OG; requisiti della motivazione di un ricorso per riforma.
, Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG). Nach ständiger Praxis wird zudem auf ungenügend begründete oder unzulässige Rügen nicht eingetreten, ohne dass der Rechtsmittelkläger Gelegenheit zur Verbesserung erhält (BGE 106 II 176, BGE 109 Ia 225 E. 2b). Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 2
OG, die ohnehin nur für das Berufungsverfahren gilt, findet insoweit keine Anwendung (BGE 92 II 303). Schliesslich bestehen auch keine Bedenken dagegen, im Einzelfall zu berücksichtigen, ob eine Rechtsschrift von einem Rechtsanwalt oder einem juristischen Laien verfasst worden ist. Dass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit besser als ein juristischer Laie in der Lage sein muss, eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Rechtsschrift einzureichen, versteht sich von selbst. Das ist denn auch von Bedeutung, wenn geprüft wird, ob eine staatsrechtliche Beschwerde ausreichend begründet worden ist (BGE 109 Ia 226 E. 2b). Zudem handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der im Bereich der aus Art. 4
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||