Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-788/2011

Urteil vom 28. Dezember 2011

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
Parteien
Länggassstrasse 7, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,

Münsterplatz 3a, 3011 Bern,

Vorinstanz,

Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen,

Erstinstanz.

Gegenstand Agrarpolitische Massnahmen / Revision.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer und Bewirtschafter des Betriebs M._______ in der Gemeinde F._______, auf dem er hauptsächlich Milchwirtschaft betreibt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche umfasst Grundstücke in unmittelbarer Nähe des Betriebszentrums und eine rund 1 km vom Betriebszentrum entfernt liegende Weidefläche auf dem Grundstück F._______ Gbbl.-Nr. {...} (H._______). Weiter bewirtschaftet der Beschwerdeführer das rund 1,5 km vom Betriebszentrum entfernt liegende Grundstück F._______ Gbbl.-Nr. [...] (G._______weid), bestehend aus den Teilgrundstücken Gbbl.-Nr. [...].1 und Nr. [...].2.

A.b Im Kontext der Agrardatenerhebung 2010 stellte der Beschwerdeführer am 30. April 2010 den Antrag, das Grundstück Nr. {...} (H._______) sowie das Teilgrundstück Nr. [...].2 (G._______weid) seien als der Bergzone IV zugehörig zu erfassen und die Heuwiesen auf dem Grundstück F._______ Nr. [...].1 (G._______weid) seien der Dauergrünfläche zuzuweisen. Die agrarpolitischen Massnahmen seien entsprechend auszugestalten. Fälschlicherweise habe das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (Erstinstanz) in den offiziellen Agrardatenerhebungsformularen der Jahre 1999-2009 das Grundstück Nr. {...} (H._______) als der Bergzone III zugehörig und das gesamte Grundstück Nr. [...] (G._______weid) als nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörig, sondern als Sömmerungsgebiet, aufgeführt.

A.c Mit Entscheid vom 19. Mai 2010 stellte die Erstinstanz fest, dass das Grundstück Nr. {...} (H._______) und das Teilgrundstück Nr. [...].2 in der Bergzone IV lägen. In Bezug auf das Teilgrundstück Nr. [...].1 hielt die Erstinstanz fest, dieses liege nicht im Berggebiet, sondern im Sömmerungsgebiet. Dieser Entscheid trete rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

A.d Mit Revisionsgesuch vom 21. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die Erstinstanz darum, das Verfahren betreffend die agrarpolitischen Massnahmen der Jahre 1999-2009 wieder aufzunehmen, die Grundstücke Nr. {...} und Nr. [...].2 in diesen Verfahren neu der Bergzone IV zuzuweisen und die entsprechenden Beitragsverfügungen zu seinen Gunsten anzupassen.

A.e Mit Entscheid vom 27. Juli 2010 wies die Erstinstanz das Revisionsgesuch vom 21. Juni 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, in der Informationsbroschüre "Wegleitung und Grundlagen", die den Bewirtschaftern jedes Jahr mit den Formularen der Agrardatenerhebung zugestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert worden, alle vorgedruckten Angaben im Erhebungsbogen zu prüfen. Auch habe er die Beitragsverfügungen von 1999-2009 nicht mit Einsprachen angefochten, weshalb sie alle in Rechtskraft erwachsen seien.

A.f Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2010 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung dieses Entscheides und die Gutheissung seines Revisionsbegehrens.

A.g Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer hätte mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen können, dass die beiden Parzellen Nr. [...].2 und Nr. {...} in der Bergzone IV liegen und dass die vorgedruckten Angaben auf den Erhebungsformularen nicht stimmten. Damit habe er keine nachträglich erheblichen Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden, die eine Wiederaufnahme im Sinne des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes rechtfertigen würden.

B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2010 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren bezüglich der agrarpolitischen Massnahmen der Jahre 2005-2009 zu seinen Gunsten wieder aufzunehmen, die Grundstücke Nr. {...} und Nr. [...].2 neu der Bergzone IV zuzuweisen und die entsprechenden Beitragsverfügungen zu seinen Gunsten anzupassen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Erstinstanz zurückzuweisen.

C.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde.

D.
Die Vorinstanz lässt sich am 17. März 2011 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihren Entscheid vom 16. Dezember 2010.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies entsprechend vorsieht (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Vorliegend sieht Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] vor, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden, was hier nicht vorliegt. Bei dem angefochtenen Beschwerdeentscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2010 handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 62 Abs. 2 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG, BSG 155.21] i.V.m. Art. 47 Abs. 1 des bernischen kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 [KLwG, BSG 910.1]). Er stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes und stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.

1.2. Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die von der Erstinstanz für die Jahre 2005-2009 erlassenen Beitragsverfügungen zu seinen Gunsten anzupassen. Er macht geltend, dass bereits im Rahmen der - gestützt auf das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Landwirtschaftsgesetz vorgenommenen - erstmaligen Einteilung die Grundstücke Nr. {...} und Nr. [...].2 im landwirtschaftlichen Produktionskataster in der Bergzone IV eingeteilt worden seien. Bis ins Jahr 2009 sei die Zonenzugehörigkeit in den Erhebungsformularen der Erstinstanz aber falsch vorgedruckt gewesen. Er habe dies indessen erst viel später bemerkt.

Die Vorinstanzen machen dagegen geltend, der Beschwerdeführer hätte bereits anlässlich der jeweiligen Erhebung der Agrardaten mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen können, dass die beiden Parzellen Nr. [...].2 und Nr. {...} in der Bergzone IV liegen und dass die vorgedruckten Angaben auf den Erhebungsformularen nicht stimmten. In der Informationsbroschüre "Wegleitung und Grundlagen", die den Bewirtschaftern jedes Jahr mit den Formularen der Agrardatenerhebung zugestellt worden sei, sei er sogar ausdrücklich aufgefordert worden, alle vorgedruckten Angaben im Erhebungsbogen zu prüfen. Damit habe er keine nachträglich erheblichen Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden, die eine Wiederaufnahme im Sinne des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes rechtfertigen würden. Auch habe er die Beitragsverfügungen von 1999-2009 nicht mit Einsprachen angefochten, weshalb sie alle in Rechtskraft erwachsen seien.

2.1. Die Behörde kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht indessen lediglich dann, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Revisionsgründe geltend macht, indem er erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a; BGE 120 Ib 42 E. 2b; BGE 113 Ia 146 E. 3a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1833; Karin Scherrer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 16 zu Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG).

2.2. Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts leitet sich der Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Revision beim Vorliegen eigentlicher Revisionsgründe aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab.

Der Beschwerdeführer macht somit eine Verletzung von Bundesrecht geltend.

2.3. Die in Frage stehenden Beitragsverfügungen der Jahre 2005-2009 wurden nie angefochten und waren daher auch nie Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung.

2.4. Das Landwirtschaftsgesetz sieht vor, dass erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, bei der Anwendung des Gesetzes angemessen zu berücksichtigen sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft unterteilt dafür die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest (Art. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen - 1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
1    Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
2    Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.15
3    Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.
LwG). Gestützt darauf sowie auf die generelle Delegationsbestimmung von Art. 177 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
LwG erliess der Bundesrat die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV, SR 910.13]), die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) und die Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 912.1).

Im landwirtschaftlichem Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche, das Berggebiet die Bergzonen I-IV und das Talgebiet die Hügel- und die Talzone (vgl. Art. 1
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung
Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 1 Gebiete und Zonen - 1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt.
1    Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt.
2    Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche.
3    Das Berggebiet umfasst:
a  die Bergzone IV;
b  die Bergzone III;
c  die Bergzone II;
d  die Bergzone I.
4    Das Talgebiet umfasst:
a  die Hügelzone;
b  die Talzone.
5    Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I-IV und die Hügelzone.
der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung). Das Bundesamt für Landwirtschaft setzt die Grenzen fest (Art. 4 Abs. 1
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung
Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 4 Festlegung der Abgrenzung - 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.8
1    Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.8
2    Das BLW9 zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist.
3    Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das BLW auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung.
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender Bedeutung die Kriterien klimatische Lage, Verkehrslage und Oberflächengestaltung zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 1 landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Das Bundesamt für Landwirtschaft zeichnet die Grenzen der Zonen und Gebiete in topographischen Karten elektronisch und in Papierform auf. Diese bilden den landwirtschaftlichen Produktionskataster. Das Bundesamt orientiert die interessierten Amtsstellen. Die Karten sind vom Bundesamt für die ganze Schweiz, in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet und von den Gemeinden für das Gemeindegebiet aufzubewahren (Art. 5 landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).

Verschiedene Massnahmen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes stützen sich auf die Zoneneinteilung. So sieht die Direktzahlungsverordnung beispielsweise vor, dass die Beiträge für Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen in der Bergzone III Fr. 970. , in der Bergzone IV dagegen Fr. 1230. pro Raufuttergrossvieheinheit (RGVE) und Jahr betragen (vgl. Art. 34
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung - 1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
1    Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
2    Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.
3    Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.
DZV).

2.5. Der Beschwerdeführer hält in seinem Gesuch vom 21. Juni 2010 fest:

"Im vorliegenden Fall ist offen, seit wann das Grundstück Nr. {...} und das Teilgrundstück Nr. [...].02 effektiv in der Bergzone IV liegen. (...) Heute geht er [der Beschwerdeführer] aber davon aus, dass das Grundstück Nr. {...} und das Teilgrundstück Nr. [...].02 schon seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft im Jahr 1999 zur Bergzone IV gehören."

Diese Sachverhaltsannahme wird zwar weder durch die Vorinstanz noch durch die Erstinstanz bestritten. Aktenmässig erstellt ist sie indessen nicht. Aus der Liste der Zonenänderungen, die auf der Webseite des Bundesamts für Landwirtschaft publiziert ist, ergibt sich diesbezüglich lediglich, dass die letzten Zonenänderungen in der Gemeinde F._______ im Jahr 2009 vorgenommen wurden. Wann genau die fraglichen Einteilungen erfolgten, geht daraus indessen nicht hervor.

2.6. Unbestritten und offensichtlich ist, dass eine Berücksichtigung der korrekten Einteilung der fraglichen Grundstücke in die Bergzone IV in den Jahren 2005 bis 2009 möglicherweise zu höheren Beiträgen für den Beschwerdeführer geführt hätte.

Der Umstand, dass die Parzellen Nr. {...} und Nr. [...].2 in Wirklichkeit in der Bergzone IV eingeteilt waren, stellt somit eine erhebliche neue Tatsache dar.

2.7. Zu prüfen ist in der Folge, ob es dem Beschwerdeführer rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, diese Tatsache bereits in den früheren Verfahren, anlässlich seiner Beitragsgesuche in den Jahren 2005 bis 2009, geltend zu machen bzw. ob für ihn damals keine Veranlassung dazu bestand.

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe sich auf die im Rahmen der jährlichen Erhebungen für die agrarpolitischen Massnahmen in den Erhebungsbogen angedruckten Angaben verlassen, wonach sich die Grundstücke Nr. {...} und Nr. [...].2 in der Bergzone III resp. im Sömmerungsgebiet befänden. Er habe auf diese Angaben vertraut und erst viel später bemerkt, dass sie fehlerhaft waren und die beiden betroffenen Parzellen bereits seit 1999 zur Bergzone IV zugehörig eingetragen waren. Anders als in Bezug auf die bei den Landwirten erhobenen Betriebsstrukturdaten, wie beispielsweise der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, sei in Bezug auf die Zonenzugehörigkeit davon auszugehen, dass sie im Zuständigkeitsbereich der Behörden liege. Gemäss Verweis in Art. 2 Abs. 1 Bst. a auf Anhang 2 Nr. I der landwirtschaftlichen Datenverordnung seien nicht die Landwirte, sondern die kantonalen Landwirtschaftsämter die Datenlieferanten bezüglich Gebietszugehörigkeit und Betriebszone. Auch werde die Festlegung der Gebiete und Zonen durch das Bundesamt für Landwirtschaft nur den interessierten Amtsstellen, nicht jedoch den Bewirtschaftern mitgeteilt. Er habe daher keine Veranlassung gehabt, die Zoneneinteilung dieser Parzellen bei der Ackerbaustelle oder im Internet zu überprüfen.

Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer hätte mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen können, dass die beiden Parzellen Nr. [...].02 und Nr. {...} in der Bergzone IV liegen. Die Karten mit den eingezeichneten Zonengrenzen seien in den örtlichen Gemeinden einsehbar und seit 2003 digitalisiert im Internet auf der Seite des Bundesamts für Landwirtschaft für jedermann abrufbar. Der Beschwerdeführer habe somit mehrere Möglichkeiten gehabt, die Zoneneinteilung der Parzellen Nr. {...} und Nr. [...].02 auf zumutbare Weise zu überprüfen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der vorgängigen Verfahren Gelegenheit gehabt, sich mit der Frage der Zonenzugehörigkeit zu befassen. Vorliegend weiche der Untersuchungsgrundsatz zugunsten der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zurück. Die für den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen notwendigen Daten würden mittels Fragebogen direkt bei den Bewirtschaftern erhoben, u.a. die Daten zur Betriebsfläche. Der Beschwerdeführer sei in der Wegleitung explizit auf die Pflicht aufmerksam gemacht, die vorgedruckten Daten zu überprüfen. Aufgrund der grossen Menge an zu verarbeitenden Daten sei die Erstinstanz nicht in der Lage, die Deklaration jeder Fläche auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Auch die Erstinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer jährlich im April zusammen mit den Erhebungsformularen "Offizielle Agrardatenerhebung" die Informationsbroschüre "Wegleitung und Grundlagen" zugestellt erhalte. Darin werde er aufgefordert, alle vorgedruckten Angaben im Erhebungsbogen zu prüfen. Ihn habe daher eine Mitwirkungspflicht getroffen.

2.7.1. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch seine Vorgängerorganisation, die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD), haben in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass den Bewirtschafter eine Sorgfalts- und Wahrheitspflicht beim Ausfüllen dieses Formulars treffe. Da er die Verhältnisse auf seinem Betrieb am besten kenne und es sich grundsätzlich um ein von ihm eingeleitetes Gesuchsverfahren handle, trage er auch die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben und müsse die Eintragungen deshalb mit entsprechender Sorgfalt vornehmen. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, müsse er vor Abgabe des Erhebungsformulars entsprechende Abklärungen vornehmen. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dürften hingegen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Sie solle sich grundsätzlich auf die Angaben des Bewirtschafters verlassen können und habe nur einzugreifen, wenn der Verdacht bestehe, Angaben würden nicht zutreffen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3608/2009 + B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1 und B-5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 8.4; Beschwerdeentscheide der Rekurskommission EVD vom 15. Januar 2004, in: VPB 68.108 E. 6.2.2, sowie vom 31. März 1995, in: VPB 60.52 E. 3.3 m.w.H.).

2.7.2. Die Zonenzugehörigkeit der bewirtschafteten Grundstücke sind Angaben, die grundsätzlich nicht vom Bewirtschafter stammen und bezüglich derer er auch nicht über bessere Kenntnis verfügt als die Behörde. Vielmehr sind es die kantonalen Behörden, welche die vom Bundesamt für Landwirtschaft bezeichneten Daten zur Betriebsfläche erheben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 919.117.71]). Zuständig für die Festlegung der Zonenzugehörigkeit und deren Eintragung im landwirtschaftlichen Produktionskataster ist das Bundesamt für Landwirtschaft. Anschliessend werden die Daten von den kantonalen Amtsstellen für das Kantonsgebiet und den Gemeinden für das Gemeindegebiet aufbewahrt (vgl. Art. 5 landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Zudem werden die betreffenden Angaben von der Erstinstanz im Agrardatenerhebungsformular ausgedruckt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zonenzugehörigkeit besser kannte, oder gar, dass die Behörde die Zonenzugehörigkeit nicht ohne seine Mitwirkung hätte erheben können. Auch ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er ausführt, dass nicht er selbst die Angaben betreffend die Zonenzugehörigkeit seiner Grundstücke in die Agrardatenerhebungsformulare eingetragen hat. Vielmehr ist die Erstinstanz diesbezüglich "Datenlieferantin" (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 2 Nr. I der landwirtschaftlichen Datenverordnung).

Die Beschaffung der Daten betreffend die Zonenzugehörigkeit und deren Eintragung im Formular liegt daher nach Gesetz und Verordnung klarerweise im primären Verantwortungsbereich der Behörden, nicht des Beschwerdeführers.

2.7.3. In einem neuen Entscheid vertritt das Bundesgericht eine grundsätzlich andere Auffassung über die Verteilung der Sorgfaltspflichten und der Verantwortung für die richtigen Angaben in Direktzahlungsfällen als dies das Bundesverwaltungsgericht und seine Vorgängerorganisation bisher getan hatten. Im betreffenden Fall war im vorgedruckten Gesuchsformular nur ein Teil der vom Bewirtschafter im Vorjahr bezogenen Beitragskategorien bereits angekreuzt gewesen und der Bewirtschafter hatte es versehentlich unterlassen, auch die übrigen von ihm gewünschten Rubriken anzukreuzen, so dass er in Bezug auf diese Beiträge formell gar keinen Antrag gestellt hatte. Das Bundesgericht führte aus, der Vordruck stimme offensichtlich nicht mit den Gesuchsformularen der Vorjahre überein, wo - ebenfalls vorgedruckt - auch bei den übrigen Beiträgen ein Kreuz stehe. Als plausible Erklärung für den Verzicht des Bewirtschafters, diese Rubriken selbst anzukreuzen, sei einzig ein Versehen denkbar, denn es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er freiwillig auf den grössten Teil der ihm bisher zugesprochenen Beiträge hätte verzichten wollen. Obwohl auch dieses Formular den ausdrücklichen Vermerk "Bitte alle vorgedruckten Daten überprüfen und wenn nötig korrigieren" enthielt, erachtete das Bundesgericht es als überspitzt formalistisch, dass die Behörde in der Folge auf das vom Bewirtschafter versehentlich falsch ausgefüllte Gesuchsformular abgestellt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_560/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.3.2).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem Fall insofern, als der Antrag auf Direktzahlungen im ausschliesslichen Verantwortungsbereich eines Bewirtschafters liegt und die unterlassenen Markierungen einen Fehler darstellten, den der Bewirtschafter selbst bei einer einfachen Durchsicht, ohne jeden Vergleich mit anderen Belegen, hätte bemerken müssen, während die Bestimmung und Kenntnis der Zonenzugehörigkeit der bewirtschafteten Grundstücke dagegen in den primären Verantwortungsbereich der Behörden fallen und ein diesbezüglicher Fehler vom Bewirtschafter normalerweise nur durch gezielte und aufwendige Nachkontrollen hätte festgestellt werden können. Der Behauptung der Vorinstanz, die Zoneneinteilungen seien seit 2003 digitalisiert im Internet auf der Seite des Bundesamts für Landwirtschaft für jedermann abrufbar, kann in dieser pauschalen Formulierung jedenfalls nicht zugestimmt werden.

Darf ein Bewirtschafter trotz der ausdrücklichen Aufforderung, alle vorgedruckten Angaben im Erhebungsbogen zu prüfen, nicht auf dem in der Folge fehlenden Antrag auf bestimmte Beitragskategorien behaftet werden, so kann ihm daher umso weniger die Verantwortung für eine unterlassene eigene Nachkontrolle der behördlichen Angaben über die Zonenzugehörigkeit zugeschoben werden.

2.7.4. Die Frage der Einteilung des Grundstücks Nr. [...] G._______weid (recte des Grundstücks Nr. [...].1) in das Sömmerungsgebiet war bereits mehrfach Gegenstand von Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 11. Juli 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2009). Insofern stellt sich die Frage, ob nicht die Konsultation des Produktionskatasters bzw. eines Zonenplans mit dem genauen Verlauf der Grenze des Sömmerungsgebiets im Bereich des umstrittenen Grundstücks zur normalen Prozessführung eines derartigen Verfahrens gehört, so dass der Beschwerdeführer eigentlich bereits anlässlich seiner Beschwerdeführung in diesen früheren Verfahren hätte feststellen können, dass die Grundstücke Nr. {...} (H._______) und vor allem das an das Sömmerungsgebiet unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. [...].2 effektiv in der Bergzone IV eingeteilt waren.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich jener Verfahren realisiert hätte, dass zwischen der tatsächlichen Zoneneinteilung und dem Eintrag in den vorgedruckten Direktzahlungsformularen eine Diskrepanz bestand, liegen indessen nicht vor. Die Interessenlage des Beschwerdeführers spricht auch klar dagegen, dass er dies damals bereits bemerkt, aber nicht geltend gemacht hätte. Trotz der theoretischen Möglichkeit, dass er den Fehler anlässlich seiner Beschwerdeführung in diesen früheren Verfahren hätte feststellen können, ist daher davon auszugehen, dass er ihn effektiv nicht bereits damals gekannt hat.

2.7.5. Kann ein Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführen, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, so hat er einen Rechtsanspruch auf Wiedererwägung bzw. Revision der ursprünglichen Verfügung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht der Erstinstanz diesbezüglich kein Ermessensspielraum zu.

3.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet, der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Erstinstanz zurückzuweisen, damit sie abkläre, wann die Grundstücke Nr. {...} (H._______) und Nr. [...].2 (G._______weid) in die Bergzone IV eingeteilt wurden, und anschliessend die Verfahren bezüglich der agrarpolitischen Massnahmen ab diesem Zeitpunkt, frühestens aber ab dem Jahr 2005, und bis zum Jahr 2009 wieder aufnehme und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Grundstücke Nr. {...} und Nr. [...].2 in der Bergzone IV liegen, erneut über die dem Beschwerdeführer zustehenden Beiträge entscheide.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, auch wenn sie unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.
Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. und 14 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500. (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache wird an das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.

Im Kostenpunkt wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid über die Verfahrens- und Parteikosten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. wird zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500. zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichturkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. L2010-040NU; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 10. Januar 2012
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-788/2011
Datum : 28. Dezember 2011
Publiziert : 17. Januar 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Agrarpolitische Massnahmen / Revision


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
DZV: 34
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung - 1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
1    Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
2    Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.
3    Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung: 1 
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung
Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 1 Gebiete und Zonen - 1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt.
1    Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt.
2    Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche.
3    Das Berggebiet umfasst:
a  die Bergzone IV;
b  die Bergzone III;
c  die Bergzone II;
d  die Bergzone I.
4    Das Talgebiet umfasst:
a  die Hügelzone;
b  die Talzone.
5    Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I-IV und die Hügelzone.
4
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung
Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 4 Festlegung der Abgrenzung - 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.8
1    Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.8
2    Das BLW9 zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist.
3    Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das BLW auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung.
LwG: 4 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen - 1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
1    Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
2    Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.15
3    Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
177
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
BGE Register
113-IA-146 • 120-IB-42 • 124-II-1
Weitere Urteile ab 2000
2C_560/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • bundesamt für landwirtschaft • agrarpolitik • beweismittel • bundesgericht • produktionskataster • gemeinde • richtigkeit • frage • evd • verfahrenskosten • bundesgesetz über die landwirtschaft • gerichtsurkunde • erwachsener • wiese • ermessen • kantonales verwaltungsrechtspflegegesetz • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • mitwirkungspflicht
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BVGer
B-3608/2009 • B-3671/2009 • B-5894/2007 • B-788/2011
VPB
60.52 • 68.108