ff. AHVG. Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
Abs. 2 OG einzig durch das Bundesgericht beurteilen zu lassen.
AHVG. Nach dieser Bestimmung trete die Alters- und Hinterlassenenversicherung in die Ansprüche des Versicherten
AHVG die Sozialversicherung insoweit mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet habe, damit sie dieses Recht im eigenen Namen ausüben könne. Die Beklagte vertritt dagegen die Ansicht, die Alters- und Hinterlassenenversicherung sei im Unterschied etwa zur SUVA keine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt, sondern bloss eine Hauptabteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung; schon deshalb könne sie nicht anstelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Prozesspartei auftreten. Aus dem angeführten Gutachten ergebe sich ohnehin nur eine teilweise Rechtsfähigkeit der "AHV/IV als Gesamtinstitution", die aber weder eine organisatorische Einheit bilde noch Vermögen habe, folglich in ihrem Namen auch keine Vermögenswerte erwerben oder Schulden eingehen könne. Die Annahme einer Rechtspersönlichkeit, die sich auf die Ausübung von Regressrechten beschränke, finde in Lehre und Rechtsprechung keine Stütze und müsse als sinnlos bezeichnet werden; es gehe nicht an, ein organisatorisches Gebilde in einem bestimmten Sachbereich als Rechtsperson zu behandeln, in anderen dagegen nicht. b) Prozessfähig ist jede Person, die im Sinn von Art. 12
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 12 |
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| Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 14 |
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| Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. | ||||||
ff. AHVG die Alters- und Hinterlassenenversicherung selber als Anspruchsberechtigte bezeichnet, indem er sie und nicht etwa die Eidgenossenschaft in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintreten lässt, wenn auf haftpflichtige Dritte zurückzugreifen ist. Diese Ordnung gilt sinngemäss auch für die Eidgenössische Invalidenversicherung (Art. 52
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 52 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). |
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 52 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). |
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 79quater [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). |
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 56 3. Verfahren |
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| Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben dem Bundesrat ein schriftliches Gesuch einzureichen unter Beilage des Entwurfes zu einem Kassenreglement. Gleichzeitig haben sie den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind. | ||||||
| Der Bundesrat erteilt die Bewilligung zur Errichtung einer Verbandsausgleichskasse, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 und gegebenenfalls des Artikels 54 erfüllt sind und Sicherheit gemäss Artikel 55 geleistet ist. | ||||||
| Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet und erlangt das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des Kassenreglementes durch den Bundesrat. | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 61 Kantonale Erlasse |
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| Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. [1] | ||||||
| Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. [2] | ||||||
| Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes [3] und muss Bestimmungen enthalten über: | ||||||
| die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters; | ||||||
| die interne Kassenorganisation; | ||||||
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| die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; | ||||||
| die Wahl der Revisionsstelle; | ||||||
| die Arbeitgeberkontrolle; | ||||||
| die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse; | ||||||
| die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [3] Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 107 Bildung |
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| Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72-75 ATSG [1] belastet werden. [2] | ||||||
| Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den AHV-Ausgleichsfonds. [3] | ||||||
| Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. [4] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [3] Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). | ||||||
AHVG) wie der Invalidenversicherung (Art. 52
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 52 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). |
AHVG oder Art. 52
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 52 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). |
AHVG sagen lassen muss, sie habe nach dem Unfall vom 5. März 1979 zwar eine Witwenrente bezahlt, andererseits aber die zuvor ausgerichtet IV-Rente eingespart, weshalb sie nicht geschädigt sei und keinen Regressanspruch habe. a) Die Klägerin begründet ihren Anspruch gemäss Art. 48ter
AHVG im wesentlichen damit, mit der Einführung des Regressrechtes im Jahre 1977 habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, dass der Geschädigte durch das bis dahin geltende Kumulationsprinzip bereichert werde; er habe den haftpflichtigen Dritten dadurch aber nicht etwa entlastet, sondern bloss veranlasst, seine Leistung nun teilweise der Sozialversicherung statt wie bisher dem Geschädigten oder dessen Hinterbliebenen zu erbringen. Auch an der Berechnung des Gesamtschadens habe die Novelle von 1977 nichts geändert. Hier habe der Wegfall der IV-Leistungen zur Entstehung eines "normalen" Versorgungsschadens geführt, weshalb sich die Frage nach einer Anrechnung "eingesparter Renten" auf die Regressforderung gar nicht stelle. Zwischen den beiden Sozialversicherungen sodann, welche die Einnahmen aus den Regressen getrennt verbuchten, gebe es überhaupt keine Aufrechnung von Vorteilen.
ff. AHVG seien auf den Normalfall zu beziehen, der dann vorliege, wenn ein erwerbstätiger Familienvater verunfalle und die Hinterlassenen den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb verlören; diesfalls leuchte ein, dass der entgangene Unterhalt einen Versorgerschaden darstelle, für den richtigerweise der haftpflichtige Dritte aufzukommen habe, der Sozialversicherung also ein Regressrecht eingeräumt werde. Anders vorliegend, wo eine IV-Rente samt der Zusatzrente aus einem ersten Versicherungsfall Jahre später infolge Unfalltodes des Bezügers durch eine AHV-Witwenrente ersetzt worden sei; ein solcher Vorgang begründe keinen Versorgerschaden im Sinn des Haftpflichtrechts, schliesse folglich ein Regressrecht der Sozialversicherung aus, zumal bereits für die vorbestandene Invalidität ein Dritter einzustehen habe. Das Regressrecht setze voraus, dass die Sozialversicherung durch ein Schadenereignis belastet werde; soweit der entgangene Unterhalt aus den IV-Leistungen durch die Witwenrente gedeckt werde, könne jedoch zum vornherein nur von einer Entlastung gesprochen werden. Aus diesen Gründen sei der Regress der Klägerin auf die Mehrbelastung von Fr. 6'554.-- zu beschränken, die ihr aus dem zweiten Schadenereignis tatsächlich entstanden sei. b) Ziel des Haftpflichtrechtes ist es, die Einkommensverhältnisse des getöteten Versorgers annähernd zu erhalten, damit die anspruchsberechtigten Hinterlassenen ihre Lebensführung nicht wesentlich zu ändern brauchen (BGE 108 II 436 E. 2 und BGE 102 II 93 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei auch die IV-Rente des Versorgers zu berücksichtigen; sie soll den invaliditätsbedingten Verdienstausfall teilweise ausgleichen, gehört folglich als Ersatzeinkommen in den Versorgerschaden. Massgebend dafür ist nicht ein rechtliches Kriterium, sondern ob der Getötete den Ansprecher tatsächlich unterstützt hat und, wie hier, voraussichtlich weiterhin unterstützt hätte, gleichviel auf welche Weise der Versorger sich die erforderlichen Mittel beschafft habe (BGE 111 II 299 E. 2c mit Zitat; die in BGE 93 I 592 enthaltene abweichende Umschreibung des Versorgerschadens ist durch BGE 109 II 68 E. 2a überholt). Als Ersatzeinkommen gilt auch die Zusatzrente für die Ehefrau. Dass diese Rente nicht jedem IV-Rentner ausgerichtet wird, steht dem nicht entgegen, denn sie will die Beeinträchtigung des Invaliden in seiner Erwerbsfähigkeit
AHVG, wonach die Sozialversicherung "bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen" in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintritt. Er widerspricht auch den Zielen der Novelle von 1977. Bis zur Einführung des Regressrechtes konnte der Geschädigte seinen Versorgerschaden und seine Rentenansprüche kumulativ geltend machen, und zwar ersteren gegenüber dem Haftpflichtigen und letztere gegenüber der Sozialversicherung; der Versorgerschaden war deshalb z.B. in Fällen wie hier unabhängig von der AHV-Witwenrente zu berechnen. Dadurch ergaben sich zuweilen stossende Überentschädigungen, die durch das Regressrecht der Sozialversicherung auf den Haftpflichtigen vermieden werden sollen. Eine Entlastung oder Besserstellung des Haftpflichtigen ist dagegen nicht gewollt; seine Stellung wird bloss insofern geändert, als er inskünftig einen Teil seiner Schuld der Sozialversicherung statt dem Geschädigten gegenüber zu begleichen hat (Botschaft zur Novelle, BBl 1976 III 32 ff.; A. MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht I S. 353 und 413; MAURER, in ZBJV 113/1977 S. 269).