103 III 76
15. Entscheid vom 14. Oktober 1977 i.S. Konkursamt St. Gallen
Regeste (de):
- Postkontrolle im Konkurs; Art. 38 KOV.
- Eine Postkontrolle ist im Konkurs nur anzuordnen, wenn die Umstände des einzelnen Falles diese Massnahme als zur Wahrung der Gläubigerinteressen unbedingt notwendig erscheinen lassen (E. 2).
Regeste (fr):
- Contrôle du courrier dans la faillite; art. 38 OOF.
- Un contrôle du courrier ne doit être ordonné dans la faillite que lorsque cette mesure est indispensable pour la sauvegarde des intérêts des créanciers (consid. 2).
Regesto (it):
- Controllo degli invii postali nel fallimento; art. 38 RUF.
- Un controllo degli invii postali nel fallimento deve essere disposto unicamente quando le circostanze del singolo caso fanno ritenere tale misura assolutamente indispensabile per la salvaguardia degli interessi dei creditori (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 76
BGE 103 III 76 S. 76
S., über den am 16. Juli 1976 der Konkurs eröffnet worden war, erhob mit Eingaben vom 5. August und 5. September 1977 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen mit den Anträgen, Konkursverwalter X. sei in seinem Konkurs durch eine neutrale und integre Person zu ersetzen und die gegen ihn angeordnete Postsperre sei unverzüglich aufzuheben; eventuell sei zu veranlassen, dass die Privatpost von einer neutralen Person in seiner Anwesenheit geöffnet werde. Mit Entscheid vom 26. September 1977 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde insoweit gut, als es das Konkursamt St. Gallen anwies, die gegenüber dem Gemeinschuldner verhängte Postsperre aufzuheben. Im übrigen wies es die Beschwerde ab. Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde rekurrierte das Konkursamt St. Gallen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Es möchte mit seinem Rekurs einen Entscheid erwirken, welcher ihm "für die Zukunft eine Handhabe für die Anwendung bzw. Interpretation des Art. 38
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 38 |
BGE 103 III 76 S. 77
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Konkursamt zum Rekurs ans Bundesgericht nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde die Interessen der Konkursmasse berührt (BGE 102 III 80, BGE 100 III 65, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall möchte der Konkursbeamte einen Entscheid erwirken, der ihm "für die Zukunft eine Handhabe für die Anwendung bzw. Interpretation des Art. 38
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 38 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
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1 | Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
2 | Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente. |
3 | Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen. |
4 | ...23 |
5 | Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24 |
2. Art. 38
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 38 |
BGE 103 III 76 S. 78
zu verlangen, wobei dieser das Recht hat, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen (vgl. auch Art. 6 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 38 |
Dispositiv
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.