SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 77 - 1 Der Grosse Rat wählt: |
|
1 | Der Grosse Rat wählt: |
a | die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten; |
b | die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten; |
c | die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber; |
d | die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht; |
e | die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; |
f | die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte. |
2 | Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 79 - 1 Der Grosse Rat: |
|
1 | Der Grosse Rat: |
a | berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen; |
b | übt die von der Bundesverfassung35 den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; |
c | kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen; |
d | entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; |
e | beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; |
f | ... |
g | erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden. |
2 | Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 79 - 1 Der Grosse Rat: |
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1 | Der Grosse Rat: |
a | berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen; |
b | übt die von der Bundesverfassung35 den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; |
c | kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen; |
d | entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; |
e | beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; |
f | ... |
g | erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden. |
2 | Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 79 - 1 Der Grosse Rat: |
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1 | Der Grosse Rat: |
a | berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen; |
b | übt die von der Bundesverfassung35 den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; |
c | kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen; |
d | entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; |
e | beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; |
f | ... |
g | erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden. |
2 | Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 77 - 1 Der Grosse Rat wählt: |
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1 | Der Grosse Rat wählt: |
a | die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten; |
b | die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten; |
c | die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber; |
d | die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht; |
e | die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; |
f | die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte. |
2 | Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 79 - 1 Der Grosse Rat: |
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1 | Der Grosse Rat: |
a | berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen; |
b | übt die von der Bundesverfassung35 den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; |
c | kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen; |
d | entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; |
e | beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; |
f | ... |
g | erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden. |
2 | Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 79 - 1 Der Grosse Rat: |
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1 | Der Grosse Rat: |
a | berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen; |
b | übt die von der Bundesverfassung35 den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; |
c | kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen; |
d | entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; |
e | beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; |
f | ... |
g | erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden. |
2 | Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 79 - 1 Der Grosse Rat: |
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1 | Der Grosse Rat: |
a | berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen; |
b | übt die von der Bundesverfassung35 den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; |
c | kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen; |
d | entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; |
e | beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; |
f | ... |
g | erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden. |
2 | Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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