ZGB als rechtsmissbräuchlich.
NAG mit Recht bejaht (BGE 84 II 472 ff.).
ZGB verletzt zu haben. Auch sie bestreitet hingegen nicht, dass die Ehe der Parteien objektiv tief zerrüttet ist. Das Vorhandensein einer solchen Zerrüttung könnte denn auch kaum ausgeprägter sein als hier, wo die Parteien seit vielen Jahren keinerlei Kontakt mehr miteinander haben und sich in verschiedenen Teilen der Welt einen selbständigen Lebenskreis geschaffen haben. Die Beklagte macht jedoch geltend, die Zerrüttung der Ehe sei allein auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, weshalb diesem kein Scheidungsanspruch zustehe; Rechtsmissbrauch könne ihr sodann nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich der Scheidungsklage unter Berufung auf Art. 142 Abs. 2
ZGB widersetze, da es der Kläger zu vertreten habe, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht möglich sei.
ZGB mit der Begründung verneint, das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe sei nicht grösser als jenes der Beklagten und die objektiven Zerrüttungsursachen.
ZGB auch deshalb als unanwendbar betrachtet, weil sie in der Anrufung dieser Bestimmung durch die Beklagte einen Rechtsmissbrauch erblickte. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, es sei anzunehmen, dass die Beklagte den Kläger entgegen ihren prozessualen Beteuerungen seit langem als Partner einer ehelichen Gemeinschaft ablehne. Anders sei ihr Verhalten während der Trennung nicht zu erklären; eine andere Haltung wäre auch menschlich kaum einfühlbar. Es sei nicht einzusehen, wie sich die Parteien
ZGB gewährleistete Recht auf Widerspruch gegen die Scheidungsklage eines ausschliesslich oder überwiegend schuldigen Ehegatten beruht auf dem Gedanken, dass aus eigenem Verschulden kein Scheidungsanspruch soll ab geleitet werden können. Die betreffende Bestimmung will somit eine missbräuchliche Ausübung des Klagerechts verhindern. Wie jedes Recht findet aber auch diese dem unschuldigen oder weniger schuldigen Ehegatten verliehene Möglichkeit, sich der Scheidungsklage des andern Teils zu widersetzen, ihre Schranke am allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
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RS 210 CC Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 Art. 2 |
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| Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi. | ||||||
| Il manifesto abuso del proprio diritto non è protetto dalla legge. | ||||||
ZGB wegen Rechtsmissbrauchs allerdings nur mit grosser Zurückhaltung bejaht. Als rechtsmissbräuchlich wird die Ausübung des in dieser Bestimmung gewährleisteten Widerspruchsrechtes grundsätzlich nur dann betrachtet, wenn der die Scheidung ablehnende Ehegatte nicht gewillt ist, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, obwohl der andere Teil hiezu bereit wäre und sein ehewidriges Verhalten aufgäbe (BGE 92 II 76). Die zurückhaltende Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbotes rechtfertigt sich mit Rücksicht auf den absoluten Charakter des Art. 142 Abs. 2
ZGB. Es kann grundsätzlich nicht darauf ankommen, aus welchen Beweggründen sich ein Ehegatte der
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RS 210 CC Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 Art. 2 |
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ZGB würde unweigerlich zu einer Relativierung dieser Bestimmung führen, die mit deren Wortlaut und Sinn nicht vereinbar wäre (HINDERLING, Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Art. 142 Abs. 2
ZGB, in Festgabe Simonius, S. 123 ff.; vgl. auch BGE 92 II 76 /77). Im vorliegenden Fall fehlt dem Kläger offensichtlich die Bereitschaft, seine in Australien gegründete Familie zu verlassen, um zur Beklagten zurückzukehren. Die Beklagte ihrerseits hat im kantonalen Verfahren und vor Bundesgericht erklären lassen, sie sei zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereit. Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wären somit die Voraussetzungen für die Bejahung einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung von Art. 142 Abs. 2
ZGB nicht gegeben. Indessen kann man sich fragen, ob es sich bei dieser Erklärung nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handelt, das nicht dem wirklichen Willen der Beklagten entspricht, da nicht zu übersehen ist, dass hier eine ausgesprochene Ausnahmesituation vorliegt. So hat auch die Vorinstanz angenommen, dass die Beklagte entgegen ihren prozessualen Beteuerungen den Kläger als Partner seit langem ablehne. Diese Äusserung stellt zwar nicht eine tatsächliche Feststellung dar, die für das Bundesgericht verbindlich wäre, sondern eine auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Schlussfolgerung, die frei überprüft werden kann (BGE 99 II 329 mit Hinweisen). Doch stützt sich diese Schlussfolgerung wiederum auf feststehende Tatsachen, nämlich, dass die Parteien seit 32 Jahren getrennt sind, sich völlig entfremdet und verschiedene Lebenskreise aufgebaut haben, ferner dass sie sich heute beide in vorgerücktem Alter (die Beklagte beinahe 80-jährig und der Kläger beinahe 70-jährig) befinden. Im Hinblick auf diese tatsächlichen Feststellungen ist es völlig undenkbar, dass sich die Parteien selbst bei entsprechender Bereitschaft neuerdings zu einer Lebensgemeinschaft zusammenfinden könnten. Es überstiege die menschlichen Möglichkeiten beider Parteien, nach all dem, was sich während des Getrenntlebens
ZGB dient in einem solchen Fall nur der Aufrechterhaltung einer völlig inhaltslosen Ehe. Will sich die Beklagte trotzdem mit Erfolg auf ihr Widerspruchsrecht berufen, muss von ihr verlangt werden, dass sie ein schützenswertes Interesse an der Fortdauer der Ehe geltend machen kann. Finanzielle Interessen, die als schützenswert anzuerkennen wären, sind nicht vorhanden. Die Beklagte hat während des ganzen Prozesses nie geltend gemacht, dass sich ihre wirtschaftliche Lage im Falle einer Scheidung verschlechtern würde. Insbesondere hat sie nie behauptet, dass sich ihre AHV-Rente und die entsprechenden Ergänzungsleistungen im Vergleich zu ihren heutigen Bezügen verringern würden. Unterhaltsbeiträge konnte sie auch bisher nicht erhältlich machen. Selbst erbrechtlich dürfte sich für sie im Hinblick auf die vom Kläger in Australien abgeschlossene und dort auch anerkannte Ehe nichts ändern.
ZGB erscheint unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Beklagte im Sinne von Art. 2 Abs. 2
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