Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1155/2006
{T 0/2}

Urteil vom 31. März 2009

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1952) gelangte Mitte April 1990 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Zu diesem Zeitpunkt war er mit der türkischen Staatsangehörigen E._______ verheiratet und Vater von vier gemeinsamen Kindern (geb. 1980, 1981, 1986 bzw. 1989). Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. März 1993 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. August 1993 ab. Am 30. Oktober 1993 liess sich der Beschwerdeführer in der Türkei von seiner Ehefrau scheiden.

Am 26. November 1993 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um Revision des Asylentscheids ein, welches von der ARK mit Urteil vom 11. März 1994 abgewiesen wurde. Ein zweites Revisionsgesuch vom 18. Juli 1994 zog er mit Erklärung vom 24. Mai 1996 zurück. Kurz zuvor, am 18. Mai 1996, hatte er im Kanton Nidwalden eine Schweizer Bürgerin (geb. 1950) geheiratet. In der Folge erhielt er von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau.

B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 15. Juni 1999 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 10. Juli 2000 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann. Am 10. August 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Obwalden und der Gemeinde L._______.

C.
Per 1. Februar 2001 meldete sich die schweizerische Ehegattin von der gemeinsamen Wohnadresse ab. Am 14. September 2001 reichten die Ehegatten beim zuständigen Zivilgericht gemeinsam einen Scheidungsantrag ein. Seit dem 25. April 2002 ist die (kinderlos gebliebene) Ehe rechtskräftig geschieden.

Am 16. März 2003 stellte der Beschwerdeführer im Kanton Luzern ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs für seine beiden jüngsten Kinder aus erster Ehe.

D.
Vom Amt für Migration des Kantons Luzern auf letzterwähnte Sachumstände aufmerksam gemacht, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 22. April 2004 mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nichtig zu erklären. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Indizien dafür seien die Trennung per 1. Februar 2002 (recte: 1. Februar 2001) und die kurze Zeit zwischen Einbürgerung und rechtskräftiger Scheidung. Der Betroffene wurde dazu eingeladen, Stellung zu nehmen und seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen.

E.
Der Beschwerdeführer erteilte die verlangte Einwilligung und beantragte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 26. April 2004, das angehobene Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei einzustellen. Er habe sich die Einbürgerung nicht erschlichen. Die Ehe sei nach ungefähr einjähriger Bekanntschaft aus Liebe geschlossen worden. Nach sechsjährigem Zusammenleben hätten Beziehungsprobleme bestanden, wie sie bei vielen Paaren vorkämen. Dies habe schliesslich zur Scheidung geführt. Während des Einbürgerungsverfahrens habe es jedoch weder Scheidungs- noch Trennungsabsichten gegeben. Die Trennung sei erst im September 2001 erfolgt.

F.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veranlasste die Vorinstanz beim Amt für Gemeinden des Kantons Luzern eine Befragung der geschiedenen Ehefrau. Diese gab anlässlich der Anhörung vom 6. August 2004 im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe mit dem Beschwerdeführer im Herbst 1995 Bekanntschaft geschlossen und sich zwei Monate später zur Heirat entschieden. Auf die Frage, bis wann die Ehe gut verlaufen sei, liess sie vermerken, es seien etwa drei Jahre gewesen; bis im Mai 1999. Ab dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe sich der Beschwerdeführer jedoch stark verändert. Er sei ihr gegenüber boshaft, respekt- und rücksichtslos geworden. Auch habe er (entgegen früherer Gewohnheiten) plötzlich Kollegen zu sich nach Hause eingeladen und sei abends oft weggegangen, ohne ihr seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Schwierigkeiten habe es beispielsweise im Zusammenhang mit einem Möbelkauf oder auch mit dem Zuzug eines Sohnes des Beschwerdeführers gegeben; der Beschwerdeführer habe sich überhaupt nicht um diesen gekümmert. Mit der Zeit sei ihr alles zu viel geworden. Sie habe nicht mehr verstanden, warum sich ihr Partner dermassen verändert habe. Auch eine Ehetherapie habe wegen dessen Widerstand nichts gebracht. Im Januar 2001 sei für sie ganz klar gewesen, dass sie sich scheiden lassen wolle. Auf das Ende des gleichen Monats hin habe sie die eheliche Wohnung verlassen. Rückblickend sei sie der Auffassung, dass der Beschwerdeführer sie mit dem beschriebenen Verhalten dazu habe bringen wollen, ein Scheidungsbegehren einzureichen. Die gemeinsame Erklärung vom 10. Juli 2000 habe zum damaligen Zeitpunkt der Wahrheit entsprochen.

G.
Nachdem die Vorinstanz dem damaligen Parteivertreter auf dessen Verlangen Einsicht in die Verfahrensakten gewährt hatte, gab sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme.

Am 7. Februar 2005 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung stellen. Das Bundesamt hielt dazu in einem Schreiben vom 10. Februar 2005 sinngemäss fest, die Voraussetzungen zur Gewährung seien in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden "könnte". Man sei aber bereit, zu gegebener Zeit einen Erlass allfälliger Entscheidsgebühren zu prüfen.

Mit Schreiben vom 15. März 2005 informierte der Parteivertreter die Vorinstanz über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses.

H.
In einer Eingabe vom 20. März 2004 (recte 2005) äusserte sich der Beschwerdeführer abschliessend zur Angelegenheit. Dabei hielt er implizit daran fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der erleichterten Einbürgerung nicht gegeben seien. Ein wichtiges Indiz für den im wesentlichen Zeitraum intakten Ehewillen sei auch, dass er mit seiner damaligen Ehefrau im Herbst 1998 in die Türkei gereist sei, um sie dort seinen Angehörigen vorstellen zu können. Das Scheitern einer Ehetherapie könne nicht einseitig nur ihm angelastet werden, auch die Ehegattin habe ihre Vorbehalte gehabt. Schwierigkeiten hätten sich in der Ehe entgegen den Äusserungen der geschiedenen Ehegattin nicht schon im Mai 1999, sondern in massiver Form erst ab November 2000 gezeigt. Hingegen treffe es zu, dass sie ab anfangs Februar 2001 getrennte Wohnsitze gehabt hätten. Abschliessend betonte der Beschwerdeführer, dass sich für ihn aus seiner Scheidung von der schweizerischen Ehefrau keine Vorteile ergäben. Im Gegenteil: Er habe grosse psychische Probleme und sei deswegen seit langer Zeit in ärztlicher Behandlung.

Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein (Formular der Sozialbehörde der Gemeinde X._______ zur Berechnung des sozialen Existenzminimums und der wirtschaftlichen Sozialhilfe sowie zwei Bestätigungen der psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals Luzern über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit).

I.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Obwalden als Heimatkanton am 14. Juni 2005 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

J.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 erklärte die Vorinstanz die am 10. August 2000 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umstände der Eheschliessung und die zeitliche Abfolge der Vorkommnisse nährten die Vermutung, dass der Beschwerdeführer sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Dafür sprächen nur schon die kurzen Zeitspannen zwischen der Einbürgerung einerseits, der faktischen Trennung und der Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens andererseits. Der Beschwerdeführer vermöge nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären, warum es in der am 10. August 2000 angeblich noch intakten und stabilen Ehe im November des selben Jahres zu massiven Problemen gekommen sei und worin diese bestanden hätten. Er mache insbesondere nicht geltend, dass innert weniger Monate nach seiner Einbürgerung etwas Unvorhergesehenes eingetreten sei, was den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zerstört habe. Es sei von einem Prozess des Auseinanderlebens auszugehen, der früher eingesetzt habe und anlässlich der erleichterten Einbürgerung bereits weit fortgeschritten gewesen sei. Die Aussagen der geschiedenen Ehefrau wiesen zudem darauf hin, dass sich für den Beschwerdeführer der Zweck der Ehe mit seiner erleichterten Einbürgerung erfüllt und er das Scheitern der Ehe zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar provoziert habe. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeitpunkt kein beidseitig intakter, auf Zukunft gerichteter Ehewille bestanden habe. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG seien damit gegeben.

K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2005 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als der damals zuständigen verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen geltend machen, die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben. Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung selbst davon aus, dass die Ehe erst mit Abschluss des Verfahrens um Erteilung der erleichterten Einbürgerung belastet worden sei, indem er sein Verhalten der Ehefrau gegenüber ab diesem Zeitpunkt verändert habe. Damit sei auch aus der Sicht der Vorinstanz erstellt, dass bis zur Einbürgerung eine intakte Ehe bestanden habe. Doch selbst wenn sich die Vorinstanz nicht darauf behaften lassen sollte, wäre der Schluss aus der faktischen Trennung auf eine bereits sechs Monate zuvor nicht mehr intakte Ehe unzulässig. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass in der Ehe ab November 2000 Probleme aufgetreten seien. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, die Gründe für diese Probleme aktenkundig zu machen. So müsse er dies jetzt nachholen: Ab besagtem Zeitpunkt habe sich sein ältester Sohn bei ihnen aufgehalten. Dieser sei mit einem Touristenvisum in die Schweiz gekommen und habe hier eine Sprachschule besuchen wollen, was er in der Folge während über eines Jahres auch getan habe. Die Finanzierung des Aufenthalts sei von Anfang an kritisch gewesen. Zudem habe er seinen Sohn in der gemeinsamen Wohnung untergebracht. Als aufgrund der Anwesenheit des Sohnes gravierende finanzielle Engpässe entstanden seien, habe ihn seine Ehefrau vor die Wahl gestellt, entweder den Sohn wieder in die Türkei zurückzuschicken oder ihren Auszug aus der Wohnung zu riskieren. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei es nicht möglich gewesen, seinen Sohn in die Türkei zurückzuschicken. Das habe er seiner Ehefrau erfolglos zu erklären versucht. Darauf sei die Ehefrau schliesslich ausgezogen. Im Übrigen habe die Vorinstanz eine Reihe von Umständen nicht bzw. zu wenig berücksichtigt, die darauf hinwiesen, dass die Ehe im rechtserheblichen Zeitraum intakt gewesen sei. Nicht ausreichend gewürdigt worden sei seine Reise mit der Schweizer Ehefrau in die Türkei, die im Jahre 1999 (recte: 1998) stattgefunden und bezweckt habe, die Beziehung zu ihr auch bei seiner Verwandtschaft im Herkunftsland zu verankern. Zu wenig berücksichtigt worden sei der Umstand, dass er und seine Ehefrau versucht hätten, ihre Beziehung therapeutisch zu retten. Im Übrigen habe ihm der Loyalitätskonflikt zwischen seinem ältesten
Sohn und seiner Ehegattin gesundheitlich schwer zugesetzt. Auch darin zeige sich die Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit der Beziehung.
Für das Rechtsmittelverfahren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter.

L.
Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten liess der Beschwerdeführer am 21. September 2005 eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Darin argumentiert er unter anderem, auch seine geschiedene Ehefrau habe in der Anhörung vom 6. August 2004 bestätigt, dass die gemeinsame Erklärung vom 10. Juli 2000 zur ehelichen Beziehung wahrheitsgetreu gewesen sei. Sämtliche Umstände deuteten darauf hin, dass die entscheidenden Probleme erst nach der erleichterten Einbürgerung entstanden seien. Es sei ganz offensichtlich die Unterbringung seines Sohnes in der gemeinsamen Wohnung gewesen, die zum Bruch zwischen seiner Ehefrau und ihm geführt habe. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege präzisierte der Beschwerdeführer, der diesbezügliche Antrag habe Geltung auch für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem die Vorinstanz über ein entsprechendes Gesuch nicht entschieden habe.

Der Eingabe waren Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und weitere Beweismittel beigelegt (übersetzte Stellungnahmen des ältesten Sohnes und eines Bruders des Beschwerdeführers, Bestätigungen einer Psychologin und einer gemeinsamen Bekannten, Rechnung für eine Reise in die Türkei im Oktober 1998).

M.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2005 hiess das EJPD das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gut und setzte den bisherigen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

Am 3. November 2005 sandte der Parteivertreter die Kostennote seines Vorgängers nach und erinnerte daran, dass dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Vorinstanz nicht beurteilt worden sei.

N.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2005 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. In Bezug auf die Kostenregelung räumt sie allerdings ein, dass dem Beschwerdeführer die ihm in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2005 auferlegte Gebühr von Fr. 250.- hätte erlassen werden sollen.

O.
Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 12. Januar 2006 an seinen Begehren und deren Begründung festhalten.

P.
Am 6. Juli 2006 teilte das Amt für Migration des Kantons Luzern der damaligen Beschwerdeinstanz mit, es habe ein Gesuch um nachträglichen Familiennachzug für die beiden jüngsten Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe wegen des hängigen Nichtigkeitsverfahrens sistiert.

Q.
Am 19. Februar 2009 reichte der Parteivertreter auf Verlangen des zwischenzeitlich konstituierten Bundesverwaltungsgerichts eine Kostennote für das Rechtsmittelverfahren ein. Hierbei stellte er den Zusatzantrag, es sei festzustellen, dass eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege, welche im Ergebnis zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter zur Zusprechung einer zusätzlichen Entschädigung nach Ermessen des Gerichts führen müsse.

R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Der Rechtsvertreter beanstandet mit Eingabe vom 19. Februar 2009 eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, weil schon die angefochtene Verfügung nicht innert angemessener Frist ergangen und seit dreieinhalb Jahren ein Beschwerdeverfahren hängig sei. Das Gesetz sieht die eine der in diesem Zusammenhang angeregten Folgen (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) im Falle überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Im erstinstanzlichen Verfahren genügt es, wenn das zuständige Bundesamt die erleichterte Einbürgerung - wie hier - innert fünf Jahren für nichtig erklärt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3, 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 4 oder 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 3). Davon abgesehen trifft zwar zu, dass sowohl das Verfahren vor der Vorinstanz als auch dasjenige vor den Rechtsmittelinstanzen relativ viel Zeit in Anspruch nahmen. Andererseits hat sich der Beschwerdeführer, ausser in einer Anfrage vom 7. Juni 2004 (die zudem primär durch das parallel laufende Familiennachzugsverfahren motiviert war), nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt oder um dessen Beschleunigung ersucht. Es ist weiter auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken können. Es kann an dieser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen zur tatsächlichen Vermutung, der Beweislast sowie der Mitwirkungspflicht verwiesen werden (siehe E. 5.1 - 5.3 hiernach). Unter den gegebenen Umständen liegt keine die Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigende Verfahrensverzögerung vor, und aus der langen Verfahrensdauer sind keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1146/2006 vom 30. Dezember 2008 E. 3.1 mit Verweis). Dem Begehren auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist schon aus diesen Gründen nicht stattzugeben.

4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).

4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).

4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst unzutreffende Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N 362 f.).

5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkantons Obwalden für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3).

7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - damals mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von vier Kindern - im April 1990 ohne seine Familie in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch stellte. Nach definitiver Ablehnung (Urteil vom 16. August 1993) mit der Wegweisung aus der Schweiz konfrontiert, liess sich der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1993 von seiner türkischen Ehefrau scheiden und versuchte, den letztinstanzlich negativen Asylentscheid mit ausserordentlichen Rechtsmitteln (Revisionsgesuche vom 26. November 1993 und 18. Juli 1994) rückgängig zu machen. Während Hängigkeit des zweiten Revisionsverfahrens heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geschieden und Mutter zweier Kinder), die er nach deren Angaben zwei Monate zuvor kennen gelernt hatte. In der Folge zog der Beschwerdeführer das hängige Revisionsgesuch zurück und erwirkte im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung.

Am 15. Juni 1999 und damit schon innert Monatsfrist nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG (dreijährige eheliche Gemeinschaft) stellte der Beschwerdeführer Antrag auf erleichterte Einbürgerung. Am 10. Juli 2000 gaben die Ehegatten die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft ab und am 10. August 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Bereits per Ende Januar 2001 und damit weniger als sechs Monate später zog die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ein Scheidungsbegehren wurde von den Parteien am 11. September 2001 unterzeichnet. Nach Anhörung durch das Amtsgericht Y._______ vom 29. November 2001 (in der beide Ehegatten unabhängig voneinander bestätigten, sich aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung zu diesem Schritt entschlossen zu haben) wurde die Ehe mit Urteil vom 27. März 2002 geschieden (das Urteil erwuchs am 25. April 2002 in Rechts-kraft).

7.2 Bis zur Gewährung der erleichterten Einbürgerung hatte die Ehe mit der Schweizer Bürgerin immerhin vier Jahre und fast drei Monate gedauert. Die rasche Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft weniger als sechs Monate später begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Diese Vermutung wird durch weitere Elemente gestützt. So ist auf die nicht weiter kommentierte, überraschend erscheinende Scheidung des Beschwerdeführers von der langjährigen Partnerin und Mutter seiner Kinder in der Türkei während seines Aufenthalts als Asylsuchender in der Schweiz, überhaupt auf seinen prekären ausländerrechtlichen Status vor der Heirat mit der Schweizerin und darauf zu verweisen, dass der Eheschluss mit einer geschiedenen Mutter westeuropäischer Herkunft mit seinem soziokulturellen Umfeld nur schwerlich zu vereinbaren war (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

8.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; ferner Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der gewichtigen Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.

8.2 In seiner ersten Stellungnahme vom 26. April 2004 äusserte der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Scheitern der Ehe einzig, sie hätten nach sechsjährigem Zusammenleben Beziehungsprobleme gehabt, wie sie bei vielen Ehepaaren üblich seien. Diese (nicht näher erläuterten) Probleme hätten schliesslich zur Scheidung geführt. In seiner zweiten Stellungnahme vom 20. März 2004 hielt er fest, es habe in der Beziehung ab November 2000 massive Schwierigkeiten gegeben. Im Rechtsmittelverfahren behauptet der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Aussage seiner geschiedenen Ehefrau, wonach er sich nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung in seinem Wesen verändert habe, die Ehe selbst und sein Wille zur Aufrechterhaltung seien während des Einbürgerungsverfahrens intakt gewesen. Die Beziehung sei schliesslich auf nicht vorhersehbare Weise an Umständen gescheitert, die im Zusammenhang mit dem Einzug seines ältesten Sohnes im November 2000 gestanden und sich somit nachträglich verwirklicht hätten.

8.3 Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, nähere Abklärungen zu treffen. Zum einen unterlässt er es darzutun, in welcher Form dies hätte geschehen können und müssen. Zum anderen oblag es nach dem bereits Gesagten ihm, unter Wahrung seiner Mitwirkungspflichten Ursachen offenzulegen, die geeignet sein können, die Richtigkeit von Vermutungsbasis und daraus abgeleiteten Folgen zu widerlegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f., Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1198/2006 vom 1. April 2008 E. 7.1).

8.4 Die Darstellungsweise des Beschwerdeführers zu den Gründen für einen raschen Zerfall der Ehe vermag - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht zu überzeugen:
8.4.1 Der Zuzug des ältesten Sohnes im November 2000 kann zwar beim von der Ehefrau im Januar 2001 gefällten Entscheid, die Ehe aufzugeben, durchaus mitgespielt haben. In diesem Sinne äusserte sich denn auch die geschiedene Ehefrau in ihrer Einvernahme vom 6. August 2004. Es ist aber geradezu auszuschliessen, dass dieses Ereignis allein und dazu noch in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten dazu führen konnte, eine zuvor während Jahren gelebte, bis dahin intakte Ehe zu Fall zu bringen. Dafür, dass die Ehe schon lange vorher belastet war, gibt es verschiedene Indizien. So hat sich die geschiedene Ehefrau in der erwähnten Einvernahme dahingehend geäussert, dass die Ehe während etwa drei Jahren - bis im Mai 1999 - gut verlaufen sei. Auf die ihrer Auffassung nach in diesem Zeitpunkt aufgetretenen Schwierigkeiten wurde im folgenden zwar nicht eingegangen. Doch deckt sich diese Darstellungsweise beispielsweise mit der vom Beschwerdeführer gelieferten Bestätigung einer Psychologin in Luzern vom 8. August 2005, wonach sie zu einem nicht genannten Zeitpunkt im Jahre 1999 für eine "kurze Krisenintervention" beigezogen worden sei. In die gleiche Richtung deutet die ebenfalls vom Beschwerdeführer beigebrachte Bestätigung einer Bekannten vom 21. August 2005, in der diese festhält, dass ihr beide Ehegatten von Schwierigkeiten in der Beziehung erzählt hätten. Von aussen habe jedoch der Eindruck bestanden, dass diese Probleme nicht unüberbrückbar gewesen seien. So hätten sie eine gemeinsame Reise zu den Angehörigen des Beschwerdeführers unternommen. Ab wann die Schwierigkeiten grösser geworden seien, könne sie nicht mehr sagen. Die Ehegatten hätten Mühe gehabt, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Hinzugekommen sei, dass im Umgang mit dem ältesten Sohn des Beschwerdeführers, der inzwischen bei ihnen gelebt habe, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten entstanden seien. Auch die Formulierungen in dieser Bestätigung lassen keinen vernünftigen Zweifel daran offen, dass die Ehe schon vor dem Zuzug des Sohnes belastet gewesen sein muss. Über die behaupteten Versuche einer Ehetherapie, die nach seiner Darstellung zu einem nicht genannten Zeitpunkt nach November 2000 stattgefunden haben müssten, hat der Beschwerdeführer nicht Beweis geführt.
8.4.2 Die geschiedene Ehefrau hat in der mehrfach erwähnten Einvernahme geäussert, es habe in der Ehe immer Schwierigkeiten gegeben. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer lange arbeitslos gewesen sei und entsprechend wenig Geld zur Verfügung gehabt habe. Im Folgenden legte sie Wert auf die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung in seinem Wesen bzw. seinem Verhalten ihr gegenüber stark verändert habe. Sie zeichnete das Bild einer eklatanten Respekt- und Rücksichtslosigkeit. Auf den Vorhalt geht der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften nur insoweit ein, als er daraus schliessen will, die Ehe sei bis zum Abschluss des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung intakt gewesen. Weshalb aber bei der damaligen Ehefrau dieser Eindruck einer solchen Wesensveränderung entstanden sein kann, dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Er äusserte sich auch nicht weiter zur Behauptung, wonach er sich im Konflikt um einen Verbleib seines (nur mit einem Besuchsvisum eingereisten) Sohnes gegen die Ehefrau und deren Interessen habe entscheiden müssen.
8.4.3 Besonderes für sich ableiten kann der Beschwerdeführer auch nicht aus den mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Bestätigungen eines Bruders bzw. seines ältesten Sohnes. Aus ersterer ergibt sich keineswegs, dass der Besuch im Jahre 1998 vor allem dazu gedient habe, die schweizerische Ehefrau der Verwandtschaft in der Türkei vorzustellen. Das mag ein Nebeneffekt gewesen sein. Die Reise diente aber erklärtermassen in erster Linie der Teilnahme an der Hochzeit einer Tochter aus erster Ehe. Im übrigen wirkt besagte Bestätigung bestellt, wenn in kurzen Worten festgehalten wird, dass die Verwandtschaft in der Türkei mit der vom Beschwerdeführer eingegangenen Partnerschaft kein Problem gehabt und von Schwierigkeiten in dieser Ehe nichts gewusst habe. Ohne besonderen Beweiswert ist auch die gleichzeitig eingereichte Bestätigung des ältesten Sohnes des Beschwerdeführers. Er bringt zwar die ständigen Streitigkeiten seines Vaters mit dessen Partnerin während seiner Anwesenheit mit den von ihm verursachten Schulkosten in Zusammenhang, gesteht aber gleichzeitig ein, dass er den Auseinandersetzungen sprachlich nicht habe folgen können.
8.4.4 Aus dem Einwand, wonach er aus der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau keinen Nutzen erzielt, aus den Auseinandersetzungen vielmehr gesundheitlich Schaden genommen habe, kann der Beschwerdeführer nichts Besonderes für sich ableiten. In Fällen, in denen es nach einer solchen Scheidung zur Wiederverheiratung mit der ersten Ehefrau oder zur Eingehung einer sonstigen, soziokulturell besser zu positionierenden Ehe kommt, mag das ein zusätzliches Indiz für die zielgerichtete Vorgehensweise im Sinne eines Missbrauchs sein, eine Voraussetzung zur Annahme der Vermutungsbasis ist es aber nicht. Was die behaupteten gesundheitlichen Schäden anbelangt, so kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass solche ursächlich durch die rasche Trennung und Scheidung entstanden sind.
8.4.5 Schliesslich lässt sich die Vermutungsbasis auch nicht mit den Referenzangaben von Bekannten ernsthaft in Frage stellen, wie sie im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegeben wurden. Diese Bestätigungen schildern die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild des Ehepaares (gemeinsame Wohnung bzw. gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit). Sie sind darüber hinaus nicht aussagekräftig für die hier wesentliche Frage, wie lange ein beidseitiger intakter Wille an der Aufrechterhaltung der Ehe bestanden hatte.

9.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

10.
In der Beschwerdeergänzung vom 21. September 2005 und der Replik vom 12. Januar 2006 lässt der Beschwerdeführer bemängeln, er habe im erstinstanzlichen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lassen, die Vorinstanz habe über den Antrag aber nicht entschieden.

10.1 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass der damalige Rechtsvertreter, nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden war, am 7. Februar 2005 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgesucht hat. Die Vorinstanz hielt in ihrer Antwort vom 10. Februar 2005 fest, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien in mehrfacher Hinsicht (fehlende Belege für Bedürftigkeit, Aussichtslosigkeit, keine Notwendigkeit der juristischen Verbeiständung) nicht erfüllt. In Anbetracht dessen "könnte dem Gesuch nicht entsprochen werden." Das Bundesamt hat damit prima vista keinen förmlichen Entscheid gefällt. Die Frage nach der Rechtsnatur besagten Antwortschreibens mag indessen offen bleiben, hat die Vorinstanz doch in derselben Stellungnahme ihre Bereitschaft signalisiert, einen Erlass allfälliger Entscheidgebühren zu prüfen. Obwohl der Beschwerdeführer zusammen mit der Eingabe vom 20. März 2005 später eine Berechnung seines Existenzminimums ins Recht legte, wurde darauf nicht eingegangen und für den Erlass des erstinstanzlichen Entscheides vom 24. Juni 2005 eine Gebühr von Fr. 250.- erhoben. Im Kontext der vorgenannten Ankündigung und der nachgereichten Unterlagen erscheint dieses Vorgehen rechtsfehlerhaft, was von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch anerkannt wird. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG waren zum fraglichen Zeitpunkt und unter den damals bekannten Begebenheiten erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher diese Gebühr (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu erlassen und dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Vorinstanz im dargelegten Sinne stattzugeben.

10.2 Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Bundesamt hingegen kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Bei besonders starken Eingriffen in die Rechtsposition des Gesuchstellers (z.B. wenn dem Betroffenen in einem Strafprozess eine Freiheitsstrafe droht) erscheint die Rechtsverbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dazukommen, denen die betroffene Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist. Massgebend bleibt hierbei stets die sachliche Notwendigkeit im konkreten Fall (zum Ganzen vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ff., BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.).

Im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundesamt stehen die persönlichen Sachverhaltsdarstellungen des Betroffenen im Mittelpunkt. Das Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz geprägt und die Vorinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an. Wohl wird die sachliche Notwendigkeit dadurch nicht ausgeschlossen, aber es rechtfertigt sich, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). In dem in Frage stehenden Verfahrensstadium konnte sich der Beschwerdeführer darauf beschränken, die Geschehnisse zu schildern, wie sie sich aus seiner Sicht zugetragen haben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellten sich keine, es war ihm mithin zuzumuten, seine Interessen im Verfahren vor der Vorinstanz selbst wahrzunehmen. Dass er dazu im Stande war, zeigen seine Eingaben vom 26. April 2004 und 20. März 2005. Eine anwaltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG war somit nicht notwendig.

11.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Grundsatz als rechtmässig erweist, aber im Kostenpunkt aufzuheben ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

12.

12.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des EJPD vom 2. November 2005 für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

12.2 Im Rahmen seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Für seinen übrigen Aufwand, soweit dieser vom Gericht als notwendig erachtet wird und nicht durch die zugesprochene Parteientschädigung abgegolten wird, ist der als amtlicher Anwalt bestellte Rechtsvertreter zu entschädigen (vgl. BGE 124 V 301 E. 6 S. 309).

12.3 Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Eine solche liegt mit Datum vom 19. Februar 2009 vor. Der Rechtsvertreter weist darin einen Zeitaufwand von 14.58 Stunden aus und stellt für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von Fr. 4'022.- (inkl. MwSt.) in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache sowie der aktenkundigen Bemühungen ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- festzusetzen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
sowie Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist von der Summe von Fr. 2'500.- ein Anteil von Fr. 500.- als Parteientschädigung zu entrichten. Die darüber hinausgehende Entschädigung von Fr. 2'000.- für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).
Für die Zusprechung einer separaten Genugtuung, wie sie mit Eingabe vom 19. Februar 2009 gefordert wird, fehlt es schon an der gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu auch E. 3 vorstehend).

Dispositiv Seite 22 und 23

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Bezüglich der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2005 wird durch die folgende Anordnung ersetzt:
"3. Dem Gesuch von S._______ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem BFM wird teilweise entsprochen und auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet. Soweit das Gesuch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbestandes gerichtet ist, wird es abgewiesen."

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (MwSt. inkl.) auszurichten.

4.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (MwSt. inkl.) zu entschädigen.

5.
Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

6.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (...)
die Vorinstanz (...)
das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6061 Sarnen
das Amt für Migration des Kantons Luzern (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: