S. 63 / Nr. 10 Personenrecht (d)

BGE 70 II 63

10. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Februar 1944 i. S. Jakob Bolz A.-G.
gegen Metzgermeisterverband des Kantons Luzern.


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Regeste:
Vereine, Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. ZGB.
1. Anfechtung des Ausschlusses: Die Monatsfrist des Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB muss gewahrt
werden, auch dann, wenn der Ausschluss nicht von der Vereinsversammlung,
sondern von einem andern dazu vorgesehenen Organ verfügt wurde.
2. Zweigverbände, die sich als solche gemäss den Satzungen des Gesamtverbandes
konstituiert haben. Ist die Vereinsautonomie dadurch verletzt, dass der
Ausschluss von Mitgliedern auch dem Gesamtverbande zuerkannt ist? Verletzung
des Rechtes der freien Persönlichkeit des Zweigvereins (Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB)?
Nachträgliche Erweiterung der Ausschlusskompetenz des Gesamtverbandes durch
Änderung der Zentralstatuten, verbindlich für die Zweigvereine und die
Mitglieder?
3. Genossenschaftsverbände, Art. 921 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 921 - Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsverband bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.
. OR. Ist insbesondere Art. 925
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 925 - Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.
OR auf
Vereine und Vereinsverbände analog anwendbar? Frage offen gelassen.
Associations. Art. 60 et suiv. CC.
1. Action en annulation d'une décision prononçant l'exclusion d'un sociétaire:
Le délai d'un mois prévu par l'art. 75 CC doit être observé lors même que
l'exclusion aurait été prononcée, non pas par l'assemblée générale de
l'association, mais par un autre organe auquel cette compétence a été
attribuée.
2. Sociétés affiliées qui se sont constituées en qualité de membres d'une
association générale et selon les prescriptions qui régissent celle-ci.
L'autonomie de la société affiliée est-elle violée du fait que l'exclusion de
ses membres pourrait être également prononcée par l'association générale? Y
a-t-il violation des droits inhérents à la personnalité de la société affiliée
(art. 27 al. 2 CC)? Le fait que la compétence attribuée à l'association
générale pour prononcer l'exclusion a été étendue par suite d'une modification
ultérieure de ses statuts oblige-t-il les sociétés affiliées et leurs membres?
3. Fédérations. Art. 921 et suiv. CO. L'art. 925 CO est-il notamment
applicable par analogie aux associations et groupements d'associations?
Question laissée indécise.
Associazioni. Art 60 e seg. CC.

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1. Azione di annullamento d'una risoluzione che esclude un socio: il termine
d'un mese previsto dall'art. 75 CC dev'essere osservato anche se l'esclusione
non fosse stata pronunciata dall'assemblea generale dell'associazione, ma da
un altro organo cui questa competenza è stata attribuita.
2. Società affiliate che si sono costituite in qualità di membri
d'un'associazione generale e secondo le norme che disciplinano quest'ultima.
L'autonomia della società affiliata è violata pel fatto che l'esclusione dei
suoi membri potrebbe essere pronunciata anche dall'associazione generale? Sono
violati i diritti inerenti alla personalità della società affiliata (art. 27
cp. 2 CC)? Il fatto che la competenza attribuita all'associazione generale per
pronunciare l'esclusione è stata estesa in virtù d'un'ulteriore modifica dei
suoi statuti è vincolante per le società affiliate ed i loro membri?
3. Federazioni. Art. 921 e seg. CO. L'art. 925 CO in particolare è applicabile
per analogia alle associazioni e ai gruppi d'associazioni? Questione lasciata
indecisa.

A. - Der am 5. Juni 1887 gegründete Verband Schweizer Metzgermeister ist laut
Art. 1 der geltenden Satzungen vom 16. Juni 1935 ein Verein von selbständigen
Metzgermeistern und Meisterinnen, die in der Schweiz ihren Beruf ausüben. Der
Verband besteht aus kantonalen und örtlichen Zweigverbänden. Zu jenen gehört
der im Jahre 1910 gegründete Metzgermeisterverband des Kantons Luzern. Die
Zweigverbände sind nach Art. 6 der Zentralstatuten gehalten, ihre Satzungen,
Beschlüsse und ihre Tätigkeit den Satzungen, Vorschriften und Beschlüssen des
zentralen Verbandes anzupassen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die örtlichen und, wo keine
solchen bestehen, die kantonalen Verbände allein. Die Mitgliedschaft bei einem
örtlichen Zweigverband schliesst die Mitgliedschaft beim zuständigen
kantonalen Verband und die Mitgliedschaft bei einem kantonalen Zweigverband
diejenige beim schweizerischen Zentralverband in sich. Blosse Einzelmitglieder
des Zentralverbandes gibt es in den Landesgegenden, wo keine Zweigverbände
bestehen.
Über den Ausschluss von Mitgliedern bestimmen grundsätzlich die Zweigverbände.
Der Ausschluss hat auch das Ausscheiden aus dem zentralen Verband zur Folge.
Einem vom Zweigverband ausgeschlossenen Mitglied steht indessen nach Art. 14
der Satzungen des zentralen Verbandes

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die Berufung an dessen Hauptvorstand zu. Dieser kann seinerseits nach Art. 12
durch einfachen Beschluss die Zweigverbände verpflichten, Mitglieder
auszuschliessen, die die Standesehre verletzen oder das Gemeinwohl des
Verbandes schädigen oder den Satzungen, Vorschriften oder Beschlüssen des
zentralen Verbandes zuwiderhandeln. «Ein solcher Beschluss des Hauptvorstandes
ist endgültig.»
Durch Beschluss der Hauptversammlung des zentralen Verbandes vom 31. Mai 1942
erhielt Art. 12 folgenden Zusatz: «Der Hauptvorstand kann Mitglieder der
Zweig-Verbände und Einzel-Mitglieder durch einstimmigen Beschluss ohne Angabe
des Grundes ausschliessen, womit auch die Mitgliedschaft bei Zweigverbänden
erlischt. Ein solcher Beschluss des Hauptvorstandes ist endgültig.»
B. - In Anwendung dieser Bestimmung schloss der Hauptvorstand des zentralen
Verbandes am 27. Juli 1942 die Klägerin aus und eröffnete ihr den Beschluss am
folgenden Tage mit dem Bemerken, sie verliere damit satzungsgemäss auch die
Mitgliedschaft beim Zweigverband des Kantons Luzern. Gegen diese Folge des
Ausschlusses verwahrte sich die Klägerin mit Brief vom 29. August 1942. Sie
erklärte, ein Ausschluss aus dem kantonalen Verbande, dem sie regelrecht
beigetreten sei, wäre nur nach Massgabe von dessen eigenen Satzungen vom 7.
April 1940 - mit Zweidrittelsmehr der Hauptversammlung, Art. 13 - zulässig.
Der Hauptvorstand antwortete ihr jedoch, der Ausschluss aus dem zentralen
Verbande ziehe automatisch den Verlust der Mitgliedschaft beim kantonalen
Verband nach sich, und das bestätigte ihr mit Zuschrift vom 18. September 1942
auch der Präsident des kantonalen Verbandes selbst.
C. - Am 21. Oktober 1942 erhob die Klägerin die vorliegende Klage gegen den
kantonalen Verband, mit dem Antrag, ihr Ausschluss aus diesem Verbande laut
dessen Mitteilung vom 18./23. September 1942 sei als statuten- und
rechtswidrig zu erklären, und es sei festzustellen, dass

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sie Mitglied des beklagten Verbandes geblieben sei. Vom Amtsgericht
Luzern-Stadt geschützt, vom Obergericht des Kantons Luzern dagegen am 11.
November 1943 abgewiesen, hält die Klägerin mit ihrer Berufung an das
Bundesgericht am erwähnten Antrage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Ausschluss der Klägerin aus dem Verband Schweizer Metzgermeister steht
ausser Streit. Die Klägerin will aber dessen Hauptvorstand die Befugnis
absprechen, sie auch aus dem kantonalen Verbande auszuschliessen. Die diesen
Ausschluss bestätigende Mitteilung des Präsidenten des kantonalen Verbandes
aber sei deshalb unverbindlich, weil nach den Satzungen dieses Verbandes nur
die Hauptversammlung einen Ausschluss beschliessen könnte. Indessen masste
sich der Verbandspräsident gar keine Ausschlusskompetenz an. Er erklärte nur,
durch den Ausschluss aus dem schweizerischen Gesamtverbande habe die Klägerin
auch die Mitgliedschaft beim kantonalen Zweigverbande verloren. Es liegt also
kein von diesem Verbande selbständig verfügter Ausschluss der Klägerin vor.
Somit kann die vorliegende Klage nicht als Anfechtung eines Ausschlusses aus
dem Verein gemäss Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB gelten. Gegenüber dem Beschluss des
Hauptvorstandes vom 27., mitgeteilt am 28. Juli 1942, ist die gesetzliche
Monatsfrist versäumt. Dass diese Frist nicht nur bei der Anfechtung von
Beschlüssen, an denen der Kläger selbst mitwirken konnte, sondern gerade auch
bei der Anfechtung eines Ausschlusses zu beachten ist, entspricht ständiger
Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Zweck der Vorschrift und den
Gesetzesmaterialien (BGE 51 II 237). Es macht keinen Unterschied aus, ob der
Ausschluss durch die Vereinsversammlung oder durch ein anderes dazu
vorgesehenes Vereinsorgan verfügt wurde.
2.- Ist also das Recht zur Anfechtung des Ausschlusses verwirkt, so müssen die
wirklichen oder vorgeblichen Gründe des Ausschlusses unerörtert bleiben,
selbst

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insoweit, als die Klägerin sich auf Rechtsmissbrauch beruft. Gegenstand der
Entscheidung ist nur die Feststellung, ob der vom Hauptvorstand des
Gesamtverbandes ausgesprochene Ausschluss die Klägerin auch der Mitgliedschaft
beim beklagten Kantonalverbande verlustig gehen lässt. Da der ergänzte Art. 12
der Zentralstatuten dies eindeutig vorsieht, hängt die Entscheidung davon ab,
ob die erwähnte Vorschrift für den kantonalen Verband und für die Klägerin
verbindlich ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine so weitgehende Abhängigkeit des kantonalen
Verbandes vom schweizerischen Gesamtverbande sei mit der Vereinsautonomie
nicht vereinbar. Allein nichts hindert einen Verein, sich als Zweigverband
eines andern zu konstituieren und dessen Satzungen anzuerkennen. Insbesondere
kann dabei vorgesehen sein, dass die Mitglieder des Zweigverbandes zugleich
Mitglieder des Gesamtverbandes sind, und dass ein Ausschluss nur mit Wirkung
auf die Mitgliedschaft bei Gesamt- und Zweigverband zugleich erfolgen kann. Es
ist ebenfalls eine Frage der freien Organisation solcher
Verbandsgemeinschaften, welcher Verband und welches Verbandsorgan befugt ist,
Mitglieder auszuschliessen. Diese Befugnis braucht nicht demselben Verband und
demselben Organ eingeräumt zu werden wie die Befugnis zur Aufnahme von
Mitgliedern. Gleichgültig wie die letztere Befugnis geordnet ist, kann dem
Gesamtverbande eine selbständige Ausschlusskompetenz verliehen werden, sei es
ihm allein oder, wie es bei den in Frage stehenden Verbänden der Fall ist,
neben einer gleichfalls selbständigen, nur an den Vorbehalt einer Berufung an
den Hauptvorstand geknüpften Ausschlusskompetenz des Zweigverbandes. Eine
solche Einordnung der Zweigverbände in den Gesamtverband verstösst nicht gegen
die Vereinsautonomie. Sie ist vielmehr eine Art von deren Ausübung, indem die
Vereinsautonomie das Recht zur freien Organisation in den gesetzlichen
Schranken in sich schliesst. Auch das Recht der Persönlichkeit (Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.

ZGB) ist dadurch nicht

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verletzt. Zweck eines Vereins kann eben die Durchführung der Aufgaben eines
umfassenderen Vereins mit entsprechender Einordnung sein.
Dass aber der beklagte Verband sich in der Tat in solcher Weise gebunden hat,
erhellt aus der vorliegenden statutarischen Ordnung einwandfrei. Der Hinweis
der Klägerin darauf, dass dessen eigene Satzungen den Ausschluss von
Mitgliedern durch den Gesamtverband nicht vorsehen, sondern nur den Ausschluss
durch die eigene Hauptversammlung normieren, ist ohne Belang. In Art. 4 der
Satzungen vom Jahre 1940 bezeichnet sich der kantonale Verband ausdrücklich
als Zweigverband des Verbandes Schweizer Metzgermeister und als seinen Zweck
die Durchführung der Aufgaben des Gesamtverbandes im Gebiete des Kantons
Luzern. Damit übernimmt er die Rolle eines Zweigverbandes, wie sie in den
Satzungen des Gesamtverbandes umschrieben ist, mit den damit verbundenen
Rechten (namentlich demjenigen der Beschickung der Abgeordnetenversammlung)
und Pflichten. Er ordnet sich dem Gesamtverbande so ein, wie dessen Satzungen
es bestimmen. Das ist die selbstverständliche Folge der Anerkennung und
Aufnahme als Zweigverband nach Art. 5 der Zentralstatuten. Auch eine spätere
Änderung dieser Statuten muss für die Zweigverbände nicht minder als für die
diesen und dem Gesamtverbande zugleich angehörenden Mitglieder verbindlich
sein. Eine Frage für sich ist, ob die Zweigverbände ebenso wie die
eigentlichen Mitglieder ein Anfechtungsrecht nach Art. 74
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 74 - Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
/75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB haben.
Gegenüber der Statutenänderung vom 31. Mai 1942 wurde es jedenfalls nicht
ausgeübt. Es bestand auch kein Anfechtungsgrund; denn die formell nicht
beanstandete Statutenänderung ging keineswegs auf Umwandlung des
Vereinszweckes. Auch lässt sich nicht von einer Verletzung wohlerworbener
Rechte der Mitglieder sprechen, stand doch dem Hauptvorstand schon vorher das
Recht zu, einen Ausschluss wenn nicht selbst auszusprechen, so doch
verbindlich zu verfügen und dem Zweigverband anzubefehlen.

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Die Klägerin ihrerseits, als Mitglied des Gesamt- wie des Zweigverbandes, war
ebenfalls an die Zentralstatuten und deren Ergänzung vom 31. Mai 1942
gebunden. Bereits in den Satzungen des beklagten Verbandes kommt zum Ausdruck,
dass die von ihm aufgenommenen Mitglieder zugleich dem Verband Schweizer
Metzgermeister angehören: in der Umschreibung des Vereinszweckes und der
Bezeichnung als Zweigverband jenes andern Verbandes (Art. 4), in den
Bestimmungen über die Beschickung der Abgeordnetenversammlung (Art. 50 ff.)
und in der Verpflichtung aller Mitglieder zum Bezuge der Schweizerischen
Metzger-Zeitung und zur Bezahlung des Preises hiefür zugleich mit dem Beitrag
für den Gesamtverband (Art. 60). Zudem war die Aufnahme der Klägerin nach Art.
11 der Zentralstatuten sofort dem Gesamtverbande anzuzeigen, worauf dieser sie
am 2. Oktober 1940 noch ausdrücklich als sein Mitglied aufnahm und ihr die
Zentralstatuten überreichte. An dieser von Anfang an untrennbar begründeten
doppelten Mitgliedschaft scheitern alle Einwendungen gegen die Verbindlichkeit
des von keinem Mitglied gemäss Art. 74
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 74 - Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
/75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB angefochtenen Zusatzes zu Art.
12
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 12 - Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.
der Zentralstatuten. Ob Art. 925
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 925 - Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.
OR aus dem Abschnitt über die
Genossenschaftsverbände analog auf Vereine und Verbände der vorliegenden Art
anwendbar sei, wie die Klägerin meint, braucht daher nicht geprüft zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 11. November 1943 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 II 63
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 10. Februar 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 II 63
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Vereine, Art. 60 ff. ZGB.1. Anfechtung des Ausschlusses: Die Monatsfrist des Art. 75 ZGB muss...


Gesetzesregister
OR: 12 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 12 - Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.
921 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 921 - Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsverband bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.
925
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 925 - Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.
ZGB: 27 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
60 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
74 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 74 - Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
BGE Register
51-II-237 • 70-II-63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mitgliedschaft • frage • beklagter • bundesgericht • entscheid • autonomie • verordnung • anschreibung • statuten • beginn • wille • tag • weiler • norm • analogie • brief • personenrecht • einstimmigkeit • wohlerworbenes recht • einwendung
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