Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 831/2010

Urteil vom 31. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. August 2010.

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene R.________ war seit 1. Dezember 2002 zu 40 % bei der Kirche X.________ angestellt: bis Ende Juni 2005 als Gemeindemitarbeiterin, danach als Laienpredigerin. Am 18. Juli 2005 zog sie sich bei einem Unfall Kopfverletzungen sowie Schürfwunden am rechten Unterarm und rechten Kniegelenk zu. Am 10. Juli 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog diverse Arztberichte, ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 17. April 2008 und einen Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Mai 2009 mit Ergänzung vom 23. Dezember 2009 bei. Mit Verfügungen vom 11. März 2010 sprach sie der Versicherten ab 1. Juli bis 30. November 2006 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad 72 %) und ab 1. Dezember 2006 bis 29. Februar 2008 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 55 %) zu.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fest, die Versicherte habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2006 bis 28. Februar 2007 und auf eine halbe Invalidenrente vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2008 (Entscheid vom 25. August 2010).

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr ab 1. März 2007 eine ganze Invalidenrente und ab 1. August 2008 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Rechtsmängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die auf einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV) basierenden Feststellungen über die Einsatzfähigkeit im Haushalt (Urteil 9C 90/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1.1.3). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]).

2.
Die streitigen Verfügungen datieren vom 11. März 2010. Zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. März 2007. Somit sind bis Ende 2007 die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 die neuen Normen der 5. IV-Revision anzuwenden (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 130 V 445). Dies ist jedoch ohne Belang, weil diese Revision keine substanziellen Änderungen zur Invaliditätsbemessung gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Praxis weitergilt (Urteil 8C 944/2010 vom 21. März 2011 E. 3). Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG; BGE 135 V 215), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Rentenrevision (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG; BGE 134 V 131 E. 3. S. 132) und den Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hievor) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Soweit die Versicherte auf ihre Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist und sie zum integrierenden Bestandteil der letztinstanzlichen Beschwerde erklärt, ist dies unzulässig (BGE 134 I 244; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 6 [8C 286/2009]).

4.
4.1 Die MEDAS stellte im polydisziplinären (neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) Gutachten vom 17. April 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Schädelhirntrauma am 18. Juli 2005 (mit bandförmigen corticalen Gliosherden hochfronto-parietal rechts [DD: traumatisch, ischämisch]; traumatischer Subarachnoidalblutung; ausgedehnten corticalen Ödemen; punktförmigen, balkennahen Läsionen der weissen Substanz links; nicht dislozierter Mittelgesichtsfraktur; leichten bis mittelschweren mnestisch-kognitiven Funktionsstörungen, teils hirnorganisch, teils psychogen bedingt); dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4; psychische Überlagerung posttraumatisch). In der Tätigkeit als Jugendarbeiterin, Mediatorin oder Seelsorgerin bestehe vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für Arbeiten, die selbstständig und in Ruhe ausgeführt werden könnten, wie z.B. Vorbereitung von Predigten und Bearbeitung der alltäglichen Korrespondenz bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ab 1. Dezember 2006 sei - bei Fortbestehen vollständiger Arbeitsunfähigkeit für die im vorletzten Satz genannten Tätigkeiten - von 25%iger Arbeitsfähigkeit in adaptieren Erwerbstätigkeiten auszugehen, spätestens ab
Untersuchungszeitpunkt von einer 50%igen (reduzierte Leistungsfähigkeit bei uneingeschränkt zumutbarer zeitlicher Präsenz, wobei auch Pausen eingeschlossen seien). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Haushalt liege ihnen leider keine Haushaltsabklärung vor. Sie nähmen - vorbehältlich gegenteiliger Informationen - an, dass die Versicherte unter zumutbarer Mitwirkung der Familienangehörigen ihren Haushalt ohne wesentliche Einschränkung versehen könne.

4.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Mai/23. Dezember 2009 wurde festgestellt, die Einschränkung habe bis 31. Juli 2007 (Bewohnung eines Einfamilienhauses mit Garten) 31 % und ab 1. August 2007 (Umzug in eine 4½-Zimmerwohnung) 21 % betragen.

