SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 10 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: |
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1 | Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: |
a | Sie erstellt das elektronische Dokument. |
b | Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an. |
c | Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format. |
d | Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES10. |
e | Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument. |
2 | Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt: |
a | die folgenden sichtbaren Elemente: |
a1 | das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen, |
a2 | die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat, |
a3 | die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg, |
a4 | die UID, |
a5 | die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson, |
a6 | die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; |
b | ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES. |
2bis | Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.11 |
3 | Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES und andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. |
4 | Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20). |
5 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 10 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: |
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1 | Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: |
a | Sie erstellt das elektronische Dokument. |
b | Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an. |
c | Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format. |
d | Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES10. |
e | Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument. |
2 | Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt: |
a | die folgenden sichtbaren Elemente: |
a1 | das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen, |
a2 | die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat, |
a3 | die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg, |
a4 | die UID, |
a5 | die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson, |
a6 | die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; |
b | ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES. |
2bis | Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.11 |
3 | Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES und andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. |
4 | Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20). |
5 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 10 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: |
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1 | Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: |
a | Sie erstellt das elektronische Dokument. |
b | Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an. |
c | Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format. |
d | Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES10. |
e | Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument. |
2 | Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt: |
a | die folgenden sichtbaren Elemente: |
a1 | das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen, |
a2 | die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat, |
a3 | die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg, |
a4 | die UID, |
a5 | die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson, |
a6 | die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; |
b | ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES. |
2bis | Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.11 |
3 | Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES und andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. |
4 | Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20). |
5 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 10 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: |
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1 | Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: |
a | Sie erstellt das elektronische Dokument. |
b | Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an. |
c | Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format. |
d | Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES10. |
e | Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument. |
2 | Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt: |
a | die folgenden sichtbaren Elemente: |
a1 | das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen, |
a2 | die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat, |
a3 | die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg, |
a4 | die UID, |
a5 | die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson, |
a6 | die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; |
b | ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES. |
2bis | Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.11 |
3 | Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES und andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. |
4 | Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20). |
5 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. |