Urteilskopf
93 I 586
75. Urteil vom 9. Juni 1967 i.S. Knüsli gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 587
BGE 93 I 586 S. 587
A.- In der Nacht vom 24. auf den 25. März 1966 veranstaltete die Inf. RS 6 eine Mobilmachungsübung. Im Rahmen dieser Übung hatte Rekrut Hans Ruf auf unbeleuchtetem Fahrrad eine Meldung zu überbringen. Er fuhr auf der 3. Klass-Strasse Mönchaltorf-Uster. Dabei stiess er etwa um Mitternacht mit dem entgegenkommenden 79-jährigen Fussgänger Emil Knüsli zusammen und verletzte ihn schwer. Knüsli starb am frühen Morgen des 25. März. Am gleichen Tage (25. März 1966) befahl der Kommandant der Inf. RS 6 eine vorläufige Beweisaufnahme gegen Rekrut Ruf. Da sich Ruf nach dem Ergebnis der Untersuchung korrekt verhalten hat, wurde das Verfahren eingestellt (Verfügung des Kommandanten der Inf. RS 6 vom 13. Mai 1966). Die Witwe Knüslis und sein Sohn Kurt meldeten dem Bund am 17. Mai 1966 eine Forderung von Fr. 25'000.-- an für Beerdigungskosten, als Ergänzung zur AHV-Witwenrente und als Ersatz für die entgangene Arbeitskraft des Vaters. Der Verunfallte hatte am 6. Mai 1958 sein landwirtschaftliches Heimwesen an den Sohn Kurt verkauft. Gemäss Kaufvertrag räumte dieser den Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht mit Anspruch auf Kost und häusliche Pflege ein. Seither hat der Vater im Betriebe des Sohnes mitgearbeitet.
B.- Die Direktion der Eidg. Militärverwaltung anerkannte grundsätzlich die Haftung des Bundes für den Schaden, der Höhe nach aber nur für Fr. 3'000.-- Beerdigungskosten. Sie überwies Knüsli Fr. 3'000.--, welche dieser als Anzahlung entgegennahm. Mit Schreiben ihres Anwaltes vom 26. Juli 1966 erhoben die Hinterlassenen von Emil Knüsli folgende weitere Ansprüche: Fr. 5'904.-- Versorgerschaden Kurt Knüsli für die entgangene Arbeitsleistung des Vaters, sowie Genugtung von Fr. 8'000.-- für die Witwe und je Fr. 5'000.-- für den Sohn und die (verheiratete) Tochter. Am 29. August 1966 lehnte die Direktion der Eidg. Militärverwaltung diese Ansprüche ab. Sie begründete diese Stellungnahme damit, die Arbeitsleistung des Vaters Knüsli für
BGE 93 I 586 S. 588
den Sohn habe nicht auf Unterstützungspflicht beruht, so dass ihr Ausfall keinen Versorgerschaden darstelle; ein Genugtuungsanspruch könne nicht auf Art. 27
der Militärorganisation der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 12. April 1907 (MO) gegründet werden.
C.- Mit verwaltungsrechtlicher Klage beantragen die Witwe und die beiden Kinder des Emil Knüsli, die Eidgenossenschaft habe ihnen Fr. 22'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst Zins zu 5% seit dem 24. März 1966, zu bezahlen. Die Erben des Verunfallten machen geltend, die Untersuchung gegen Rekrut Ruf sei zu Unrecht eingestellt worden; ein Soldat, der nachts ohne Licht mit dem Velo fahre, sei zu besonderer Vorsicht verpflichtet. An dieser habe es Ruf fehlen lassen. Die Beklagte sei der Ansicht, sie hafte nur nach Art. 27
MO. In Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee vom 30. März 1949 sei die Haftung des Bundes nach Spezialgesetzen vorbehalten; insbesondere werde auf das Motorfahrzeuggesetz (MFG) verwiesen, das nun durch das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ersetzt sei; dieses gehe somit der Militärorganisation vor. Gemäss Art. 70
SVG hafteten die Radfahrer nach Obligationenrecht (OR); deshalb sei im vorliegenden Fall das OR anwendbar und der Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechtes zu berechnen. Danach umfasse er die Todesfallkosten, den Versorgerschaden und den immateriellen Schaden, d.h. die Genugtuung. Hier seien nur noch die beiden letzteren streitig, da die Todesfallkosten anerkannt und bereits bezahlt seien. Nach Art. 45 Abs. 3
OR sei bei Tötung eines Menschen für den Versorgerschaden Ersatz zu leisten. Art. 28
(recte 27) Abs. 2 MO beschränke diesen Anspruch auf die unterstützungsberechtigten Angehörigen. Zu diesen seien die Ehefrau und der Sohn des getöteten Knüsli zu zählen. Unterstützungsbedürftig sei jemand schon dann, wenn eine Beeinträchtigung der bisherigen standesgemässen Lebensweise eintrete; das treffe hier zu. Die Witwe erhalte von der AHV noch eine monatliche Rente von Fr. 192.--, gegenüber der bisherigen Ehepaarrente von monatlich Fr. 307.--. Es sei eine Tatsache, dass zwei Personen zusammen billiger leben könnten als eine allein. Deshalb bedeute die Reduktion der AHV-Rente, dass die Witwe
BGE 93 I 586 S. 589
sich vermehrt einschränken müsse und in ihrer Lebensweise beeinträchtigt werde. Unter diesem Titel verlange sie Fr. 4'022.70. Dem Sohne fehle die bisherige Mitarbeit des Vaters; insbesondere könne er die Felder nicht mehr gleich bewirtschaften, weshalb die Einnahmen sinken würden. Die Auffassung der Beklagten, das sei ein indirekter Schaden, sei unrichtig. Richtig sei dagegen, dass die Mithilfe des Vaters bei der Festsetzung des Entgeltes für das Wohnrecht mit Kost- und Unterhaltsanspruch (Fr. 5'000.-- gemäss Kaufvertrag vom 6. Mai 1958) berücksichtigt worden sei. Gerade deshalb sei dem Sohn durch den Wegfall jener Mithilfe ein Schaden (von Fr. 5'904.--) entstanden, der ihm als Versorgerschaden ersetzt werden müsse.
Da das SVG als Spezialgesetz dem Art. 27
MO vorgehe und gemäss Art. 70
SVG der Radfahrer nach OR hafte, komme Art. 47
OR zur Anwendung, der bei Tötung eines Menschen eine Genugtuung vorsehe. Ein Verschulden des Schädigers sei danach nicht erforderlich. Vom plötzlichen Tod Knüslis seien die Witwe, der Sohn und die Tochter tief betroffen. Die in Dübendorf verheiratete Tochter habe den Vater oft besucht. Trotzdem werde ihr Genugtuungsanspruch von Fr. 5'000.-- auf Fr. 3'000.-- herabgesetzt. Die Genugtuungen seien demnach auf gesamthaft Fr. 16'000.-- festzusetzen. Versorgerschaden und Genugtuungsansprüche beliefen sich somit zusammen auf Fr. 25'926.70 (Fr. 4'022.70 + Fr. 5'904.-- + Fr. 16'000.--). Doch würden nur Fr. 22'000.-- nebst Zins eingeklagt, weil seinerzeit total (die Beerdigungskosten inbegriffen) Fr. 25'000.-- verlangt und hieran Fr. 3'000.-- bezahlt worden seien.
D.- Für die Eidgenossenschaft beantragt das Eidg. Militärdepartement, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nichteintreten wird beantragt, soweit die Kläger ihre Ansprüche auf andere Haftpflichtbestimmungen als Art. 27
MO stützen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Klage ist auf Ersatz des Schadens gerichtet und zwar mit Einschluss der Genugtuung. Der Schaden, wie ihn die Kläger verstehen, ist durch die Tötung einer Zivilperson infolge einer militärischen Übung verursacht worden. Deshalb ist darauf Art. 27
MO nebst den ihn ergänzenden Bestimmungen von Art. 101-107 des Beschlusses der
BGE 93 I 586 S. 590
Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee vom 30. März 1949 (BVA; AS 1949 S. 1118) anwendbar. Die Klage ist demnach gemäss Art. 105 Abs. 1
BVA und Art. 110 Abs. 1 lit. b
OG vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen. Hierüber sind die Parteien an sich einig. Die Kläger machen aber geltend, da Art. 101 Abs. 2
BVA die Haftung des Bundes nach Spezialgesetzen vorbehalte und gemäss Art. 70
SVG die Radfahrer nach dem Obligationenrecht haften, sei im vorliegenden Falle das OR anzuwenden. Soweit sie damit sagen wollen, dieses trete hier an die Stelle von Art. 27
MO und schliesse dessen Anwendung aus, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Vorbehalt in Art. 101 Abs. 2
BVA ist beschränkt auf die Haftung des Bundes nach Spezialgesetzen; er bezweckt, den Bund wegen gewisser Betriebsgefahren zugunsten der Geschädigten weitergehend haften zu lassen. Das gilt insbesondere für das dort ausdrücklich erwähnte MFG, an dessen Stelle das SVG getreten ist. Dieses erklärt in Art. 70 Abs. 1
, dass die Radfahrer nach OR haften. Die Radfahrer unterstehen somit dem allgemeinen Recht und nicht einer Haftung nach Spezialgesetzen; von ihnen verursachte Unfälle fallen deshalb nicht unter den Vorbehalt von Art. 101 Abs. 2
BVA. Wenn die Voraussetzungen von Art. 27
MO erfüllt sind, ist dieser darauf anzuwenden. Das hat seinen guten Grund darin, dass die MO wegen der mit militärischen Übungen verbundenen Gefahren zum Schutze der Betroffenen die Kausalhaftung des Bundes eingeführt hat; dieser weitreichende Schutz würde versagen, wenn bei Verursachung des Schadens durch Radfahrer statt dessen das Obligationenrecht anwendbar wäre, das nur die Haftung aus Verschulden vorsieht. Wo neben Art. 27
MO nicht eine Spezialhaftpflicht, sondern die allgemeine des OR in Frage kommt, ist nicht diese, sondern Art. 27
MO anzuwenden (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen von OFTINGER, Haftpflichtrecht, Bd. II/2, S. 865/66 über das Verhältnis der Art. 27 ff
. MO zum SVG). Nur zur Ergänzung der auf einige Grundsätze beschränkten Ordnung in Art. 27
-29
MO sind die Begriffe und Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts heranzuziehen, wie sie namentlich in den Art. 42 ff
. OR niedergelegt sind. Das und nichts anderes sagt auch OFTINGER an der von den Klägern angerufenen Stelle in Band II/2 S. 847. Er vertritt keineswegs die Ansicht, dass das OR anstelle von Art. 27 ff
. MO trete und
BGE 93 I 586 S. 591
deren Anwendung ausschliesse (vgl. auch seine Darstellung des Verhältnisses von Art. 27 ff
. MO zum Obligationenrecht S. 869 ff. und desjenigen zwischen Spezialgesetz und OR Bd. I S. 428 ff.). Insbesondere sind gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 102
BVA bei der Festsetzung der Entschädigung die Art. 42
, 43 Abs. 1
und 44 Abs. 1
OR sinngemäss anwendbar. Darüber hinaus sind, obwohl sie dort nicht genannt sind, auch die Art. 45 und 46 heranzuziehen, die den Schaden umschreiben, der im Falle der Tötung eines Menschen bzw. der Körperverletzung zu ersetzen ist. Hier kommen davon nur die Bestattungskosten und der Versorgerschaden in Frage. Die Bestattungskosten sind bezahlt und nicht mehr streitig. Auch ihre Pflicht, einen Versorgerschaden zu ersetzen, anerkennt die Beklagte im Grundsatz; doch bestreitet sie, dass die Kläger einen solchen erlitten haben. Das ist nachstehend - und zwar getrennt für die Witwe und den Sohn Kurt Knüsli, die mit verschiedener Begründung einen Versorgerschaden geltend machen - zu prüfen. Sodann bestreitet die Beklagte, dass in den Fällen von Art. 27
MO ein Anspruch auf Genugtung entstehen könne.
2. Ein Versorgerschaden der Witwe wurde erstmals im Schreiben vom 17. Mai 1966 geltend gemacht. Darin meldeten diese und der Sohn zusammen unter drei Titeln ohne ziffermässige Ausscheidung eine Gesamtforderung von Fr. 25'000.-- an. Nachdem die Direktion der Eidg.Militärverwaltung am 6. Juli 1966 diesen Anspruch abgelehnt hatte, nahmen ihn die Kläger in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1966 nicht wieder auf, und jene befasste sich in ihrer Stellungnahme vom 29. August 1966 nicht mehr damit. In der Klage verlangt nun die Witwe Fr. 4'022.70 als Ersatz für den Schaden, den sie erleide, weil ihre Witwenrente gegenüber der früheren Ehepaarrente gekürzt sei. Man kann sich fragen, ob unter diesen Umständen die Voraussetzungen einer Klage, die beim Bundesgericht aus öffentlichem Recht gegen den Bund erhoben wird, erfüllt seien. Die Beklagte erhebt keine diesbezügliche Einrede; sie scheint ihre Antwort vom 6. Juli 1966 als Stellungnahme im Sinne von Art. 114
OG zu betrachten. Da sich die Beklagte materiell mit der Klage auseinandersetzt, genügt diese Stellungnahme. Art. 27 Abs. 2
MO beschränkt den Anspruch auf Versorgerschaden auf die "unterstützungsberechtigten Angehörigen",
BGE 93 I 586 S. 592
macht ihn also von einer familienrechtlichen Unterstützungspflicht abhängig. Diese Voraussetzung ist bei Witwe Knüsli erfüllt, da der Getötete als Ehemann gemäss Art. 160 Abs. 2
ZGB für ihren Unterhalt zu sorgen hatte. Ein Schaden tritt indessen nur ein, wenn der Getötete den Ansprecher tatsächlich unterstützt hat und beim Fortleben in Zukunft unterstützt hätte, d.h. wenn der Tod des Versorgers eine Beeinträchtigung der bisherigen standesgemässen Lebensweise des Ansprechers zur Folge hat (BGE 82 II 39 und dort aufgeführte frühere Urteile). Das ist bei Frau Knüsli nicht der Fall. Ihr Lebensunterhalt ist zur Hauptsache gesichert durch das Wohnrecht mit Anspruch auf Kost und häusliche Pflege, das ihr gegenüber dem Sohne zusteht; er hat diese Verpflichtung bisher erfüllt. Für ihre zusätzlichen Bedürfnisse verfügt die Witwe über die AHV-Rente von Fr. 192.-- monatlich, während vorher die beiden Ehegatten zusammen eine solche von Fr. 307.-- bezogen. Der Einwand, der Unterhalt eines Ehepaares komme billiger zu stehen als der einer Einzelperson, dringt nicht durch; denn das gilt vor allem für Kost und Wohnung - diese erhält Frau Knüsli unentgeltlich vom Sohne -, nicht aber für die weiteren Bedürfnisse. Es ist daher nicht anzunehmen, dass vor dem Ableben des Verunfallten mehr als die Hälfte der Ehepaarrente für die Frau verwendet worden ist. Da sie jetzt über mehr als jene Hälfte verfügt, wird sie finanziell durch den Tod des Ehemannes nicht beeinträchtigt, erleidet also keinen Versorgerschaden. Ihr unter diesem Titel erhobener Anspruch ist unbegründet.
3. Auch der Sohn gehört an sich zum Kreise der unterstützungsberechtigten Personen, da die Unterstützungspflicht der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie gemäss Art. 328
ZGB gegenseitig und nicht vom Alter abhängig ist. Doch erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass dieser 35-jährige und gesunde Eigentümer eines billig übernommenen landwirtschaftlichen Heimwesens je der Unterstützung seines betagten Vaters bedürftig geworden wäre, also durch dessen Tod einen Versorgerschaden erlitten hat.
Der Sohn Knüsli macht indessen geltend, entscheidend sei der tatsächliche Verlust, und durch den Tod seines Vaters entgehe ihm die Mitarbeit seines trotz der 79 Jahre noch rüstigen Vaters, die dieser sonst voraussichtlich im Rahmen der Tafel I von Stauffer/Schätzle weiter erbracht hätte. Diese
BGE 93 I 586 S. 593
Arbeitsleistung erfolgte jedoch nicht in Erfüllung einer familienrechtlichen Unterstützungspflicht; die Kläger behaupten denn auch nicht, der Sohn wäre ohne diesen Beistand in Not geraten oder doch in seiner standesgemässen Lebenshaltung beeinträchtigt worden. Die Leistung des Verstorbenen beruhte vielmehr auf der durch den Kaufvertrag vom 6. Mai 1958 begründeten Hausgemeinschaft; sie erscheint als ein teilweises Entgelt für das den Eltern eingeräumte Wohnrecht mit Anspruch auf Kost und Pflege, wofür nur Fr. 5'000.-- auf den Kaufpreis angerechnet worden sind. War die Leistung des Verstorbenen keine familienrechtliche Unterstützung, so stellt ihr Wegfall - gleichviel, ob sie auf Grund einer vertraglich übernommenen Pflicht oder freiwillig erbracht wurde - keinen Versorgerschaden dar, für welchen der Bund aus Art. 27 Abs. 2
MO haften würde. Damit erübrigt es sich, die Schadensberechnung zu prüfen, und es ist nur noch zu untersuchen, ob die Genugtuung, welche die Kläger nach ihren Beziehungen zum Getöteten abgestuft verlangen, zuzusprechen sei.
4. Die Beklagte erachtet die Genugtuungsansprüche als unzulässig, weil Art. 27
MO wohl Ersatz für den Schaden, aber keine Genugtuung vorsehe. Diese Stellungnahme entspricht der bisherigen, jahrzehntelangen Praxis. Sie stützt sich darauf, dass in Art. 27
MO in keiner Weise auf Art. 47
OR hingewiesen ist, obwohl andere Haftpflichtgesetze neben dem Schadenersatz die Genugtuung vorsehen (Art. 8
EHG, Art. 42 MFG, neuerdings Art. 62
SVG). Diese Betrachtungsweise wurde vom Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 14. Juli 1943 i.S. Cordazzi gedeckt. Ihr stimmte OFTINGER schon 1942 zu (vgl. Haftpflichtrecht II, 1. Aufl., S. 1092/93). Seither wird diese Ansicht noch dadurch gestützt, dass Art. 47
OR auch in Art. 102
des BVA, welchen Beschluss die Bundesversammlung 1949 erlassen hat, nicht erwähnt wird, obwohl auf andere Bestimmungen des OR verwiesen ist. OFTINGER hat denn auch in der zweiten Auflage seines Werkes über das Haftpflichtrecht, die 1962 erschien, an seiner Ansicht festgehalten (Bd. II/2, S. 912) und bemerkt, nur eine Gesetzesrevision könne zu einer - an sich wünschbaren - Änderung führen.
