OG; Berufungsfähigkeit von Teilurteilen.
OG; impugnabilità di sentenze parziali mediante ricorso per riforma.
ZGB sei das Haus "obere Öle" mit ca. 38 Aren Umschwung abzutrennen,
ZGB zu dem ebenfalls noch zu bestimmenden Ertragswert per 1. April 1978. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Berufung beim Bundesgericht ein. Sie stellt das Begehren, es sei ihr auch das der Beklagten zuerkannte Haus "obere Öle" nebst den mitgegebenen 38 Aren Land zum Ertragswert zuzusprechen.
OG ist die Berufung in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig. Als Endentscheid gilt nach der Rechtsprechung nur ein Entscheid, durch den entweder über den materiellen Anspruch geurteilt oder dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt wird, der es verbietet, dass der gleiche Anspruch zwischen den gleichen Parteien nochmals geltend gemacht wird (BGE 103 II 251, 269, mit Hinweisen). Teilurteile, d.h. Urteile, durch die nur über eines oder einzelne von mehreren in einem Prozess streitigen Rechtsbegehren entschieden wird, sind grundsätzlich keine Endentscheide und können daher nicht gesondert mit der Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden. Die Berufung soll nur einmal und darum erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die Streitsache dem Berufungsrichter in ihrem ganzen, an sich berufungsfähigen Umfang unterbreitet werden kann (BGE 100 II 429, BGE 91 II 60). Von diesem Grundsatz machte die Rechtsprechung ursprünglich nur insofern eine Ausnahme, als sie die Berufung gegen Entscheide, die nur einen Teil der streitigen Begehren erledigen, dann zuliess, wenn die nicht beurteilten Begehren von der kantonalen Instanz in einen andern, selbständigen Prozess verwiesen worden waren (BGE 100 II 429, BGE 63 II 291 E. 2, BGE 62 II 216, 227, BGE 61 II 49, 271, BGE 60 II 361). In neuerer Zeit tritt das Bundesgericht jedoch aus Gründen der Prozessökonomie namentlich in Erbstreitigkeiten auch auf Berufungen gegen Urteile ein, durch die einzelne Begehren, die zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 636 |
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| Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich. | ||||||
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