Bundesverwaltungsrechts zu genügen. Dies zeigt in besonderem Masse der vorliegende Fall. Das beschwerdeführende EDI macht nämlich u.a. geltend, die dem Grundsatze nach erteilte Rodungsbewilligung trage den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes gemäss Art. 26 Abs. 4
FPolV nicht hinreichend Rechnung. Gerade diese Frage kann nur beurteilt werden, wenn alle Auflagen und Bedingungen der Rodungsbewilligung feststehen und insbesondere auch über Pflicht und Standort der Ersatzaufforstung gemäss Art. 26bis
FPolV Klarheit herrscht. Der Regierungsrat äussert sich indessen zu diesen Fragen nur sehr summarisch, indem er festhält, dem Schaden, den eine Rodung im Gebiet Walke anrichte, stehe wenigstens der Vorteil gegenüber, dass mit der Verwirklichung des Projektes gleichzeitig eine Offenlegung des bisher unterirdisch geführten Walkebaches verbunden sei. Aus diesen Ausführungen geht jedoch noch nicht genügend klar hervor, ob und wie dem Natur- und Heimatschutz Rechnung getragen wurde. Wie vorstehend ausgeführt, sind im Zusammenhang mit einer Rodung weiter auch die Auswirkungen des anstelle des Waldes zu errichtenden Bauwerkes zu berücksichtigen. Dies ist aber erst dann möglich, wenn nicht nur die Grösse desselben, sondern auch die genaue Art der Bewirtschaftung bzw. dessen Zweck feststeht. Auch in diesem Punkt enthält der angefochtene Entscheid zu wenig konkrete Angaben. Es zeigt sich somit, dass der angefochtene Entscheid auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt beruht und dass nicht alle Interessen abgewogen wurden. Wie jede Interessenabwägung muss aber auch jene nach Art. 26
FPolV umfassend sein und von der nämlichen Behörde ausgehen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 1988 i.S. Ligue suisse pour la protection de la nature, E. 2). Die richtige Anwendung von Art. 26
FPolV verlangt - ähnlich wie die Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 24 [1] Standortgebundene Bauten und Anlagen [2] |
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| Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: | ||||||
| der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und | ||||||
| keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443). | ||||||
FPolV (BGE 112 Ib 120 mit Hinweisen). Der Bewilligungsentscheid darf demnach nicht derart aufgeteilt werden, dass über den Grundsatz eine Behörde und über die Einzelheiten eine andere Instanz entscheidet.