Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 739/2015

Urteil vom 31. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter,
Beschwerdeführer,

gegen

Spitäler Schaffhausen, Direktion,
Geissbergstrasse 81, 8208 Schaffhausen,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Besoldung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 28. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Dr. med. A.________ war ab... 2001 als Assistenzarzt und ab.... 2005 als Oberarzt i.V. am Spital B._________ angestellt. Nachdem sich ab Herbst 2005 Differenzen mit dem vorgesetzten Chefarzt und der Spitalleitung ergaben und A.________ ab Juni 2008 stressbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geltend machte, fand im August 2008 ein Gespräch mit dem Chefarzt und dem Leiter des Personaldienstes statt, anlässlich welchem A.________ eine einvernehmliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses vorgeschlagen wurde. Eine solche kam nicht zustande. Am 4. September 2008 wurde A.________ freigestellt. Die am 12. September und 24. Oktober 2008 ausgesprochenen Kündigungen mussten wegen Nichteinhaltung der Sperrfrist zurückgenommen werden. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis in der Folge mit Schreiben vom 25. November 2008 auf den 28. Februar 2009. Auf Einsprache hin wurde die Kündigung mit Schreiben vom 9. März 2009 begründet.

A.b. Am 15. Dezember 2010 liess A.________ eine Nachzahlung von ambulanten Poolzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2009 von Fr. 42'646.35 sowie von stationären Poolzulagen von Fr. 15'750.-, die Rückerstattung von Kurskosten von Fr. 2'346.-, die Auszahlung des zu Unrecht zum Abzug gebrachten Betrags für Ferien von Fr. 4'320.30, eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von sechs Monatslöhnen bzw. Fr. 63'342.50, eine Vergütung für Überzeit/Bereitschaftsdienst von Fr. 323'371.60, alles nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. März 2009, sowie die Abänderung des Arbeitszeugnisses verlangen. Die Direktion der Spitäler Schaffhausen wies die Forderungen mit Verfügung vom 2. November 2011 ab. Den hiegegen erhobenen Rekurs hiess der Spitalrat der Spitäler Schaffhausen mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 4'320.30 brutto für Ferien zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 1. März 2009 gut; im restlichen Umfang wies er ihn ab. A.________ wurden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.- auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 451'776.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Januar 2011 zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm seien weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren Kosten aufzuerlegen und für beide Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2015 teilweise gut. Es verpflichtete die Direktion der Spitäler Schaffhausen A.________ Pikettzulagen von Fr. 504.- abzüglich der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung von Fr. 28'293.-, beides nebst Verzugszins zu 5 % seit 18. Januar 2011, zu bezahlen. Bezüglich der stationären Poolzulagen wies es die Sache zum Neuentscheid an die Direktion der Spitäler Schaffhausen zurück. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.- auferlegte das kantonale Gericht zu 4/5 A.________ und zu 1/5 der Direktion der Spitäler Schaffhausen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Direktion der Spitäler Schaffhausen sei zu verpflichten, ihm Fr. 322'867.60 Lohn für Überzeitarbeit sowie Fr. 42'646.35 an ambulanten Poolzulagen für die Jahre 2007 bis 2009, beides zuzüglich 5 % Zins seit 18. Januar 2011, zu bezahlen. Die Kosten des Rekursverfahrens und des kantonalen Beschwerdeverfahrens seien dementsprechend zu 1/10 ihm und zu 9/10 der Direktion Spitäler Schaffhausen aufzuerlegen; zudem habe Letztere ihm für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung und für das vorinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 7'200.- zu bezahlen. Eventuell sei die Sache betreffend Entschädigung für geleisteten Bereitschaftsdienst bzw. betreffend Anspruch auf ambulante Poolzulagen sowie zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden vorangegangenen Verfahren zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Direktion der Spitäler Schaffhausen lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen.

Erwägungen:

1.

1.1. Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen (Teilentscheid; Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Unabhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können und dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 135 III 212 E. 1.2.2 f. S. 217). Selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
oder 93 BGG angefochten werden (BGE 139 V 42 E. 2 S. 44).

1.2. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen, bezüglich des Antrags auf stationäre Poolzulagen zum Neuentscheid zurückgewiesen und - namentlich bezüglich der gestellten Anträge auf Entschädigung der Überzeit und auf ambulante Poolzulagen - abgewiesen. Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid insofern an, als er sich gegen die darin ausgesprochene Abweisung der geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Überzeit und auf ambulante Poolzulagen beschwert. Diese Begehren können im oben dargelegten Sinn unabhängig von den anderen beurteilt werden, weshalb es sich beim insoweit angefochtenen Entscheid um einen Teilentscheid handelt, der als Variante des Endentscheids der selbständigen Beschwerde unterliegt (Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG).

1.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht gegeben ist. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- ist erreicht.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG, insbesondere wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG oder Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG zur Folge hat (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 I 241 E. 2.4 S. 249; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht auf das Obligationenrecht verweisen. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C 736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem oder interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

2.3. Legen die Parteien vor Bundesgericht Dokumente auf, welche sich nicht bereits bei den Akten befinden, stellen diese unzulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dar, soweit nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab; auf sie ist nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen aus Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit sowie aus ambulanten Poolzulagen abwies.

3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 3. Mai 2004 und auf die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (Personalverordnung, PV) vom 14. Dezember 2004, mithin auf kantonales Recht. Soweit Art. 3 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 3 Evaluationsbericht - 1 Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere:
1    Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere:
a  die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgaben der Postkommission (PostCom).
2    Er erstattet der Bundesversammlung alle vier Jahre Bericht. Falls erforderlich, schlägt er im Bericht Anpassungen vor.
PG für den Fall, dass das kantonale Recht keine Regelung enthält, die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar erklärt, wird durch die im öffentlichen Recht vorgenommene Verweisung auf das Privatrecht dieses zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kantonales Recht, dies mit den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. E. 2.1). Vorliegend sind zudem aufgrund der per 1. Januar 2006 erfolgten Verselbstständigung der Spitäler Schaffhausen das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) und die dazugehörigen Verordnungen, namentlich die Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) anwendbar. Die entsprechenden Bestimmungen sind im vorinstanzlichen
Entscheid zutreffend wiedergegeben worden. Darauf kann verwiesen werden.

4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Anspruch aus 3'982 Stunden Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit für die Jahre 2005 bis 2008 in der Höhe von Fr. 322'867.60, eventualiter von mindestens Fr. 215'581.- (2/3), subeventualiter jedenfalls von Fr. 161'685.80 (1/2) geltend.

4.1. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich festgestellt, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Familie in Winterthur, habe jedoch im sich nicht auf dem Spitalareal befindenden Personalhaus ein grosses Zimmer gemietet, um bei Piketteinsätzen rascher einsatzbereit zu sein. Unter diesen Umständen - so die Vorinstanz - habe es sich nicht um Pikettdienst im Betrieb im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 15 b. Anrechnung an die Arbeitszeit - (Art. 6 und 9-31 ArG)
1    Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
2    Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.
ArGV 1 gehandelt, so dass die reine Bereitschaftszeit nicht voll als Arbeitszeit anzurechnen und zu entschädigen gewesen sei. Vielmehr hätten gemäss den Regelungen der Spitäler Schaffhausen lediglich die effektiven Einsätze, inklusive Wegzeit, als Arbeitszeit gezählt und entsprechend kompensiert oder entschädigt werden müssen, während die Bereitschaftsdienste ohne Einsätze unabhängig von der Anrechenbarkeit als Arbeitszeit im Sinne von Art. 15
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 15 b. Anrechnung an die Arbeitszeit - (Art. 6 und 9-31 ArG)
1    Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
2    Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.
ArGV 1 mit einer Pikettentschädigung von Fr. 28.- hätten abgegolten werden dürfen. Aus den bei den Akten liegenden Einsatzplänen der Abteilung Gerburtshilfe/ Gynäkologie der Jahre 2005 bis 2008 sowie aus den Diensterfassungsblättern der Jahre 2001 bis 2008 - so das kantonale Gericht weiter - werde zusammenfassend im Wesentlichen ersichtlich, an welchen Tagen der Beschwerdeführer auf Pikett gewesen sei, an
welchen dieser Tage er zusätzlich zum normalen Tagespensum effektive Einsätze in der Nacht habe leisten müssen, an welchen Wochenenden er Einsätze gehabt habe und an welchen Piketttagen er keinen effektiven Einsatz geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Berechnung der Anzahl Überstunden, wie das kantonale Gericht darlegt, die Pikettdienste zu Unrecht vollumfänglich als Arbeitszeit gezählt. Wohl könne davon ausgegangen werden, dass er in den Jahren 2005 bis 2008 erhebliche Mehrstunden über die ordentliche Arbeitszeit hinaus geleistet habe, welche er grösstenteils nicht kompensiert habe. Unklar bleibe jedoch, wie viele Stunden auf die Sprechstundentätigkeit entfallen seien, wie weit allfällige Überstunden u.a. durch Poolzulagen bereits abgegolten seien und wie viele Stunden auf effektiv geleistete Piketteinsätze entfielen. Obschon der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren auf seine Substantiierungspflicht hingewiesen worden sei - so die Vorinstanz - mache er dazu keinerlei näheren Angaben, welche eine Schätzung der Überzeit erlauben würden. Er halte es auch nicht für möglich, diese Umstände heute noch abzuklären. Da somit aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte die geleisteten Überstunden nicht einmal geschätzt werden
könnten, bestätigte das kantonale Gericht die Abweisung der geltend gemachten Forderung aus Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit.

4.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen die auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage beruhende Beurteilung im angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig oder gar willkürlich erscheinen:

4.2.1. In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der vorinstanzliche Entscheid verstosse gegen Art. 13
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 13 - 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
1    Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
2    Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.
ArG und gegen die Rechtsprechung, indem er festhalte, die als Überzeit geleisteten Bereitschaftsstunden dürften mit nur Fr. 28.- pro Pikettschicht anstatt mit Lohn zuzüglich 25 % Lohnzuschlag entschädigt werden. Es seien 3'982 Überstunden ausgewiesen, auf welchen der Lohn sowie ein Zuschlag von 25 % auszurichten seien. Wie das kantonale Gericht indes zutreffend dargelegt hat, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für die behaupteten Überstunden. Diese sind entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers weder ausgewiesen noch von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Vielmehr kam das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Einsatzpläne der Jahre 2005 bis 2008 sowie der Diensterfassungsblätter der Jahre 2001 bis 2008 zum Schluss, die geleisteten Überstunden könnten nicht einmal geschätzt werden. Fehlt es bereits am Nachweis der Leistung, ist auf die Frage des Lohnes und des Lohnzuschlages von 25 % nicht weiter einzugehen. Daran vermag die Berufung auf die Rechtsprechung, namentlich auf BGE 138 I 356, wonach der Überzeitzuschlag von 25 % nicht durch andere Leistungen kompensiert werden könne, nichts zu ändern, da der
gesetzlich vorgesehene Lohnzuschlag für Überzeitarbeit allemal den Nachweis geleisteter Überstunden voraussetzt.

4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, der Bereitschaftsdienst habe im Spital geleistet werden müssen und gelte daher als Arbeitszeit, widerspricht diese Behauptung den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Ihnen zufolge konnte der Beschwerdeführer die Pikettdienste ausserhalb des Spitalbetriebs in einer privaten Wohnung erbringen und war lediglich an die 30-Minutenregel gemäss Ziffer 3.3 der Zulagenregelung für Assistenzärzte der Spitäler Schaffhausen (Betriebsnorm G 2.30, gültig ab 1. April 2005) gebunden. Der Beschwerdeführer konnte sich mithin im 30-Minuten-Rayon rund ums Spital frei bewegen. Zu Recht wurde die Bereitschaftszeit demzufolge nicht als Pikettdienst im Betrieb im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 822.111 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
ArGV-1 Art. 15 b. Anrechnung an die Arbeitszeit - (Art. 6 und 9-31 ArG)
1    Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
2    Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.
ArGV 1 und als Arbeitszeit qualifiziert.

4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, die geleistete Überzeit sei weder durch Freizeit kompensiert noch entschädigt worden. Da es jedoch - wie bereits dargelegt - am Nachweis der Überstunden fehlt, erübrigt sich die Frage der Kompensation oder Entschädigung. Der Forderung des Beschwerdeführers liegt denn auch nach wie vor die falsche Annahme zugrunde, es sei die gesamte Bereitschaftszeit als Überzeit zu entschädigen, unabhängig davon, wie viele Stunden er in Form effektiver Einsätze geleistet habe.

4.2.4. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter eine Entschädigung für mindestens die Hälfte der Überstunden, subeventualiter für mindestens einen Drittel beantragt, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die gesamte Forderung aus Bereitschaftsdienst/ Überzeitarbeit mangels Nachweis der Überstunden ohne Verletzung von Bundesrecht abgewiesen werden konnte.

5.
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer Fr. 42'646.35 an ambulanten Poolzulagen für die Jahre 2007 bis 2009.

5.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diesbezüglich auf das Reglement über die ambulanten Pools am Spital B.________ vom 19. Februar 2001 verwiesen. Sie hat offen gelassen, ob das Reglement neben dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Spitalgesetz vom 22. November 2004 noch anwendbar sei, da der Beschwerdeführer jedenfalls gleich zu behandeln sei wie die anderen Ärzte mit derselben Stellung. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen dargelegt, dass die ambulanten Pools für die Fortbildung von Assistenz- und Oberärzten sowie für deren marktgerechte und leistungsabhängige Entlöhnung eingesetzt werden. Die Verwendung des Abteilungspools obliege im Rahmen der Zweckbestimmung dem Chefarzt der betreffenden Abteilung, wobei ihm das Poolreglement ein grosses Ermessen belasse. Die Maximallimite für Zahlungen aus dem ambulanten Pool betrage für Oberärzte, zu welchen auch der Beschwerdeführer als Oberarzt i.V. zu zählen sei, Fr. 60'000.- pro Jahr. Die Vorinstanz hat im Weiteren festgehalten, es bestehe nicht jedes Jahr Anspruch auf das Maximum an ambulanten Poolzulagen, und aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer unter diesem Titel im Jahr 2005 Fr. 60'000.-, 2006 Fr. 57'029.70, 2007 Fr. 56'270.60, 2008 Fr. 31'083.65 und für die
Monate Januar/Februar 2009 keine Zulagen mehr erhalten hat. Aus dem im Rekursverfahren eingereichten Lohnvergleich unter den Oberärztinnen und Oberärzten - so das kantonale Gericht - werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 zu den bestverdienenden Oberärzten gehört habe und auch im ersten Halbjahr 2008 noch im Mittelfeld gelegen sei. Die Einbusse im Jahr 2008 lasse sich damit erklären, dass er ab 17. Juni 2008 aus gesundheitlichen Gründen keinen Nachtdienst mehr habe leisten können und ab 4. September 2008 freigestellt gewesen sei. In dieser Zeit habe er daher keine besonderen Leistungen mehr erbracht, welche mit Poolzulagen abzugelten gewesen wären; zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu Beanstandungen Anlass gegeben habe. Insgesamt erachtete das kantonale Gericht die Festlegung der ambulanten Poolzulagen als im Rahmen des Ermessens liegend. Die Bemessung sei anhand der Akten nachvollziehbar, die massgeblichen Kriterien Marktlöhne, Mitarbeiterbeurteilung sowie geleistete Überzeit seien angemessen berücksichtigt worden und eine Diskriminierung lasse sich aufgrund des Lohnvergleichs ausschliessen.

5.2. Was in der Beschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag die auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage beruhende, nachvollziehbar begründete Beurteilung der Vorinstanz nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen lassen:

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das kantonale Gericht hätte die Angelegenheit bezüglich des Anspruchs auf ambulante Poolzulagen zum Neuentscheid an die Direktion der Spitäler Schaffhausen zurückweisen müssen, wie es dies bezüglich des Anspruchs auf stationäre Poolzulagen getan habe. Dies trifft nicht zu. Die Rückweisung zum Neuentscheid bezüglich der stationären Poolzulagen erfolgte wegen einer Verletzung der Begründungspflicht, da der Lohnvergleich unter Oberärztinnen und Oberärzten gezeigt habe, dass einigen Ärztinnen und Ärzten auch in den Jahren 2006 bis 2008 stationäre Poolzulagen ausbezahlt worden seien, wohingegen unklar geblieben sei, weshalb dem Beschwerdeführer keine ausgerichtet worden seien. Das Argument der Ungleichbehandlung gegenüber andern Oberärzten trifft auf die ambulanten Poolzulagen - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - nicht zu und wird auch nicht behauptet.

5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe aus gesundheitlichen Gründen keine Zusatzleistungen mehr erbringen können und werde daher durch die Kürzung der ambulanten Poolzulagen diskriminiert, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Zulagen nicht Lohnbestandteil darstellen, sondern leistungsabhängig sind und effektiv erbrachte Sonderleistungen berücksichtigen. Inwiefern dieses System Bundesrecht verletzen sollte, wird nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung oder gar eine Diskriminierung läge nur vor, wenn andere Oberärztinnen und Oberärzte ambulante Poolzulagen erhalten hätten ohne Sonderleistungen zu erbringen. Dies wird indes nicht geltend gemacht.

5.3.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann erneut vor, die Beschwerdegegnerin habe den Beweis vereitelt, weil sie nicht alle Unterlagen aufgelegt habe. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung diesbezüglich Bundesrecht oder gar das Willkürverbot verletzen sollen, wird indes nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere wird nicht näher bezeichnet, welche Unterlagen noch hätten aufgelegt werden müssen. Die Abrechnungen über die ambulanten Poolzulagen sind im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen und das kantonale Gericht hat gestützt darauf willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu andern Oberärzten überdurchschnittlich hoch entschädigt worden ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz in rechtmässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236), ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zu verletzen, von weiteren Beweiserhebungen abgesehen, da diese keinen neuen relevanten Aufschluss erwarten liessen.

5.3.4. Mit den neu eingereichten Honorarabrechnungen schliesslich will der Beschwerdeführer aufzeigen, dass er dank seiner Leistungen einen hohen Beitrag zur Speisung der Pools geleistet habe. Dabei handelt es sich indes um unzulässige Noven (E. 2.3). Inwiefern daraus auf eine Bundesrechtswidrigkeit des Auszahlungssystems geschlossen werden könnte, wird zudem nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

5.4. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen aus Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit sowie aus ambulanten Poolzulagen abwies. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin, auch was die Kosten- und Entschädigungsfolgen anbelangt, sein Bewenden.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Spitalrat der Spitäler Schaffhausen, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch