SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 12 Sicherstellung der Marktabräumung - 1 Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.24 |
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1 | Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.24 |
2 | Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Kontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55 |
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1 | Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55 |
2 | Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 19 Zahlungsfrist - 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55 |
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1 | Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55 |
2 | Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 12 Sicherstellung der Marktabräumung - 1 Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.24 |
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1 | Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.24 |
2 | Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Kontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat - 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
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1 | Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
2 | Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe - 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
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1 | Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: |
a | die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder |
b | die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde. |
2 | Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 11 Marktabräumung - 1 Kontingentsanteilsinhaberinnen nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den 10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig.22 |
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1 | Kontingentsanteilsinhaberinnen nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den 10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig.22 |
2 | Die Marktabräumungsanteile werden den Übernahmepflichtigen gleichzeitig mit der Zuteilung der Kontingentsanteile23 nach Artikel 21 Absatz 2 in Prozenten verfügt. |
3 | Die zu übernehmenden Tiere werden den Übernahmepflichtigen von der beauftragten Organisation zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zugeteilt. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 7 Durchführung und Überwachung - 1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere. |
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1 | Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere. |
2 | Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden.17 |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 17 Versteigerung - 1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
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1 | Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38 |
2 | Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert: |
a | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent; |
b | Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39 |
3 | Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert. |