115 II 396
71. Beschluss der I. Zivilabteilung vom 19. September 1989 i.S. T. AG gegen Kollektivgesellschaft M. und H. AG (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.
- Begründungsanforderungen an Berufung und konnexe staatsrechtliche Beschwerde. Nichteintreten auf beide Rechtsmittel, wenn sie missbräuchlich mit einer im wesentlichen übereinstimmenden Begründung versehen werden.
Regeste (fr):
- Art. 55 al. 1 let. c et art. 90 al. 1 let. b OJ.
- Exigences quant à la motivation d'un recours en réforme et d'un recours de droit public connexes. Si leur motivation se confond pour l'essentiel, et d'une manière abusive, les deux moyens de droit sont irrecevables.
Regesto (it):
- Art. 55 cpv. 1 lett. c e art. 90 cpv. 1 lett. b OG.
- Requisiti concernenti la motivazione di un ricorso per riforma e di un ricorso di diritto pubblico connessi. Se la loro motivazione è in misura essenziale identica e ciò in modo abusivo, ambedue i ricorsi sono inammissibili.
Sachverhalt ab Seite 396
BGE 115 II 396 S. 396
A.- Am 15. April 1988 verpflichtete das Bezirksgericht Plessur die T. AG in teilweiser Gutheissung einer von der Kollektivgesellschaft M. und der H. AG eingereichten Klage zur Zahlung von Fr. 62'550.--. Sowohl die Klägerinnen wie die Beklagte appellierten an das Kantonsgericht von Graubünden, das die Klage mit Urteil vom 6. September/7. November 1988 in vollem Umfang guthiess und den Klägerinnen Fr. 215'086.40 nebst 5% Zins seit 10. Oktober 1986 zusprach.
B.- Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung und staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Mit der vorliegenden Berufung beantragt sie, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte hat zwar Berufung und staatsrechtliche Beschwerde als getrennte Eingaben eingereicht, beide Rechtsmittel
BGE 115 II 396 S. 397
aber im wesentlichen mit der gleichen Begründung versehen. Teilweise unterschiedlich ist nur die Bezeichnung der angeblich verletzten Normen. So wird zum Beispiel mit der Berufung eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2. a) Nach ständiger Rechtsprechung darf die staatsrechtliche Beschwerde nicht mit der Berufung in einer einzigen Eingabe verbunden werden, weil die beiden Rechtsmittel unterschiedlichen Verfahrensregeln unterstehen und sich auch nach der Begründung, die das Gesetz für sie zulässt, deutlich unterscheiden (Art. 43 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erhebt ein Beschwerdeführer die Rechtsmittel zwar in gesonderten Eingaben, aber mit gleicher Begründung, die zudem Rügen des einen Rechtsmittels mit solchen des andern vermengt, wird nach einem neueren Entscheid des Kassationshofes auf beide nicht eingetreten, weil in diesem Vorgehen eine unzulässige Umgehung der zitierten Rechtsprechung liegt (BGE 113 IV 46 f.). Ob die Praxis zur Nichtigkeitsbeschwerde auch auf den Fall der Einreichung von identisch begründeter Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde zu übertragen sei, wurde in BGE 114 Ia 207 zwar offen gelassen, jedoch als naheliegend bezeichnet, da eine solche Begründung im einen wie im anderen Fall auf den Missbrauch von Rechtsmitteln hinauslaufe. Angesichts der übereinstimmenden rechtlichen Grundlagen leuchtet in der Tat ein, dass das gleiche missbräuchliche Vorgehen
BGE 115 II 396 S. 398
auch im Verhältnis von Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde unzulässig sein muss. Das gilt um so mehr, als die Praxis des Kassationshofes als folgerichtige Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichts in allen erwähnten Bereichen zu verstehen ist, wie aus BGE 113 IV 46 E. 2b hervorgeht. Dort wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer einzigen Eingabe, die als Nichtigkeitsbeschwerde sowie als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnet wird und die erwähnten Mängel aufweist, lediglich auf das eine Rechtsmittel von vornherein nicht eingetreten wird (gleich für den Bereich von Berufung und Beschwerde BGE 103 II 220 Nr. 37). Der Grund, warum bei getrennten Eingaben beide Rechtsmittel unzulässig sind, liegt somit nicht in der Vermengung der Rügen als solcher, sondern darin, dass als deren Folge im Einzelfall die Begründung für beide Rechtsmittel nicht ausreichend klar ersichtlich ist und damit den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. b) Als Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung, die auch für den hier vorliegenden Fall Geltung haben muss, lassen sich demnach folgende Grundsätze festhalten. An zwei äusserlich getrennte, jedoch inhaltlich im wesentlichen übereinstimmende Rechtsmittel werden die gleichen Anforderungen gestellt wie an eine gemeinsame Eingabe für beide Rechtsmittel. Daher sind für jedes Rechtsmittel gesondert die nach Gesetz und Praxis jeweils zulässigen Rügen in der vorgeschriebenen Form zu erheben und zu begründen. Zufolge der Verflechtung nicht offenkundig aufscheinende und nicht eindeutig zugeordnete Vorbringen dürfen vom Bundesgericht übergangen werden. Dieses ist nicht verpflichtet, die Entflechtung selbst vorzunehmen. Ist den Ausführungen für keines der beiden Rechtsmittel eine klare und eindeutig zugeordnete Begründung zu entnehmen, so ist auf beide nicht einzutreten. Zu berücksichtigen ist aber, wie bereits in BGE 114 Ia 208 hervorgehoben wurde, dass nur bei Missbrauch auf beide Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Diese Voraussetzung fehlt im Bereich von Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde dann, wenn wegen unklarer oder mehrdeutiger Begründung des angefochtenen Entscheides die Wahl des geeigneten Rechtsmittels nicht leicht zu treffen ist oder aus Gründen, die in der Eigenheit der Rechtsmittel selbst liegen, die Abgrenzung zwischen ihnen erschwert wird. In diesen Fällen ist es nicht ausgeschlossen, die gleiche Beanstandung im einen Verfahren als Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 43 Abs. 1
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BGE 115 II 396 S. 399
abgesehen ist es aber nicht Aufgabe des Bundesgerichts, aus zwei inhaltlich gleich begründeten, jedoch als Eingaben in verschiedenen Verfahren bezeichneten Rechtsmitteln die jeweils zulässigen Rügen herauszusuchen und damit die erforderliche Trennung nachträglich selbst vorzunehmen.
3. Ein solcher Missbrauch liegt hier vor. Denn obschon keine der erwähnten Schwierigkeiten in bezug auf die Wahl des Rechtsmittels und der jeweils vorzubringenden einzelnen Rügen bestehen, wird die Begründung einer behaupteten Verletzung von Bundesprivatrecht durchwegs mit jener eines angeblichen Verstosses gegen Art. 4
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