Urteilskopf

103 III 76

15. Entscheid vom 14. Oktober 1977 i.S. Konkursamt St. Gallen
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 76

BGE 103 III 76 S. 76

S., über den am 16. Juli 1976 der Konkurs eröffnet worden war, erhob mit Eingaben vom 5. August und 5. September 1977 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen mit den Anträgen, Konkursverwalter X. sei in seinem Konkurs durch eine neutrale und integre Person zu ersetzen und die gegen ihn angeordnete Postsperre sei unverzüglich aufzuheben; eventuell sei zu veranlassen, dass die Privatpost von einer neutralen Person in seiner Anwesenheit geöffnet werde. Mit Entscheid vom 26. September 1977 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde insoweit gut, als es das Konkursamt St. Gallen anwies, die gegenüber dem Gemeinschuldner verhängte Postsperre aufzuheben. Im übrigen wies es die Beschwerde ab. Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde rekurrierte das Konkursamt St. Gallen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Es möchte mit seinem Rekurs einen Entscheid erwirken, welcher ihm "für die Zukunft eine Handhabe für die Anwendung bzw. Interpretation des Art. 38
SR 281.32 Ordonnance du 13 juillet 1911 sur l'administration des offices de faillite (OAOF)
OAOF Art. 38
KOV gibt".
BGE 103 III 76 S. 77

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Konkursamt zum Rekurs ans Bundesgericht nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die Interessen der Konkursmasse berührt (BGE 102 III 80, BGE 100 III 65, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall möchte der Konkursbeamte einen Entscheid erwirken, der ihm "für die Zukunft eine Handhabe für die Anwendung bzw. Interpretation des Art. 38
SR 281.32 Ordonnance du 13 juillet 1911 sur l'administration des offices de faillite (OAOF)
OAOF Art. 38
KOV gibt." Es geht ihm somit vor allem darum, durch das Bundesgericht eine ihm nicht genehme Auffassung seiner Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen, und nicht darum - jedenfalls nicht direkt -, die Interessen der Konkursmasse zu wahren. Dazu kann aber der Rekurs im Sinne von Art. 19
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 19 - Le recours au Tribunal fédéral est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral30.
SchKG nicht dienen. Freilich behauptet der Rekurrent in seiner Eingabe, Hauptanlass zum Rekurs gebe ihm die Tatsache, dass er auf Grund der noch bestehenden Postsperre von einer Forderung des Gemeinschuldners in der Höhe von Fr. 321'000.-- erfahren habe, die dieser weder bei der Inventaraufnahme noch bei seiner Befragung angegeben habe. Damit will er offenbar dartun, dass die Weiterführung der Postkontrolle im Interesse der Konkursmasse liege und dass er deswegen Rekurs erhoben habe. Unter diesem Gesichtspunkt müsste die Rekurslegitimation des Konkursamtes wohl bejaht werden. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Angesichts der Praxis des Konkursamtes St. Gallen, in jedem Konkurs und für die gesamte Dauer des Konkursverfahrens die Postkontrolle anzuordnen, erscheint es nämlich ohnehin als angezeigt, die mit dem Rekurs aufgeworfene Frage zu prüfen. Sie ist grundsätzlicher Natur, und das Bundesgericht kann zu ihr als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen (Art. 15
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 15 - 1 Le Conseil fédéral exerce la haute surveillance en matière de poursuite et de faillite et pourvoit à l'application uniforme de la présente loi.24
1    Le Conseil fédéral exerce la haute surveillance en matière de poursuite et de faillite et pourvoit à l'application uniforme de la présente loi.24
2    Il édicte les règlements et ordonnances d'exécution nécessaires.
3    Il peut donner des instructions aux autorités cantonales de surveillance et leur demander des rapports annuels.
4    ...25
SchKG) auch ausserhalb eines Rekursverfahrens Stellung nehmen (BGE 99 III 62).
2. Art. 38
SR 281.32 Ordonnance du 13 juillet 1911 sur l'administration des offices de faillite (OAOF)
OAOF Art. 38
KOV räumt den Konkursämtern wohl die Befugnis ein, von der zuständigen Kreispostdirektion für die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen und Postcheckgeldern, die an den Gemeinschuldner adressiert sind oder von ihm abgesandt werden, sowie Auskunfterteilung über den Postverkehr des Gemeinschuldners
BGE 103 III 76 S. 78

zu verlangen, wobei dieser das Recht hat, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen (vgl. auch Art. 6 Abs. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 6 Responsabilité individuelle et sociale - Toute personne est responsable d'elle-même et contribue selon ses forces à l'accomplissement des tâches de l'État et de la société.
des Postverkehrsgesetzes). Die mit diesem Eingriff in das in Art. 36 Abs. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 36 Restriction des droits fondamentaux - 1 Toute restriction d'un droit fondamental doit être fondée sur une base légale. Les restrictions graves doivent être prévues par une loi. Les cas de danger sérieux, direct et imminent sont réservés.
1    Toute restriction d'un droit fondamental doit être fondée sur une base légale. Les restrictions graves doivent être prévues par une loi. Les cas de danger sérieux, direct et imminent sont réservés.
2    Toute restriction d'un droit fondamental doit être justifiée par un intérêt public ou par la protection d'un droit fondamental d'autrui.
3    Toute restriction d'un droit fondamental doit être proportionnée au but visé.
4    L'essence des droits fondamentaux est inviolable.
BV gewährleistete Postgeheimnis verbundene schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Konkursiten setzt jedoch voraus, dass die Umstände des einzelnen Falles die Anordnung der Postkontrolle als unbedingt notwendig erscheinen lassen, weil anders die Interessen der Konkursmasse und der Gläubiger wegen des Verhaltens des Gemeinschuldners ernsthaft gefährdet wären. Art. 38
SR 281.32 Ordonnance du 13 juillet 1911 sur l'administration des offices de faillite (OAOF)
OAOF Art. 38
KOV muss demnach sehr eng ausgelegt werden, und die Anordnung der Postkontrolle darf, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzen. Es muss somit in jedem einzelnen Konkurs konkret geprüft werden, ob sich diese Massnahme aufdränge und allenfalls wann sie wieder aufgehoben werden könne. Auf keinen Fall geht es an, die Postkontrolle sozusagen routinemässig anzuordnen und sie stets und ohne Beachtung des einzelnen Konkursfalles bis zum Abschluss des Verfahrens aufrecht zu erhalten. Im vorliegenden Fall macht das Konkursamt zur Rechtfertigung der Postkontrolle einzig geltend, es habe in einem an den Gemeinschuldner gerichteten Brief den Hinweis auf eine Forderung gefunden, die bei der Inventaraufnahme nicht angegeben worden sei. Das allein reicht indessen nicht aus. Die Vorinstanz hat die Postkontrolle daher zu Recht aufgehoben.
Dispositiv

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.