Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2314/2009

Urteil vom 23. September 2011

Richter Kurt Gysi (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

A._______,geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung; Verfügung des
Gegenstand
BFM vom 11. März 2009 / (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 28. September 2005 und gelangte am 3. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese mit Urteil vom 19. September 2006 abwies.

B.
Am 15. November 2006 stellte der Beschwerdeführer ein "Zweites Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch". Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei aktives Mitglied des Insan Haklan Dernegi (türkischer Menschenrechtsverein, Sektion B._______, IHD) und als Kurier für die Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) tätig gewesen. Im Frühjahr 2006 sei von der Staatsanwaltschaft B._______ gegen ihn und seinen Cousin C._______ ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Diesem sei vorgeworfen worden, in Istanbul ein Auto gestohlen zu haben, welches für Wahlpropaganda der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) benutzt worden sei. Der Cousin sei inhaftiert und anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 18. Mai 2006 zum Sachverhalt und zum Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Dabei habe der Cousin ausgesagt, der Beschwerdeführer habe geheime Kontakte zu Kollegen von der PKK gehabt und das Auto sei diesem von der HADEP zur Verfügung gestellt worden. Anlässlich dieser Gerichtsverhandlung sei auch sein Vater als Zeuge befragt worden. Unter anderem sei der Vater nach dem Besitzer des fraglichen Autos gefragt worden, wobei er ausgesagt habe, diesen nicht zu kennen. Die ebenfalls als Zeugin geladene Ehefrau des Cousins habe ihrerseits ausgesagt, das Auto gehöre dem Beschwerdeführer, welcher es ihrem Ehemann ausgeliehen habe. Aufgrund dieser Aussagen stehe er nun unter dem dringenden Verdacht, ein gestohlenes Fahrzeug für Kurierdienste zugunsten der PKK benutzt zu haben. Zudem stehe seine Familie unter behördlicher Beobachtung und einem äusserst hohen Druck seitens der Sicherheitskräfte.

Weiter begründete der Beschwerdeführer das zweite Asylgesuch damit, dass er in der Türkei seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sei, mithin wegen Refraktion gesucht werde.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift vom 1. März 2006 (in Kopie), zwei Gerichtsprotokolle vom 18. Mai und 13. Juni 2006 (in Kopie), ein Referenzschreiben von D._______ (in Kopie), mehrere Referenzschreiben anerkannter Flüchtlinge, ein undatiertes Referenzschreiben des IHD B._______, ein Referenzschreiben der Föderation der kurdischen Kulturvereine der Schweiz vom 21. Oktober 2006 und ein Militärdokument zu den Akten.

C.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 ersuchte das BFM das E._______ vorderhand die Wegweisung nicht zu vollziehen.

D.
Am 5. März 2007 gab der Beschwerdeführer die Originale der zuvor in Kopie eingereichten Beweismittel zu den Akten.

E.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 13. Februar 2007 an einem öffentlichen Hungerstreik in F._______ teilgenommen. Über diese Aktion sei unter anderem auch in der Türkei berichtet worden.

Als Beweismittel reichte er eine CD-Rom, einen Internetausdruck mit Foto, zwei Fotos, einen Zeitungsausschnitt und fünf Referenzschreiben zu den Akten.

F.
Am 19. Februar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, wegen seiner Aktivitäten für die Demokratik Toplum Partisi (DTP) und seiner illegalen Beziehungen zur PKK werde er inoffiziell gesucht. Sein Vater, seine Schwester und sein Cousin würden wegen ihm unter Druck gesetzt. Es sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, die Staatsanwaltschaft habe indes bei der Polizeidirektion Anträge gestellt. Ferner werde er von den Militärbehörden gesucht, da er noch Dienst zu leisten habe.

G.
Am 22. Februar 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung offener Fragen. Die Antwort der Botschaft vom 12. Januar 2009 ging am 19. Januar 2009 bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage sowie -antwort, unter Abdeckung der geheim zu haltenden Passagen, zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 16. Februar 2009.

H.
Mit Verfügung vom 11. März 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

I.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

J.
Mit Schreiben vom 15. April 2009 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben von G._______, Präsidenten DTP B._______, mit dem Zustellcouvert zu den Akten.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies er ab.

L.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.

M.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, I._______, vom 30. April 2009 zu den Akten.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts. Innert der zweimal erstreckten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2010 einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 8. Juni 2010 zu den Akten.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2011 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer erneut um Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2011 den dritten Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 11. Mai 2011 ein.