5.
Die Vorinstanz stellte für den Erwerbsbereich auf das MEDAS-Gutachten vom 17. April 2008 ab und ging bezogen auf ein Vollpensum ab 1. Dezember 2006 von 25%iger und ab Februar 2008 (Zeitpunkt der MEDAS-Untersuchung) von 50%iger Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten aus. Betreffend die Einschränkung im Haushalt berücksichtigte sie für die Zeit bis zur MEDAS-Untersuchung den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Mai/23. Dezember 2009; für die Zeit danach verneinte sie eine diesbezügliche Beeinträchtigung. Weiter ermittelte die Vorinstanz nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung - bei einer Aufteilung von 60 % Erwerbsarbeit und 40 % Haushaltstätigkeit - für die Zeit vom 1. März 2007 (drei Monate nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am 1. Dezember 2006) bis 31. Mai 2008 Invaliditätsgrade von 55,49 % (während der Bewohnung eines Einfamilienhauses) bzw. 51,49 % (nach dem Umzug in eine 4-1/2-Zimmerwohnung), was den Anspruch auf eine halbe Rente ergab. Ab 1. Juni 2008 (drei Monate nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Februar 2008) errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 26,18 %, was zur Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs führte. Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten.

6.
Unbestritten ist, dass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG, in Kraft gestanden bis Ende 2007; Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008; BGE 134 V 9) zu erfolgen hat, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit 60 % und derjenige der Betätigung im Haushalt 40 % beträgt.

7.
Die Versicherte erhebt insgesamt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich bzw. im Haushalt als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erscheinen lassen. Insbesondere kann nicht von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung die Rede sein, weil die dafür u.a. notwendigen Voraussetzungen - unauflösbare Widersprüche tatsächlicher Art oder Beantwortung einer entscheidwesentlichen Tatfrage, wie namentlich bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit im Haushalt, auf unvollständiger Beweisgrundlage (Urteil 9C 932/2008 vom 9. April 2009 E. 3.1) - nicht vorliegen. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:

7.1 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass auf das MEDAS-Gutachten vom 17. April 2008 (E. 4.1 hievor) - entgegen der von der Versicherten behaupteten Beweisuntauglichkeit - abzustellen ist. Zu beachten ist insbesondere, dass die MEDAS unter anderem ein MRI des Neurocraniums vom 25. Februar 2008 einholte und am 11. Februar 2008 einen PACT-Test durchführte, der 131 von 200 möglichen Punkten entsprechend einem leichten Arbeitsplatzniveau mit seltenem Heben und Tragen von 5-10 kg ergab. Die MEDAS-Expertise ist umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und erfüllt die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern von einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb davon - ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148) abgesehen werden kann.

7.2 Die Versicherte macht geltend, auf das MEDAS-Gutachten vom 17. April 2008 könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es im Hinblick auf die streitigen Verfügungen vom 11. März 2010 veraltet sei. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal sie nicht substanziiert darlegt und auch nicht aus den Akten hervorgeht, dass seit der MEDAS-Begutachtung eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bzw. ihrer Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre.

7.3 Die von der Versicherten angerufenen Berichte der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. S.________, zu Handen des Unfallversicherers vom 24. Januar und 25. Juli 2007- worin von 10%iger Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2006 in der angestammten Arbeit ausgegangen wurde - vermögen das MEDAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen, zumal behandelnde Arztpersonen mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Ihre Berichte überzeugen auch insofern nicht, als sie von einer Arbeitsunfähigkeit ausging, ohne eine psychiatrische Diagnose zu stellen; dies bemängelt die Vorinstanz zu Recht auch hinsichtlich ihres Berichts zu Handen der IV-Stelle vom 26. Januar 2007. Dieser Bericht ist zudem insofern nicht plausibel, als Frau Dr. med. S.________ darin angab, eine andere Tätigkeit als die angestammte sei nicht zumutbar, weil die Versicherte ihren Beruf liebe und in diesem Bereich kleine, fraktionierte Pensen übernehmen könne. Denn Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit ist grundsätzlich auch in anderen Arbeitsbereichen möglich.

7.4 Die Vorinstanz hat weiter zu Recht festgestellt, dass auch der von der Versicherten ins Feld geführte Bericht des Neurologen Dr. med. C.________, Oberarzt, Spital Y.________, vom 24. Oktober 2007 das MEDAS-Gutachen nicht zu entkräften vermag. Denn er verneinte eine neurologische Erkrankung. Soweit er die von ihm angegebene volle Arbeitsunfähigkeit allein auf eine psychische Erkrankung zurückführte, fehlte ihm die Fachkompetenz. Seine Annahme einer gänzliche Arbeitsunfähigkeit überzeugt auch insofern nicht, als er gleichzeitig angab, die Versicherte habe eine kleine Aufgabe, wo sie ab und zu eine Predigt halte.

7.5 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass sich die Angaben der MEDAS zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (25 % ab 1. Dezember 2006, 50 % ab Februar 2008) auf ein Vollpensum beziehen. Entgegen der Auffassung der Versicherten ergeben sich aus dem MEDAS-Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, diese Restarbeitsfähigkeit beziehe sich auf das von ihr vor dem Unfall vom 18. Juli 2005 effektiv innegehabte Arbeitspensum von 40 %. Nicht stichhaltig ist ihr Einwand, folge man der Vorinstanz, hätte sie mit Blick auf ihr damaliges 40%iges Erwerbspensum eine über 100%ige Leistung erbringen können. Denn das vom Arzt nach Eintritt der Invalidität festzulegende Arbeitspensum kann grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 54).
7.6
7.6.1 Der Abklärungsbericht zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Bestimmung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Leidet die versicherte Person an einer geistigen oder psychischen Störung oder stehen diese im Vordergrund, kommt den ärztlichen Stellungnahmen zu den gesundheitlich bedingten Einschränkungen erhöhtes Gewicht zu. Stehen die Ergebnisse der Abklärung vor Ort dazu im Widerspruch, kommt in der Regel der fachmedizinischen Einschätzung der Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, Vorrang zu. Denn für die Abklärungsperson ist es häufig nur beschränkt möglich, das Ausmass des geistigen oder psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil 9C 90/2010 E. 4.1.3.3). Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen beanspruchen. Diese geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).
7.6.2 Aus dem MEDAS-Gutachtens vom 17. April 2008 folgt, dass bei der Versicherten ein geistiger und psychischer Gesundheitsschaden mit neuropsychologischen Störungen besteht. Entgegen ihrem Vorbringen war der MEDAS bekannt, dass sie mit ihrem Ehemann sowie dem damals ins Gymnasium gehenden Sohn zusammenwohnte und seit 1. August 2007 keinen Garten mehr hatte (E. 4.2 hievor). Die Versicherte schilderte der MEDAS das Ausmass ihrer Einschränkungen im Haushalt und gab an, beim Putzen sei eine Arbeitsteilung zwischen ihr, dem Ehemann und dem Sohn vereinbart worden.
In diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Zeit ab der MEDAS-Untersuchung (Februar 2008), in deren Rahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, der MEDAS folgend eine Einschränkung im Haushalt verneinte. Hieran ändert nichts, dass die MEDAS ihre Einschätzung mit dem Zusatz "vorbehältlich gegenteiliger Informationen" verband (vgl. E. 4.1 hievor). Letztinstanzlich macht die Versicherte nicht substanziiert geltend, in welchen konkreten Haushaltsbereichen sie in welchem Ausmass behindert bzw. inwiefern eine hinreichende Mitarbeit ihrer Familienangehörigen unzumutbar sei. Es ist mithin nicht dargetan, in welcher Hinsicht die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder nicht rechtskonform seien. Soweit die Versicherte vorbringt, seit dem Unfall habe sie keinen Geruch- und Geschmacksinn mehr, was sich insbesondere im Haushalt stark auswirke, kann dem nicht gefolgt werden, da sie keine medizinischen Berichte anführt, die den Verlust dieser Sinne belegen würden.
7.6.3 Für den Zeitraum bis zur MEDAS-Untersuchung ging die Vorinstanz von Einschränkungen der Versicherten im Haushalt aus, wie sie im entsprechenden Abklärungsbericht vom 26. Mai/23. Dezember 2009 festgestellt wurden (E. 4.2 hievor). Es kann letztlich offen bleiben, ob für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt überhaupt vorlag, da das Bundesgericht keine reformatio in peius vornehmen kann (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Soweit die Versicherte pauschal vorbringt, der obige Haushaltsabklärungsbericht berücksichtige ihre Defizite nicht umfassend, ist dies unbehelflich. Denn sie legt nicht substanziiert dar, betreffend welche konkreten Haushaltsbereiche dieser Bericht offensichtlich unrichtig oder nicht rechtsgenüglich sei. Soweit sie in diesem Punkt zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen verweist, ist dies unzulässig (E. 3 hievor). Diesbezüglich besteht somit kein Anlass zu Weiterungen.

7.7 Nicht stichhaltig ist das Vorbringen der Versicherten, da das MEDAS-Gutachten am 17. April 2008 erstellt worden sei, könne eine Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit im Lichte der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV erst ab 1. August 2008 berücksichtigt werden. Denn laut diesem Gutachten galt diese Verbesserung ab dem Untersuchungszeitpunkt und damit ab Februar 2008, sodass die Vorinstanz den Revisionszeitpunkt zu Recht auf den 1. Juni 2008 festlegte.

8.
8.1 Wird das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der entsprechende Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; Urteil 8C 548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 5.1). Rechtsfrage ist, ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist. Die Bemessung seiner Höhe ist ein Ermessensentscheid, der nur korrigiert werden kann, wenn das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

8.2 IV-Stelle und Vorinstanz ermittelten das Invalideneinkommen der Versicherten ausgehend von der Tabelle TA1 der LSE 2006, wobei sie vom tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ausgingen. Die Vorinstanz erwog, die aus psychischer Sicht festgestellten Limitierungen der Arbeitsfähigkeit seien bereits bei der Attestierung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt und beeinflussten eine adaptierte Tätigkeit nicht noch zusätzlich. Im Umfang von 50 % sei die Versicherte in einer solchen Tätigkeit nicht noch zusätzlich eingeschränkt, weshalb sich auch kein behinderungsbedingter Abzug aufdränge.
Die Versicherte wendet ein, allein mit der zeitlichen Limitierung der Erwerbsfähigkeit werde bei Weitem nicht allen ihren behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung getragen. Mögen damit die kognitiven Funktionsstörungen mit Verlangsamung für alle Aufgaben, stark erhöhter Ermüdbarkeit und Beschränkung der sozialen Funktionen mit u.a. mangelnder Stressintoleranz berücksichtigt sein, seien es die zahlreichen weiteren Beeinträchtigungen in alltäglichen Verrichtungen wie Sprechen, Gehen, Schreiben, Aufstehen, Multitasking (z.B. Zuhören und Aufschreiben, Gehen und Sprechen usw.), koordinierende Bewegungen usw. nicht. Sie habe hierin ausgesprochen Mühe und könne solche Handlungen nur mit voller Konzentration ausführen, was sie wiederum erschöpfe und vermehrt zahlreiche Pausen erfordere. Diese Einschränkungen könnten unvorhersehbar und jederzeit auftreten, weshalb sie auch schwer die Tage planen könne. Dem könne nur mit einem mindestens 15%igen Leidensabzug Rechnung getragen werden.

8.3 Dass die Vorinstanz beim Invalideneinkommen keinen Abzug gewährte, ist im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig, da im Lichte des MEDAS-Gutachtens den leidensbedingten Einschränkungen durch das reduzierte Arbeitspensum von 25 % bzw. 50 % hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. E. 4.1 hievor) und mit Blick auf die weiteren lohnwirksamen persönlichen und beruflichen Merkmale der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden kann, dass wegen besonderer Umstände die verbleibende Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertbar wäre. Soweit sie sich z.B. auf Sprechprobleme beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass sie gemäss dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 24. Oktober 2007 in der Lage war, ab und zu eine Predigt zu halten.

9.
9.1 Die allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld ist nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Damit die sich durch die schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebende negative gesundheitliche Auswirkung berücksichtigt werden kann, muss sie offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation [kranker Partner, behindertes Kind etc.]; BGE 134 V 9 E. 7.3.1 S. 12 f.).

9.2 Die Vorinstanz erwog, wegen Fehlens einer Einschränkung im Haushalt (ab Februar 2008) erübrige sich die Frage nach einer möglichen Wechselwirkung. Eine solche wäre im Übrigen angesichts der medizinischen Situation und dem Umstand, dass der Versicherten die Einteilung der Haushaltsarbeiten zugemutet werden könne, ohnehin zu verneinen
9.3
9.3.1 Die Versicherte wendet ein, weder im MEDAS-Gutachten vom 17. April 2008 noch im Haushaltabklärungsbericht vom 26. Mai/23. Dezember 2009 werde der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsbereich Rechnung getragen. Die MEDAS gehe fälschlicherweise von einer (vollständig) freien Zeiteinteilungsmöglichkeit im Haushalt und der Mithilfe des Ehemannes aus. Die Bereiche beeinflussten sich wechselseitig und sie könne dem nicht durch Ausübung einer anderen zumutbaren Erwerbsarbeit Rechnung tragen. Die medizinische Aktenlage zeige deutlich, dass sich die Beeinträchtigungen aufgrund der Hirnverletzungen auf alle Tätigkeiten auswirkten. Da der Erwerbsanteil 60 % betrage, werde die verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft. Das Vorliegen von Betreuungspflichten sei ebenfalls zu bejahen, da sie vier Kinder grossgezogen habe und weiterhin aufziehe. Die Teilerwerbsarbeit habe sie nicht gewählt, um für sich mehr (Frei-)Zeit zu haben. Demnach sei im anteilsmässig geringeren Haushaltsbereich der maximale Abzug von 15 % zu berücksichtigen.
9.3.2 Das MEDAS-Gutachten und der Abklärungsbericht Haushalt enthalten zur Frage der Wechselwirkung keine Feststellungen. Indessen erhebt die Versicherte keine Einwände, die auf eine offenkundige und das normale Mass überschreitende Belastung schliessen lassen. Soweit sie sich auf die Kinderbetreuung beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass hier der Rentenanspruch ab 1. März 2007 zu prüfen ist und ihre vier Kinder Jahrgänge 1978, 1980, 1981 und 1990 haben. Gemäss dem MEDAS-Gutachten wohnte einzig noch der 1990 geborene Sohn bei ihnen. Ein Abzug wegen Kinderbetreuung ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Zudem gab die Versicherte der MEDAS an, beim Putzen sei eine Arbeitsteilung zwischen ihr, dem Ehemann und dem Sohn vereinbart worden. Weiter ist Folgendes festzuhalten: Mit einem Anteil der Betätigung im Haushalt von 40 % der Gesamtaktivität verbleibt genügend Spielraum für eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung tragende Einteilung der Arbeit der Beschwerdeführerin, weshalb auch in diesem Lichte keine das normale Mass überschreitende und somit zusätzlich zu berücksichtigende Reduktion des Leistungsvermögens im Haushalt infolge der allfälligen Beanspruchung im Beruf offenkundig ist (vgl. auch Urteil 8C 729/2009
vom 30. November 2009 E. 4.6).

10.
Die vorinstanzliche Berechnung des IV-Grades ist masslich nicht zu beanstanden. Die Versicherte bringt nichts vor, was sie in Frage stellt.

11.
Die unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar