Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5125/2015

law/fes

Urteil vom 30. Mai 2018

Richter Walter Lang (Vorsitz),
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,

Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Vater B._______ (N [...]) und der ältere Bruder C._______(N [...]) des Beschwerdeführers suchten bereits am 3. September 2007 respektive 28. September 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Ihre Asylgesuche wurden vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügungen vom 21. September 2011 respektive 13. März 2012 abgelehnt. Die dagegen erhobenen Beschwerden lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-1595/2011 (B._______) beziehungsweise D-1972/2012 (C._______) vom 13. Februar 2013 ab.

B.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______ (E._______) verliess seinen Heimatstaat mit seiner Mutter und den beiden damals minderjährigen Geschwistern F._______ und G._______ (N [...]; Verfahren D-5089/2015) gemäss Ausreisestempel im Reisepass am 16. Februar 2013 auf dem Luftweg von H._______ nach Griechenland. Am 18. Februar 2013 reiste er mit seinen Angehörigen mit einem vom Schlepper organisierten Visum in die Schweiz ein und begab sich zum Vater und älteren Bruder. Am 4. März 2013 suchte der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen im Empfangs-und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nach.

C.
Am 12. März 2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 26. März 2013 hörte es den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahr 1993 seien in ihrem Haus sein Onkel, der Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei, sowie zwei Kämpfer der Guerilla durch das Militär getötet worden. Seither seien sie als Familie behördlich fichiert. Am 10. September 2012, als er sich bei seinen Grosseltern aufgehalten habe, sei er von der Gendarmerie mitgenommen und auf dem Militärposten zu seinem Vater befragt worden. Sie hätten wissen wollen, wo sich dieser aufhalte. Da sie ihm nicht geglaubt hätten, dass dieser seit sechs Jahren im Ausland lebe, sei er angeschrien, geschlagen und ihm Fusstritte versetzt worden. Sie hätten gesagt, dass sein Vater 2012 in H._______ an einer Aktion teilgenommen habe und er endlich sagen solle, wo sich sein Vater verstecke. Dabei hätten sie gesagt, seine gesamte Familie bestünde aus Terroristen; sie wüssten angesichts des von ihm bald zu leistenden Militärdienst schon, wie sie ihn (den Beschwerdeführer) einsperren könnten. Er sei gleichentags freigelassen worden und habe sich nach Hause begeben, wo er seine Mutter weinend angetroffen habe, weil die Behörden das Haus wegen seinem Vater durchsucht hätten. Nach diesem Vorfall sei er von einem zivilen Fahrzeug beschattet worden. Am 25. Januar 2013 habe dieses Fahrzeug neben ihm gehalten und er sei ins Fahrzeug gezerrt worden. Er sei zu einem abgelegenen Ort gebracht worden und dort abermals zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden. Einer der Männer habe eine Waffe gezückt und damit einmal auf die Seite in den Boden geschossen, weil er sich geweigert habe, auf dem Posten eine Aussage über seinen Vater zu machen. Er habe Angst bekommen, dass sie ihn umbringen könnten und habe versprochen, dass er auf dem Posten bestätigen werde, dass sein Vater 2012 in H._______ gewesen sei. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er dies unterlasse. Als er wieder zuhause gewesen sei, habe er mit dem Vater telefoniert, der sie aufgefordert habe, sofort nach H._______ zu flüchten. Noch am gleichen Tag, sei er mit seiner Mutter und den minderjährigen Geschwistern zu einem Onkel nach H._______ gegangen und ungefähr 20 Tage später aus der Türkei ausgereist. Zudem fürchte er sich vor Übergriffen während dem Militärdienst, den er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei leisten müsste.

