Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1629/2012

Urteil vom 31. Juli 2012

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richter Bernard Maitre, Richter Claude Morvant,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Wallis, Rekurskommission für den Bereich

Landwirtschaft und Landumlegungen,

Vorinstanz,

Kanton Wallis, Dienststelle für Landwirtschaft,

Amt für Direktzahlungen,

Erstinstanz.

Gegenstand Urteil der Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen des Kantons Wallis vom 27. Februar 2012 (Direktzahlungen 2010).

Sachverhalt:

A.

A.a X._______ bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Nutztierhaltung in (...). Am27. September 2010 nahm die zuständige akkreditierte Kontrollstelle, die Oberwalliser Landwirtschaftskammer, auf dem Betrieb von X._______ einen Betriebsbesuch vor. Im "Kontrollbericht ÖLN [ökologischer Leistungsnachweis] Landwirtschaft - Kontrolljahr 2010" vermerkte der Kontrolleur bei Punkt 5 "Düngung", der Wert P2O5 [Phosphor] sei überschritten und die Anforderung seien nur teilweise erfüllt.

A.b Gestützt auf die von X._______ eingereichte Düngerbilanz stellte die zuständige Kontrollstelle am 11. Dezember 2010 eine Überschreitung der Toleranzgrenze beim Phosphor von 27,6% fest.

A.c Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 teilte das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Direktzahlungen (nachfolgend: Erstinstanz) X._______ mit, anlässlich der auf seinem Betrieb im letzten Betriebsjahr vorgenommenen ÖLN-Kontrolle sei festgestellt worden, dass Abnahmeverträge fehlten sowie, dass in der Düngerbilanz die Toleranzgrenze beim Phosphor überschritten worden sei. Die Direktzahlungen für das Jahr 2010 würden daher um den Betrag von Fr. 12'356.- gekürzt.

A.d Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 30. Dezember 2010 Einsprache und rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Sodann kritisierte er, die Vorwürfe, wonach die Düngerbilanz beim Phosphor überschritten sei und Düngerabnahmeverträge fehlten, seien unbegründet. Er beantragte, die Verfügung vom 21. Dezember 2010 sei entsprechend zu korrigieren.

A.e Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2011 hielt die Erstinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. Die von X._______ eingereichten Unterlagen betreffend die Düngermengen würden mit den Angaben in dem von ihm am 19. Januar 2010 unterzeichneten Betriebsheft für das Kontrolljahr 2010 resp. ÖLN-Jahr 2009 (1. September 2008-31. August 2009) nicht übereinstimmen. X._______ habe im Betriebsheft die abgegebene Mistmenge mit 7,5 m3 angegeben und mit seiner Unterschrift als Betriebsleiter die wahrheitsgetreuen Angaben zuhanden der Kontrollstelle bestätigt. Er habe den Kontrollbericht vom 27. September 2010, mit welchem der Kontrolleur beanstandete, dass der Punkt Düngung nur teilweise erfüllt sei, unterzeichnet und das Ergebnis der Kontrolle, also auch die beanstandete Düngung, nicht angefochten. Mit Datum vom 11. Dezember 2010 habe die Oberwalliser Landwirtschaftskammer eine Überschreitung der Toleranzgrenze beim Phosphor von 27,6% festgestellt. Damit seien die ÖLN-Anforderungen nicht erfüllt. Die Kürzung der Direktzahlungen 2010 sei daher zu Recht erfolgt.

A.f Gegen diesen Entscheid erhob X._______ mit Eingabe vom 7. März 2011 Einsprache (recte: Beschwerde) bei der Kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung (nachfolgend: Vorinstanz). Er bestritt die von der Erstinstanz genannten Beanstandungen und beantragte, die Vorinstanz habe ihren Entscheid entsprechend zu korrigieren.

A.g Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, zwar ergebe sich aus den von X._______ eingereichten Verzeichnissen tatsächlich, dass er im ÖLN-Jahr 2009 insgesamt 25,5 m3 Pferdemist abgegeben habe (vgl. Urteil vom 27. Februar 2012, S. 3). Indes seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt. Es sei daher auf die vom Beschwerdeführer im Betriebsheft 2010 gemachten Angaben abzustellen.

B.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Urteil vom 27. Februar 2012 sei aufzuheben und es sei ihm der in Abzug gebrachte Betrag von Fr. 12'356.- zuzüglich Zins von 6,5% auszurichten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und einen Verstoss gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die von der Erstinstanz erwähnten Vorwürfe, wonach er in der Düngerbilanz die Toleranzgrenze beim Phosphor überschritten habe und Düngerabnahmeverträge fehlten, seien nicht zutreffend. Er habe im fraglichen Zeitraum 25,5 m3 Pferdemist abgegeben. Die von ihm im Betriebsheft irrtümlicherweise zuerst angegebene und in der Nährstoffbilanz berücksichtigte Mistmenge entspreche nicht der tatsächlichen Menge. Er habe dies dem Kontrolleur anlässlich der Kontrolle vom 27. September 2010 gesagt. Dieser habe ihm zugesichert, dass die Angaben von der Behörde noch einverlangt würden. Auch habe er im Betriebsheft die zugeführte Menge in Punkt 5 "Zu- und Wegfuhr von Grundfutter" in die falsche Zeile eingetragen. Die von der Erstinstanz vorgenommene Kürzung der Direktzahlungen 2010 um Fr. 12'356.- sei daher ungerechtfertigt und überdies angesichts der Bagatellfehler unverhältnismässig.

C.
Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 1. Mai 2012 auf die bisherigen Akten und verzichtet auf eine Stellungnahme.

D.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.

E.
Die Erstinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde vom 23. März 2012. Bezüger von Direktzahlungen seien verpflichtet, dem Ausfüllen ihrer Formulare genügend Aufmerksamkeit zu schenken und wahrheitsgetreue und wahre Angaben zu machen. Der Kanton könne auch dann, wenn der Bewirtschafter fahrlässig falsche Angaben mache, Beiträge kürzen oder verweigern. Weder die Erstinstanz noch die Instruktionsorgane hätten irgendwelche Versprechen abgegeben, die beim Beschwerdeführer eine Erwartung auslösen konnten. Die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre aufgestellten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt. Hinsichtlich des Vorwurfs, es fehlten Hofdünger-Abnahmeverträge, hält die Erstinstanz fest, mit 25,5 m3 anfallendem Hofdünger überschreite der Beschwerdeführer die Mengen, die nicht einem Vertrag unterstellt seien. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe im ÖLN-Jahr 2009 entgegen dem Eintrag im Betriebsheft nicht 9'282 Tonnen Heu, sondern 9'282 Tonnen Ökoheu/Dürrfutter nährstoffarm zugeführt, hält die Erstinstanz fest, dass ein Landwirt diese Unterschiede kennen müsse.

F.
Der Beschwerdeführer verzichtet stillschweigend auf die ihm vom Instruktionsrichter eingeräumte Möglichkeit, sich zur Vernehmlassung der Erstinstanz zu äussern.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 27. Februar 2012 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt u.a. Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies entsprechend vorsieht (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die wie im vorliegenden Fall in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Eine derartige Ausnahme liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Beschwerdeentscheids durch diesen berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

Die streitigen Direktzahlungen 2010 betreffen das Kontrolljahr 2010, welches vom 1. September 2009 bis 31. August 2010 dauert. Für das Kontrolljahr 2010 ist bezüglich der hier umstrittenen vom Beschwerdeführer abgegebenen Menge Pferdemist sowie zugeführten Art von Grundfutter das ÖLN-Jahr 2009 vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 massgeblich (vgl. den angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2012, S. 3). Der hier zu beurteilende Sachverhalt betraf demnach den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2009.

Es finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2887/2009 vom 5. August 2010 E. 4.4 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende Regelung treffen, was er indessen im vorliegenden Fall - soweit hier interessierend - nicht getan hat. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen wurden von keinen entscheidrelevanten Rechtsänderungen betroffen.

3.

3.1 Die Bundesverfassung legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Gestützt auf diese Delegationsnorm regelt das Landwirtschaftsgesetz die Direktzahlungen. Es sieht vor, dass Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
und Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG). Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen (vgl. Art. 70 Abs. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG). Der Bundesrat ist befugt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz zu erlassen, wo dieses die Zuständigkeit nicht anders regelt (Art. 177 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
LwG).

3.2 Artikel 6
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte - 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
1    Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2    Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316.
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) enthält nähere Vorschriften über die ausgeglichene Düngerbilanz. Danach sind die Nährstoffkreise möglichst zu schliessen, und die Zahl der Nutztiere ist dem Standort anzupassen (Abs. 1). Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht wird (Abs. 2). Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential (Abs. 3). Für die Bilanzierung des Phosphor- und Stickstoffhaushaltes gilt die Methode "Suisse-Bilanz" des Bundesamts für Landwirtschaft und der AGRIDEA (Schweizerische Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums) oder eine gleichwertige Berechnungsmethode (Ziff. 2.1 Abs. 1 des Anhangs zur Direktzahlungsverordnung). Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen (Ziff. 2.1 Abs. 5 des Anhangs zur DZV).

3.3 Verletzt ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden. Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
und 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG). Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen [nachfolgend: Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie], wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bedingungen und Auflagen der Direktzahlungsverordnung nicht einhält (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5283/2010 vom 21. Juni 2011, insb. E. 4.3).

3.4 Die Kantone können Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen. Die Kantone sind zu diesem Zweck befugt, für die Ausführung der Kontrollen Weisungen zu erlassen (Art. 66 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV). Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV). Der Kanton oder die Organisation teilt bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben dem Bewirtschafter unverzüglich mit. Bestreitet der Bewirtschafter die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt (Art. 66 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe vor Erlass der Verfügung vom 21. Dezember 2011 keine Möglichkeit gehabt, Korrekturen anzubringen oder Einsprache zu erheben. Die Erstinstanz habe in der Direktzahlungs-Abrechnung 2010 vom 13. Dezember 2011 den Betrag von Fr. 12'356.- in Abzug gebracht, ohne ihn vorgängig zu kontaktieren. Der Umstand, dass ihn die Erstinstanz vor Erlass der Verfügung nicht angehört habe, stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Vorinstanz bestreitet dies.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG) gewährleistet allen Personen, die vom Ausgang eines Verfahrens mehr als die Allgemeinheit betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung und Einflussnahme. Dazu gehören eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien, insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Artikel 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG legt fest, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. In Art. 30 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG werden die Ausnahmen von der ansonsten zwingend durchzuführenden vorgängigen Anhörung aufgezählt. Gemäss Bst. b hat keine vorgängige Anhörung zu erfolgen, wenn die Verfügung durch Einsprache anfechtbar ist; dies, weil im Falle der Anfechtung durch Einsprache die Verfügung auf Begehren einer Partei hin von der ursprünglich erlassenden Behörde umfassend überprüft werden muss (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 23 zu Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG). Da vorliegend die Verfügung vom 21. Dezember 2010 mit Einsprache bei der Erstinstanz angefochten werden konnte (vgl. Art. 103 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Wallis vom 8. Februar 2007 [GLER, Nr. 910.1]), durfte die Erstinstanz ohne Verletzung verfassungsmässiger Vorgaben auf die Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung verzichten.

4.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der "Kontrollbericht ÖLN Landwirtschaft - Kontrolljahr 2010" vorsieht, dass im Falle, dass der Beschwerdeführer mit dem Kontrollbericht bzw. dem Ergebnis nicht einverstanden war, er den Kontrollbericht mit schriftlich formulierter Einsprache innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Durchführung der Kontrolle bei der zuständigen Kontrollorganisation anfechten konnte. Damit stand dem Beschwerdeführer somit bereits vor Erlass der Verfügung vom 21. Dezember 2010 eine Einsprachemöglichkeit offen. Auch insoweit kann also von einer Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Gelegenheit zur Stellungnahme keine Rede sein.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt betreffend die Erfüllung der Anforderungen an die Düngung bei der zuständigen akkreditierten Kontrollstelle vor Erlass der Abrechnung 2010 vom 13. Dezember 2010 bzw. der Verfügung über die Direktzahlung 2010 vom 21. Dezember 2010 einbringen konnte; demnach bestand auf eine vorgängige Anhörung vor der Erstinstanz kein Anspruch. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletzte das rechtliche Gehör in seiner Ausprägung als Anspruch auf Gelegenheit zur Stellungnahme, erweist sich als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Düngerbilanz betreffend das ÖLN-Jahr 2009 sei zu Unrecht nicht die Menge von 25,5 m3 abgegebenem Pferdemist berücksichtigt worden. Zwar treffe es zu, dass er im Betriebsheft für das Kontrolljahr 2010 in der Rubrik 6 "Zu- und Wegfuhr von Dünger" nur eine Menge von 7,5 m3 Pferdemist eingetragen habe. Dieser Eintrag sei jedoch aufgrund eines Irrtums erfolgt.

Die Vorinstanz bestätigt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Verzeichnissen für das ÖLN-Jahr 2009 tatsächlich ergebe, dass er eine Düngermenge von insgesamt 25,5 m3 geliefert habe. Die Vorinstanz wendet aber ein, es sei noch nichts darüber ausgesagt, ob der Beschwerdeführer die entsprechende Korrektur erst nachträglich anbringen konnte. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Mistmenge von 7,5 m3 trotz Kenntnis der tatsächlichen Mistmenge von 25,5 m3 und trotz Vorhandensein der entsprechenden Belege nicht korrekt im Betriebsheft eingetragen habe. Als Landwirt sei der Beschwerdeführer mit den ÖLN-Formularen vertraut und habe mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit bestätigt. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer zuerst wissentlich falsche Angaben mache, deren Richtigkeit bestätige, und später deren Unrichtigkeit moniere.

5.2 Wer Hofdünger abgibt, muss über die Abnehmer, die abgegebene Menge und den Zeitpunkt der Abgabe Buch führen, die Angaben während mindestens drei Jahren aufbewahren und der Behörde auf Verlangen zustellen (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]). Im "Verzeichnis über Zu- und Wegfuhr von Düngern", das Bestandteil der ÖLN-Formulare bildet, sind die jeweiligen Zu- und Wegfuhren unter Angabe von Datum, Düngerart, Menge, Name und Unterschrift des Abnehmers zu vermerken, und die aus dem Verzeichnis resultierende Gesamtmenge an Dünger ist in das Betriebsheft des betreffenden Kontrolljahrs zu übertragen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Bewirtschafter, die Formulare wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben.

5.3 Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Die Behörde kann in jedem Verfahrensstadium Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast, d.h. die grundsätzlich der Behörde zufallende Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Die Parteien unterliegen allerdings im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren einer Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Diese kommt für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat die daraus Vorteile ableitet. Aus der Beweislastverteilung dürfen keine Mitwirkungspflichten abgeleitet werden, die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2, BGE 130 II 465 E. 6.6.1; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 5 ff. und 14 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, N. 1 ff. und 10 ff. zu Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; Isabelle Häner, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 41 und S. 45 ff.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.49 ff. und Rz. 3.119 ff.).

Die Parteien sind gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben oder darin eigene Rechte geltend machen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; BGE 128 II 139 E. 2b). Da nach Art. 63
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 63 Klassierung - 1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt:
1    Weine werden in folgende Klassen unterteilt:
a  Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung;
b  Landweine;
c  Tafelweine.
2    Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen.
3    Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifische Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln.
5    Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht erfüllen.
6    Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16 Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16b sinngemäss.
LwG landwirtschaftliche Direktzahlungen nur auf Gesuch hin ausgerichtet werden, hat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darzulegen, dass er die Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen erfüllt. Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch ableitet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5283/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.1.2, mit weiteren Hinweisen).

5.4 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 30. Dezember 2010 zwei Verzeichnisse über die Zu- und Wegfuhr von Düngern im ÖLN-Jahr 2009 ein. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid diesbezüglich fest, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Verzeichnissen ergebe sich eine Pferdemistmenge von 25,5 m3 für das ÖLN-Jahr 2009, welche im Betriebsheft 2010 berücksichtigt werden könne.

Dass die im ÖLN-Jahr 2009 vom Beschwerdeführer weggeführte Menge an Pferdemist effektiv 25,5 m3 betrug, ist demnach unbestritten. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer die entsprechende Korrektur nachträglich anbringen kann.

5.5 Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch seine Vorgängerorganisation, die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD), haben in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass den Bewirtschafter beim Ausfüllen der Erhebungsformulare im Rahmen des Gesuchs um Direktzahlungen eine Sorgfalts- und Wahrheitspflicht treffe. Da er die Verhältnisse auf seinem Betrieb am besten kenne und es sich grundsätzlich um ein von ihm eingeleitetes Gesuchsverfahren handle, trage er auch die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben und müsse die Eintragungen deshalb mit entsprechender Sorgfalt vornehmen. Die Behörde solle sich grundsätzlich auf die Angaben des Bewirtschafters verlassen können und habe nur einzugreifen, wenn der Verdacht bestehe, Angaben würden nicht zutreffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-788/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 2.7.1; Beschwerdeentscheide der Rekurskommission EVD vom 15. Januar 2004, in: VPB 68.108 E. 6.2.2 f., sowie vom 31. März 1995, in: VPB 60.52 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Der Bewirtschafter müsse die Richtigkeit der von ihm selbst eingetragenen Daten sorgfältig überprüfen. Vor diesem Hintergrund sei der nachträglich erhobene Einwand des Bewirtschafters, er habe das Formular fehlerhaft ausgefüllt, nicht zu hören. Wenn der Bewirtschafter mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der eingetragenen Daten bestätige, sei er an diese Angaben gebunden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1295/2007 vom 6. September 2007 E. 5.3).

5.6 In einem neuen Entscheid vertritt das Bundesgericht eine gegenüber der soeben dargestellten Rechtsprechung abweichende Auffassung über die Verteilung der Sorgfaltspflichten und der Verantwortung für die richtigen Angaben in Direktzahlungsfällen. Im betreffenden Fall war im vorgedruckten Gesuchsformular nur ein Teil der vom Bewirtschafter im Vorjahr bezogenen Beitragskategorien bereits angekreuzt gewesen, und der Bewirtschafter hatte es versehentlich unterlassen, auch die übrigen von ihm gewünschten Rubriken anzukreuzen, so dass er in Bezug auf diese Beiträge formell gar keinen Antrag gestellt hatte. Das Bundesgericht führte aus, der Vordruck stimme offensichtlich nicht mit den Gesuchsformularen der Vorjahre überein, wo - ebenfalls vorgedruckt - auch bei den übrigen Beiträgen ein Kreuz stehe. Als plausible Erklärung für den Verzicht des Bewirtschafters, diese Rubriken selbst anzukreuzen, sei einzig ein Versehen denkbar, denn es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er freiwillig auf den grössten Teil der ihm bisher zugesprochenen Beiträge hätte verzichten wollen. Obwohl das Formular den ausdrücklichen Vermerk "Bitte alle vorgedruckten Daten überprüfen und wenn nötig korrigieren" enthielt, erachtete das Bundesgericht es als überspitzt formalistisch, dass die Behörde in der Folge auf das vom Bewirtschafter versehentlich falsch ausgefüllte Gesuchsformular abgestellt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_560/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-788/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 2.7.3).

5.7 Anders als im Urteil des Bundesgerichts 2C_560/2010 betrifft die vorliegende Streitigkeit nicht eine bereits vorgedruckte Angabe im Gesuchsformular, sondern einen Eintrag, für welchen der Beschwerdeführer selbst verantwortlich war. Im Falle eines vom Gesuchsteller eigenhändig vorzunehmenden Eintrags sind dem Gesuchsteller nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die für das Ausfüllen von Gesuchsformularen vom Bundesgericht entwickelten strengen Sorgfalts- und Wahrheitspflichten aufzuerlegen. Der Vorinstanz ist ausdrücklich beizupflichten, soweit sie im Rahmen des angefochtenen Entscheids festhält, dass nur so eine vernünftige Kontrolle sichergestellt werden kann. Denn je mehr Zeit vergeht, umso unrealistischer wird eine korrekte Kontrolle gestützt auf die tatsächlichen Gegebenheiten.

5.8 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Berichtigung der Gesuchsformulare zulässt. Die entsprechende Bestimmung lautet:

"Der Kanton kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichten, wenn der Bewirtschafter die Abweichung unaufgefordert und rechtzeitig meldet oder wenn ein offensichtlicher, unabsichtlicher Erfassungsfehler vorliegt" (vgl. Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie, Teil B, Ziff. 1.5)

Als sog. Verwaltungsverordnung bildet die von der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz erlassene Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie eine allgemeine Dienstanweisung generell-abstrakter Natur (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123 ff.). Die so genannten Verwaltungsverordnungen dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Beamten die Rechtsanwendung erleichtern. Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsverordnungen zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben. Die in Verwaltungsverordnungen vorgenommene Auslegung des Gesetzes unterliegt der richterlichen Nachprüfung. Der Richter soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 121 II 473 E. 2b, mit weiteren Hinweisen).

Wenn der Beschwerdeführer darlegt, er habe die in der Nährstoffbilanz berücksichtigte Mistmenge von 7,5 m3 "irrtümlicherweise" angegeben, beruft er sich sinngemäss auf einen derartigen offensichtlichen, unabsichtlichen Erfassungsfehler. Inwieweit die Vollzugsbehörden allenfalls nicht nur befugt (vgl. zum diesbezüglichen Ermessensspielraum BGE 137 III 193 E. 3.4), sondern unter bestimmten Umständen ausnahmsweise verpflichtet sind, die Korrektur von Fehlern zuzulassen, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht das ursprünglich fehlerhafte Ausfüllen des Formulars, sondern die Unterlassung der Korrektur im Rahmen der Erstellung des Kontrollberichts vom 27. September 2010 vorhält (angefochtener Entscheid der Vorinstanz, S. 4 oben). Dieses Argument setzt aber voraus, dass nicht bereits in Bezug auf die Stellung des Gesuches ein Ermessensentscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers getroffen worden ist, womit den Ausführungen zum Kontrollbericht lediglich die Qualität von obiter dicta zukäme. Dabei ist die Vorinstanz zu behaften.

5.9 Sinngemäss wenden die Erstinstanz und die Vorinstanz in Bezug auf die Belege betreffend die Menge abgeführten Pferdemistes ein, es bestehe keinen Grund, die vom Beschwerdeführer verspätet eingereichten Verzeichnisse zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe die Beanstandungen in Bezug auf die Düngerbilanz am 27. September 2010 anerkannt, indem er den Kontrollbericht vom 27. September 2010, in welchem der Kontrolleur eine Überschreitung des Phosphorgehalts festgehalten habe, unterschrieben und innert der dreitägigen Einsprachefrist nicht angefochten habe.

5.10 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe keinen Grund gehabt, den Kontrollbericht vom 27. September 2010 nicht zu unterzeichnen oder diesen anzufechten. Anlässlich der Kontrolle habe er den anwesenden Kontrolleur darauf hingewiesen, dass die von ihm im ÖLN-Jahr 2009 abgegebene Menge Pferdemist effektiv 25,5 m3 betrage. Der Kontrolleur habe ihm gesagt, er solle das Protokoll dennoch unterschreiben; sollte etwas nicht in Ordnung sein, würde sich die Amtsstelle melden und die nötigen Unterlagen einfordern. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Protokoll im guten Glauben unterschrieben. Aufgrund dieser behördlichen Zusicherung habe der Beschwerdeführer keinen begründeten Anlass gehabt, innert der dreitägigen Einsprachefrist den Kontrollbericht zu beanstanden. Umso mehr sei er überrascht gewesen, als ihm die Direktzahlungen ohne vorherige Kontaktaufnahme um den Betrag von Fr. 12'356.- gekürzt worden seien. Durch ihr Verhalten habe die Erstinstanz gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen.

5.11 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes leitet sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, SR 101) ab und schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Der Vertrauensschutz bedarf einer Vertrauensgrundlage, die bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (vgl. BGE 129 I 161 E. 4).

5.12 In diesem Zusammenhang ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. März 2012 zwar ausdrücklich festhält, er habe das Protokoll unterzeichnet (Beschwerdeschrift, S. 3), dass aber auf der sich in den Akten befindlichen Kopie des Kontrollberichts vom 27. September 2010 keine Unterschrift des Beschwerdeführers zu erkennen ist. Indes gehen offensichtlich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanzen übereinstimmend davon aus, dass im Kontrollbericht eine nur teilweise Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Düngung festgestellt worden war. Damit kann vorliegend offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer den Kontrollbericht am 27. September 2010 tatsächlich unterzeichnet hat.

5.13 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Vertrauensschutzes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, der Kontrolleur habe ihm zugesichert, die Amtsstelle werde allenfalls zusätzliche Unterlagen einholen, wenn sie nicht ohnehin davon ausgehe, die Verzeichnisse über Zu- und Wegfuhr von Düngern berücksichtigen zu können. Der Beschwerdeführer erbringt aber keinerlei Beleg für eine derartige mündlich erfolgte Zusicherung. Demnach ist jedenfalls nicht bewiesen, dass der Kontrolleur dem Beschwerdeführer eine entsprechende Zusicherung erteilt hat, womit beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht leichthin vom Bestehen einer Vertrauensgrundlage ausgegangen werden darf.

6.
Die Tatsache, dass nicht bereits aufgrund der Akten eine Vertrauensgrundlage angenommen werden kann, hat nicht bereits als solche zur Folge, dass die Vorinstanz die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ignorieren durfte. Vielmehr ist im Folgenden zu prüfen, ob das Verhalten der Vorinstanz mit Blick auf die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt festzustellen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) sowie das Verbot des überspitzten Formalismus korrekt war.

6.1 Mit der Zuweisung der Hauptverantwortung für die Sachverhaltsermittlung an die Behörde verankert Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG die Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen E. 5.3 hiervor; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 6 zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Aus der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, folgt, dass die Behörde jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den Beweis zu führen. Die Beweisführungslast fällt daher in den vom Verwaltungsverfahrensgesetz beherrschten Verfahren grundsätzlich der Behörde zu. Allerdings sind die Parteien im Rahmen der Mitwirkungspflichten (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) gehalten, Beweismittel anzubieten. Die Parteien haben allerdings nicht nur Mitwirkungspflichten, sondern auch Mitwirkungsrechte. So vermittelt ihnen der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird (BGE 129 II 497 E. 2.2; Auer, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

6.2 Der Beschwerdeführer brachte den Hinweis auf die angebliche Zusicherung des Kontrolleurs erstmals in seiner Beschwerde vom 7. März 2011 vor. Demgegenüber hatte er einspracheweise mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 lediglich verlangt, es seien in Bezug auf die Menge Pferdemist die notwendigen Korrekturen vorzunehmen. Erst nachdem die Einsprache mit Entscheid vom 16. Februar 2011 unter anderem gestützt auf die Feststellungen gemäss Kontrollbericht vom 27. September 2010 abgewiesen worden war, sah sich der Beschwerdeführer veranlasst, im Rahmen der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Er habe den Kontrolleur darauf hingewiesen, dass er noch eine Liste besitze mit dem Titel "Verzeichnis über Zu- und Wegfuhr von Dünger" "in der Höhe" von 25,5 m3 Pferdemist. Ihm sei gesagt worden, er könne das Protokoll trotzdem ruhig unterschreiben, denn sollte etwas nicht in Ordnung sein, würde sich die Amtsstelle schon melden und die nötigen Unterlagen einfordern.

Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Vorinstanz, indem sie die Menge des Pferdemists trotz insoweit unbestrittenem Sachverhalt, wonach 25,5 m3 abgeführt worden sind, zu Ungunsten des Beschwerdeführers festgesetzt hat, ohne zur strittigen Frage, ob der Kontrolleur dem Beschwerdeführer anlässlich der Betriebskontrolle vom 27. September 2010 eine Zusicherung bezüglich des Einverlangens der Verzeichnisse über Zu- und Wegfuhr von Düngern erteilt habe, hinreichende Feststellungen zu treffen, den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat bzw. in überspitzten Formalismus verfallen ist.

6.3 In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 hält die Erstinstanz zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Kontrolleur habe ihm anlässlich der Betriebskonstrolle eine Zusicherung erteilt, fest:

"Demgegenüber haben das ADZ [die Erstinstanz] und die Instruktionsorgane nie irgendwelche Versprechen abgegeben, noch haben sie beim Rekurrenten eine Erwartung ausgelöst. [...] [D]er Beschwerdeführer kann den Beweis von Treu und Glauben nicht geltend machen."

Noch weiter geht die Vorinstanz, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er verstosse seinerseits gegen Treu und Glauben, wenn er wissentlich falsche Angaben mache, deren Richtigkeit bestätige und später deren Unrichtigkeit moniere (angefochtener Entscheid, S. 5).

Aus den genannten Argumenten der Vorinstanz und der Erstinstanz wird ersichtlich, dass diese dem seitens des Beschwerdeführers behaupteten Verhalten der Kontrollstelle keine Bedeutung beimessen.

6.4 Nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses sog. Gebot der Fairness beinhaltet auch das Verbot des überspitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1661 f.). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (und dem Grundsatz von Treu und Glauben) kann nach der Rechtsprechung eine Pflicht der Behörde abgeleitet werden, die Parteien auf Verfahrensfehler hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit zu deren Verbesserung einzuräumen, bevor eine Rechtsvorkehr, etwa wegen Fristablaufs, verspätet ist und deswegen ein Nichteintretensentscheid erfolgt (BGE 125 I 166 E. 3a; BGE 120 V 413 E. 4 ff.; BVGE 2007/13 E. 3.2; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.116).

6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ÖLN-Jahr 2009 unbestrittenermassen eine Menge von 25,5 m3 Pferdemist abgegeben hatte. Er hat ausserdem im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, die Tatsache, dass er den Kontrollbericht vom 27. September 2010 nicht beanstandet habe, sei nicht seiner Fahrlässigkeit, sondern dem Verhalten des Kontrolleurs zuzuschreiben, welcher ihm nicht das Ergebnis der Prüfung, wohl aber die Nachinstruktion in Bezug auf allenfalls notwendige Belege zugesichert habe. Würde dies zutreffen, wäre es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Kontrollbericht vom 27. September 2010 nicht umgehend beanstandet hat. Mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist festzuhalten, dass es hier im Unterscheid zum Regelfall, wonach die unrichtigen Mengenangaben ausschliesslich der Fahrlässigkeit der Gesuchsteller zuzuschreiben sind, mit Blick auf das nach der Darstellung des Beschwerdeführers relevante Verhalten des Kontrolleurs im Widerspruch zum Verbot des überspitzen Formalismus stünde, wenn vorliegend die nachträglich eingereichten Verzeichnisse über eine Menge von 25,5 m3 weggeführten Düngers ohne weiteres nicht beachtet würden. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, entweder die Mengenangaben des Beschwerdeführers zugrunde zu legen oder die für die Kontrolle zuständige Person sowie den Beschwerdeführer über die Umstände des Zustandekommens des Kontrollberichts vom 27. September 2010 zu befragen. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde an die Vorinstanz so zu verstehen ist, dass sie einen entsprechenden Beweisantrag enthält. Jedenfalls darf nicht antizipierend davon ausgegangen werden, die Befragung werde ohnehin zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis führen, womit auf diese verzichtet werden könne.

6.6 Im Ergebnis ist die Sache daher in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie allenfalls ergänzende Beweise betreffend den Kontrollbericht vom 27. September 2010 abnehme und die Erstinstanz gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Menge abgeführten Pferdemists - unter Vorbehalt eines abweichenden Beweisergebnisses betreffend den Kontrollbericht vom 27. September 2010 - anweise, die Düngerbilanz resp. die Direktzahlungen 2010 für den in Frage stehenden Zeitraum neu festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, es treffe nicht zu, dass mindestens ein Düngerabnahmevertrag ausstehend sei. Er habe im ÖLN-Jahr 2009, d.h. im Zeitraum vom 1. September 2008 - 31. August 2009, diversen Abnehmern nachweislich insgesamt 25,5 m3 Pferdemist jeweils in Mengen von weniger als 5 m3 pro Abnehmer gemäss folgender Aufstellung abgegeben:

"4,5 m3 am 15.09.2008 an C._______

4,5 m3 am 06.10.2008 an M._______

5 m3 am 09.04.2009 an R._______

2 m3 am 15.04.2009 an H._______

4,5 m3 am 15.04.2009 an A._______

0,5 m3 am 18.04.2009 an diverse Gartenbesitzer

4,5 m3 am 18.05.2009 an E._______"

Bei kleinen Mengen Mist sei gemäss den ÖLN-Vorschriften kein Abnahmevertrag erforderlich. Demnach könnten auch keine Abnahmeverträge fehlen.

7.2 Landwirtschaftliche Betriebe sowie auch Pferdehaltungen, die Hofdünger abgeben, müssen aktuelle, von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigte Verträge vorweisen können. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass auf dem Abnahmebetrieb die Vorschriften über die Verwendung von Düngern eingehalten werden (vgl. Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
GSchV).

Abweichend von der bundesrechtlichen Verordnungsvorschrift, welche grundsätzlich den Abschluss schriftlicher Hofdüngerabnahmeverträge vorschreibt (vgl. Art. 14 Abs. 5
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung - 1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
1    Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
2    Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3    Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.
4    Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15
5    Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17
6    Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für:
a  die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung;
b  die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.).
8    Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh.
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20] i.V.m. Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
GSchV), sieht vorliegend das von der zuständigen Kontrollstelle, der Oberwalliser Landwirtschaftskammer, publizierte ÖLN-Formular vor, dass der Abschluss von Düngerabnahmeverträgen ab einer Menge von 5 m3 Hofdünger erforderlich ist. Als vom Kanton zum Vollzug des Direktzahlungsverfahrens beigezogene Organisation ist die Kontrollstelle befugt, eine derartige Vorschrift zu erlassen.

7.3 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Verzeichnissen über Zu- und Wegfuhr von Düngern im ÖLN-Jahr 2009 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 15. September 2008 und dem 18. Mai 2009 Mengen bis zu 4,5 m3 Pferdemist an unterschiedliche Abnehmer und am 9. April 2009 5 m3 Pferdemist an R._______ geliefert hat. Sämtliche Hofdüngerwegfuhren wurden von den Abnehmern unterschriftlich bestätigt. Da der Beschwerdeführer an einen seiner Abnehmer - Herrn R._______ - Pferdemist im Umfang von 5 m3 geliefert hat, wäre er mit Blick auf die massgeblichen Vorschriften in der Gewässerschutzgesetzgebung sowie im ÖLN-Formular verpflichtet gewesen, mit diesem Abnehmer einen Abnahmevertrag zu schliessen und den Vertrag behördlich genehmigen zu lassen. Da unbestrittenermassen kein Abnahmevertrag mit Herrn R._______ vorliegt, erweist sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers offensichtlich als unbegründet.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe in der Rubrik 5 "Zu- und Wegfuhr von Grundfutter" des Betriebsheftes für das Kontrolljahr 2010 die Menge von 9'282 Tonnen fälschlicherweise in die Zeile "Heu und Emd" statt in die Zeile "Ökoheu/Dürrfutter nährstoffarm" eingetragen. Die in der Nährstoffbilanz berücksichtigte Mistmenge entspreche daher nicht der tatsächlichen Menge. Würde dieser Fehler korrigiert, würde der
Phosphorgehalt in der Nährstoffbilanz nochmals merklich verringert. Der Fehler sei entsprechend zu berichtigen.

Diesbezüglich hält die Erstinstanz fest, es bestehe eine Differenz bei den Erträgen zwischen herkömmlichem Heu und ökologischem Heu (Art. 72 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b  einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c  einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
2    Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
3    Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 ausgerichtet werden.
. LwG, Art. 27 ff
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten - Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
. DZV, Art. 76 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge - 1 Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
2    Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet.
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge werden gewährt, wenn:
a  die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist;
b  die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird;
c  die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirtschaftlich tragbar ist.
. LwG und Art. 40 ff
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes - 1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
1    Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
a  Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem;
b  die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.
2    ...63
3    Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
4    Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
. DZV). Kein seriöser Landwirt könne diese Unterschiede nicht kennen. Die Vorinstanz führt ihrerseits aus, selbst wenn es sich bezüglich der angeblich in die falsche Zeile eingetragenen Ökoheumenge um einen Verschrieb handeln sollte, sei es im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig belegbar. Die Frage, ob es sich um Heu oder Ökoheu handle, könne nicht mehr beantwortet werden. Es sei daher auf die Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch abzustellen und von 9'282 Tonnen Heu auszugehen.

8.2 Gemäss der Wegleitung Suisse-Bilanz (in der Fassung Juni 2008) müssen die Zu- und Wegfuhren von Grundfutter lückenlos über drei Jahre belegt werden können. Die Dokumente müssen Menge und Art des Futters sowie Name und Adresse des Lieferanten bzw. Abnehmers ausweisen (Wegleitung Suisse-Bilanz, Juni 2008, Auflage 1.7, Ziffer 2.6).

In den Akten sind keine Unterlagen betreffend die Zu- und Wegfuhr von Grundfutter im Betrieb des Beschwerdeführers betreffend das ÖLN-Jahr 2009 vorhanden.

8.3 Wie dargelegt, trifft den Bewirtschafter eine Sorgfalts- und Wahrheitspflicht beim Ausfüllen der Direktzahlungs-Gesuchsformulare. Er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben und muss daher die Eintragungen mit entsprechender Sorgfalt vornehmen. Vorliegend hatte demnach der Beschwerdeführer dafür besorgt zu sein, dass die von ihm vorgenommenen Einträge der Betriebsdaten ins Betriebsheft den Tatsachen entsprechen. Mit der Aussage, er habe den Eintrag der Menge des zugeführte Grundfutters fälschlicherweise auf der Zeile "Heu" statt "Ökoheu" vorgenommen, räumt der Beschwerdeführer selbst ein, den Eintrag nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen zu haben. Im Unterschied zur Angabe der Menge an weggeführtem Pferdemist im ÖLN-Jahr 2009 ist die Art an zugeführtem Grundfutter im betreffenden Jahr nicht anhand von Belegen ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher auf seinem Eintrag im Betriebsheft zu behaften. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz auf die Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch, d.h. von 9'282 Tonnen Heu, abgestellt hat.

9.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Feststellung der für die Direktzahlungen relevante Menge abgeführten Pferdemists in überspitzten Formalismus verfallen ist. Die Sache ist daher im Sinne von Erwägung 6.6 hiervor an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit allenfalls ergänzende Beweise abgenommen und die Direktzahlungen für das Jahr 2010 gegebenenfalls neu berechnet werden können. In den übrigen Punkten erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

10.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als nur teilweise obsiegend, weshalb ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind demnach auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem am 29. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen. Dem Beschwerdeführer sind demnach Fr. 400.- zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden auch bei Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

11.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 12. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang als teilweise obsiegende Partei anzusehen. Indes war der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb praxisgemäss davon auszugehen ist, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, welche Anlass geben könnten, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

12.
Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens neu zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2010 sowie der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, allenfalls ergänzende Beweise zu erheben und gegebenenfalls die Direktzahlungen für das Jahr 2010 in Bezug auf die abgeführte Menge Pferdemist im Sinne der Erwägungen neu festsetzen zu lassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Im Kostenpunkt geht die Sache zurück an die Vorinstanz zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Verfahren.

2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Die Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet und dem Beschwerdeführer werden Fr. 400.- zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattunsgformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 13. August 2012