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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 246 Prozessleitende Verfügungen |
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| Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. | ||||||
| Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 34 Arbeitsrecht |
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| Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. | ||||||
| Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 [1] stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig. | ||||||
| [1] SR 823.11 | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation |
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| Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an. | ||||||
| Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation |
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| Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an. | ||||||
| Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation |
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| Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an. | ||||||
| Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation |
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| Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an. | ||||||
| Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation |
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| Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an. | ||||||
| Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation |
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| Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an. | ||||||
| Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation |
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| Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an. | ||||||
| Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||