D.
Am 9. April 2013 reichten der Vater und sein älterer Bruder C._______ beim BFM handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machten sie geltend, der Vater werde wegen eines in der Nacht vom (...) 2012 in H._______/J._______ verübten Bombenanschlags auf eine Filiale der Lebensmittelladenkette (...) als Täter behördlich gesucht. Seine Angehörigen hätten deshalb die Türkei verlassen, um in der Schweiz Asyl nachzusuchen. Sie hätten zur Klärung der Sachlage den Rechtsanwalt K._______ beauftragt. Dieser habe ein Schreiben verfasst, welches festhalte, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Vater eine Strafuntersuchung wegen einer schweren Straftat führe, deren Ausgang noch offen sei. Zudem habe der Anwalt ein Dossier aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren übersandt, welches samt auszugsweiser Übersetzung eingereicht werde. Diese Unterlagen würden den Bombenanschlag, dessen Beweissicherung, eine telefonische Denunziation des Vaters bei der Polizei durch einen L._______ und den daraufhin erlassenen Suchbefehl bestätigen. Die Originale würden nachgereicht, sobald sie sich in der Schweiz befänden. Sie würden aber schon als Kopie einen seriösen Eindruck hinterlassen und den Anschein von amtlichen Originaldokumenten erwecken. Der Vater wisse nicht mit Sicherheit, weshalb er wegen einer Straftat gesucht werde, die während seines Aufenthalts in der Schweiz in der Türkei verübt worden sei. Er vermute, dass es sich um einen Komplott der türkischen Sicherheitskräfte handle, welcher mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu tun haben könnte. Er betätige sich seit mehreren Jahren an kurdischen Hochzeiten mit grossem Erfolg als Spendensammler für den (...). Diese Organisation sei in der Türkei als Unterstützerin der PKK verboten und gelte als terroristisch. Er sei in den Kreisen der kurdisch-türkischen Bewegung weit herum bekannt. Diese sei im letzten Jahr von einem Agenten des türkischen Nachrichtendienstes MIT namens M._______ bis zu dessen Enttarnung ausgespäht worden. Aufgrund der Bekanntheit des Vaters habe die kurdische Tageszeitung (...) am (...) über dessen Wegweisung aus der Schweiz berichtet. Aus den dargelegten Gründen könnten die Familie N._______ sund ihr erwachsener Sohn C._______ nicht gefahrlos in die Türkei zurückkehren.

E.
Mit Verfügung vom 11. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 2013 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.

F.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2013 abgewiesen.

G.
Am 4. Juli 2013 stellten der Beschwerdeführer und seine Mutter mit den minderjährigen Geschwistern handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim BFM sinngemäss ein zweites Asylgesuch. Sie machten geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-2684/2013 und D-2686/2013 von 19. Juni 2013 ihre Beschwerden gegen die Verfügungen des SEM betreffend ihre ersten Asylgesuche abgewiesen habe. Das zweite Asylgesuch des Vaters beziehungsweise Ehemannes sowie des älteren Bruders beziehungsweise Sohnes C._______ sei jedoch noch beim BFM hängig. Da sie neue behördliche Behelligungen befürchten würden, falls sie in die Türkei zurückkehren müssten, ersuchten sie die Ausreisefrist gestützt auf Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG aufzuschieben, bis ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid betreffend den beziehungsweise Ehemannes sowie des älteren Bruders beziehungsweise Sohnes vorliege.

H.
Das BFM hörte am 23. Juli 2014 den Beschwerdeführer und C._______ sowie am 24. Juli 2014 die Eltern und den Bruder G._______ ein zweites Mal an.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Mehrfachgesuches im Wesentlichen die gleichen Vorbringen geltend, welche er bereits im ersten Asylgesuch vorgebracht hatte. Neu erwähnte er, der Vater werde in der Türkei wegen eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einem angeblich von ihm in H._______ verübten Bombenanschlags auf einen Supermarkt gesucht. Ein Unbekannter habe seinen Vater zu Unrecht bei der türkischen Polizei angezeigt. Es müsse sich um einen Komplott der türkischen Behörden gegen seinen Vater handeln. Zudem sei sein Vater hier in der Schweiz politisch aktiv und würde sich für das in der Türkei verbotene kurdische Hilfswerk (...) betätigen. In der Schweiz sei er (der Beschwerdeführer) in der (...) des Vereins (...) und organisiere (...) zugunsten von Märtyrern.

I.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Vater erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31), lehnte sein zweites Asylgesuch vom 9. April 2013 ab, verfügte die Wegweisung, schob deren Vollzug wegen Unzulässigkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.

J.
Den Beschwerdeführer betreffend stellte das SEM mit Verfügung vom 4. August 2015 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch vom 4. Juli 2013 ab, verfügte die Wegweisung, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

K.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG i.V.m. Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem beantragte er, es seien die Dossiers seiner Eltern (N [...]), seines älteren Bruders C._______(N [...]), der Onkel O._______ (N [...]) und P._______ sowie dessen Ehefrau Q._______ (N [...]) beizuziehen.

Mit der Beschwerde wurden ein Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2014 betreffend das Verfahren von Q._______ inklusive Übersetzung, Auszüge von verschiedenen Internetseiten und eine Fürsorgebestätigung vom 6. August 2015 eingereicht.

L.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 lehnte der damalige Instruktionsrichter Fulvio Haefeli den Antrag auf Beiziehung der Asyldossiers der Verwandten des Beschwerdeführers sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- mit der Androhung, bei Nichtbezahlen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

M.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 4. September 2015, der Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten, und in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. August 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung seien gutzuheissen.

N.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 12. September 2009 fristgerecht ein.

O.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Urteil
D-5636/2015 vom 13. Oktober 2015 ab und überwies die Akten zur Weiterführung des Verfahrens D-5125/2015 dem Instruktionsrichter Fulvio Haefeli.

P.
Am 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er auf die Lage im Südosten und Osten der Türkei aufmerksam und geltend macht, sein Onkel R._______, welcher als Vorstandsmitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) in der Gemeinde S._______ politisch aktiv sei, sei verhaftet worden. Inzwischen seien nicht nur der als Flüchtling anerkannte Vater und Bruder C._______, sondern auch andere Verwandte, wie P._______ und dessen Frau Q._______ bei verschiedenen kurdischen Vereinen in der Schweiz politisch stark engagiert, weshalb sie mittlerweile von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden sei. Der Ergänzung legte er einen Bericht von Amnesty International (AI) aus dem Jahr 2016 zur Türkei und Auszüge von verschiedenen Internetseiten zur Lage im Osten und Südosten der Türkei bei.

Q.
Am 22. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in welcher er mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5347/2014 vom 16. November 2016 auf die Situation in der Türkei hinweist und geltend macht, diese lasse seine Gefährdungssituation in einem anderen Licht erscheinen, als im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides. Zudem seien seine Verwandten allesamt exilpolitisch tätig und exponiert. Sein Vater werde immer noch offiziell gesucht, weshalb er (der Beschwerdeführer) bereits bei der Einreise in die Türkei am Flughafen angehalten und festgenommen werde. Aufgrund des Ausnahmezustandes seien wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren und auch grundlegende Schutzmechanismen gegen Folter und andere Formen der Misshandlungen aufgehoben. Es bestehe für ihn ein erhebliches Risiko, bei seiner Einreise in die Türkei nicht nur wegen seiner eigenen exilpolitischen Tätigkeiten verhaftet, sondern auch wegen exilpolitischer Tätigkeiten des Vaters und anderen Verwandten einer Verletzung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unterworfen zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wird mit demjenigen seiner Mutter und seiner Geschwister F._______ und G._______ (D-5089/2015) koordiniert behandelt.

4.
Die Dossiers der Onkel O._______ (N [...]) und P._______ sowie dessen Ehefrau Q._______ (N [...]) und das Dossier des älteren Bruders C._______ (N [...]) wurden vom Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens beigezogen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

6.

6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien in der Verfügung vom 11. April 2013 für nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und auch nicht als relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erachtet worden. Diese Einschätzung seiner Asylgründe durch das SEM sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2013 bestätigt worden. Somit stehe fest, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht asylrelevant verfolgt gewesen sei beziehungsweise auch keine solche Verfolgung zu befürchten gehabt habe.

Der Beschwerdeführer würde im Rahmen seines Mehrfachgesuches geltend machen, dass in der Türkei im Jahr 2013 aufgrund einer Denunziation ein Ermittlungsverfahren gegen seinen Vater eingeleitet worden sei. Ein anonymer Anrufer habe im März 2013 eine Polizeistation in H._______ telefonisch darüber informiert, dass sein Vater hinter einem Bombenanschlag auf ein Einkaufszentrum in H._______ stecke. Zudem sei in der (...) vom (...) 2013 einen Artikel über seinen Vater erschienen, in dem seine exilpolitischen Aktivitäten für das in der Türkei wegen seiner PKK-Nähe verbotene Hilfswerk (...) und seine Sympathie für die PKK erwähnt worden seien. Aufgrund dieser neuen Faktenlage habe er eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Den Erkenntnissen des SEM zufolge sei eine Reflexverfolgung für Familienangehörige gesuchter Personen nicht völlig auszuschliessen. Es sei aber den jüngeren Erkenntnissen und Erfahrungen des SEM zufolge davon auszugehen, dass solche Reflexverfolgungsmassnahmen nicht mehr von asylrelevanter Intensität seien. So seien allenfalls kurze Nachfragen durch die türkischen Sicherheitskräfte vorstellbar, weil sein Vater im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gesucht werde. Sobald die türkischen Behörden jedoch feststellen würden, dass sein Vater sich nicht bei ihm, sondern im Ausland befinde, werde das Verfolgungsinteresse abnehmen. Ihm bleibe zudem noch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative offen, um allfälligen Schikanen oder Behelligungen der türkischen Behörden auszuweichen. Die gleiche Einschätzung gelte auch für den Umstand, dass sein älterer Bruder wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden seien. Er führe weiter an, in der Schweiz für den Dachverband kurdischer Jugendlicher (...) zu organisieren. Damit mache er keine qualifizierten exilpolitischen Aktivitäten geltend, die den Erkenntnissen des SEM zufolge im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung führen könnten. Hinsichtlich dem Vorbringen, dass er in der Türkei noch den Militärdienst absolvieren müsse, habe das SEM in seinem Entscheid vom 11. April 2013 und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 bereits ausführlich Stellung genommen und festgehalten, dass im türkischen Kontext sowohl mit der Vorladung zum Militärdienst wie auch mit einer allfälligen Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden sei. Daher sei das Vorbringen nicht asylbeachtlich.

6.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Sachverhalt sei ungenügend und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz falsch und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt worden, indem sie bei der Beurteilung der geltend gemachten Reflexverfolgung die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Bruders C._______ und der anderen Verwandten, wie diejenige seiner Onkel O._______ sowie P._______ und dessen Ehefrau Q._______ nicht berücksichtigt und in die Verfügung miteinbezogen habe. Der Beschwerdeführer bestreite die Feststellung der Vorinstanz, dass seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant seien, nicht. Er bestreite aber, dass es keine Gründe gebe, um diese Feststellung zu revidieren. Die Familie N._______ werde seit Anfang neunziger Jahre stets Repressalien des türkischen Staates ausgesetzt. So sei nicht nur der Vater, sondern auch dessen Brüder O._______ und P._______ von den türkischen Behörden verfolgt worden, weshalb sie mit ihren Familien aufgrund der zu Unrecht erfolgten ständigen Behelligungen, Repressalien, mehrmaligen Verhaftungen, Befragungen und Anklagen sowie erlittenen Misshandlungen und Folter die Türkei hätten verlassen und in der Schweiz Schutz suchen müssen. Zudem sei er selber verfolgt worden, indem er mindestens zwei Mal in Haft genommen, bedroht und auch stets behelligt worden sei. Diese erlittene Vorverfolgung ermögliche es auch die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu verstehen. Daher seien die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der von ihm vorgebrachten Reflexverfolgung von grosser Bedeutung, weshalb sie im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz bei der Prüfung der geltend gemachten Reflexverfolgung weiterhin berücksichtigt werden müssten. Wie die
Vorinstanz selber nicht ausgeschlossen habe und auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt werde, bestünden in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein könne (vgl. Urteile des BVGer D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2 und D-5595/2011 vom 13. Februar 2013 E. 5.6.3). Nach dieser Rechtsprechung sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Weiter erhöhe sich diese Wahrscheinlichkeit gemäss erwähnter Rechtsprechung dann, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukomme. Feststellen liesse sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Hinter einer Reflexverfolgung könne aber auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhielten. Wie der Beschwerdeführer vorgebracht habe, gehöre er zu einer als PKK nahestehenden bekannten Familie. Sein Onkel sei durch die türkischen Sicherheitskräfte im Oktober 1993 getötet und sein Vater sei aufgrund dieses Ereignisses selber für zwei Jahre inhaftiert worden. Der Vater und dessen Brüder und die Ehefrau des einen Bruders seien aktive Mitglieder der prokurdischen Parteien wie HADEP oder deren Nachfolgeparteien in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers gewesen, weshalb sie stets der Repressalien der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der erwähnten und teils belegten Repressalien habe der Beschwerdeführer als auch die Verwandten schliesslich die Türkei verlassen müssen. Somit sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise den Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staates ausgesetzt gewesen, weshalb er objektive Gründe für eine ausgeprägte subjektive Furcht vor erneuter Verfolgung habe. Nun werde sein Vater in der Türkei wegen eines nicht von ihm ausgeübten Anschlages offiziell gesucht. Zudem seien der Vater und der ältere Bruder C._______ seit ihrer Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig, weshalb sie von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig aufgenommen worden seien. Auch die erwähnten Verwandten
seien in der Schweiz wie vorher politisch aktiv, indem sie sich für die kurdischen Vereine (...) oder (...) einsetzen und an regimekritischen Aktionen und Demonstrationen teilnehmen würden. Aufgrund dieser exilpolitischen Tätigkeiten seien die Familienmitglieder der Familie N._______ in den Kreisen der kurdisch-türkischen Oppositionsbewegung weitherum bekannt, was auch dem türkischen Geheimdienst nicht entgangen sei, da dieser weiterhin die exilpolitischen Tätigkeiten der türkischen Staatsangehörigen streng beobachte, wie im Fall von M._______. Auch der Beschwerdeführer sei exilpolitisch aktiv; er sei in der (...) der (...) des kurdischen (...)vereins (...) tätig, organisiere mit anderen Verantwortlichen (...) und nehme regelmässig an anderen Aktivitäten des Vereins wie kulturelle Aktivitäten, Demonstrationen, Verteilung der Flugblätter, Broschüren etc. teil. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit, dass er auch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in den Blick des türkischen Geheimdienstes geraten sein könnte, und aus diesem Grund die Gefahr, bei der Rückreise in die Türkei verhaftet, verhört und dabei misshandelt zu werden, sehr hoch. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. März 2014 festgestellt habe, würden insbesondere ehemalige PKK-Mitglieder in den Blick türkischer Sicherheitsbehörden geraten und müssten bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. Bei der Einreise in die Türkei habe sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Sei eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, werde sie in Polizeigewahrsam genommen. Sei ein Strafverfahren anhängig, werde der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Für exponierte Mitglieder oder solche, von denen sich die Sicherheitskräfte Informationen über die PKK erhoffen würden, bestehe die Gefahr der Folter beziehungsweise Misshandlung. Der seit März 2013 zwischen der PKK und der Türkei stillschweigend vereinbarte Waffenstillstand sei nach dem Anschlag mit 32 Toten in der türkischen Stadt Suruc vom 20. Juli 2015 und den daraufhin erfolgten Luftangriffen der türkischen Armee gegen die PKK-Stellungen in den Kandil-Bergen im Nordirak aufgekündigt worden. Seither eskaliere die Gewalt, und kurdische Aktivistinnen und Aktivisten würden verhaftet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen den Reflexverfolgungsmassnahmen des türkischen Staates ausgesetzt zu werden, müsse daher vor dem Hintergrund dieser neuen Entwicklung gewürdigt werden, welche die Gefahr der oben beschriebenen Übergriffe erhöhe. Somit sei die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Reflexverfolgung auch objektiv begründet, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

7.

7.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Verwandten unberücksichtigt gelassen habe.

7.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
BV, Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage des Wegweisungsvollzugs - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

7.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2015 festgehalten, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers, C._______, als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Hinsichtlich der im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen hat es alsdann auf seine Verfügung vom 13. März 2012 (recte: 11. April 2013) verwiesen, in welcher eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Asylvorbringen seines Vaters und seines älteren Bruder gestützt auf ihre in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-1595/2011 (B._______) beziehungsweise D-1972/2012 (C._______) vom 13. Februar 2013 abgewiesenen Beschwerden verneint wurde, da diese selber keine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie zu befürchten hätten (vgl. Verfügung vom 11. April 2013 Ziff. I. 2). Zudem stellte es fest, dass keine Hinweise aktenkundig seien, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Sodann machte der Beschwerdeführer weder bei der Erstbefragung noch bei den beiden Anhörungen geltend, dass er aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des älteren Bruders in der Schweiz oder aufgrund des Onkels O._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Im Übrigen lag in Bezug auf die Asylgesuche von P._______ und Q._______ zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 4. August 2015 noch kein erstinstanzlicher Entscheid vor, weshalb das SEM den Umstand, dass diese Flüchtlinge sind, noch gar nicht berücksichtigen konnte. Eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts lässt sich demnach ebenso wenig feststellen wie eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Verfolgung des Vaters und den exilpolitischen Tätigkeiten seiner Verwandten fürchte er sich vor einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden.

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-4411/2013 vom 8. September 2014 E. 5.1 und D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2 m.w.H.).

8.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Reflexverfolgung, welche auf den Vorfluchtgründen des Vaters und des älteren Bruders sowie der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie beruhe, vom SEM mit Verfügung vom 11. April 2013 bereits verneint und dessen Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 bestätigt worden ist. Es gilt somit nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vom Vater im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen - Ermittlungsverfahrens gegen ihn im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag, einem Zeitungsbericht in der (...) betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten und seine Aktivitäten für die Organisation (...) - und der exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten sowie der Asylgewährung von P._______ und Q._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten.

8.4 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass gegen den Vater ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem Bombenschlag in H._______ vom (...) eröffnet worden ist. Das SEM ging jedoch in der Verfügung vom 23. Juli 2015 betreffend den Vater des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser nicht nur zu Unrecht von einem Unbekannten als Verursacher des Bombenanschlags bezichtigt worden ist, sondern dass seine angeblich durch einen gewissen L._______ bei der türkischen Polizei erfolgte Denunziation mit grosser Wahrscheinlichkeit entweder durch ihn selbst oder auf seine Veranlassung hin erfolgt ist. Diesen Verdacht stütze das SEM auf die Überlegung, dass sich der besagte Bombenanschlag in H._______ bereits im (...) ereignet habe, der Telefonanruf des Mannes, der sich als L._______ ausgegeben habe, jedoch erst anfangs März 2013 eingegangen sei. Etwa zwei Wochen zuvor habe das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen. Es deute daher einiges daraufhin, dass er nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz, versucht habe, neue Asylgründe zu schaffen. Dieser Verdacht der Inszenierung und Selbstbelastung werde dadurch erhärtet, dass "zufällig" ebenfalls im März 2013 in der Zeitschrift (...) ein Artikel über ihn erschienen sei, der von seiner Gefährdung durch eine drohende Ausschaffung aus der Schweiz spreche und ihn als Unterstützer der verbotenen (...) und der PKK darstelle. Das Wissen über den Ausgang seines Asylverfahrens könne jedoch fast nur aus seinem Umfeld an den Verfasser des Zeitungsartikels gelangt sein. Diese Verfügung wurde vom Vater des Beschwerdeführers nicht angefochten. Gemäss den diesbezüglichen Feststellungen des SEM hätte es dieser in der Hand, bei den türkischen Behörden entlastende Beweise bezüglich des gegen seine Person laufenden Verfahrens einzureichen, wenn der Beschwerdeführer wegen des Ermittlungsverfahrens gegen den Vater selbst Repressalien ausgesetzt wäre. Zudem verfügt der Vater in der Türkei über einen Rechtsanwalt, der ihm dabei behilflich sein könnte, sich strafrechtlich zu entlasten. Aufgrund des Zeitungsartikels und dem politischen Engagement als Spendensammler für die verbotene (...) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit asylrelevanten Repressalien zu rechnen hat. Der Vater war bereits vor seiner Ausreise während Jahren politisch für die HADEP und deren Nachfolgeparteien engagiert, was zu keiner asylrelevanten Verfolgung seiner Angehörigen geführt hatte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines einzelnen Zeitschriftartikels und dem Engagement des Vaters als Spendensammler nun bei einer allfälligen Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hat. Auch die exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten sowie die Anerkennung von P._______ und Q._______ als Flüchtlinge dürften nicht zu einer anderen Einschätzung führen. So ist aus den beigezogenen Akten bekannt, dass die Verwandten wie der Vater während Jahren in der Türkei politisch aktiv waren und sogar in mehrere Strafverfahren verwickelt gewesen sind, was jedoch nie zu einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei führte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass weder die exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Onkels und seiner Familie in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr zu einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers führen würden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer selber weder in der Türkei noch in der Schweiz in bedeutendem Ausmass politisch engagiert hat (siehe nachfolgende Erwägungen). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seiner politisch aktiven Familienangehörigen und Verwandten fürchten muss.

9.

9.1 Mit Eventualantrag macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er sei in der (...) des Vereins (...) und organisiere (...) zugunsten von Märtyrern. In der Beschwerde wurde sodann ergänzt, dass er an kulturellen Anlässen und politischen Demonstrationen teilnehme und beispielsweise Flugblätter und Broschüren verteile. Er reichte sodann einen Auszug von der Internetseite (...) vom (...) ein, auf welcher er auf einem Bild zu sehen ist.

9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

9.3 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-2314/2009 vom 23. September 2011 E. 7.3; D-528/2007 vom 2. Juli 2010 E. 4.2.1; D-7747/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 4.2).

9.4 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus der Türkei über kein Profil verfügte, aufgrund dessen er selber ein namhaftes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Nach der Ausreise aus der Türkei hat sich der Beschwerdeführer auch nicht derart exponiert, dass er ins Visier der türkischen Behörden geraten sein dürfte. Der Verein (...) ist europaweit verbreitet und besteht aus verschiedenen nationalen und regionalen Gruppen von Jugendlichen, die wiederum in verschiedene Arbeitsbereiche unterteilt sind. Angesichts der weiten Verbreitung des Vereins führt eine Tätigkeit in der (...) von (...) in der Schweiz nicht zu einer exponierten Stellung. Die Teilnahme an Demonstration hebt ihn zudem nicht aus der Masse zahlloser anderer Personen hervor. Bezüglich des eingereichten Internetauszugs von (...) werden in der Beschwerde keine näheren Ausführungen gemacht, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer abgebildet wurde. In der Bildlegende wird der Beschwerdeführer jedoch nicht namentlich erwähnt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen vermögen. Zudem ist er weder auf einer Fahndungsliste erwähnt, noch ist ein Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig und er ist auch kein ehemaliges PKK-Mitglied, weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde bei der Rückkehr am Flughafen in Polizeigewahrsam genommen. Auch das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angespannten Sicherheitslage in der Türkei, welche sich namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlechtert hat (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2).

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden kann. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

11.

11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 12. September 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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