SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 14 Beitragssystem - 1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
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1 | Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
a | die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); |
b | die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); |
c | die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18 |
1bis | Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 |
2 | Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. |
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 30 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 14 Beitragssystem - 1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
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1 | Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
a | die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); |
b | die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); |
c | die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18 |
1bis | Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 |
2 | Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. |
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 14 Beitragssystem - 1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
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1 | Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
a | die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); |
b | die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); |
c | die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18 |
1bis | Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 |
2 | Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 513 - 1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung. |
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1 | Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung. |
2 | Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben. |
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 14 Beitragssystem - 1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
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1 | Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
a | die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); |
b | die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); |
c | die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18 |
1bis | Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 |
2 | Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. |
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 14 Beitragssystem - 1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
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1 | Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
a | die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); |
b | die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); |
c | die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18 |
1bis | Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 |
2 | Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. |