|
SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
||||||
| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
|
SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 12 Sicherstellung der Marktabräumung |
||||||
| Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen. [1] | ||||||
| Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Kontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). | ||||||
|
SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 19 [1] Zahlungsfrist |
||||||
| Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 [2] beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung. [3] | ||||||
| Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4569). [2] SR 632.421.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703). | ||||||
|
SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 19 [1] Zahlungsfrist |
||||||
| Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 [2] beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung. [3] | ||||||
| Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4569). [2] SR 632.421.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 12 Sicherstellung der Marktabräumung |
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| Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen. [1] | ||||||
| Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Kontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
||||||
| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe |
||||||
| Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: | ||||||
| die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder | ||||||
| die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. | ||||||
| Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 117 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). |
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe |
||||||
| Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: | ||||||
| die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder | ||||||
| die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. | ||||||
| Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe |
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| Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: | ||||||
| die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder | ||||||
| die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. | ||||||
| Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe |
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| Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: | ||||||
| die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder | ||||||
| die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. | ||||||
| Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. | ||||||
|
SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
||||||
| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
|
SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
||||||
| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe |
||||||
| Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: | ||||||
| die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder | ||||||
| die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. | ||||||
| Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe |
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| Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: | ||||||
| die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder | ||||||
| die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. | ||||||
| Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe |
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| Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: | ||||||
| die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder | ||||||
| die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. | ||||||
| Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 11 Marktabräumung |
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| Kontingentsanteilsinhaberinnen nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den 10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig. [1] | ||||||
| Die Marktabräumungsanteile werden den Übernahmepflichtigen gleichzeitig mit der Zuteilung der Kontingentsanteile [2] nach Artikel 21 Absatz 2 in Prozenten verfügt. | ||||||
| Die zu übernehmenden Tiere werden den Übernahmepflichtigen von der beauftragten Organisation zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zugeteilt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 7 Durchführung und Überwachung |
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| Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere. | ||||||
| Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||
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SR 916.341 SV Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung Art. 17 Versteigerung |
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| Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert. [1] | ||||||
| Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; | ||||||
| Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent. [2] | ||||||
| Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). | ||||||