5. Seit dem Erlass des BVA (1949) haben sich die Ansichten im Sinne der Forderung OFTINGERS gewandelt. Davon zeugt die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über
BGE 93 I 586 S. 594
die Reorganisation des Militärdepartementes und die Änderung der Militärorganisation vom 19. September 1966 (BBl 1966 II S. 378 ff.). So wird auf S. 424 ausgeführt, die Genugtuung sei nicht mehr ein nur dem Privatrecht vorbehaltenes Institut. Sie habe im Verantwortlichkeitsgesetz (vom 14. März 1958) und im Militärversicherungsgesetz (seit 19. Dezember 1963, AS 1964 S. 261) Eingang gefunden. Die Billigkeit gebiete, die Genugtuung auch ins Militärhaftpflichtrecht einzuführen. Dies ist selbst nach dem positiven Recht an sich möglich, wenn man den Begriff "Schaden" des Art. 27
MO - entgegen der bisherigen Praxis - so verstände, dass er neben den materiellen Einbussen auch immaterielle Nachteile umfasst. In dieser Weise legte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement in einem Gutachten vom 1. Februar 1923 (vgl. BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht, 1931, Bd. IV, S. 886) diesen Begriff tatsächlich aus. Anderseits müsste der Zuspruch der Genugtuung bei einer solchen Betrachtungsweise davon abhängen, ob die Anforderungen erfüllt seien, die das in der Botschaft erwähnte Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten voraussetzt.
Prüft man die Rechtslage unter dem Gesichtswinkel des Verantwortlichkeitsgesetzes, so ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1, dass für den Zuspruch einer Genugtuung zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen, nämlich: die besonderen Umstände und das Verschulden des Beamten. Entfällt eine dieser Bedingungen, kann der immaterielle Schaden nicht ersetzt werden. Dies trifft hier zu, da es am Verschulden irgendeiner Militärperson fehlt. Nach der Darstellung, die Rekrut Ruf dem Untersuchungsrichter des Divisionsgerichtes 6 abgegeben hat, erblickte er trotz der Nacht auf der übersichtlichen Strasse rechtzeitig den ihm entgegenkommenden Fussgänger. Er habe ein Glockenzeichen gegeben, worauf jener gegen die Mitte der 3,5 m breiten Strasse gegangen sei. Er habe angenommen, der Fussgänger habe ihn bemerkt und gebe ihm die Fahrbahn frei. Er sei daher weitergefahren; im letzten Augenblick sei der Fussgänger nach links geschwenkt, weshalb sie zusammenprallten. Diese Schilderung ist glaubhaft und entspricht einem natürlichen Verlauf. Danach hat Ruf alles getan, was ihm in diesem Augenblick zuzumuten war. Das unvorhersehbare Verhalten Knüslis hat somit den Zusammenstoss herbeigeführt. Er hätte
BGE 93 I 586 S. 595
von Ruf nur verhindert werden können, wenn er vom Fahrrad abgestiegen wäre. Dazu hatte er aber keinen Anlass; denn er durfte davon ausgehen, der Fussgänger habe ihn bemerkt. Das Fahren ohne Licht begründet kein Verschulden des Ruf, da es durch die militärische Übung bedingt war. Es war ihm zwar nicht ausdrücklich befohlen worden; doch hatte ihm sein Postenchef auf die Frage, ob er die Beleuchtung benützen dürfe, geantwortet, es sei besser, wenn es ohne gehe. Das entsprach dem Sinn der Übung, da bei Kriegsmobilmachungen mit feindlichen Fliegern zu rechnen und alles nicht notwendige Licht zu vermeiden ist. Deshalb kann auch Kpl. Aeschlimann kein Verschulden zur Last gelegt werden, weil er jene Weisung gab. Wohl verpflichtete das Fahren ohne Licht Ruf zu erhöhter Vorsicht; doch genügte sein oben geschildertes Verhalten auch dieser Anforderung, da er den Fussgänger sah und aus dessen Verhalten schliessen durfte, dieser habe ihn bemerkt. Es kann sich somit höchstens fragen, ob die Übungsleitung für die Mobilmachungsübung etwas über die Beleuchtung der Fahrräder von Meldefahrern hätte anordnen müssen. Zur Zeit des Unfalles galt der (seither aufgehobene) Art. 7 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über Beleuchtung der Fahrräder und Fahrradanhänger vom 29. Oktober 1963, der bestimmte: "Militärfahrräder und ihre Anhänger müssen während der Verwendung bei der Truppe nicht mit Lichtern versehen sein. Das Fahren ohne Licht ist gestattet, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen sind." Hinsichtlich der "erforderlichen Sicherheitsmassnahmen" bestand im Zeitpunkt des Unfalles lediglich eine Weisung an die Radfahrertruppe vom 1. Oktober 1965. Deren Anhang 5 verfügt, dass in Friedenszeiten beim Fahren in der Dunkelheit jeder Einzelfahrer und der Vorderste der Gruppe eine eingeschaltete Taschenlampe tragen müsse. Da der Bundesrat diese Vorschrift erst mit Wirkung ab 1. Juli 1967 auf alle Radfahrer ausgedehnt hat, kann der Leitung der Mobilmachungsübung der Inf. RS 6 kein Vorwurf gemacht werden, dass sie entsprechende Weisungen unterlassen hat.
6. Aber selbst wenn man davon ausginge, es sei - in Anlehnung an das in der Botschaft erwähnte Militärversicherungsgesetz (vgl. Art. 40 bis) - bereits die vorgesehene gesetzliche Regelung anzuwenden, müsste der Anspruch auf Genugtuung abgewiesen werden. Richtig ist, dass nach Art. 27
BGE 93 I 586 S. 596
Abs. 1 des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Änderung der Militärorganisation bei der Festsetzung der Entschädigung u.a. Art. 47
OR angewendet werden soll. Nach Art. 47
OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Nach der Botschaft soll für ihren Zuspruch die Praxis der Zivilgerichte massgebend sein (a.a.O., S. 424). Im Unterschied zu Art. 49
OR und zu Art. 7
EHG führt Art. 47
OR das Verschulden nicht als Tatbestandsmerkmal auf. Die neuere Rechtsprechung hat - entgegen OFTINGER (Schweiz. Haftpflichtrecht, Bd. I, 2. Aufl., S. 262) - dieses Schweigen dahin ausgelegt, dass die Frage nach dem Verschulden gemäss den Regeln über die Haftung an sich zu beantworten sei. Wenn es sich also um eine Verschuldenshaftung handle, so könne eine Genugtuung nur beim Vorliegen eines Fehlers zugesprochen werden. Stehe dagegen eine Kausalhaftung in Frage, könne eine Genugtuung selbst ohne Verschulden zuerkannt werden (GILLIARD F., Vers l'unification du droit de la responsabilité, in ZSR 1967 S. 247/48;BGE 74 II 202, BGE 81 II 512, BGE 88 II 516). Ob diese Auslegung auch im Bereich des auf Kausalhaftung gründenden Militärhaftpflichtrechtes zutreffe, kann indessen offen bleiben, wenn es im vorliegenden Fall an besonderen Umständen fehlt, die es rechtfertigten, den Klägern eine Genugtuung zuzusprechen. Nach OFTINGER (a.a.O., Bd. I, 2. Aufl., S 263) hat eine konkrete Beurteilung aller Umstände einzutreten. Was die Art und Intensität der Unbill betreffe, so sei eine Genugtuung umso eher angezeigt, je schmerzlicher der Vorfall für den Ansprecher gewesen sei; so z.B. wenn eine Person auf der Strasse, fern von den Angehörigen, gestorben oder umgekehrt vor deren Augen getötet worden sei, oder wenn das Bewusstsein den Ansprecher quäle, dass der Getötete noch habe leiden müssen. Ferner spiele das Verschulden des Haftpflichtigen oder der Person, für welche dieser einstehen müsse, eine bedeutende Rolle; je grösser seine Leichtfertigkeit oder je niedriger seine sich in der schädigenden Tat offenbarende Gesinnung, desto eher sei auf eine Genugtuung zu erkennen. Geht man hievon aus, so kann der Tod des Verunfallten nicht als Spezialfall betrachtet werden, der sich aus den unfallbedingten Todesfällen heraushebt und ihm ein besonderes
BGE 93 I 586 S. 597
Gewicht gäbe. Freilich war der Tod für die drei Angehörigen schmerzlich. Indessen war bei dem 79-jährigen Verunfallten ein Ableben jederzeit möglich. Die Sektion der Leiche ergab, dass Knüsli - unabhängig vom Unfall - an einer stenosierenden Sklerose der rechten Kranzarterie litt, welche seine mittlere Lebenserwartung verminderte. Der Verunfallte konnte auf ein erfülltes Leben blicken und hinterliess Angehörige in finanziell gesicherten Verhältnissen. Der Unfall war auf sein falsches Manöver zurückzuführen. Er wurde sofort geborgen und in den Spital überführt, wo er am frühen Morgen des folgenden Tages gestorben ist. Es sind also weder in der Person des Verunfallten noch im Ablauf des Unfalles Umstände zu erblicken, die sich auf die Hinterbliebenen seelisch besonders nachhaltig ausgewirkt hätten. Überdies kann weder dem Radfahrer noch der Übungsleitung eine Unachtsamkeit vorgeworfen werden. Der Unfall erfolgte im Verlaufe einer für die Schlagkraft der Armee unerlässlichen Mobilmachungsübung, die mit dem notwendigen Ernst vorbereitet worden war.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
93 I 586
75. Urteil vom 9. Juni 1967 i.S. Knüsli gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Regeste (de):
- Verkehrsunfälle von Radfahrern im Militärdienst.
- 1. Die Haftung des Bundes richtet sich nach Art. 27
MO, nicht nach dem SVG, bzw. OR (Erw. 1). - 2. Versorgerschaden bei Verlust:
- a) des Ehemannes (Erw. 2);
- b) des Vaters, der dem Sohn bei landwirtschaftlichen Arbeiten mithilft (Erw. 3).
- 3. Genugtuungssumme bei Verlust des Ehemannes oder Vaters:
Regeste (fr):
- Accidents de la circulation des cyclistes au service militaire.
- 1. La responsabilité de la Confédération est régie par l'art. 27 OM et non par la LCR, ni par le CO (consid. 1).
- 2. Dommage issu de la perte de soutien en cas de décès:
- a) du mari (consid. 2);
- b) du père qui aide son fils dans des travaux agricoles (consid. 3).
- 3. Indemnité pour tort moral en cas de perte du mari ou du père:
Regesto (it):
- Infortuni della circolazione di ciclisti in servizio militare.
- 1. La responsabilità della Confederazione è retta dall'art. 27 OM, non dalla LCStr., rispettivamente dal CO (consid. 1).
- 2. Danni dovuti alla perdita di sostegno in caso di decesso:
- a) del marito (consid. 2);
- b) del padre che aiuta il figlio nei lavori agricoli (consid. 3).
- 3. Riparazione morale in caso di perdita del marito o del padre:
Sachverhalt ab Seite 587
BGE 93 I 586 S. 587
A.- In der Nacht vom 24. auf den 25. März 1966 veranstaltete die Inf. RS 6 eine Mobilmachungsübung. Im Rahmen dieser Übung hatte Rekrut Hans Ruf auf unbeleuchtetem Fahrrad eine Meldung zu überbringen. Er fuhr auf der 3. Klass-Strasse Mönchaltorf-Uster. Dabei stiess er etwa um Mitternacht mit dem entgegenkommenden 79-jährigen Fussgänger Emil Knüsli zusammen und verletzte ihn schwer. Knüsli starb am frühen Morgen des 25. März. Am gleichen Tage (25. März 1966) befahl der Kommandant der Inf. RS 6 eine vorläufige Beweisaufnahme gegen Rekrut Ruf. Da sich Ruf nach dem Ergebnis der Untersuchung korrekt verhalten hat, wurde das Verfahren eingestellt (Verfügung des Kommandanten der Inf. RS 6 vom 13. Mai 1966). Die Witwe Knüslis und sein Sohn Kurt meldeten dem Bund am 17. Mai 1966 eine Forderung von Fr. 25'000.-- an für Beerdigungskosten, als Ergänzung zur AHV-Witwenrente und als Ersatz für die entgangene Arbeitskraft des Vaters. Der Verunfallte hatte am 6. Mai 1958 sein landwirtschaftliches Heimwesen an den Sohn Kurt verkauft. Gemäss Kaufvertrag räumte dieser den Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht mit Anspruch auf Kost und häusliche Pflege ein. Seither hat der Vater im Betriebe des Sohnes mitgearbeitet.
B.- Die Direktion der Eidg. Militärverwaltung anerkannte grundsätzlich die Haftung des Bundes für den Schaden, der Höhe nach aber nur für Fr. 3'000.-- Beerdigungskosten. Sie überwies Knüsli Fr. 3'000.--, welche dieser als Anzahlung entgegennahm. Mit Schreiben ihres Anwaltes vom 26. Juli 1966 erhoben die Hinterlassenen von Emil Knüsli folgende weitere Ansprüche: Fr. 5'904.-- Versorgerschaden Kurt Knüsli für die entgangene Arbeitsleistung des Vaters, sowie Genugtung von Fr. 8'000.-- für die Witwe und je Fr. 5'000.-- für den Sohn und die (verheiratete) Tochter. Am 29. August 1966 lehnte die Direktion der Eidg. Militärverwaltung diese Ansprüche ab. Sie begründete diese Stellungnahme damit, die Arbeitsleistung des Vaters Knüsli für
BGE 93 I 586 S. 588
den Sohn habe nicht auf Unterstützungspflicht beruht, so dass ihr Ausfall keinen Versorgerschaden darstelle; ein Genugtuungsanspruch könne nicht auf Art. 27
der Militärorganisation der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 12. April 1907 (MO) gegründet werden. C.- Mit verwaltungsrechtlicher Klage beantragen die Witwe und die beiden Kinder des Emil Knüsli, die Eidgenossenschaft habe ihnen Fr. 22'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst Zins zu 5% seit dem 24. März 1966, zu bezahlen. Die Erben des Verunfallten machen geltend, die Untersuchung gegen Rekrut Ruf sei zu Unrecht eingestellt worden; ein Soldat, der nachts ohne Licht mit dem Velo fahre, sei zu besonderer Vorsicht verpflichtet. An dieser habe es Ruf fehlen lassen. Die Beklagte sei der Ansicht, sie hafte nur nach Art. 27
MO. In Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee vom 30. März 1949 sei die Haftung des Bundes nach Spezialgesetzen vorbehalten; insbesondere werde auf das Motorfahrzeuggesetz (MFG) verwiesen, das nun durch das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ersetzt sei; dieses gehe somit der Militärorganisation vor. Gemäss Art. 70
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 70 [1] |
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| Radfahrer haften nach Obligationenrecht [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [2] SR 220 | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 45 |
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| Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. | ||||||
| Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. | ||||||
| Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 45 |
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| Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. | ||||||
| Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. | ||||||
| Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. | ||||||
BGE 93 I 586 S. 589
sich vermehrt einschränken müsse und in ihrer Lebensweise beeinträchtigt werde. Unter diesem Titel verlange sie Fr. 4'022.70. Dem Sohne fehle die bisherige Mitarbeit des Vaters; insbesondere könne er die Felder nicht mehr gleich bewirtschaften, weshalb die Einnahmen sinken würden. Die Auffassung der Beklagten, das sei ein indirekter Schaden, sei unrichtig. Richtig sei dagegen, dass die Mithilfe des Vaters bei der Festsetzung des Entgeltes für das Wohnrecht mit Kost- und Unterhaltsanspruch (Fr. 5'000.-- gemäss Kaufvertrag vom 6. Mai 1958) berücksichtigt worden sei. Gerade deshalb sei dem Sohn durch den Wegfall jener Mithilfe ein Schaden (von Fr. 5'904.--) entstanden, der ihm als Versorgerschaden ersetzt werden müsse.
Da das SVG als Spezialgesetz dem Art. 27
MO vorgehe und gemäss Art. 70
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 70 [1] |
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| Radfahrer haften nach Obligationenrecht [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [2] SR 220 | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
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| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
D.- Für die Eidgenossenschaft beantragt das Eidg. Militärdepartement, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nichteintreten wird beantragt, soweit die Kläger ihre Ansprüche auf andere Haftpflichtbestimmungen als Art. 27
MO stützen. Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Klage ist auf Ersatz des Schadens gerichtet und zwar mit Einschluss der Genugtuung. Der Schaden, wie ihn die Kläger verstehen, ist durch die Tötung einer Zivilperson infolge einer militärischen Übung verursacht worden. Deshalb ist darauf Art. 27
MO nebst den ihn ergänzenden Bestimmungen von Art. 101-107 des Beschlusses der BGE 93 I 586 S. 590
Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee vom 30. März 1949 (BVA; AS 1949 S. 1118) anwendbar. Die Klage ist demnach gemäss Art. 105 Abs. 1
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SR 510.30 VBVA Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) Art. 105 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). |
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SR 510.30 VBVA Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) Art. 105 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). |
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SR 510.30 VBVA Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) Art. 105 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). |
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 70 [1] |
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| Radfahrer haften nach Obligationenrecht [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [2] SR 220 | ||||||
MO und schliesse dessen Anwendung aus, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Vorbehalt in Art. 101 Abs. 2
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SR 510.30 VBVA Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) Art. 105 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). |
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 70 |
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| Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern. | ||||||
| Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet. | ||||||
| Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über. | ||||||
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SR 510.30 VBVA Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) Art. 105 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). |
MO erfüllt sind, ist dieser darauf anzuwenden. Das hat seinen guten Grund darin, dass die MO wegen der mit militärischen Übungen verbundenen Gefahren zum Schutze der Betroffenen die Kausalhaftung des Bundes eingeführt hat; dieser weitreichende Schutz würde versagen, wenn bei Verursachung des Schadens durch Radfahrer statt dessen das Obligationenrecht anwendbar wäre, das nur die Haftung aus Verschulden vorsieht. Wo neben Art. 27
MO nicht eine Spezialhaftpflicht, sondern die allgemeine des OR in Frage kommt, ist nicht diese, sondern Art. 27
MO anzuwenden (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen von OFTINGER, Haftpflichtrecht, Bd. II/2, S. 865/66 über das Verhältnis der Art. 27 ff
. MO zum SVG). Nur zur Ergänzung der auf einige Grundsätze beschränkten Ordnung in Art. 27
-29
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 70 |
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| Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern. | ||||||
| Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet. | ||||||
| Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 42 |
||||||
| Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. | ||||||
| Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. | ||||||
| Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
. MO trete und BGE 93 I 586 S. 591
deren Anwendung ausschliesse (vgl. auch seine Darstellung des Verhältnisses von Art. 27 ff
. MO zum Obligationenrecht S. 869 ff. und desjenigen zwischen Spezialgesetz und OR Bd. I S. 428 ff.). Insbesondere sind gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 102
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 42 |
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| Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. | ||||||
| Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. | ||||||
| Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 42 |
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| Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. | ||||||
| Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. | ||||||
| Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 43 |
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| Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. | ||||||
| Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen. [1] | ||||||
| Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
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| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
MO ein Anspruch auf Genugtung entstehen könne.2. Ein Versorgerschaden der Witwe wurde erstmals im Schreiben vom 17. Mai 1966 geltend gemacht. Darin meldeten diese und der Sohn zusammen unter drei Titeln ohne ziffermässige Ausscheidung eine Gesamtforderung von Fr. 25'000.-- an. Nachdem die Direktion der Eidg.Militärverwaltung am 6. Juli 1966 diesen Anspruch abgelehnt hatte, nahmen ihn die Kläger in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1966 nicht wieder auf, und jene befasste sich in ihrer Stellungnahme vom 29. August 1966 nicht mehr damit. In der Klage verlangt nun die Witwe Fr. 4'022.70 als Ersatz für den Schaden, den sie erleide, weil ihre Witwenrente gegenüber der früheren Ehepaarrente gekürzt sei. Man kann sich fragen, ob unter diesen Umständen die Voraussetzungen einer Klage, die beim Bundesgericht aus öffentlichem Recht gegen den Bund erhoben wird, erfüllt seien. Die Beklagte erhebt keine diesbezügliche Einrede; sie scheint ihre Antwort vom 6. Juli 1966 als Stellungnahme im Sinne von Art. 114
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
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| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
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| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
BGE 93 I 586 S. 592
macht ihn also von einer familienrechtlichen Unterstützungspflicht abhängig. Diese Voraussetzung ist bei Witwe Knüsli erfüllt, da der Getötete als Ehemann gemäss Art. 160 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 160 [1] |
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| Jeder Ehegatte behält seinen Namen. | ||||||
| Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. [2] | ||||||
| Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). | ||||||
3. Auch der Sohn gehört an sich zum Kreise der unterstützungsberechtigten Personen, da die Unterstützungspflicht der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie gemäss Art. 328
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 328 [1] |
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| Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. | ||||||
| Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
Der Sohn Knüsli macht indessen geltend, entscheidend sei der tatsächliche Verlust, und durch den Tod seines Vaters entgehe ihm die Mitarbeit seines trotz der 79 Jahre noch rüstigen Vaters, die dieser sonst voraussichtlich im Rahmen der Tafel I von Stauffer/Schätzle weiter erbracht hätte. Diese
BGE 93 I 586 S. 593
Arbeitsleistung erfolgte jedoch nicht in Erfüllung einer familienrechtlichen Unterstützungspflicht; die Kläger behaupten denn auch nicht, der Sohn wäre ohne diesen Beistand in Not geraten oder doch in seiner standesgemässen Lebenshaltung beeinträchtigt worden. Die Leistung des Verstorbenen beruhte vielmehr auf der durch den Kaufvertrag vom 6. Mai 1958 begründeten Hausgemeinschaft; sie erscheint als ein teilweises Entgelt für das den Eltern eingeräumte Wohnrecht mit Anspruch auf Kost und Pflege, wofür nur Fr. 5'000.-- auf den Kaufpreis angerechnet worden sind. War die Leistung des Verstorbenen keine familienrechtliche Unterstützung, so stellt ihr Wegfall - gleichviel, ob sie auf Grund einer vertraglich übernommenen Pflicht oder freiwillig erbracht wurde - keinen Versorgerschaden dar, für welchen der Bund aus Art. 27 Abs. 2
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
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| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
4. Die Beklagte erachtet die Genugtuungsansprüche als unzulässig, weil Art. 27
MO wohl Ersatz für den Schaden, aber keine Genugtuung vorsehe. Diese Stellungnahme entspricht der bisherigen, jahrzehntelangen Praxis. Sie stützt sich darauf, dass in Art. 27
MO in keiner Weise auf Art. 47
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
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| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
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| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 62 |
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| Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes [1] über unerlaubte Handlungen. | ||||||
| Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen. | ||||||
| Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
||||||
| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 42 |
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| Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. | ||||||
| Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. | ||||||
| Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
5. Seit dem Erlass des BVA (1949) haben sich die Ansichten im Sinne der Forderung OFTINGERS gewandelt. Davon zeugt die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über
BGE 93 I 586 S. 594
die Reorganisation des Militärdepartementes und die Änderung der Militärorganisation vom 19. September 1966 (BBl 1966 II S. 378 ff.). So wird auf S. 424 ausgeführt, die Genugtuung sei nicht mehr ein nur dem Privatrecht vorbehaltenes Institut. Sie habe im Verantwortlichkeitsgesetz (vom 14. März 1958) und im Militärversicherungsgesetz (seit 19. Dezember 1963, AS 1964 S. 261) Eingang gefunden. Die Billigkeit gebiete, die Genugtuung auch ins Militärhaftpflichtrecht einzuführen. Dies ist selbst nach dem positiven Recht an sich möglich, wenn man den Begriff "Schaden" des Art. 27
MO - entgegen der bisherigen Praxis - so verstände, dass er neben den materiellen Einbussen auch immaterielle Nachteile umfasst. In dieser Weise legte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement in einem Gutachten vom 1. Februar 1923 (vgl. BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht, 1931, Bd. IV, S. 886) diesen Begriff tatsächlich aus. Anderseits müsste der Zuspruch der Genugtuung bei einer solchen Betrachtungsweise davon abhängen, ob die Anforderungen erfüllt seien, die das in der Botschaft erwähnte Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten voraussetzt.Prüft man die Rechtslage unter dem Gesichtswinkel des Verantwortlichkeitsgesetzes, so ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1, dass für den Zuspruch einer Genugtuung zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen, nämlich: die besonderen Umstände und das Verschulden des Beamten. Entfällt eine dieser Bedingungen, kann der immaterielle Schaden nicht ersetzt werden. Dies trifft hier zu, da es am Verschulden irgendeiner Militärperson fehlt. Nach der Darstellung, die Rekrut Ruf dem Untersuchungsrichter des Divisionsgerichtes 6 abgegeben hat, erblickte er trotz der Nacht auf der übersichtlichen Strasse rechtzeitig den ihm entgegenkommenden Fussgänger. Er habe ein Glockenzeichen gegeben, worauf jener gegen die Mitte der 3,5 m breiten Strasse gegangen sei. Er habe angenommen, der Fussgänger habe ihn bemerkt und gebe ihm die Fahrbahn frei. Er sei daher weitergefahren; im letzten Augenblick sei der Fussgänger nach links geschwenkt, weshalb sie zusammenprallten. Diese Schilderung ist glaubhaft und entspricht einem natürlichen Verlauf. Danach hat Ruf alles getan, was ihm in diesem Augenblick zuzumuten war. Das unvorhersehbare Verhalten Knüslis hat somit den Zusammenstoss herbeigeführt. Er hätte
BGE 93 I 586 S. 595
von Ruf nur verhindert werden können, wenn er vom Fahrrad abgestiegen wäre. Dazu hatte er aber keinen Anlass; denn er durfte davon ausgehen, der Fussgänger habe ihn bemerkt. Das Fahren ohne Licht begründet kein Verschulden des Ruf, da es durch die militärische Übung bedingt war. Es war ihm zwar nicht ausdrücklich befohlen worden; doch hatte ihm sein Postenchef auf die Frage, ob er die Beleuchtung benützen dürfe, geantwortet, es sei besser, wenn es ohne gehe. Das entsprach dem Sinn der Übung, da bei Kriegsmobilmachungen mit feindlichen Fliegern zu rechnen und alles nicht notwendige Licht zu vermeiden ist. Deshalb kann auch Kpl. Aeschlimann kein Verschulden zur Last gelegt werden, weil er jene Weisung gab. Wohl verpflichtete das Fahren ohne Licht Ruf zu erhöhter Vorsicht; doch genügte sein oben geschildertes Verhalten auch dieser Anforderung, da er den Fussgänger sah und aus dessen Verhalten schliessen durfte, dieser habe ihn bemerkt. Es kann sich somit höchstens fragen, ob die Übungsleitung für die Mobilmachungsübung etwas über die Beleuchtung der Fahrräder von Meldefahrern hätte anordnen müssen. Zur Zeit des Unfalles galt der (seither aufgehobene) Art. 7 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über Beleuchtung der Fahrräder und Fahrradanhänger vom 29. Oktober 1963, der bestimmte: "Militärfahrräder und ihre Anhänger müssen während der Verwendung bei der Truppe nicht mit Lichtern versehen sein. Das Fahren ohne Licht ist gestattet, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen sind." Hinsichtlich der "erforderlichen Sicherheitsmassnahmen" bestand im Zeitpunkt des Unfalles lediglich eine Weisung an die Radfahrertruppe vom 1. Oktober 1965. Deren Anhang 5 verfügt, dass in Friedenszeiten beim Fahren in der Dunkelheit jeder Einzelfahrer und der Vorderste der Gruppe eine eingeschaltete Taschenlampe tragen müsse. Da der Bundesrat diese Vorschrift erst mit Wirkung ab 1. Juli 1967 auf alle Radfahrer ausgedehnt hat, kann der Leitung der Mobilmachungsübung der Inf. RS 6 kein Vorwurf gemacht werden, dass sie entsprechende Weisungen unterlassen hat.
6. Aber selbst wenn man davon ausginge, es sei - in Anlehnung an das in der Botschaft erwähnte Militärversicherungsgesetz (vgl. Art. 40 bis) - bereits die vorgesehene gesetzliche Regelung anzuwenden, müsste der Anspruch auf Genugtuung abgewiesen werden. Richtig ist, dass nach Art. 27
BGE 93 I 586 S. 596
Abs. 1 des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Änderung der Militärorganisation bei der Festsetzung der Entschädigung u.a. Art. 47
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
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| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
||||||
| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
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| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
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| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
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| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
BGE 93 I 586 S. 597
Gewicht gäbe. Freilich war der Tod für die drei Angehörigen schmerzlich. Indessen war bei dem 79-jährigen Verunfallten ein Ableben jederzeit möglich. Die Sektion der Leiche ergab, dass Knüsli - unabhängig vom Unfall - an einer stenosierenden Sklerose der rechten Kranzarterie litt, welche seine mittlere Lebenserwartung verminderte. Der Verunfallte konnte auf ein erfülltes Leben blicken und hinterliess Angehörige in finanziell gesicherten Verhältnissen. Der Unfall war auf sein falsches Manöver zurückzuführen. Er wurde sofort geborgen und in den Spital überführt, wo er am frühen Morgen des folgenden Tages gestorben ist. Es sind also weder in der Person des Verunfallten noch im Ablauf des Unfalles Umstände zu erblicken, die sich auf die Hinterbliebenen seelisch besonders nachhaltig ausgewirkt hätten. Überdies kann weder dem Radfahrer noch der Übungsleitung eine Unachtsamkeit vorgeworfen werden. Der Unfall erfolgte im Verlaufe einer für die Schlagkraft der Armee unerlässlichen Mobilmachungsübung, die mit dem notwendigen Ernst vorbereitet worden war.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
Gesetzesregister
BVA 101BVA 102
BVA 105
EHG 7EHG 8MO 27MO 28MO 29OG 110OG 114
OR 42
OR 43
OR 44
OR 45
OR 47
OR 49
OR 70
SVG 62
SVG 70
ZGB 160
ZGB 328
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SR 510.30 VBVA Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) Art. 105 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). |
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 42 |
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| Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. | ||||||
| Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. | ||||||
| Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 43 |
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| Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. | ||||||
| Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen. [1] | ||||||
| Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
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| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 45 |
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| Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. | ||||||
| Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. | ||||||
| Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 47 |
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| Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
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| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 70 |
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| Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern. | ||||||
| Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet. | ||||||
| Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 62 |
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| Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes [1] über unerlaubte Handlungen. | ||||||
| Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen. | ||||||
| Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 70 [1] |
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| Radfahrer haften nach Obligationenrecht [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [2] SR 220 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 160 [1] |
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| Jeder Ehegatte behält seinen Namen. | ||||||
| Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. [2] | ||||||
| Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 328 [1] |
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| Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. | ||||||
| Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
BBl