Urteilskopf

101 II 203

36. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Mai 1975 i.S. G. gegen L.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 204

BGE 101 II 203 S. 204

Aus dem Tatbestand:

A.- Die im Jahre 1894 geborene, in der Schweiz heimatberechtigte und im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Frau G. nahm durch einen am 22. April 1965 in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Adoptionsvertrag die im Jahre 1933 geborene deutsche Staatsangehörige Frau L. mit Zustimmung deren Ehemannes an Kindes statt an. In der Adoptionsurkunde wurde unter anderem bestimmt, dass "in Übereinstimmung mit Art. 465
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 465
des Schweizerischen ZGB" die zwei in den Jahren 1959 und 1962 geborenen und eventuelle spätere Kinder der Adoptierten "in das gesetzliche Erbrecht der Frau L. nach deren Tod" eintreten. Abweichungen vom gesetzlichen Erbrecht im Sinne des damals geltenden Art. 268 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
1    Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2    Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304
3    Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305
4    Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306
5    Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307
ZGB wurden nicht vereinbart. Das Fürstlich-Liechtensteinische Landgericht Vaduz bewilligte am 17. November 1965 den Adoptionsvertrag. Die Genehmigung wuchs am 28. Dezember 1965 in Rechtskraft.
B.- Am 12. November 1970 reichte Frau G. beim Bezirksgericht A. gegen ihre Adoptivtochter eine Klage ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die Adoption der Frau L. wegen Fehlens der Genehmigung durch die hiezu zuständige Behörde, eventuell wegen Fehlens der nach Art. 267
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
1    Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2    Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3    Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1  verheiratet ist;
2  in eingetragener Partnerschaft lebt;
3  eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
ZGB erforderlichen materiellen Prüfung durch die Genehmigungsbehörde nicht zustande gekommen sei; eventuell sei die Adoption wegen wesentlichen Irrtums als ungültig zu erklären; subeventuell sei sie aus wichtigen Gründen gemäss Art. 269 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 269 - 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
1    Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2    Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
ZGB in Verbindung mit Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB aufzuheben. In der Replikschrift vom 2. Februar 1972 ergänzte die Klägerin die Klage, indem sie die Adoption nicht nur wegen Irrtums, sondern auch wegen Täuschung anfocht. Das Bezirksgericht wies die Klage am 29. März 1973 ab. Die Klägerin zog das Urteil des Bezirksgerichts an das kantonale Obergericht weiter, wobei sie das Begehren um Feststellung des Nichtzustandekommens der Adoption fallen liess. Das Obergericht wies die Appellation am 3. Dezember 1974 ab.
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt die Klägerin

BGE 101 II 203 S. 205

Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Adoption sei wegen Täuschung oder wesentlichen Irrtums als ungültig zu erklären oder eventuell aus wichtigen Gründen gemäss Art. 269 Abs. 2
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ZGB Art. 269 - 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
1    Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2    Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
ZGB in Verbindung mit Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB aufzuheben. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Auf den 1. April 1973 trat das neue Adoptionsrecht in Kraft. Dieses bestimmt in Art. 269b
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ZGB Art. 269b - Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.
ZGB, dass eine Klage auf Anfechtung der Adoption binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und auf jeden Fall binnen zwei Jahren seit der Adoption anzuheben ist. Nach Art. 12a
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ZGB Art. 269b - Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.
SchlT ZGB steht eine Adoption, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ausgesprochen wurde, weiterhin unter dem am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Recht. Art. 12b
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ZGB Art. 269b - Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.
SchlT ZGB sieht vor, dass eine nach bisherigem Recht ausgesprochene Adoption auf gemeinsames Begehren der Adoptiveltern und des Adoptivkindes innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen dem neuen Recht unterstellt werden kann. Im vorliegenden Fall erfolgte die Adoption im Jahre 1965. Dass die Parteien ihr Verhältnis durch gemeinsames Begehren dem neuen Recht unterstellt hätten, wird nicht behauptet. Das Adoptionsverhältnis ist somit nach altem Recht zu beurteilen. b) Nach dem Wortlaut des früheren Art. 269
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ZGB Art. 269 - 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
1    Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2    Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
ZGB, welcher die Aufhebung der Adoption regelte, kann der Annehmende die Adoption nur anfechten, wenn er gegenüber dem Adoptivkind einen Enterbungsgrund hat, worunter lediglich die Enterbungsgründe des Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB, nicht auch derjenige des Art. 480
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ZGB Art. 480 - 1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.
1    Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.
2    Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.
ZGB zu verstehen sind (HEGNAUER, N. 14 zu Art. 269
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ZGB Art. 269 - 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
1    Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2    Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
ZGB). In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass die Adoption darüber hinaus auch angefochten werden könne, wenn die Adoptionsvereinbarung an einem Willensmangel leide (HEGNAUER, N. 5 zu Art. 269
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 269 - 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
1    Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2    Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
ZGB mit Hinweisen). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Das Bundesgericht hat auch die Anfechtung anderer familienrechtlicher Rechtsgeschäfte
BGE 101 II 203 S. 206

wegen Willensmängeln als zulässig erklärt, obschon eine solche vom Gesetzgeber ebenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen wurde (vgl. dazu BGE 40 II 299 bezüglich der Ehelicherklärung, BGE 53 II 95 f. und BGE 49 II 156 ff. bezüglich der Vaterschaftsanerkennung sowie BGE 70 II 195 ff. bezüglich des Alimentationsvertrages). Über die Fristen, innert denen eine Klage auf Anfechtung der Adoption anzuheben ist, schwieg sich das frühere Recht aus; auch das Bundesgericht hat bisher zu dieser Frage nie Stellung bezogen. Es ist deshalb zu prüfen, ob unter dem bis 1. April 1973 geltenden Recht die Klage auf Anfechtung einer Adoption innert einer Frist angehoben werden musste und gegebenenfalls innert welcher Frist dies zu geschehen hatte.
3. a) Die Klägerin begründet ihre Berufung im wesentlichen wie folgt: Obschon die bisherige Regelung des ZGB für die Anfechtung der Adoption wegen Willensmängeln keine Frist vorsehe, liege keine echte Gesetzeslücke vor. Nach Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB fänden die allgemeinen Bestimmungen des OR über die Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. Zu den allgemeinen Bestimmungen des OR gehörten auch die Art. 23 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
31 OR. Nach der letztgenannten Bestimmung gelte ein Vertrag als genehmigt, wenn der durch Irrtum oder Täuschung beeinflusste Teil innert Jahresfrist, gerechnet vom Irrtum bzw. der Täuschung an, weder dem andern Teil eröffne, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordere. Die Kenntnis vom Irrtum könne dabei unter Umständen erst spät erfolgen. Das deutsche Recht gestatte eine Anfechtung des Adoptionsvertrages wegen Irrtums bis zum Ablauf von 30 Jahren seit Abgabe der anfechtbaren Willenserklärung. Analog müsse nach schweizerischem Recht die Anfechtung mindestens bis zum Ablauf der auf zehn Jahre bemessenen ordentlichen Verjährungsfrist möglich sein. Da Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR (anders als z.B. Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
und 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR) keine subsidiäre Frist von zehn Jahren vorsehe, müsse eine Adoption sogar noch angefochten werden können, wenn der Irrtum oder die Täuschung nach mehr als zehn Jahren entdeckt werde. Damit nimmt die Klägerin den Standpunkt ein, dass für die Anfechtung einer Adoption wegen Willensmängeln eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr und eine absolute Verwirkungsfrist von mindestens zehn Jahren gelten müsse.
BGE 101 II 203 S. 207

b) Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass für derartige Klagen in analoger Anwendung von Art. 127
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
ZGB eine relative Verwirkungsfrist von sechs Monaten und eine absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren gelte. Zur Begründung seiner Ansicht machte das Obergericht folgende Ausführungen: Im Gegensatz zu den schuldrechtlichen Verträgen bestehe sowohl bei der Ehe wie bei der Adoption ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des geschaffenen familienrechtlichen Verhältnisses. Die Vorschriften des OR dürften auf familienrechtliche Verhältnisse nur angewendet werden, wenn dies der besondern Natur des Rechtsgeschäftes entspreche. Wenn dies nicht der Fall sei und eine Anwendung des OR somit nicht in Betracht komme, habe der Richter gemäss den Grundsätzen des Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB nach den Regeln zu entscheiden, die er selbst als Gesetzgeber aufstellen würde. Eine relative Anfechtungsfrist von einem Jahr sei bei keiner der gesetzlichen Anfechtungsklagen des Familienrechts vorgesehen. Bei der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes und der Anerkennung des ausserehelichen Kindes betrage die Frist drei Monate (Art. 253
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 253
, 257
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 257 - 1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.269
1    Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.269
2    Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.
, 262
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 262 - 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
1    Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
2    Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.
3    Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
und 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB), bei der Anfechtung der Ehe sechs Monate (Art. 127
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ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
ZGB). Eine absolute Verwirkungsfrist kenne das Gesetz nur bei der Ehe, nicht auch bei den übrigen ausdrücklich wegen Willensmängeln anfechtbaren, den familiären Status betreffenden Rechtsgeschäften; die Anfechtung der Ehe sei gemäss Art. 127
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ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
ZGB in jedem Fall mit Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung verjährt. Es erscheine sinnvoll, diese für die Ehe geltende Regelung auch bei der Anfechtung der Adoption anzuwenden, da die Ehe von den als Modell für die Bestimmung der Anfechtungsfrist in Frage kommenden Rechtsverhältnissen in ihrer rechtlichen Struktur die grösste Ähnlichkeit mit der Adoption aufweise. Mit der Ehe habe die Adoption gemeinsam, dass sie grundsätzlich (im Unterschied zum ehelichen und ausserehelichen Kindesverhältnis) auflösbar sei. c) Gemäss Art. 7
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ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB finden die allgemeinen Bestimmungen des OR über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. Dass gestützt auf diese Bestimmung die Vorschriften des OR über die Willensmängel grundsätzlich auch auf den Adoptionsvertrag Anwendung finden, wird von keiner Seite
BGE 101 II 203 S. 208

bestritten. Dabei handelt es sich aber nur um eine entsprechende, die besondern Verhältnisse des streitigen Rechtsgeschäfts berücksichtigende Anwendung (FRIEDRICH, N. 50 zu Art. 7
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ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB). Demgemäss ist der Adoptionsvertrag bei Vorliegen eines Willensmangels nicht einseitig unverbindlich und kann er vom Betroffenen nicht durch eine einfache Erklärung ausser Kraft gesetzt werden. Vielmehr ergibt sich aus der besondern Natur dieses Rechtsverhältnisses, dass es trotz des Willensmangels bis auf weiteres gültig ist und nur auf Klage hin vom Richter ungültig erklärt werden kann (vgl. DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Bd. II S. 62). Wie das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der Anfechtung der Anerkennung des ausserehelichen Kindes durch den Anerkennenden festgestellt hat, rechtfertigt sich im übrigen eine Abweichung von den Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR nur, wenn sie sich gebieterisch aufdrängt. Diese Bemerkung bezieht sich auch auf die Frist, innert welcher der Willensmangel geltend zu machen ist (BGE 79 II 28 /29). Die Gründe, welche die Vorinstanz für ein Abweichen von Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR und der darin statuierten relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr anführt, vermögen nicht zu überzeugen. Das Vorliegen einer Gesetzeslücke muss verneint werden, nachdem Art. 7
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ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB die Vorschriften des OR als anwendbar erklärt. Wenn die Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
-30
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 30 - 1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
1    Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
2    Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.
OR auf den Adoptionsvertrag Anwendung finden sollen, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird, ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch für Art. 31
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OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR der Fall sein soll. Die Anerkennung einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren wäre nur dann möglich, wenn sich im ZGB allgemein der Gedanke durchgesetzt hätte, dass familienrechtliche Rechtsgeschäfte nur innerhalb dieser Frist angefochten werden könnten. Dies müsste sich aus dem Gesetz deutlich ergeben, was keineswegs der Fall ist. Die einzige absolute Verwirkungsfrist, die im Familienrecht enthalten ist, findet sich in Art. 127
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 127 - Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
ZGB. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich diese Frist für die Anfechtung der Ehe nicht auf den Adoptionsvertrag übertragen, weil es sich dabei um zwei ganz verschiedene Rechtsinstitute handelt. Die Ehe ist mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung gemäss Art. 124 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
. ZGB nur in beschränktem Umfange wegen Willensmängeln anfechtbar. Nach Ablauf der absoluten Frist von fünf Jahren kann sie aber immer noch aufgelöst
BGE 101 II 203 S. 209

werden, wenn ein Scheidungsgrund vorliegt. Die altrechtliche Adoption kann mit beidseitiger Zustimmung jederzeit aufgehoben werden. Sie steht daher einem schuldrechtlichen Vertrag viel näher als die Ehe, weshalb sich auch die Anwendung der obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Willensmängel auf den Adoptionsvertrag rechtfertigt. Auf jeden Fall kann nicht gesagt werden, dass sich ein Abweichen von Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR gebieterisch aufdränge. Viel näher als mit der Ehe ist der Adoptionsvertrag mit der Anerkennung des ausserehelichen Kindes verwandt. Auf die Anfechtung der Anerkennung durch den Anerkennenden hat das Bundesgericht ausdrücklich die Frist von Art. 31
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OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR als anwendbar erklärt (BGE 79 II 29). Die Anwendung der Art. 23
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OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
-31
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OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR auf den Adoptionsvertrag bietet auch den Vorteil, dass das Rechtssystem als geschlossen erscheint, eine Lückenfüllung nicht nötig und die Rechtslage leicht und sicher erkennbar ist. Damit erübrigt sich aber auch eine Anknüpfung an das eheliche Kindesverhältnis, die mit dem Hinweis, durch die Adoption werde ein diesem ähnliches Verhältnis geschaffen, begründet werden könnte. Die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes ist innert drei Monaten seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes zulässig (Art. 253
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 253
, 257
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 257 - 1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.269
1    Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.269
2    Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.
und 262
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 262 - 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
1    Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
2    Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.
3    Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
ZGB). Dem Umstand, dass nach dem heute geltenden Rechtszustand (Art. 269b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 269b - Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.
rev. ZGB) die Klage auf Anfechtung der Adoption binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und auf jeden Fall binnen zwei Jahren seit der Adoption anzuheben ist, kommt für die hier zu beantwortende Frage keine entscheidende Bedeutung zu, weil die altrechtliche Adoption rechtlich anders strukturiert war als die neurechtliche. Die altrechtliche Adoption ist mit beidseitiger Zustimmung jederzeit auflösbar, während die neurechtliche grundsätzlich unauflösbar sein soll. Damit wurde dem Willen der Beteiligten früher ein viel grösserer Spielraum gewährt. Gemäss dem hier anwendbaren Art. 31
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OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR hat die durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Vertragspartei binnen Jahresfrist dem andern Teil zu eröffnen, dass sie den Vertrag nicht halte oder eine schon erfolgte Leistung zurückfordere, ansonst der Vertrag als genehmigt gilt. Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung des Willensmangels zu laufen. Art. 31
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OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR enthält damit nur eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr und
BGE 101 II 203 S. 210

nicht auch eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren, auf die sich die Klägerin beruft. Sie führte hiezu aus, nach schweizerischem Recht müsse die Anfechtung des Adoptionsvertrages wegen Willensmängeln bis zum Ablauf der auf zehn Jahre bemessenen ordentlichen Verjährungsfrist möglich sein. Da Art. 31
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OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR keine subsidiäre Frist von zehn Jahren vorsehe, müsse eine Adoption sogar noch angefochten werden können, wenn der Irrtum oder die Täuschung nach mehr als zehn Jahren entdeckt werde. In der Lehre wurde zum Teil angenommen, dass der Anfechtungsanspruch wegen Willensmängeln entsprechend der im OR geltenden Verjährungsfrist nach Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluss verwirkt sei. Diese Ansicht vertraten ENGEL, Traité des Obligations en Droit Suisse, S. 233, MEIER-HAYOZ, Das Vertrauensprinzip beim Vertragsabschluss, Diss. Zürich 1948, S. 189, und VON TUHR, Über die Mängel des Vertragsabschlusses nach schweizerischem Obligationenrecht, ZSR 1898 S. 62. Anderer Meinung sind GUHL/MERZ/KUMMER, Das schweizerische Obligationenrecht, S. 141, VON TUHR/SIEGWART, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 1. Halbband S. 295 Anm. 22, und OGUZMAN, L'annulation d'un contrat à cause de dol est-elle limitée par un délai maximum? SJZ 59 (1963) S. 265 ff., insbes. S. 269. Diese Autoren nehmen an, dass eine vom Vertragsschluss an laufende Maximaldauer der Anfechtungsfrist gesetzlich nicht vorgesehen sei, so dass bei später Aufdeckung des Willensmangels dieser auch noch nach Jahrzehnten geltend gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, weil die von der Klägerin in der Replikschrift vom 2. Februar 1972 behaupteten Willensmängel noch innerhalb von zehn Jahren seit Abschluss des Adoptionsvertrages geltend gemacht worden sind.