98 Ia 326
52. Urteil vom 26. Mai 1972 i.S. Dr. X. gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):
- Art. 87
OG.
- Gegen Überweisungsbeschlüsse in Strafsachen kann, da es an den in Art. 87
OG genannten Voraussetzungen fehlt, nicht wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 87 OJ.
- Une décision de renvoi devant l'autorité pénale de jugement ne répond pas aux conditions posées par l'art. 87 OJ et ne peut faire l'objet d'un recours de droit public fondé sur l'art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regesto (it):
- Art. 87
OG.
- L'atto di accusa non adempie i presupposti dell'art. 87
OG e non può pertanto costituire oggetto di ricorso di diritto pubblico fondato sull'art. 4 CF (conferma della giurisprudenza).
Erwägungen ab Seite 327
BGE 98 Ia 326 S. 327
1. Gegen den Beschwerdeführer Dr. X. ist im Kanton Basel-Stadt wegen Verdachtes betrügerischer Handlungen ein Strafverfahren eingeleitet worden. Mit Beschluss vom 6. Mai 1971 kündigte die Staatsanwaltschaft an, dass sie wegen fortgesetzten Betruges, eventuell wegen Veruntreuung Anklage erheben werde; gleichzeitig stellte sie das Strafverfahren, soweit es die vom Sommer 1964 bis Mitte März 1965 begangenen Handlungen betraf, mangels Beweises ein, wobei sie dem Angeschuldigten hiefür eine Verfahrensgebühr von Fr. 2000.-- auferlegte.
Dr. X. erhob gegen die angekündigte Anklageerhebung bei der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt Einsprache, welche am 17. Februar 1972 abgewiesen wurde. Die Überweisungsbehörde wies die Staatsanwaltschaft überdies an, die Anklage wegen fortgesetzten Betruges über den angekündigten Umfang hinaus auf die ab Beginn des Jahres 1965 begangenen Handlungen auszudehnen. Ferner hiess sie einen Rekurs des Angeschuldigten gegen den mit der Teileinstellung verbundenen Kostenentscheid gut und hob diesen auf. Gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 1971 hatten auch drei Geschädigte Rekurs erhoben, welchen die Überweisungsbehörde in der gleichen Sitzung vom 17. Februar 1972 guthiess, indem sie eine Ausdehnung der Anklage im vorerwähnten Umfang anordnete.
2. Gegen diese beiden Entscheide derÜberweisungsbehörde führt Dr. X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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3. Nach Art. 87
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BGE 98 Ia 326 S. 328
andern, nämlich der gerichtlichen Phase des Verfahrens über, dessen Ziel als Ganzes darin besteht, Schuld oder Nichtschuld einer Person festzustellen und gegebenenfalls die nach Gesetz sich ergebende Strafe zu bestimmen. Beim angefochtenen Überweisungsbeschluss handelt es sich demnach um einen Zwischenentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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4. Es wäre übrigens auch sachlich nicht gerechtfertigt, den Entscheid über die Anklageerhebung zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde zu machen. Die Zweiteilung des basel-städtischen Strafprozesses in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht; es wäre auch ein Verfahren zulässig, das ohne Zwischenentscheid über die Anklageerhebung in jedem Fall bis zum gerichtlichen Endurteil durchgeführt wird. Wesentlich ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 4
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BGE 98 Ia 326 S. 329
Gerichtsverfahren kein gesondertes Ermittlungsverfahren mit einem Zwischenentscheid über die Anklageerhebung voranginge. Da für das Gerichtsverfahren der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gilt (§ 168 StPO) und Beweisanträge noch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung gestellt werden können (§ 159 StPO), lassen sich allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens in der Regel ohne weiteres beheben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.