Tribunal federal
{T 0/2}
5A.18/2002 /zga
Urteil vom 28. Oktober 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
vom 31. Juli 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1. Januar 1960) reiste am 11. Mai 1987 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFA) lehnte das Gesuch am 11. Mai 1992 ab. Dagegen reichte der Gesuchsteller Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Am 20. Mai 1992 liess sich X.________ in der Türkei von seiner dort lebenden Ehefrau scheiden und heiratete am 22. Juli 1992 die 23 Jahre ältere Schweizerbürgerin Z.________. Hierauf zog er am 29. Juli 1992 seine bei der ARK hängige Beschwerde zurück. In der Folge erteilte der Kanton Zürich X.________ eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.
Am 10. Oktober 1996 erhielt X.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Am 13. Mai 1998 wurde die Ehe von X.________ und seiner Schweizer Ehefrau rechtskräftig geschieden.
B.
Das Amt für Handelsregister- und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau informierte am 14. September 1999 das BFA, es habe sich herausgestellt, dass X.________ während bestehender Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau zwei Kinder mit seiner türkischen Ex-Ehefrau gezeugt habe. Am 8. Dezember 1998 habe er sich in der Türkei wieder mit seiner türkischen Ex-Ehefrau verehelicht. Mit Schreiben vom 17. März 2000 teilte das BFA X.________ mit, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er dem Amt im Einbürgerungsverfahren seine Eheprobleme verschwiegen habe. So sei er am 20. Juli 1993 sowie am 16. Oktober 1994 - also während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau - Vater zweier ausserehelicher Kinder geworden, die seine geschiedene türkische Ehefrau geboren habe.
Mit Verfügung vom 3. September 2001 erklärte das BFA die erleichterte Einbürgerung des X.________ als nichtig. Da der Parteivertreter in seiner Eingabe vom 6. September ausdrücklich festhielt, die Nichtigerklärung sei während laufender Frist zur Stellungnahme erfolgt, entschied das BFA am 10. September 2001 neu und erklärte die am 10. Oktober 1996 ausgesprochene erleichterte Einbürgerung als nichtig. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 31. Juli 2002 ab.
C.
Mit Eingabe vom 12. September 2002 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des EJPD sei aufzuheben. Sodann begehrt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das EJPD hat sich zu Letzterem nicht binnen Frist vernehmen lassen, was gemäss der Einladung zur Vernehmlassung als Einverständnis ausgelegt wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt, den Behörden stehe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eine Frist von fünf Jahren seit Erteilung derselben zur Verfügung (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
2.1 Die Vorinstanz führt aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass überall dort, wo das Gesetz einer Behörde die Möglichkeit einräume, durch rechtliche Vorkehren bestimmte Rechtswirkungen zu erzielen oder - wie hier nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Entscheids der zuständigen Behörde abzustellen. Diese Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Mit diesen Ausführungen gibt die Vorinstanz die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder. Es besteht kein Anlass, darauf zurück zu kommen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, die Argumente des Bundesgerichts könnten zum Beispiel auch gegen die Verjährungsfristen des Strafrechts eingewendet werden. Dort sei aber unbestritten, dass es auf die Rechtskraft eines Urteils ankomme. Auch stünden den Strafverfolgungsbehörden teilweise kurze Fristen zur Verfügung, um dem Strafverfolgungsanspruch des Staates nachzukommen. Auch dort könne beispielsweise durch Ergreifung von Rechtsmitteln das Verfahren verzögert werden. Die vorliegende Fünfjahresfrist sei mit den zitierten Verjährungsfristen im Strafrecht vergleichbar. Der angefochtene Entscheid des EJPD sei am 31. Juli 2002 erfolgt, weshalb das EJPD die Verfügung des BFA hätte aufheben und feststellen müssen, dass eine Nichtigerklärung der Einbürgerung in Folge Ablaufs der Frist nicht mehr möglich sei.
Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Er bestreitet denn auch zu Recht nicht, dass die Fünfjahresfrist des Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
2.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Einhaltung der Frist nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 |
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1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
3.
3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
3.2
3.2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der gesamte Ereignisablauf weise darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer bei der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin nicht primär darum gegangen sei, eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Oktober 1996 sei der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert worden und am 12. März 1998 - also 17 Monate nach der erleichterten Einbürgerung - habe die Schweizer Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich die Scheidung eingereicht. Die Ehe sei am 13. Mai 1998 rechtskräftig geschieden worden. Wenige Monate nach der Scheidung bzw. am 8. Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer wiederum seine türkische Ex-Ehefrau geehelicht. Diese Ereignisse liessen auf ein planmässiges Vorgehen schliessen, mit dem Ziel, so rasch wie möglich das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen.
3.2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es möge zutreffen, dass in seinem Kulturkreis Ehen, in denen einer der Partner wesentlich älter als der andere sei, sicherlich eine Minderheit bildeten. Trotzdem gebe es zahlreiche Frauen und Männer, welche einen viel älteren Partner attraktiv finden würden. Das gelte auch für den Beschwerdeführer. Ob dies zutrifft, ist nicht erwiesen und kann offen gelassen werden, denn der Altersunterschied stellt nur ein Argument in den Erwägungen der Vorinstanz dar. Der Beschwerdeführer gibt jedoch selbst zu, dass der Altersunterschied sich gegen Ende der Ehe vermehrt ausgewirkt habe, denn er habe zusehends den Wunsch verspürt, abends und an den Wochenenden auszugehen und etwas zu unternehmen; die Ehefrau habe hingegen vermehrt zurückgezogen leben wollen. Es ist richtig, dass gestützt darauf noch nicht geschlossen werden kann, der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
ausserehelichen Kinder gewusst, nicht hat nachgewiesen werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es lebensfremd zu behaupten, diese Tatsache hätte sich im vorliegenden Fall nicht negativ auf die Ehe ausgewirkt. Im Scheidungsprotokoll hat Z.________ auf die Frage des Instruktionsrichters, ob aussereheliche Beziehungen für das Scheitern der Ehe eine Rolle gespielt hätten, mit Nein geantwortet. Nicht die Antwort auf diese Frage lässt aufhorchen, sondern die Tatsache, dass sie die beiden ausserehelichen Kinder gar nicht erwähnt hat. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt deshalb zu Recht ins Feld geführt, gegen die Tatsache, dass Z.________ ihm verziehen habe, spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens die Existenz dieser Kinder beharrlich verschwiegen habe. Hätte seine Ehefrau nämlich - wie behauptet - um diese ausserehelichen Kinder gewusst, hätte ja keine Veranlassung bestanden, nicht ebenfalls die Einbürgerungsbehörde umfassend zu informieren. Die Schweizer Ehefrau hätte gegenüber der Behörde bereits bei der Gesuchseinreichung bestätigen können, dass sie trotz der Seitensprünge des Beschwerdeführers in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit ihm lebe und dass sich die
Geburt dieser zwei Kinder nicht oder nicht mehr negativ auf die eheliche Gemeinschaft auswirke. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Vermutung sei nahe liegend, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung - zumindest seitens des Beschwerdeführers - keine stabile, intakte und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen habe, ist somit nicht zu beanstanden.
3.2.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, indem der Beschwerdeführer gegenüber der Einbürgerungsbehörde die Existenz seiner beiden jüngsten Kinder verschwiegen habe, habe er ein unlauteres und täuschendes Verhalten an den Tag gelegt, welches ganz offensichtlich einzig und allein darauf ausgerichtet gewesen sei, möglichst rasch das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen. Die verheimlichten Tatsachen seien erheblich im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen, weil ansonsten die Einbürgerung nämlich nicht bereits am 10. Oktober 1996 erfolgt wäre.
Im Wesentlichen wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, er habe die Kinder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht anerkannt gehabt und sei somit rechtlich nicht der Vater der beiden jüngsten Kinder gewesen. Er habe somit nichts verschwiegen. Der Einwand ist spitzfindig und widerlegt den Standpunkt der Vorinstanz nicht. Fehl geht - zumindest mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall - auch die Meinung des Beschwerdeführers, es seien nur verheimlichte Tatsachen massgebend, welche kausal für die Stabilität der Ehe seien. Dass das Wissen um die Geburt der zwei jüngsten Kinder die eheliche Gemeinschaft nicht hätte beeinträchtigen können, ist eine unbewiesene Behauptung geblieben (E. 3.2.1 hiervor). Demzufolge bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer eine für die Einbürgerungsbehörden wichtige Tatsache verschwiegen hat, welche den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: