Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 65/2009

Urteil vom 31. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
G.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 6. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene G.________, seit Mitte März 1988 als Bauarbeiter bei der Firma C.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen und unfallähnlichen Körperschädigungen versichert, rutschte am 7. September 2001 während der Arbeit von einer Leiter und zog sich eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) zu. Auf Grund der persistierenden Beschwerden am rechten Fussgelenk erbrachte die SUVA Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Am 13. Juli 2006 verfügte sie rückwirkend ab 1. Juni 2006 die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % und einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 15 %. Für die anlässlich eines anfangs September 2005 durchgeführten Arbeitsversuchs erstmals aufgetretenen, auf eine Meniskusläsion zurückzuführenden Schmerzen im linken Knie hatte der Unfallversicherer sowohl unter dem Titel von Unfallfolgen wie auch mit Blick auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung jegliche Leistungspflicht verneint (Bericht "Persönliche Besprechung vom 12. Dezember 2005"; Schreiben der SUVA vom 6. Januar 2006). Daran wurde auf Einsprache hin mit
Entscheid vom 15. November 2007 festgehalten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 6. November 2008).

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zu neuem Entscheid an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht beurteilt indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die im Rahmen eines vom 5. bis 8. September 2005 dauernden Arbeitsversuchs erstmals aufgetretenen Meniskusbeschwerden links unter dem Rechtstitel einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV Leistungen zu erbringen hat. Letztinstanzlich nicht beanstandet werden demgegenüber zu Recht die Feststellungen im kantonalen Entscheid, wonach es am besagten Tag weder zu einem Unfallereignis im Sinne des Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG gekommen ist, noch die Meniskusschädigung überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem Vorkommnis vom 7. September 2001 gebracht werden kann (vgl. auch Vernehmlassung der SUVA vom 11. Mai 2009). Ebenfalls unstreitig sind sodann die für die Folgen der Verletzung am rechten Fuss ausgerichteten Versicherungsleistungen. Es besteht diesbezüglich kein Anlass zu einer näheren Prüfung (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53).

2.1 Die Vorinstanz hat - unter Bezugnahme auf die rechtlichen Erwägungen des Unfallversicherers in dessen Einspracheentscheid vom 15. November 2007 - die in casu einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV), ebenso zutreffend dargelegt wie die in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierte Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 398/00 vom 5. Juni 2001, in: RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), nach welcher am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist. Darauf wird verwiesen.
2.2
2.2.1 Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist tatbestandsmässig folglich ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer
allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und 4.2 S. 469 ff.). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein
plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil U 398/06 [des Eidg. Versicherungsgerichts] vom 21. November 2006 E. 2 mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88).
2.2.2 Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet ist, die Umstände eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung abzuklären (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f. mit Hinweisen). Das Gegenstück dazu bildet die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Aus dem Zusammenspiel der beiden Pflichten ergibt sich, dass die versicherte Person dem Unfallversicherer all jene Gegebenheiten mitzuteilen hat, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Sind die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so hat der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen. Er ist jedoch nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (Urteile U 71/07 vom 15. Juni 2007 E. 4.2, in: SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 64/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.2.3, in: RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418).

3.
3.1 In Zusammenhang mit den im September 2005 anlässlich eines Arbeitsversuchs aufgetretenen Meniskusbeschwerden links befragte die Beschwerdegegnerin den Versicherten am 12. Dezember 2005 im Beisein eines Übersetzers zu den Umständen, welche zu den Gesundheitsstörungen geführt hatten. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu gemäss Protokoll dahingehend - wie bereits im kantonalen Entscheid detailliert wiedergegeben -, dass sein linkes Knie während des ganzen Tages hindurch anzuschwellen begonnen und er leichte Beschwerden verspürt habe, welche sich über Nacht verstärkt hätten. Es seien schwere Schaltafeln zu transportieren gewesen, wobei die betreffende Tätigkeit kein Kniebeugen erfordert habe. Es sei nichts Aussergewöhnliches (Sturz, Ausrutschen o.Ä.) vorgefallen und er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er dabei sein linkes Knie verdreht habe. Die Schmerzen seien vielmehr allmählich aufgetreten und hätten sich im Verlaufe des Arbeitstages sukzessive verschlimmert.

