Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 398/06
Urteil vom 21. November 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin,
gegen
1. S.________, 1959, vertreten durch Fürsprecher
Beat Gerber, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,
2. Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegner
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 17. August 2006)
Sachverhalt:
A.
Mit - gleich lautenden - Verfügungen vom 25. und 30. November 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006, lehnte die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) gegenüber S.________, geb. 1959, ihre Leistungspflicht hinsichtlich der laut "Unfallmeldung UVG" (vom 21. Oktober 2005) während des Tennisspielens am 6. Oktober 2005 erlittenen Achillessehnenruptur ab. Sie begründete ihren Standpunkt damit, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor.
B.
In Gutheissung der von S.________ und der Helsana Versicherungen AG (im Folgenden: Helsana) dagegen eingereichten - mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2006 vereinigten - Beschwerden bejahte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine unfallähnliche Körperschädigung und wies die Vaudoise an, vorbehältlich der übrigen Leistungsvoraussetzungen, die gesetzlichen Leistungen für die am 6. Oktober 2005 erlittene Achillessehnenruptur zu erbringen (Entscheid vom 17. August 2006).
C.
Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechts-begehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
S.________ und die Helsana lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Vorinstanz äussert sich in gleicher Weise, während sich das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, einer Stellungnahme enthält.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses vom 6. Oktober 2005 unter dem Rechtstitel einer unfallähnlichen Körperschädigung leistungspflichtig ist. Das kantonale Gericht hat die hiefür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
2.
Nach dieser Rechtsprechung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
3.
3.1 Laut "Unfallmeldung UVG" (vom 21. Oktober 2005) trat die Achillessehnenruptur beim Tennisspielen auf. Im "Fragebogen Unfallbegriff" der Vaudoise vom 4. November 2005 verneinte der Versicherte die Frage, ob die Verletzung auf etwas Ausserordentliches, wie einen Schlag, einen Sturz, ein Ausrutschen etc., zurückzuführen sei. Er spiele seit Jahren Tennis und habe im Anschluss an den Service einen einschiessenden Schmerz verspürt. In der Einsprache führte der Versicherte aus, er habe nach dem Service versucht, ans Netz zu eilen und dabei einen akuten Schlag in der Ferse verspürt.
Letztinstanzlich steht ausser Frage, dass der Versicherte dabei keine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne machte, dass sein Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc., gestört wurde, was zur Bejahung des für das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne erforderlichen Merkmals eines ungewöhnlichen äusseren Faktors führen würde.
3.2
3.2.1 Beim "Serve-and-Volley-Spiel" rückt der Spieler unmittelbar im Anschluss an den Aufschlag ("Service") ans Netz vor, um den Rückschlag ("Return") des Gegners aus möglichst kurzer Distanz und ohne dass der Ball im eigenen Feld aufspringt, mit einem Flugball ("Volley") wieder im Feld des Partners zu platzieren und damit möglichst rasch den Ballwechsel für sich zu entscheiden. Der eben beschriebenen, gleichermassen offensiven wie sportlichen Spielweise wohnt ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (wie Springen, Strecken, Drehen, Abknicken, Rennen etc.), die den gesamten Körper, namentlich die Ferse, in mannigfacher Weise belasten, in möglichst rascher und kraftvoller Weise ausgeführt werden. Dieses Gefahrenpotenzial realisierte sich hier, indem - darin stimmen die am Verfahren Beteiligten überein - beim die Ferse besonders belastenden, fliessenden Übergang von der Aufschlag- hin zur Spurtbewegung eine Ruptur der Achillessehne eintrat. Das durch die Judikatur näher umschriebene Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage (Erw. 2 hievor) ist damit erfüllt und insgesamt auf ein unfallähnliches Ereignis zu erkennen. Am Ergebnis änderte sich
auch nichts, wenn der Beurteilung ein wörtliches Verständnis der Unfallschilderung durch den Beschwerdegegner unterlegt würde, wonach er "beim Startversuch um ans Netz zu eilen", den Schlag verspürt habe. So besehen handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin insoweit mit Recht vorbringt, nicht um eine Kombination von Springen, Strecken, Drehen, Abknicken, Rennen, sondern einzig um den Versuch, vom Stand in die Laufbewegung überzugehen, also um das, was passiert, wenn jemand (auch ausserhalb eines Serve-and-Volley-Spiels) plötzlich losrennt (Start zu einem Laufwettkampf; Losrennen, um den Zug noch zu erreichen oder um jemandem zu Hilfe zu kommen). Das alles genügt bereits für eine unfallähnliche Körperschädigung.
3.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
Gemäss dem Urteil B. vom 21. Dezember 2005, U 368/05, ist die Unfallversicherung - vorbehältlich des noch ausstehenden rechtsgenüglichen Beweises eines Meniskusrisses nach Art. 9 Abs. 2 lit. c

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
4.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz der durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten (Art. 159 Abs. 1

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |

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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat S.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Der Helsana Versicherungen AG wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 21. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: