116 Ia 8
2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Januar 1990 i.S. Lardelli gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht (Strafabteilung) des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. 2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. 3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 - Dem Amtsgelübde kommt nach aargauischem Recht keine konstitutive, sondern bloss moralische und symbolische Bedeutung zu. Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. 2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. 3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
Regeste (fr):
- Art. 58 Cst.; participation d'un juge qui n'a pas été régulièrement assermenté.
- En droit argovien, le serment d'entrée en fonction n'a pas de portée constitutive; il n'a qu'une signification morale et symbolique. L'art. 58 Cst. n'est dès lors pas violé lorsqu'un jugement est rendu avec la participation d'un juge qui n'a pas encore été assermenté par l'instance compétente (consid. 2-4).
Regesto (it):
- Art. 58 Cost.; partecipazione di un giudice che non ha ancora prestato giuramento.
- Nel diritto vigente nel cantone di Argovia, il giuramento da prestare in occasione dell'entrata in funzione non ha valore costitutivo, bensì solamente morale e simbolico. L'art. 58 Cost. non è quindi violato ove una sentenza sia pronunciata con la partecipazione di un giudice che non ha ancora prestato giuramento dinanzi all'autorità competente (consid. 2-4).
Sachverhalt ab Seite 8
BGE 116 Ia 8 S. 8
Frau G. ist vom Volk am 21. August 1988 als Richterin am Bezirksgericht Baden gewählt worden. Sie wurde am 30. August 1988 vom Bezirksgericht Baden in Pflicht genommen, das bis 31. Dezember 1987 für die Abnahme des Amtsgelübdes zuständig war. Am 14. März 1989 legte sie zudem das Gelübde vor dem seit 1. Januar 1988 zuständigen Obergericht des Kantons Aargau ab. Mit Urteil vom 6. März 1989 hatte das Bezirksgericht Baden gegen Alfredo Lardelli unter anderem wegen wiederholten und fortgesetzten Mordes eine Zuchthausstrafe von 20 Jahren
BGE 116 Ia 8 S. 9
ausgesprochen. Nach Zustellung des Urteilsdispositivs - aber vor Ausfertigung der Urteilsbegründung - verlangte Lardelli beim Obergericht des Kantons Aargau, es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Baden nichtig sei, weil an diesem Urteil eine Bezirksrichterin mitgewirkt habe, die zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtsgenüglich vereidigt gewesen sei. Das Obergericht befand, im vorliegenden Fall rechtfertige sich aufgrund der Schwere der Tat und der Höhe der ausgefällten Strafe sowie aus prozessökonomischen Gründen eine selbständige aufsichtsrechtliche Beurteilung der "Nichtigkeitsbeschwerde" vor der - falls keine Nichtigkeit festgestellt werde - offenbar beabsichtigten Berufung. Es trat deshalb auf das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde ein. Es erwog, zwar übe innerhalb des Obergerichts die Inspektionskommission die administrative Aufsicht über die Bezirksgerichte aus und behandle demnach auch aufsichtsrechtliche Beschwerden. Vorliegend sei aber nicht ein Mangel der Gerichtsorganisation (fehlende Inpflichtnahme), sondern es seien die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für das konkrete Strafverfahren zu beurteilen. Es gehe mithin nicht primär um eine Justizverwaltungsfrage, weshalb es sich rechtfertige, das aufsichtsrechtliche Feststellungsverfahren durch die für die Berufung zuständige Strafabteilung zu behandeln. Die Strafabteilung kam in materieller Hinsicht zum Schluss, die Inpflichtnahme eines Bezirksrichters zeitige lediglich deklaratorische Wirkung; es liege demnach ein gültiges Urteil eines vollständig besetzten Gerichtes vor. Gegen den Entscheid des Obergerichtes hat Lardelli staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
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1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
3 | Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 114 Ia 81; BGE 113 Ia 394). a) Vorab stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid vom 14. August 1989 ein taugliches Anfechtungsobjekt einer staatsrechtlichen Beschwerde darstellen kann. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Obergericht vor dem Vorliegen der erstinstanzlichen schriftlichen Urteilsbegründung, also vor dem Beginn des Fristenlaufs zur Einreichung eines ordentlichen
BGE 116 Ia 8 S. 10
Rechtsmittels, eingereicht. Das Obergericht hat in seinem Entscheid darauf hingewiesen, dass auch Nichtigkeitsgründe in der Regel in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen seien, dass sich aber vorliegend aufgrund der Schwere der Tat und der Höhe der ausgefällten Strafe sowie aus prozessökonomischen Gründen eine selbständige aufsichtsrechtliche Beurteilung der Eingabe rechtfertige. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann jedoch der Beschluss einer Aufsichtsbehörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde ohne Erledigungsanspruch nicht einzutreten oder sie abzuweisen, nicht Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde sein (BGE 106 Ia 321, 90 I 230 f.). Unter diesem (formellen) Gesichtspunkt könnte deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Zu einem anderen Ergebnis führt indessen eine materielle Betrachtungsweise. Wie die Strafabteilung richtig ausführt, hatte sie nicht einen Mangel der Gerichtsorganisation, sondern die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für das konkrete Strafverfahren zu beurteilen. Entgegen § 32 ff. des Gerichtsorganisationsdekretes des Kantons Aargau vom 23. Juni 1987 (GOD) hat deshalb nicht die für die Wahrnehmung der administrativen Aufsicht über die Bezirksgerichte zuständige Inspektionskommission über die Aufsichtsbeschwerde befunden, sondern die in der Sache zuständige Strafabteilung. Der Sache nach handelt es sich um einen materiellen Entscheid über eine verfrüht eingereichte (Teil-)Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 6. März 1989. Tatsächlich wurde die Fragestellung auch nicht auf die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils beschränkt. Vielmehr wurde geprüft, ob das Urteil wegen der fehlenden Inpflichtnahme einer Richterin gestützt auf § 74 KV bzw. Art. 58
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1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
3 | Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
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1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
3 | Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 |
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1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
3 | Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 |
2. a) Der Beschwerdeführer macht - wie vor Obergericht - geltend, der Inpflichtnahme von Richtern komme aufgrund ihrer überaus wichtigen rechtsstaatlichen Funktion konstitutive Wirkung zu. Das Amt eines Richters könne folglich vor der rechtsgenüglichen Inpflichtnahme nicht angetreten werden. Daraus, dass die betreffende Richterin bei ihrer Mitwirkung am in Frage
BGE 116 Ia 8 S. 11
stehenden Urteil keine amtliche Stellung innegehabt habe, ergebe sich, dass das Gericht nicht mit der vorgeschriebenen Anzahl Richter besetzt gewesen sei und demzufolge weder rechtswirksam habe verhandeln noch ein rechtswirksames Urteil habe fällen könne. Da zur Qualifikation des verfassungsmässigen Richters auch dessen Inpflichtnahme zu zählen und diese in casu nicht vorgenommen worden sei, könne die betreffende Richterin nicht als verfassungsmässige Richterin im Sinne von Art. 58
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
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1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
3 | Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
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1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
3 | Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
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2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
3. a) § 74 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) sieht vor, dass die Mitglieder von Behörden und die Beamten vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet werden. In Ausführung dieser Bestimmung hält § 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 11. Dezember 1984 (GOG; in Kraft seit 1. Januar 1988) fest, dass die Richter vor ihrem Amtsantritt
BGE 116 Ia 8 S. 12
getreue Pflichterfüllung geloben (Abs. 1). Bezirksrichter legen das Gelübde vor dem Obergericht ab (§ 6 Abs. 2 GOG). b) Die Vorschrift von § 74 KV gewährleistet kein selbständiges verfassungsmässiges Recht gemäss Art. 84
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
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1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
3 | Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 |
BGE 116 Ia 8 S. 13
geltend, der Inhalt der Inpflichtnahme müsse dazu führen, ihr konstitutive Wirkung zuzuerkennen. Es steht ausser Zweifel, dass der Richter - um den Anforderungen von Art. 58
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
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1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
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BGE 116 Ia 8 S. 14
solche Verweigerung der Inpflichtnahme allenfalls als Entlassungsgrund betrachtet werden müsste (vgl. § 28 Abs. 1 des deutschen Bundesbeamtengesetzes; Fritjof Wagner, Beamtenrecht, 2. Auflage, Heidelberg 1988, S. 110, N 215) oder ob in diesem Fall ein erst nachträglich erkennbarer wesentlicher Mangel der Wahlannahme angenommen werden müsste, welcher die Nichtigkeit des Wahlaktes ex tunc zur Folge hätte. Diese Frage braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden, weil die Richterin sowohl vor dem Prozess durch die unzuständige Behörde als auch nach dem Prozess von der zuständigen Behörde in Pflicht genommen wurde. Bei dieser Sachlage bleibt es dabei, dass das Obergericht ohne Verletzung von § 74 KV oder § 6 GOG annehmen durfte, es liege mit dem erstinstanzlichen Urteil ein solches eines nach kantonalem Recht vollständig besetzten Gerichtes vor.
4. Wurde aber das Urteil des Bezirksgerichtes Baden durch ein im Sinne des kantonalen Rechts ordentlich besetztes Gericht gefällt, ist nicht einzusehen, inwiefern es in Widerspruch zu der in Art. 58
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
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2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
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