Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 443/2018

Urteil vom 30. Januar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Valideneinkommen; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2018 (UV.2016.00277).

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene A.________ war am 25. Mai 1999 als Unterakkordant bei B.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle obligatorisch versichert. Beim Heruntersteigen von einem Baugerüst übertrat er seinen rechten Fuss und zog sich dabei einen Bänderriss am oberen Sprunggelenk zu.
Am 1. März 2012, als er sich bei einem Sturz mit dem Motorrad die rechte Schulter verletzte, war er bei der sich in seinem Alleineigentum befindlichen C.________ GmbH als geschäftsführender Verputzmaurer angestellt und damit erneut bei der Suva für die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 sprach ihm die Suva für die Folgen beider Unfälle eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von 40 % und eine Intergritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 14 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. November 2016 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ allein die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente beanstanden liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids der Suva vom 8. November 2016 eine Rente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbseinbusse von mindestens 61 % auszurichten.
Während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet, schliesst die Suva auf Abweisung der Beschwerde. A.________ lässt hierzu am 7. August 2018 eine Stellungnahme einreichen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 121) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.

2.1. Hervorzuheben ist, dass für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG zu berücksichtigenden Validenverdienstes entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 und 135 V 58 E. 3.1 S. 59, je mit Hinweisen).
Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV schreibt eine Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen vor. Deshalb kann als Ausgangspunkt für die Bemessung sowohl bei Angestellten als auch selbstständig Erwerbenden das im Individuellen Konto (IK) Eingetragene herangezogen werden. Bei der ersten Personengruppe sind sodann (belegte) Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin zum zuletzt tatsächlich und zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt mutmasslich erzielten Verdienst oftmals weiterführend. So oder anders steht sowohl der versicherten Person als auch der Verwaltung der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C 9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4; sodann jüngeren Datums Urteile 9C 771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 sowie 9C 48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C 211/2013 E. 4.2; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C 9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C 576/2008 E. 6.2).

2.2. Der dem Valideneinkommen gegenüber zu stellende Invalidenverdienst kann unter bestimmten Voraussetzungen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2), wobei dann der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) den persönlichen und beruflichen Merkmalen Rechnung tragend allenfalls angemessen zu kürzen ist (Näheres dazu etwa BGE 135 V 297 E. 5.2; mit Hinweisen). In das von der Verwaltung dabei ausgeübte Ermessen greift das Gericht nicht ohne triftige Gründe ein (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Einspracheentscheid vom 8. November 2016 bestätigt hat, mit welchem der Unfallversicherer dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 40 % zugesprochen hat.

4.
Einigkeit herrscht unter den Parteien, dass der Beschwerdeführer wegen den unfallbedingten Verletzungen keine Verputzerarbeiten mehr ausführen kann, wie er sie bisher ausgeführt hat. Ebenso unbestritten ist die von der Vorinstanz auf der Grundlage medizinischer Berichte vorgenommene Umschreibung einer dem Leiden idealtypisch angepassten Tätigkeit. Danach sind dem Versicherten mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Aussparung kraftaufwändiger Arbeiten oberhalb der Schulterhorizontalen vollschichtig zuzumuten, wobei Geh- und Stehzeiten über eine Stunde ohne Unterbrechung durch Sitzen zu vermeiden sind. Weiterungen dazu erübrigen sich (E. 1 Absatz 1 hiervor).

5.
In Frage gestellt und daher einer näheren Überprüfung zu unterziehen sind die von der Vorinstanz für den Einkommensvergleich bestimmten Validen- und Invalidenverdienste.

6.
Das zumutbarerweise als gesunde Person erzielbare Einkommen legte das kantonale Gericht auf der Grundlage des in den IK-Auszügen ausgewiesenen Gesamtlohnes des Beschwerdeführers während der Jahre 2010 bis 2012 als Angestellter seiner GmbH fest. Dabei teilte es diesen Gesamtbetrag durch drei und gelangte so auf einen durchschnittlichen Jahresverdienst von rund Fr. 107'833.-.

6.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, hat das kantonale Gericht dabei in tatsächlicher Hinsicht übersehen, dass die GmbH erst im Verlauf von 2010 mit Sacheinlage des Einzelunternehmens C.________ gegründet worden ist. Der entsprechende Eintrag ins Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte am 3. Mai 2010 (Tagesregistereintrag). Als Anstellungsdatum nannte der Beschwerdeführer im Schadenmeldeformular der Suva vom 16. März 2012 den 1. April 2010. I m IK-Auszug sind als Beitragsmonate Juni bis Dezember aufgeführt. Der dabei verabgabte Verdienst wird auf Fr. 90'000.- beziffert. Wird dieser auf die Anzahl Monate heruntergebrochen, in welchen der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bei der GmbH angestellt war, führt dies zu einem Monatsverdienst von Fr. 10'000.-. Im Folgejahr 2011 sind im IK-Auszug Fr. 120'000.- als Jahresverdienst eingetragen. Auch für das Unfalljahr 2012 ist von stabil gebliebenen Verhältnissen auszugehen: Zwar betrug der in diesem Zeitraum sozialversicherungsrechtlich verabgabte Lohn lediglich Fr. 113'500.-; die Reduktion zum Vorjahr erklärt sich indessen aus der in diesem Jahr vereinnahmten Unfalltaggeldern, für welche keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren. Mit
anderen Worten ist - zumindest wenn auf die verabgabten IK-Einkünfte abgestellt wird - von stabilen Lohnverhältnissen zum Unfallzeitpunkt auszugehen. Eine Lohnentwicklung zwischen 2012 und 2014 (Rentenbeginn) wird nicht geltend gemacht, weshalb der Validenverdienst vorbehältlich des Gegenbeweises auf Fr. 120'000.- jährlich anzuheben ist.

6.2. Der Beschwerdeführer behauptet einen höheren Verdienst als im IK-Auszug ausgewiesen. Hierzu beruft er sich auf die von ihm am 28. August 2014 der Suva eingereichten Erfolgsrechnungen der GmbH der Jahre 2010 und 2011.
Die angesprochene Erfolgsrechnung 2010 weist zwar, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, einen Gewinn von rund Fr. 45'220.- aus, umfasst aber augenscheinlich nicht nur den Geschäftsverlauf der GmbH ab deren Gründung, sondern den Geschäftsgang des ganzen Kalenderjahres, mithin auch der davor liegenden Zeit als selbstständig Erwerbender (dazu s. insbesondere die in der Erfolgsrechnung aufgeführten Vorjahreszahlen, die Umsatzzahlen, die Pos. 5290 Pers. AHV/AIV/FAK-Beiträge sowie den als von der Rechnung erfasst angegebenen Zeitraum vom 01.01.10 bis 31.12.10. Die Erfolgsrechnung des Folgejahres weist demgegenüber einen Verlust von rund Fr. 11'287.- aus. Soweit der Beschwerdeführer als Alleineigentümer der GmbH aus diesen Jahresrechnungen etwas zu seinen Gunsten ableiten will, gelingt ihm dies offensichtlich nicht. Umgekehrt bieten sie auch keinen hinreichenden Anlass, den Validenverdienst tiefer festzulegen als im IK-Auszug ausgewiesen.

6.3. Somit ist der Validenverdienst in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid auf Fr. 120'000.- festzuschreiben.

7.
Das Invalideneinkommen bestimmte das kantonale Gericht auf der Grundlage des in den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2014 in der Tabelle TA1 ausgewiesenen Durchschnittsverdienstes eines Mannes im privaten Sektor der gesamten Schweiz mit Kompetenzniveau 2 und passte dieses der statistisch betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, www.bsf.ch, T03.02) an, was zu einem Tabellenlohn von rund Fr. 70'807.- führte. Um wie viel dieser Ausgangswert auf Grund der Restriktionen gemäss Zumutbarkeitsprofil zu reduzieren sei, beantwortete das Gericht dahingehend, dass es den von der Suva im Einspracheentscheid angeführten, im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung vom 26. Juni 2014 um 5 % auf 10 % angehobenen Abzug als für sachlich vertretbar erachtete.

7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das Abstellen auf den Durchschnittslohn gemäss Kompetenzniveau 2 u.a. wegen fehlender Berufsbildung und des einzig auf einfache baugewerbliche Tätigkeiten eingeschränkten beruflichen Werdegangs. Dabei verweist er als Präjudiz auf das Urteil 9C 780/2016 vom 3. Oktober 2017.
Anders als im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt ist es ihm nach wie vor zuzumuten, mittelschwere Arbeiten, wenn auch unter Aussparung kraftaufwändiger Tätigkeiten oberhalb der Schulterhorizontalen und von Geh- und Stehzeiten von über einer Stunde ohne Unterbrechung durch Sitzen, auszuführen. Damit ist zwar das Arbeiten als Verputzmaurer ausgeschlossen. Andere handwerkliche Arbeiten sind indessen nach wie vor möglich. Sodann weist seine bisherige Arbeit - ebenfalls anders als im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil - Berührungspunkte mit anderen, ihm nach wie vor zumutbaren Tätigkeiten und Abläufen einer grösseren Baufirma auf. Dass er sich in seinen Unternehmungen weder um organisatorische noch personelle Belange gekümmert haben soll, wird nicht geltend gemacht. Von ärztlicher Seite wurde bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von administrativen Arbeiten im Umfang von 20 % einer Vollzeitstelle ausgegangen, was unwidersprochen geblieben ist. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Erfahrung in der Führung mehrerer Mitarbeiter, gemäss eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt von fünf Angestellten. Dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände
allein wegen des fehlenden Berufsabschlusses nicht in der Lage sein soll, die in diesen Jahren gewonnenen, über das reine Ausführen von einfachen Verputzarbeiten hinausgehenden Kenntnisse auch in anderen branchenverwandten Bereichen lohnwirksam einzubringen, erscheint unwahrscheinlich. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durchaus noch Tätigkeiten in hinreichender Anzahl offen stehen, in welchen er seine Fähigkeiten und Kenntnisse dem Kompetenzniveau 2 entsprechend einbringen kann.

7.2. Gründe, weshalb der leidensbedingte Abzug höher ausfallen sollte als die im Einspracheentscheid genannten 10 % werden weder dargelegt noch sind solche erkennbar. Dies führt zu einem Invalidenverdienst von rund Fr. 63'726.- (70'807 x 0.9).

8.
Das Gegenüberstellen der beiden hypothetischen Einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 47 % (1- 63'726/120'000). Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

9.
Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag, ihm sei eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 61 % zuzusprechen, in einem Mass unterlegen, welches es rechtfertigt, die Kosten zu 5/8 ihm (Fr. 500.-) und zu 3/8 der Beschwerdegegnerin (Fr. 300.-) zu überbinden.
Dem Versicherten steht gegenüber der Suva eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2018 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 8. November 2016 werden insoweit abgeändert, als A.________ für die Zeit ab 1. August 2014 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 47 % zuzusprechen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 500.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel