OG; Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid.
OG, wenn der neben einer Verletzung von Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG (E. 3d). Diese gilt auch dann, wenn die Sache mit dem angefochtenen Entscheid an ein Schiedsgericht zurückgewiesen wurde (E. 4).
OG; ricorso contro una decisione di rinvio.
OG è applicabile laddove la censura sollevata accanto a quella di violazione dell'art. 4 Cost. non abbia portata propria o sia manifestamente inammissibile o infondata (consid. 2).
OG (consid. 3d). Tale giurisprudenza vale anche laddove la decisione impugnata abbia rinviato la causa a un tribunale arbitrale (consid. 4).
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 58 |
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| Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf: | ||||||
| Total- oder Teilrevision der Verfassung; | ||||||
| Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes; | ||||||
| Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht; sowie auf | ||||||
| Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht. | ||||||
| Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig. | ||||||
| Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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OG erst gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen
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OG durch die blosse Anrufung irgend eines anderen Verfassungsartikels (neben Art. 4
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OG erfüllt sein müssen oder nicht.
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 58 |
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| Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf: | ||||||
| Total- oder Teilrevision der Verfassung; | ||||||
| Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes; | ||||||
| Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht; sowie auf | ||||||
| Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht. | ||||||
| Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig. | ||||||
| Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen. | ||||||
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| Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf: | ||||||
| Total- oder Teilrevision der Verfassung; | ||||||
| Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes; | ||||||
| Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht; sowie auf | ||||||
| Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht. | ||||||
| Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig. | ||||||
| Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen. | ||||||
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| Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht. | ||||||
| Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig. | ||||||
| Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen. | ||||||
und nicht von Art. 86 Abs. 2
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OG wird jeder Entscheid betrachtet, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst (Sachentscheid), sei es aus prozessualen Gründen (Prozessentscheid wie z.B. Nichteintretensbeschluss, Abschreibung wegen Klageanerkennung, Klagerückzug, Vergleich oder Gegenstandslosigkeit). Zwischenentscheide sind dagegen solche Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechtes zum Gegenstand haben (BGE 105 Ib 433 E. 3, BGE 101 Ia 162, BGE 98 Ia 443 E. 2a, BGE 97 I 212 /213, BGE 69 I 16 /17; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 353/354; LUDWIG, Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in ZBJV 110/1974 S. 168 ff.). Als Ausnahmen werden Entscheide über gerichtsorganisatorische Fragen betrachtet, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt werden kann (BGE 97 I 3 und 213 mit Hinweisen; BIRCHMEIER, a.a.O. S. 354). b) Im vorliegenden Fall hat das Obergericht seinen Entscheid vom 24. März 1980 als Erledigungsbeschluss bezeichnet. Dies ist insofern zutreffend, als damit das vor der Nichtigkeitsinstanz hängige Verfahren erledigt wurde, sagt aber nichts darüber aus, ob ein Endentscheid im Sinne von Art. 87
OG vorliege. Nach der dargestellten Rechtsprechung kann von einem solchen nicht die Rede sein. Das Obergericht hat den Zivilprozess zwischen den Parteien durch seinen Entscheid nicht beendigt; es hat nicht einmal eine Frage des materiellen Rechtes vorausnehmend beurteilt. Vielmehr hat es lediglich zu einer prozessualen Frage Stellung genommen, diese im Sinne der Beschwerdegegnerin entschieden, demgemäss das angefochtene Schiedsgerichtsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Schiedsgericht zurückgewiesen. Dass Rückweisungsentscheide Zwischenentscheide sind, hat das Bundesgericht schon mehrfach zum Ausdruck gebracht (BGE 105 Ib 433 f. E. 3, BGE 99 Ia 44 und 249, BGE 89 I 362). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Es kann sich daher einzig noch fragen, ob dieser Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe. c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher
OG mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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OG generell oder im vorliegenden Falle gemildert werden sollten. Zu beachten ist jedoch der gesetzgeberische Grund, der zum Erlass dieser Bestimmung geführt hat. Es geht um Gründe der Prozessökonomie: das Bundesgericht soll sich als Staatsgerichtshof in der Regel nur einmal mit einem Prozess befassen müssen, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass die beschwerdeführende Partei einen endgültigen Nachteil erlitten hat (BGE 105 Ib 435, BGE 96 I 465 /466; BGE 87 I 368; LUDWIG, a.a.O. S. 167). Diese Forderung hat seit dem Inkrafttreten des heute geltenden OG von 1943 nichts an Aktualität eingebüsst. Die notorische Überlastung des Bundesgerichtes gebietet vielmehr, am dargelegten Grundsatz festzuhalten. Eine Lockerung der Praxis liesse sich auch mit dem Text des Gesetzes kaum vereinbaren. Im Berufungsverfahren nämlich gilt für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gegen Vor- oder Zwischenentscheide eine wesentlich mildere Fassung; es genügt, wenn durch das Eintreten auf die Berufung "sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint". Hätte der Gesetzgeber die staatsrechtliche Beschwerde unter ähnlichen Voraussetzungen zulassen wollen, so hätte er sich zweifellos auch in gleicher oder ähnlicher Weise ausgedrückt. Eine Auslegung von Art. 87
OG, durch welche die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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