OG; Letztinstanzlichkeit.
OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid.
OG; esaurimento delle istanze cantonali.
OG; ricorso contro una decisione incidentale.
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde |
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| Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. | ||||||
| Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen. | ||||||
| Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 20 Bereinigung |
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| Vor der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans durch den Bundesrat erhalten die Kantone Gelegenheit, noch vorhandene Widersprüche zur kantonalen Richtplanung festzustellen. | ||||||
| Können diese Widersprüche nicht ausgeräumt werden, so kann vor der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans das Bereinigungsverfahren verlangt werden. | ||||||
| Die Bestimmungen über das Bereinigungsverfahren im Zusammenhang mit den kantonalen Richtplänen (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG sowie Art. 13 dieser Verordnung) gelten sinngemäss. Das Verfahren ist so rasch als möglich abzuschliessen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Endentscheid ist jeder Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst (Sachentscheid), sei es aus prozessualen Gründen (Prozessentscheid). Als Zwischenentscheide gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben (BGE 115 Ia 317 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind kantonale Entscheide, die eine Sache an eine untere Instanz zurückweisen, Zwischenentscheide (BGE 116 Ia 43 E. 1b; BGE 106 Ia 233 E. 2b mit Hinweisen). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Nach aargauischem Recht darf der Grosse Rat, wenn er eine andere als die kommunale Lösung wählen will, den zur Genehmigung vorgelegten Plan nicht beliebig ändern; erlaubt sind ihm nur Änderungen redaktioneller oder formeller Art. Im übrigen hat der Grosse Rat die Pläne und übrigen Vorschriften zur Abänderung an die Gemeinde zurückzugeben (§ 147 Abs. 3 BauG). Ein solcher Rückweisungsentscheid darf mit Weisungen über die Ausgestaltung der Planung versehen werden (vgl. dazu unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Januar 1990 i.S. H., E. 3b). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Grosse Rat die Gemeinde Bellikon aufgefordert, die planerische Nutzung im Gebiet Rütimatt zu überarbeiten und ihr dazu gewisse Weisungen erteilt. Trotzdem ist es der Gemeinde nicht verwehrt, ihre Ortsplanung umfassend zu revidieren; dabei hat sie die Anweisung der Genehmigungsbehörde insoweit zu beachten, als es nicht um neue, sondern um bereits beurteilte Gesichtspunkte geht. Der Private hat jedenfalls Anspruch auf eine umfassende Prüfung seiner Anliegen (vgl. BGE 115 Ia 87 f.). Es liegt demnach ein Zwischenentscheid vor; die Rückweisung
OG mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||