3.2 Auf Grund der geschilderten Aktenlage kann nicht von einem unmittelbaren, einmaligen und plötzlichen Geschehen nach den in E. 2.2.1 hievor dargelegten Grundsätzen ausgegangen werden. Als - erforderliches - äusseres Vorkommnis in diesem Sinne, d.h. als ausserhalb des Körpers sich ereignender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorgang, kämen vorliegend sogenannte körpereigene Traumen wie etwa das Aufstehen aus der Hocke oder eine unkontrollierte Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk in Frage (vgl. Urteil U 198/00 [des Eidg. Versicherungsgerichts] vom 30. August 2001 E. 3b mit Hinweisen). Anhaltspunkte für das Bestehen eines Auslösungsfaktors dieser Art, namentlich einer unvermittelten, konkreten Bewegung, welche die Verletzung (mit-)verursacht hat, sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.
3.2.1 In den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen äusseren Umständen, wonach er auf Grund der fortbestehenden Beschwerden am rechten Fuss nicht habe normal gehen können und bei der Verrichtung der körperlich anspruchsvollen Arbeit gehumpelt habe, kann entgegen seiner Betrachtungsweise nicht ohne weiteres auf eine "unnatürliche" Bewegung anlässlich einer Tätigkeit mit gesteigertem Gefährdungspotenzial geschlossen werden. Vielmehr sind die Meniskusbeschwerden nach seiner eigenen Darstellung gegenüber dem SUVA-Aussendienstmitarbeiter allmählich im Laufe des Tages aufgetreten und manifestierten sich in einem Anschwellen des linken Knies und sich verstärkenden Schmerzen. Dieser sich nach und nach entwickelnde Beschwerdeprozess enthält keine Hinweise für ein - den unfallähnlichen Vorfall rechtsprechungsgemäss indes charakterisierendes - plötzliches, auslösendes Moment.
3.2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, die Befragung zum Hergang der Meniskusproblematik suggestiv und nicht mit der notwendigen Objektivität vorgenommen zu haben. Gerade wenn es sich um ein mit Hilfe eines Dolmetschers in einer Fremdsprache geführtes Gespräch handle, habe der geschulte SUVA-Inspektor der versicherten Person vorgängig mitzuteilen, weshalb und in welchem Zusammenhang genaue Details über das Auftreten von Schmerzen erfragt würden. In casu sei der Beschwerdeführer insbesondere nicht explizit danach gefragt worden, ob allenfalls eine unkoordinierte Bewegung stattgefunden habe, welche - in einer retrospektiven Optik - als Auslöser der Meniskusläsion zu gelten habe. Den betreffenden Einwänden ist mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass, wie sich aus dem Protokoll vom 12. Dezember 2005 ergibt, der Aussendienstmitarbeiter des Unfallversicherers eine spontane - (noch) nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägte - Äusserung des Versicherten zu den Umständen des Auftretens der Knieprobleme anlässlich des Arbeitsversuchs bezweckte. Der Beschwerdeführer verneinte in der Folge ein mit der Meniskusläsion in Verbindung stehendes sinnfälliges Geschehen ausdrücklich und bekräftigte, dass
sich die Schmerzen im Verlaufe des Tages allmählich entwickelt und sich verschlimmert hätten. Eine derartige Aussage erscheint als unbefangen und glaubhaft und verpflichtet den Unfallversicherer auf Grund ihres konzisen Charakters nach dem in E. 2.2.2 hievor Ausgeführten nicht, zusätzliche Erkundigungen einzuziehen. Verfänglich wäre es demgegenüber gewesen, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 denn auch zutreffend hinweist, dem Versicherten jene rechtsprechungsgemäss bedeutsamen Wortwendungen quasi durch entsprechende Fragestellung in den Mund zu legen. Es ist ferner auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer nur drei Monate nach dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden ein spezieller, die Schmerzen unmittelbar hervorrufender Vorgang nicht mehr hätte erinnerlich sein sollen, zumal er auch im Rahmen der am 5. Oktober 2005 - und damit nur knapp einen Monat nach Durchführung des Arbeitsversuchs - vorgenommenen kreisärztlichen Untersuchung einzig erwähnte, unter der Arbeitsbelastung sei es spontan zu einer Schwellung des linken Kniegelenkes gekommen. Von einem die Schmerzen auslösenden Ereignis in Form eines unfallähnlichen Vorganges war damals ebenso wenig die Rede wie
gegenüber der Hausärztin einen Monat später (vgl. Zwischenbericht der Frau Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, vom 4. November 2005). Die seitens des Versicherten postulierten weitergehenden Abklärungen in dieser Hinsicht vermögen nach beinahe vier Jahren erfahrungsgemäss zu keinen besseren Erkenntnissen zu führen und fielen wohl, auch wenn nicht der Beschwerdeführer selber sondern Dritte (Personalchef, Arbeitskollegen) befragt würden, ebenfalls ergebnisorientiert aus. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist vorliegend in Bezug auf den Hergang der Ereignisse schliesslich auch nicht von einem Zweifelsfall auszugehen. Vielmehr steht auf Grund der Gegebenheiten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Meniskusbeschwerden nicht als Folge eines unfallähnliches Geschehnisses im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV aufgetreten sind.
Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl