Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1191/2006
{T 0/2}

Urteil vom 31. Oktober 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
I._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
substituiert durch lic. iur. Antonia Kerland,
Langstr. 4, 8004 Zürich,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) gelangte Ende Dezember 1992 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Juni 1993 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung, soweit sie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug betraf, am 19. Juli 1993 bei der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz an. Am 24. Dezember 1993 heiratete er eine Schweizerin (geb. 1936). Diese - ursprünglich aus Bulgarien stammend - hatte das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben. Mit Erklärung vom 3. Januar 1994 zog der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel im Asylverfahren zurück. In der Folge erhielt er von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau.

B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 17. Februar 1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des damit eingeleiteten Verfahrens unterzeichneten die Eheleute am 3. Juli 2001 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben würden und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 16. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von St. Gallen sowie das Gemeindebürgerrecht der Stadt St. Gallen.

C.
Nachdem die Eheleute übereingekommen waren, sich per 1. Februar 2002 zu trennen, reichten sie am 5. Februar 2002 beim zuständigen Zivilgericht gemeinsam einen Scheidungsantrag ein. Seit dem 7. Mai 2002 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

D.
Von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde W._______ auf letzterwähnte Sachumstände hingewiesen, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 23. Juli 2003 mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nichtig zu erklären. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Indiz dafür sei, dass er und seine damalige Ehefrau sich nur sechseinhalb Monate nach der Einbürgerung getrennt hätten. Der Beschwerdeführer wurde dazu eingeladen, Stellung zu nehmen und seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen.

E.
Der Beschwerdeführer erteilte die verlangte Einwilligung und beantragte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 4. August 2003 sinngemäss, das angehobene Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei einzustellen. Er habe sich das Bürgerrecht nicht erschlichen. Vielmehr habe er mit seiner damaligen Ehefrau während neun Jahren eine glückliche und harmonische Ehe geführt. Dies sei auch im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung am 3. Juli 2001 noch der Fall gewesen. Den Entschluss zur Trennung und Scheidung habe seine damalige Gattin erst später getroffen. Es sei ihr freier Entscheid gewesen, er selber habe darauf keinen Einfluss nehmen können. Noch während des Scheidungsverfahrens habe er sie gebeten, ihn nach der Scheidung erneut zu heiraten. Aus persönlichen Gründen habe sie einen solchen Schritt jedoch abgelehnt.

Am 5. August 2003 richtete auch die geschiedene Ehefrau ein Schreiben an die Vorinstanz und erklärte, es wäre ihr nicht gleichgültig, wenn der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht durch ihre persönliche Entscheidung verlieren würde. Die Ehe sei neun Jahre lang harmonisch, glücklich und stabil gewesen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 3. Juli 2001 habe sie tatsächlich noch keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten gehegt. Mit ihrer Pensionierung habe sich die Situation aber innert kurzer Zeit in unvorhergesehener Weise geändert. Vor einem neuen Lebensabschnitt stehend, habe sie vieles in einem anderen Licht betrachtet und sich für eine ganz neue Lebensgestaltung entschieden. Aus diesem Grunde sei die Initiative zur Trennung und Scheidung auch von ihr ausgegangen. Sie habe nicht gedacht, dass dies die Nichtigerklärung der Einbürgerung zur Folge habe könnte; schliesslich hätten sie sich mit der gemeinsamen Erklärung nicht zur ewigen Ehe verpflichtet. Es habe keine Absicht bestanden, etwas vorzutäuschen oder die Einbürgerung zu erschleichen. Als selbstbewusste Frau wäre sie nie mit jemandem eine Ehe eingegangen, der sie nur aus selbstsüchtigen Motiven heraus hätte heiraten wollen. Ihr damaliger Ehemann sei bestens in die hiesigen Verhältnisse integriert, zeichne sich durch einen guten Charakter aus und sie pflege mit ihm noch heute freundschaftliche Kontakte.

F.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veranlasste die Vorinstanz beim Gemeindeamt des Kantons Zürich am 28. April 2005 eine Befragung der geschiedenen Ehefrau.

G.
Am 10. Mai 2005 überwies die Einwohnerkontrolle W._______ der Vorinstanz Kopien je eines Ehe- und Geburtsscheines der UNMIK aus dem Kosovo. Die beiden am 30. November 2004 ausgestellten Dokumente bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer dort am 27. Juni 2002 mit einer 1978 geborenen Landsfrau verheiratet hat bzw. schon zuvor, nämlich am 21. Oktober 2000 ein gemeinsames Kind auf die Welt gekommen ist.

H.
Anlässlich der am 2. Juni 2005 durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführten Anhörung gab die geschiedene Ehefrau an, sie habe den Beschwerdeführer im Sommer 1993 kennengelernt. Ungefähr im November des gleichen Jahres hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Während der Ehe seien keine Schwierigkeiten aufgetreten, zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sei es vielmehr gekommen, weil sie sich nach der Pensionierung völlig anders orientiert habe. Von einer Scheidung oder Trennung sei erst nach ihrem Eintritt in den beruflichen Ruhestand die Rede gewesen, das Datum wisse sie nicht mehr genau. In Pension gegangen sei sie mit 65 Jahren, also im Jahre 2001. Sie habe einfach die Idee gehabt, ihr Leben danach neu zu gestalten, fortan alleine zu leben und sich vor allem mit Meditation, Religion, Schreiben und Malen zu beschäftigen. Ein solcher Lebensrhythmus lasse sich mit einer Ehe nicht vereinbaren. Frauen, die sich künstlerisch betätigten, wollten eben frei sein. Während ihrer Ehe sei der Beschwerdeführer ein bis zweimal jährlich in den Kosovo gereist. Sie habe ihn nie dorthin begleitet. Die unterschiedliche kulturelle Herkunft und die Altersdifferenz hätten in der Ehe keine Rolle gespielt und die gemeinsame Erklärung vom 3. Juli 2001 habe zum damaligen Zeitpunkt der Wahrheit entsprochen.

Am 8. Juni 2005 reichte die geschiedene Ehefrau verschiedene Unterlagen nach (einen Gedichtband mit einem Beitrag von ihr, zwei Ausstellungskataloge, mehrere Zeitungsberichte über Ausstellungen und Lesungen), welche ihr künstlerisches Schaffen nach der Pensionierung dokumentieren sollen. Im Begleitschreiben betonte sie nochmals, dass die Scheidung aufgrund ihres neuen Lebensrhythmus notwendig geworden sei und nicht, weil die Beziehung zum Beschwerdeführer nicht mehr intakt gewesen wäre.

I.
Am 16. März 2006 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Dabei wurde er erstmals auch mit der Erkenntnis konfrontiert, dass er während des Verfahrens auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung ausserehelich ein Kind gezeugt hatte.

J.
Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten liess sich der inzwischen vertretene Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 19. April 2006 zur Sache vernehmen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er und seine geschiedene Ehefrau hätten wiederholt bekräftigt, eine glückliche Ehe geführt und vor und während des Einbürgerungsverfahrens keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten gehegt zu haben. Die geschiedene Ehefrau habe anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2005 in anschaulicher Weise dargelegt, weshalb sich ihre Wünsche und Bedürfnisse in der relativ kurzen Zeit nach dem Einbürgerungsentscheid derart verändert hätten, dass sie das gemeinsame Leben mit ihm habe aufgeben wollen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass eine derartige Veränderung der Bedürfnisse erst nach der Pensionierung eintreten könne und in dieser Intensität nicht voraussehbar sei. Die neue gewonnene Zeit habe der geschiedenen Ehefrau ganz neue künstlerische Entfaltungsmöglichkeiten eröffnet. Sie habe erst einige Monate nach ihrer Pensionierung erkannt, dass sie für ihre künstlerischen Tätigkeiten und Interessen einen neuen Lebensrhythmus brauche und dafür frei und ungebunden sein wolle. Darin könne kein unlauteres und täuschendes Verhalten erblickt werden. Dass die Ehe intakt gewesen sei, könnten zudem diverse Freundinnen, Freunde und Bekannte bestätigen. Im Übrigen sei es die Ehefrau gewesen, welche die Scheidung gewünscht habe. Was die Vaterschaft betreffe, so sei richtig, dass er im Januar 2000 im Kosovo mit einer dort lebenden Frau ein Kind gezeugt habe. Das sei aber eine einmalige Affäre gewesen. Er habe die Kindsmutter zuvor nicht näher gekannt und mit ihr danach keine weiteren Kontakte unterhalten. Erst während der Sommerferien 2002 sei er ihr im Kosovo wieder begegnet. Bei dieser Gelegenheit habe er von der Existenz seines Sohnes erfahren und sich entschlossen, die Kindsmutter umgehend zu heiraten, um seiner Verantwortung als Vater und Ehemann nachzukommen. Für die Richtigkeit seiner Darstellung spreche, dass er das Kind erst am 27. Juni 2002 offiziell anerkannt habe. Aus dem Seitensprung dürfe indessen nicht geschlossen werden, die eheliche Beziehung mit der Schweizerin sei bis zur Trennung nicht intakt gewesen. Er sei nicht gehalten gewesen, die Einbürgerungsbehörden über ein einmaliges ausserehelichen Verhältnis zu informieren. Da er von der Existenz des daraus hervorgegangenen Sohnes nichts gewusst habe, liege auch keine Verheimlichung erheblicher Tatsachen vor.

Am 27. April 2006 liess der Beschwerdeführer die schlecht leserliche Kopie samt Übersetzung ins Deutsche einer angeblich am 27. Juni 2002 vor dem Standesamt der Gemeinde G._______ abgegebenen und von dieser Behörde protokollierten Erklärung zur Vaterschaft nachreichen. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Kind als sein eigenes anerkannt hat.

K.
Auf Ersuchen der Vorinstanz vom 25. April 2006 erteilte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen am 2. Mai 2006 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

L.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 erklärte die Vorinstanz die am 16. Juli 2001 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umstände der Eheschliessung berechtigten zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich hierbei von zweckfremden Motiven leiten lassen, um sich ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz und hernach die erleichterte Einbürgerung zu verschaffen. Hinzu komme der sehr grosse Altersunterschied von 35 Jahren, der sich insbesondere vor dem kulturellen und persönlichen Hintergrund der eingebürgerten Person als aussergewöhnlich erweise. So sei die Schweizer Ehefrau mehr als acht Jahre älter als die Mutter des Beschwerdeführers. Was die Eheleute als Begründung für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorbrächten, vermöge das Bundesamt sodann nicht zu überzeugen. Von der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung hätten sie siebeneinhalb Jahre zusammengelebt. Danach seien bis zur Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens gerade mal sechseinhalb Monate verstrichen. Die schweizerische Ehefrau werde wohl auf Anfang März 2001 in den Ruhestand getreten sein. Es erscheine unglaubhaft, dass eine über Jahre hinweg bestehende, von beiden Partnern als harmonisch, glücklich und stabil bezeichnete Ehe innerhalb weniger Monate aufgegeben werde, bloss weil einer der Ehegatten in Pension gegangen sei. Beim Übertritt vom Berufsleben in den Ruhestand handle es sich nicht um ein überraschend eintretendes Ereignis. Die Betroffenen setzten sich normalerweise schon längere Zeit im Voraus gedanklich und anderweitig mit diesem neuen Lebensabschnitt auseinander; dies gelte besonders dann, wenn besagter Lebensabschnitt aktiv gestaltet werde.
Die Erklärungen der Eheleute zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft liessen sich des Weiteren nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass der Beschwerdeführer im Januar 2000 in seinem Herkunftsland mit einer dort lebenden Frau ein aussereheliches Kind gezeugt habe. Obwohl dieses Kind noch während des Einbürgerungsverfahrens geboren worden sei, habe der Vater die Einbürgerungsbehörde hierüber nicht informiert. Dass er von der Existenz des Kindes erst eineinhalb Jahre nach dessen Geburt im Sommer 2002 erfahren habe, könne ihm angesichts der gesellschaftlichen Situation lediger Mütter im Kosovo nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Familie der Kindsmutter zur Regelung der Verhältnisse mit den ebenfalls in der dortigen Region lebenden Eltern des Beschwerdeführers in Kontakt getreten sein.
Aus diesen Gründen und in Berücksichtigung des Ablaufs der Ereignisse sei davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeitpunkt kein beidseitig intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestanden habe. Zudem habe der Beschwerdeführer seine aussereheliche Beziehung und die Geburt des ausserehelichen Kindes verschwiegen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG seien damit gegeben.

M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Hierbei erneuerte und ergänzte er im Wesentlichen die mit der Stellungnahme vom 19. April 2006 erhobenen Einwände. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es zu Kontakten zwischen der Familie der Kindsmutter und seinen Eltern gekommen sei und er deshalb von der Existenz des Kindes schon zu einem früheren Zeitpunkt gewusst habe. Die Kindsmutter habe damals eine Beziehung zu einem anderen Mann gehabt und sei nach der Geburt des Kindes von ihrem in Deutschland lebenden Bruder finanziell unterstützt worden. Das habe ihr trotz den für eine alleinerziehende Mutter schwierigen Umständen erlaubt, ohne sonstige Hilfe über die Runden zu kommen. Bis zum Sommer 2002, als sie sich wieder begegnet seien, habe zwischen ihm und der Kindsmutter keine Beziehung bestanden. Eine solche seien sie dann eingegangen, um fortan gemeinsam für den Sohn zu sorgen. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dem BFM wesentliche Tatsachen verheimlicht und zum Zeitpunkt der Einbürgerung in Täuschungsabsicht gehandelt zu haben.

N.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 20. September 2006 an seinen Begehren und deren Begründung festhalten.

O.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2007 (recte: 28. Februar 2007) lässt der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine beigelegte Wohnsitzbescheinigung der UNMIK vom 13. Dezember 2006 ergänzend geltend machen, die Kindsmutter sei erst ab dem 27. Juni 2002 im selben Dorf wie seine Eltern wohnhaft gewesen.

P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
2.1 Die Parteivertreterin regt im Sinne einer Beweisofferte an, die heutige Ehefrau zur Dauer und Art ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer zu befragen. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG genannten Beweismittel. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.

2.2 Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3.1 u. 3.2). Eine solche Situation ist hier gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine ergänzende Einvernahme der zweiten Ehefrau zu massgebenden neuen Erkenntnissen führen würde, hat sie in einem der Rechtsmitteleingabe beigelegten Schreiben vom 5. Juni 2006 doch bereits bestätigt, sie habe den Beschwerdeführer im Zeitraum der Zeugung nur einmal getroffen und sei sich in der Folge - weil sie noch eine andere Beziehung unterhalten habe - nicht sicher gewesen, wer der Vater des Kindes sei. Wie aufzuzeigen sein wird, genügen die vorhandenen Unterlagen, um die zu beurteilenden Rechtsfragen zu beantworten. Dem Antrag auf eine Befragung der erwähnten Person ist demzufolge nicht stattzugeben.

3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).

3.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).

3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).

4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

5.
Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung aufgrund der Umstände der Heirat, des Altersunterschieds, der kurzen Zeitspanne zwischen erleichterter Einbürgerung und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens, des angegebenen Scheidungsgrundes sowie der am 27. Juni 2002 erfolgen Heirat des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau, mit welcher er im Januar 2000 (und damit schon während der Ehe mit der Schweizerin) ein Kind gezeugt hatte, als erfüllt. Mit Blick auf die beiden letztgenannten Aspekte geht die Vorinstanz zudem davon aus, dass der Betroffene der Einbürgerungsbehörde sowohl eine aussereheliche Beziehung als auch die Geburt eines ausserehelichen Kindes pflichtwidrig verschwiegen hat.

5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ende 1992 in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde am 21. Juni 1993 erstinstanzlich abgewiesen (Ausreisefrist: 15. September 1993). Gegen den negativen Asylentscheid bzw. die damit verbundene Wegweisung legte er ein Rechtsmittel ein. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien haben sie sich im Sommer 1993, während des Asylbeschwerdeverfahrens, kennengelernt. Ungefähr im November 1993 hätten sie sich zur Heirat entschlossen, der Anstoss hierzu sei von beiden ausgegangen. Am 24. Dezember 1993 heiratete der Beschwerdeführer im Kanton Aargau seine Schweizer Freundin, die mehr als 35 Jahre älter ist als er. Nach Rückzug der Asylbeschwerde wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass die erleichterte Einbürgerung am 16. Juli 2001 erfolgte und sich die Eheleute auf den 1. Februar 2002 trennten. Das gemeinsame Scheidungsbegehren unterzeichneten sie am 5. Februar 2002. Nach der Anhörung vom 20. Februar 2002 durch das Bezirksgericht P._______ (in der beide Ehegatten unabhängig voneinander bestätigten, sich nach reiflicher Überlegung zu diesem Schritt entschlossen zu haben) wurde die Ehe mit Urteil vom 29. April 2002 geschieden (Urteil am 7. Mai 2002 in Rechtskraft erwachsen). Der Grund für die Scheidung lag nach Darstellung der schweizerischen Ex-Gattin darin, dass sich ihre Wünsche und Bedürfnisse nach der Pensionierung im Jahre 2001 komplett verändert hätten und sie ihr Leben neu habe gestalten wollen.

Am 27. Juni 2002 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine gegenüber ihm sieben Jahre jüngere Frau aus seinem Kulturkreis. Mit der zweiten Ehegattin hatte er im Januar 2000, also noch während der Ehe mit der Schweizerin und während des Einbürgerungsverfahrens, einen Sohn gezeugt. Den eingereichten Dokumenten zufolge hat er das Kind am 27. Juni 2002 - also dem Zeitpunkt seiner Heirat - anerkannt. Kontrovers geblieben ist, ab wann der Beschwerdeführer effektiv von der Existenz des ausserehelichen Kindes wusste und ob er mit der Kindsmutter in der Zeit zwischen Januar 2000 und Sommer 2002 ein Verhältnis gepflegt hat. Darauf wird an anderer Stelle (E. 6.6) zurückzukommen sein.

5.2 Allein schon die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen dem Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizerbürgerin mit nachfolgender Heirat nach kurzer Bekanntschaft, der mit über 35 Jahren ausgesprochen grosse Altersunterschied, die Zeugung eines ausserehelichen Kindes mit einer gegenüber der Ehefrau wesentlich jüngeren Frau aus seinem Kulturkreis, die Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens gerade mal sechseinhalb Monate nach Erhalt des Bürgerrechts und die Heirat mit der Kindsmutter kurz nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der persönlichen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der gewichtigen Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorweg, dass er sich bei der ersten Eheschliessung von zweckfremden Motiven habe leiten lassen. Wohl hat die geschiedene Ehefrau am 2. Juni 2005 anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich ausgeführt, das Bleiberecht des künftigen Gatten habe für sie keine Rolle gespielt, vielmehr sei es ihr darum gegangen, fortan mit ihm zusammenleben zu können. In einer späteren Eingabe fügte sie hinzu, sie hätte niemals Hand zum Eingehen einer Scheinehe geboten. Diese Aussagen ändern allerdings nichts daran, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach erstinstanzlicher Ablehnung des Asylgesuchs alles andere als gesichert war (vgl. hierzu auch BGE 121 II 1 E. 2b S. 3). Damit einher ging eine nur kurze Bekanntschaft vor der Eheschliessung von etwa sechs Monaten, wobei die künftige Ehegattin in dieser Zeit noch während eines Monats in Bulgarien weilte (siehe S. 1 des Einvernahmeprotokolls vom 2. Juni 2005). Es ist deshalb davon auszugehen, dass beim Eingehen der Ehe zweckfremde Überlegungen mit eine Rolle gespielt haben (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152 f.)

6.2 Im dargelegten Kontext von Belang erscheint des Weiteren der auffallend grosse Altersunterschied von mehr als 35 Jahren; die schweizerische Ehefrau war sogar achteinhalb Jahre älter als die Mutter des Beschwerdeführers. Einem solchem Aspekt kommt zusätzliche Bedeutung zu, wenn - wie dies für den Kulturkreis des Beschwerdeführers zutrifft - Ehen in der Regel nur zur Familiengründung geschlossen werden (zur Altersfrage siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2, 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 4.3 oder 5A.18/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.2.2). So erstaunt denn nicht, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung eine gegenüber der Schweizerin wesentlich jüngere Landsfrau (mit Jahrgang 1978, gegenüber Jahrgang 1936 ihrer Vorgängerin) ehelichte. Unter den konkreten Begebenheiten stellt der Altersunterschied zweifelsohne ein gewichtiges Element für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung dar.

6.3 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass er mit seiner Schweizer Ehefrau neun Jahre (recte: knapp achteinhalb Jahre) lang verheiratet gewesen sei und sie eine glückliche und intakte Ehe geführt hätten. Das beidseits bestätigte gute Einvernehmen während der Ehezeit kann zwar als Indiz gelten, welches gegen das Vorliegen einer Zweckehe und damit das Erschleichen der erleichterten Einbürgerung spricht. Ein solches Indiz schliesst indessen nicht aus, dass die Parteien daneben ebenfalls andere Ziele verfolgten, denen sie ihre angeblich intakte Ehe unterordneten und gegebenenfalls opferten. Die Referenzen von Freundinnen, Freunden und Bekannten wiederum, die von der Vorinstanz im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eingeholt worden waren, schildern die Wahrnehmung durch Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild des Ehepaares (gemeinsame Wohnung bzw. gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit) und sind somit nicht aussagekräftig für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, aus welchen inneren Beweggründen die angeblich über lange Zeit stabile Ehe aufgelöst wurde.

6.4 Beschwerdeweise wird sodann argumentiert, die Trennungs- und Scheidungsabsichten der Schweizer Ehegattin hätten sich erst einige Monate nach ihrer Pensionierung und somit nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers entwickelt und seien nicht vorhersehbar gewesen. Entscheidrelevant ist in dieser Hinsicht, wie an anderer Stelle erwähnt, ob das von ihr in den Vordergrund gestellte Bedürfnis nach einer persönlichen Neuausrichtung einen objektiv nachvollziehbaren Grund für das Scheitern der Ehe darstellen kann. Die geschiedene Ehefrau selber begründete ihre veränderten Lebenspläne wiederholt damit, dass mit ihrer Pensionierung ein neuer Lebensabschnitt begonnen habe, den sie ganz anders habe gestalten wollen (siehe dazu die Einvernahme vom 2. Juni 2005 oder die Stellungnahmen vom 8. Juni 2005 und 5. August 2003). Solche Ausführungen deuten allerdings gerade darauf hin, dass das Scheitern der Ehe nicht auf ein plötzlich aufgetretenes, für die Ehegatten unerwartetes Ereignis zurückzuführen war. Die Schweizer Ehefrau ging anfangs März 2001 in Pension, also noch vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung. Angegeben wird ein Scheidungsgrund, welcher typischerweise den Endpunkt einer längeren Entwicklung darstellt, weshalb den Eheleuten - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - nicht geglaubt werden kann, dass sie sich mit der Lebensgestaltung der Frau nach der Pensionierung erst einige Monate nach der erleichterten Einbürgerung auseinanderzusetzen anfingen. Kommt hinzu, dass die frühere Ehegattin besagten Lebensabschnitt aktiv zu gestalten gedachte, sie damit ganz konkrete Pläne verband (schriftstellerisches Tätigsein, Malen) und laut Einvernahmeprotokoll vom 2. Juni 2005 bereits die Vorstellung hatte, nach dem Übertritt in den Ruhestand "einen völlig neuen Lebensrhythmus zu leben". Auch ihr verstärktes künstlerisches Engagement kam keineswegs aus heiterem Himmel, war sie nebst ihrer Teilzeitarbeit (80%) als Bibliothekarin doch schon länger schriftstellerisch tätig gewesen (vgl. die Lebensläufe in den eingereichten Zeitungsartikeln oder die Eingabe der Parteivertretung vom 21. Dezember 2000). Vor diesem Hintergrund ist schlichtweg unvorstellbar, dass die Gestaltung des neuen Lebensabschnitts erst nach der erleichterten Einbürgerung zu einem zentralen Thema wurde. Ganz abgesehen davon, dass es sonderbar anmutet, wenn die Ehegattin eine jahrelange, angeblich intakte Ehe ohne weiteres zugunsten einer künstlerischen Tätigkeit aufgibt, ohne eine Vereinbarkeit überhaupt ernsthaft geprüft und versucht zu haben. Unter diesen Umständen liegt die Vermutung nahe, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe schon über einen längeren Zeitabschnitt ihren Lauf
genommen hatten. Ein ausserordentliches Ereignis, das den raschen Verfall der ehelichen Bande erst nach der erleichterten Einbürgerung zu erklären vermag, kann in der behaupteten Neuorientierung nicht gesehen werden.

6.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung nach Darstellung des Beschwerdeführers einseitig von seiner damaligen Gattin ausgegangen sein soll. Denn die erleichterte Einbürgerung kann nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon haben die Ehegatten das Scheidungsbegehren gemeinsam eingereicht und es geht aus den diesbezüglichen Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schritt nicht einverstanden gewesen wäre. Vielmehr hat auch er gegenüber dem Scheidungsrichter bestätigt, sich diesen Schritt reiflich überlegt zu haben. Die Parteien haben sich ihr Verhalten in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben - nach Auffassung des Bundesgerichts - "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E. 2b/dd). Da für das Scheitern der Ehe wie oben erwähnt Gründe vorgetragen werden, die - objektiv betrachtet - nicht geeignet sind, den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören, bleiben die Zweifel an der behaupteten Stabilität der Ehe bestehen.

6.6 Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung liefern schliesslich die Zeugung eines ausserehelichen Kindes und die spätere Heirat der Kindsmutter. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer im Januar 2000 - während des Einbürgerungsverfahrens - alleine im Kosovo weilte und dort mit einer anderen Frau einen ausserehelichen Intimkontakt hatte. Bei dieser vom Beschwerdeführer als einmaligen Seitensprung geschilderten Begegnung (er will die Kindsmutter vor der folgenreichen Begegnung nicht gekannt und auch danach keinen Kontakt zu ihr gepflegt haben) wurde ein Kind gezeugt, das am 21. Oktober 2000 zur Welt kam. Von dessen Existenz will der Beschwerdeführer erst bei einer zufälligen Begegnung im Sommer 2002 erfahren haben. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass diese Darstellungsweise zutrifft (wofür mit dem Zeitpunkt des Registereintrags über die Vaterschaft noch kein genüglicher Beweis erbracht ist) widerspräche schon das Faktum des Seitensprungs in gewisser Weise der angeblich intakten Ehe (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 6.3.5). Die Umstände der Begegnung und das Verhalten der Beteiligten danach - wie vom Beschwerdeführer geschildert - können aber in ihrer Gesamtheit nicht geglaubt werden. Daran vermag der Einwand nichts zu ändern, dass die Kindsmutter sich über die Vaterschaft selbst nicht im Klaren gewesen und von einem Bruder aus dem Ausland wirtschaftlich über Wasser gehalten worden sein will. Die Darstellungsweise entspricht einem realitätsfremden Erklärungsmuster, mit dem das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen schon in andern Fällen konfrontiert wurde (vgl. Urteile C-1185/2006 vom 14. Juli 2008, E. 6.4 und C-1108/2007 vom 20. Juni 2008, E. 6.1).
In Verbindung mit der Heirat der Kindsmutter stellt die aussereheliche Vaterschaft jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung dar; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Ehe mit der zweiten Ehefrau auffallend rasch, nämlich eineinhalb Monate nach der Scheidung von der Schweizerin, einging.

6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen bisherigen Vorbringen die Vermutung, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand, nicht zu entkräften vermochte. Ebenso wenig kann er objektiv nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum seine Ehe, die zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung angeblich noch intakt war, bereits sechseinhalb Monate später, bei Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens, gescheitert war. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat.

7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 20

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr.800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)
das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).