Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_914/2013

Urteil vom 30. April 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (längerfristige Freiheitsstrafe),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2013.

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren 1989, Staatsangehöriger der Republik Türkei, gelangte Anfang 1992 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz, wo beide - wie zuvor der Vater und Ehemann - als kurdische Flüchtlinge aus der Türkei Asyl erhielten. Im Mai 1998 erklärten Mutter und Sohn den Verzicht auf das Asylrecht. Seit April 1999 ist A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Im darauffolgenden Jahr besuchte er während einiger Monate zusammen mit einem Bruder die Schule in der Türkei, ehe die beiden Brüder wieder zu den Eltern zurückkehrten. Nach der obligatorischen Schulzeit nahm A.________ eine Berufslehre als Zimmermann in Angriff. Das Lehrverhältnis wurde wenig später vom Lehrbetrieb aufgehoben. Seit Februar 2012, dem Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug, ist A.________ als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er ist ledig und kinderlos, unterhält jedoch eine langjährige Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin. Umstritten ist, ob die beiden im Konkubinat leben.

B.

A.________ kam erstmals im Kindesalter mit dem Gesetz in Konflikt. Am 1. September 1999 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) mit einem Verweis belegt und am 2. September 2002 wegen Hehlerei zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet. Am 18. August 2004 wurde A.________ wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Erpressung, Raubes, Tätlichkeiten, geringfügigen Vermögensdelikts (Hehlerei), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Hausfriedensbruchs und versuchten Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von zwanzig Tagen verpflichtet. Davon leistete er zwölf Tage ab, widersetzte sich aber dem Vollzug der abschliessenden acht Tage. Aufgrund dessen wurde er am 23. Februar 2005 zu einer bedingten Einschliessungsstrafe von acht Tagen verurteilt.

Als Jugendlicher wurde A.________ am 29. August 2005 wegen Widerhandlungen gegen das SVG gebüsst (Fr. 120.--). Am 10. April 2007 erging die Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121), mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, fahrlässiger Körperverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, verschiedener weiterer Widerhandlungen gegen das SVG, Übertretung des Transportgesetzes (TG; AS 1986 1974) und Nötigung. Die Strafe lautete auf vierzehn Tage Freiheitsentzug, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren mit ambulanter Behandlung und persönlicher Betreuung. Trotz schlechter Prognose musste die ambulante Massnahme am 15. Januar 2009 infolge vereitelter Zusammenarbeit aufgehoben werden.

Im Erwachsenenalter ergingen am 11. Februar 2008 und am 18. März 2009 Verurteilungen zu Bussen (Fr. 60.-- und Fr. 200.--) wegen Widerhandlungen gegen das TG und mehrfacher Tätlichkeiten. Schliesslich sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen A.________ am 28. September 2011 zweitinstanzlich schuldig des Raubes, der versuchten räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der versuchten Nötigung, des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der Widerhandlungen gegen das SVG und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54). Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.________ infolge dessen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren und einer Busse (Fr. 1'000.--). Am 9. Februar 2012 wurde A.________ aus dem vorzeitig angetretenen Strafvollzug bedingt entlassen.

C.

Aufgrund der im Kindesalter begangenen Straftaten von A.________ wurde dessen Vater am 21. September 2004 auf drohende ausländerrechtliche Massnahmen hingewiesen. Am 11. Juni 2007 teilte das (heutige) Migrationsamt des Kantons St. Gallen A.________ mit, bei fehlendem künftigem Wohlverhalten werde es, das Migrationsamt, weitergehende Massnahmen - namentlich die Androhung der Ausweisung oder die Ausweisung - prüfen. Schliesslich verfügte das Migrationsamt am 7. März 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Rechtsmittel zunächst an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos (Entscheide vom 11. Februar 2013 und 27. August 2013).

D.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2013, eröffnet am 6. September 2013, sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, nach Ergänzung des Sachverhalts neu zu befinden. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den (End-) Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer einen gesetzlich vorgesehenen Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (Verurteilung zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe") gesetzt hat, selbst wenn er sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122
und Abs. 2 i. V. m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG). Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381).

2.2.

2.2.1. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss den individuell-konkreten Verhältnissen angepasst sein (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV i. V. m. Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG). Zu den landesrechtlich massgebenden Kriterien zählen namentlich die Schwere des Delikts, der Grad des Verschuldens der täterischen ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das seitherige Verhalten der betreffenden Person, der Grad ihrer Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile. Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; SR 0.101) entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2.2. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Tatbegehung besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - per se ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.; 122 II 433 E. 2c S. 436). Unter solchen Umständen muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hingenommen werden und ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren worden ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (Ausländer der zweiten Generation; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; in jüngerer Zeit dazu namentlich der Entscheid des EGMR Samsonnikov gegen Estland vom 3. Juli 2012 [52178/10] § 90; zum Ganzen Urteil 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch
generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_545/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass namentlich Gewaltdelikte zu den Anlasstaten gehören, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.86
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.87
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.88
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.89
BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).

2.3.

2.3.1. Mit Recht hat die Vorinstanz erwogen, es sei von einem wesentlichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung bzw. Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ist der Beschwerdeführer erstmals in jungen Jahren mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Seit früher Jugend ist es gewissermassen im Jahrestakt zu Verurteilungen gekommen, wobei die verübten Straftaten auf eine zunehmende kriminelle Energie schliessen lassen. Die Schuldsprüche betrafen, neben Widerhandlungen gegen das Nebenstrafrecht, hauptsächlich strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, fahrlässige Körperverletzung), strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Hehlerei, Erpressung, Raub, versuchter Diebstahl), aber auch solche gegen die Freiheit (Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch). Weit überwiegend handelte es sich damit um Vorsatzdelikte. Schliesslich lag dem zweitinstanzlichen Strafurteil vom 28. September 2011 eine ganze Palette von Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter zugrunde, was zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren führte. Das Kantonsgericht ging straferhöhend von "Egoismus, Rücksichtslosigkeit und einer
erheblichen Gewaltbereitschaft" (Strafurteil E. 7a) aus; strafmindernd würdigte es eine "gewisse Enthemmung" aufgrund übermässigen Alkoholkonsums und die Geständnisbereitschaft. So oder anders kam es zum Schluss, die geltend gemachte Einsicht und Reue erscheine insgesamt als fraglich (ebenda E. 7a).

2.3.2. Auch wenn der Beschwerdeführer seit dem Vollzug der zuletzt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann ihm unter dem Aspekt des Ausländerrechts keine günstige ausländerrechtliche Prognose ausgestellt werden. Im Ausländerrecht herrscht, verglichen mit dem Strafrecht, ein strengerer Massstab (Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4; BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 120 Ib 129 E. 5b S. 132). Ausschlaggebend ist zudem die Uneinsichtigkeit, die der Beschwerdeführer immer wieder erkennen liess. So hat er - teils auch während laufender Probezeit - in hochwertige Rechtsgüter Dritter eingegriffen, was per se ein öffentliches Interesse begründet (vorne E. 2.2.2). Die mit Urteil vom 10. April 2007 angeordnete ambulante Behandlung und persönliche Betreuung musste, trotz schon damals schlechter Prognose, abgebrochen werden (vorne lit. B).

2.3.3. Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, der Beschwerdeführer sei während des Vollzugs der 3¼-jährigen Freiheitsstrafe wegen Flucht von einer offenen in eine geschlossene Anstalt verlegt worden. Der Vollzug sei von zahlreichen Disziplinarmassnahmen geprägt gewesen, vorab im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, ihm seien entsprechende Unterlagen, soweit ersichtlich, nie zugestellt worden. In Verletzung des rechtlichen Gehörs habe er dazu auch nie Stellung nehmen können. Indessen befinden sich die Schriftstücke, welche diese Aussagen belegen, in den vorinstanzlichen Akten. Diese können vom Bundesgericht ergänzend zu den ausdrücklichen Feststellungen herangezogen werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, ihm sei die Einsicht in die Akten verwehrt worden. Auch diese vorinstanzlichen Feststellungen sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Vor diesem Hintergrund ist auch die Folgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Prognose auf ein künftiges Wohlverhalten beeinträchtigt sei und ein wesentliches öffentliches Interesse daran bestehe, dem Beschwerdeführer das Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu entziehen.

2.3.4. Die Einwände des Beschwerdeführers zielen denn auch am Kern vorbei. So räumt er zwar ein "punktuell inakzeptables Verhalten" ein, was er mit einer "schwierigen Pubertät" in Verbindung bringt. Hinsichtlich des zuletzt ausgesprochenen Urteils vom 28. September 2011 macht er aber geltend, es gehe "nicht um fortgesetzte kriminelle Handlungen in einer zusammenhängenden Serie", sondern um eine "Vielzahl unterschiedlichster Delikte". Er stellt sich auf den Standpunkt, die Schwere des Verschuldens dürfe nicht gesamthaft beurteilt werden, sondern rufe nach einer Beurteilung "für jedes einzelne Delikt". Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Sanktion für die gewichtigste Straftat "nur knapp über einem Jahr" liege. Dabei übersieht er freilich, dass nach bundesgerichtlicher Praxis zwar mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Im Übrigen aber verlangt das Bundesrecht keine gesonderte Betrachtung der in einem einzigen Urteil zusammengefassten Einzelstraftaten, die insgesamt zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" führen. Angesichts des Strafmasses von 3¼ Jahren steht die "Längerfristigkeit" der Freiheitsstrafe, von welcher Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG spricht und worauf Art.
63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122
bzw. Abs. 2 AuG Bezug nehmen, ausser Zweifel. Zudem weist gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere voneinander unabhängige Delikte begangen hat, auf eine erhebliche Wiederholungsgefahr hin.

2.4.

2.4.1. Es stellt sich die weitere Frage nach dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer eine familiäre, wirtschaftliche und gesellschaftliche Verwurzelung in der Schweiz zu, stellt dieser aber die vorhandenen Bezüge zur türkischen Heimat gegenüber. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen stammen beide Elternteile des Beschwerdeführers aus der Türkei und hat dieser dort im Alter von elf Jahren einige Monate die Schule besucht. Mit Blick auf die Verankerung in seiner türkischstämmigen Familie erscheint es zumindest als fragwürdig, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, er spreche lediglich "sehr gebrochen türkisch" und könne sich bloss über einen "kleinkindlichen Wortschatz" ausweisen. Wenn es sodann zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer die türkische Sprache weder zu lesen noch zu schreiben vermag, wäre ihm entgegenzuhalten, dass er erst 24-jährig ist und ihm zugetraut werden kann, die Lücken bald zu schliessen. Insgesamt erscheint aber auch dieser Einwand als unglaubwürdig. Die Vorinstanz stellt hierzu unwidersprochen fest, das türkischstämmige Umfeld, d. h. die Familie, habe sich den auf Integration gerichteten behördlichen Bemühungen "regelmässig
widersetzt" und sich der angebotenen Hilfe entgegen gestellt. Der Beschwerdeführer lässt dies alles unwidersprochen; er beschränkt sich auf den Hinweis, das Verhalten Dritter könne ihm nicht zugerechnet werden. Unter diesen Umständen sind an der angeblich mangelhaften oder gar fehlenden Sprachkompetenz in Wort und Schrift erhebliche Zweifel geboten.

2.4.2. Die Vorinstanz erwägt mit Blick auf den strafrechtlichen Leumund, den Umgang hauptsächlich mit Landsleuten und die beruflichen Verhältnisse, es fehle an einer vertieften Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse und damit an einer engen Verbundenheit zur Schweiz. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er lebe seit rund 22 Jahren in der Schweiz und sei mit dem Land eng verbunden. Abgesehen von seinem "Fehlverhalten im Teenageralter" sei er vollauf integriert. Er erziele ein regelmässiges Erwerbseinkommen. Den Umstand, dass kein schriftliches Zwischenzeugnis vorliege, habe nicht er, der Beschwerdeführer, zu vertreten. Im Wesentlichen aber beruft er sich auf ein seit eineinhalb Jahren dauerndes Konkubinat mit seiner Langzeitfreundin.

2.4.3. Dazu ist Folgendes zu sagen: Praxisgemäss können neben der eigentlichen Kernfamilie (dazu BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80; Urteil 2C_605/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2; Urteil des EGMR Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [1785/08] § 48) auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK fallen. Soweit die betreffende Person unverheiratet ist, hat sie nachzuweisen, dass die partnerschaftliche Beziehung seit langer Zeit und in eheähnlicher Weise gelebt wird. In der Praxis setzt dies den Bestand eines Konkubinats voraus, d. h. das Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt. Die in gemeinsamem Haushalt gelebte Beziehung muss in qualitativer Hinsicht bezüglich Art und Stabilität einer Ehe gleichkommen. Wesentlich ist die Natur und Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung (Urteil 2C_458/2013 vom 23. Februar 2014 E. 2.1; BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Entscheide des EGMR Serife Yigit gegen Türkei vom 2. November 2010 [3976/05] § 93 und 96; A. W. Khan gegen Vereinigtes Königreich vom 12. Januar 2010 [47486/06] § 34 f.).

2.4.4. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin eine Langzeitbeziehung unterhalten. Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer indes auf einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin. Seinen Angaben zufolge soll das Konkubinat schon eineinhalb Jahre andauern. Die Vorinstanz, die ihr Urteil Ende August 2013 fällte, hält vor Bundesgericht vernehmlassungsweise fest, bei den im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Dokumenten handle es sich um Beweismittel, die ihr nicht vorgelegen hätten. Dem hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Echte Noven haben vor Bundesgericht indessen unberücksichtigt zu bleiben (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Unter diesen Aspekten entfällt ein Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Was einen Anspruch auf Achtung des Privatlebens betrifft, erübrigt sich eine Prüfung. Zum einen hat der Beschwerdeführer gar keinen solchen Anspruch behauptet, was aber Bedingung ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), zum andern wären die Voraussetzungen für einen Eingriff (Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) nach dem Gesagten ohnehin erfüllt.

2.4.5. Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung bzw. Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Die Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Es liegt auf der Hand, dass die Rückkehr des kurdischstämmigen Beschwerdeführers in die Türkei nicht ohne anfängliche Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sein wird. Immerhin dürfte er die lokale Sprache in einem Ausmass beherrschen, das eine Verständigung ermöglicht. Er ist 24-jährig, hat in der Schweiz die Schule besucht und dürfte sich in der Lage befinden, sich rasch in die lokalen Verhältnisse einzuleben. Seine handwerklichen Fertigkeiten tragen dazu bei, bald eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Nichts anderes ergibt sich aus der Langzeitbeziehung zu seiner Freundin. Angesichts der wiederholten Verurteilungen musste sich diese bewusst sein, dass kaum eine realistische "Bleiberechtsperspektive" bestand (Urteil 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.5. Bundes- (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) werden damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
. V. m. Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dem Kanton St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher