Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 368/05
Urteil vom 21. Dezember 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. März 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. April 2004, lehnte es die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) ab, mangels eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung der 1957 geborenen B.________ Leistungen wegen des Ereignisses vom 18. September 2003 (Verletzung des rechten Knies während des Tennisspiels) zu erbringen.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid (vom 26. April 2004) aufhob und die Sache an die Vaudoise zurückwies, damit diese nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu befinde. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens, welches Befragungen der B.________ und des Zeugen S.________ umfasste, war das kantonale Gericht zum Schluss gekommen, dass vorbehältlich des noch näher abzuklärenden Vorliegens eines Meniskusrisses eine Leistungspflicht der Vaudoise wegen unfallähnlicher Körperschädigung zu bejahen sei (Entscheid vom 26. August 2005).
C.
Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
B.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 18. September 2003 gestützt auf das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne oder einer unfallähnlichen Körperschädigung leistungspflichtig ist.
Das kantonale Gericht hat die hiefür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Unfallbegriff (Art. 4

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
2.
Im eben zitierten BGE 129 V 466 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich ist. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a

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3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin beim Tennisspiel in Richtung Netz rannte, um einen kurz gespielten Ball ihres Partners zu retournieren, wobei sie gemäss "Fragebogen Unfallbegriff" der Beschwerdeführerin (vom 6. Oktober 2003 einen "falsche(n) Tritt" tat. Beweismässig nicht erstellt ist, dass sie dabei eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne machte, dass ihr Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc., gestört wurde, was zur Bejahung des für das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne erforderlichen Merkmals eines ungewöhnlichen äussern Faktors führen würde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist insbesondere nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie über eine Platzmarkierung ("weisse Mittellinie") gestolpert ist. Der Zeuge S.________ räumte ausdrücklich ein, dass er während des Spiels auf den Ball und nicht auf die Füsse seiner Partnerin konzentriert gewesen sei. Es war ihm daher nicht möglich, gestützt auf die eigene Wahrnehmung zu berichten, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihrem Lauf ans Netz gestolpert sein soll. Ein Unfall im Rechtsinne fällt daher ausser
Betracht.
Auf Grund des aktenmässigen Geschehensablaufes überwiegend wahrscheinlich ist demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin beim Versuch, einen kurz ins Feld gespielten Ball zu erlaufen und zu retournieren einen das rechte Knie besonders strapazierenden (Ausfall-)Schritt hin zum Ball tat. Die entsprechende, gleichermassen heftige wie belastende Bewegung, (die für das Tennisspiel charakteristisch ist und bei sportlicher Spielweise auf sandiger Unterlage mit einer entsprechenden "Rutschbewegung" zum Ball hin kombiniert wird), birgt, wenn sie sich als "falscher Tritt" (Angabe vom 6. Oktober 2003) manifestiert, ein gesteigertes Gefährdungspotential in sich, welches sich hier realisierte. Mit der Vorinstanz ist damit das durch die Judikatur näher umschriebene Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage (vgl. Erw. 2 hievor) erfüllt und insgesamt auf ein unfallähnliches Ereignis zu erkennen.
3.2 Der auf Rückweisung lautende Entscheid des kantonalen Gerichts hält auch insoweit vor Bundesrecht stand, als die Beschwerdeführerin angehalten wird, ergänzende Beweisvorkehren zur Frage zu tätigen, ob eine Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2

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Die Beschwerdegegnerin liess letztinstanzlich vorbringen, dass der entsprechende Eingriff unterblieb. Soweit sich im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2

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4.
Da Versicherungsleistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134

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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 21. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: