SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 14 Beitragssystem - 1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
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1 | Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
a | die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); |
b | die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); |
c | die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18 |
1bis | Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 |
2 | Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. |
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 30 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 14 Beitragssystem - 1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
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1 | Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
a | die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); |
b | die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); |
c | die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18 |
1bis | Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 |
2 | Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. |
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 14 Beitragssystem - 1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
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1 | Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
a | die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); |
b | die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); |
c | die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18 |
1bis | Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 |
2 | Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 513 - 1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung. |
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 14 Beitragssystem - 1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
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1 | Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
a | die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); |
b | die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); |
c | die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18 |
1bis | Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 |
2 | Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. |
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) SFV Art. 14 Beitragssystem - 1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
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1 | Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden: |
a | die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG); |
b | die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); |
c | die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).18 |
1bis | Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.19 |
2 | Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden. |