P.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 gab der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten.

Q.
Am 15. Juli 2011 unterbreitete der Instruktionsrichter dem BFM die Akten zu einem weiteren Schriftenwechsel.

R.
Das BFM beantragt in der zweiten Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Juli 2011 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. August 2011 reichte dieser die Antwort ein.

S.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 ersuchte der Instruktionsrichter die J._______ um Einreichung eines Sozialberichts betreffend den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 6. September 2011 reichte die zuständige Sozialbearbeiterin, K._______, ihren Bericht gleichen Datums zu den Akten.

T.
Mit Eingabe vom 25. August 2011 liess das zuständige Migrationsamt dem Gericht ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. L._______, Oberarzt, M._______, vom 12. August 2011 zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37).

2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
, Art. 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG).

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.

4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu genügen. Die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara hätten ergeben, dass die eingereichten Beweismittel echt seien, der Beschwerdeführer aber im vorgebrachten Zusammenhang mit seinem Cousin vom Gericht nicht belangt worden sei. Sodann bestehe kein Datenblatt über den Beschwerdeführer, und er unterliege auch keinem Passverbot. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sein Cousin im vorgebrachten Gerichtsverfahren zu vier bis fünf Monaten Haft verurteilt worden sei, würde nicht zutreffen. Der Cousin sei lediglich zu einer Busse von 3'240 Türkische Lira verurteilt worden und habe gegen das Urteil Beschwerde eingereicht, welche noch hängig sei. Ferner würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft B._______ zu einem Gerichtstermin hätte vorgeladen werden sollen beziehungsweise sei von keinem Gericht in B._______ ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Der Beschwerdeführer werde weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Dieses Abklärungsergebnis vermöge der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er sei möglicherweise dennoch überwacht und als unbequeme Person registriert und zur Aufenthaltsforschung ausgeschrieben worden, nicht zu entkräften. Im Weiteren hätten die Abklärungen vor Ort ergeben, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte und von N._______ verfasste Schreiben der IHD B._______ nicht habe bestätigt werden können. Zudem sei dem IHD kein Umstand bekannt, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein könnte. Angesichts dieser Erkenntnisse sei das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben von N._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu bewerten. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im geltend gemachten Zusammenhang Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien daher nicht begründet.

5.2. Weiter stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss den Abklärungen der Botschaft werde der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Bei der militärischen Inpflichtnahme handle es sich um eine legitime staatliche Massnahme, die in der Türkei ausschliesslich aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Alters der Einzuberufenden erfolge. Die vom Beschwerdeführer nicht befolgte Einberufung stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Sodann sei eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung nach den Erkenntnissen des BFM nicht von asylrelevantem Ausmass.

5.3. Zu den exilpolitischen Aktivitäten und damit den insoweit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe am 13. Februar 2007 an einem Hungerstreik in F._______ teilgenommen. Darüber sei offenbar auch in der Türkei berichtet worden. Die eingereichten Beweismittel, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben würden zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige solche exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in gewissen Presseorganen publiziert würden. Den türkischen Behörden sei es indes unmöglich, all diesen, oftmals schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuzuordnen. Selbst wenn die türkischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könne angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwacht und identifiziert werden. Zudem sei den türkischen Behörden bekannt, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers allein vermöge deshalb keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken, zumal gestützt auf die Botschaftsanfrage keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, in der Türkei wäre gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden.

6.

6.1. In der Rechtmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Zur Begründung wird ausgeführt, die Staatsanwaltschaft erstatte gegen einen unbekannten Abwesenden keine Anklage. Auch wenn über den Beschwerdeführer kein Datenblatt angelegt worden sei, sei es möglich, dass er in polizeilichen oder geheimdienstlichen Akten als "unbequeme Person" registriert und auf nationaler Ebene zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben sei. Solches dränge sich aufgrund der eingereichten Dokumente auf. Unter der Anschuldigung, für die PKK Kurierdienste geleistet zu haben, müsse jede Person mit der Registrierung, Observation und Festnahme rechnen. Die Befürchtung einer geheimen behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer auf nationaler Ebene - ohne dass ein Straf- oder Gerichtsverfahren angehoben worden sie - erscheine vor diesem Hintergrund als naheliegend. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass gegen den Beschwerdeführer kein Passverbot vorliege. Sicher sei aber, dass die Staatsanwaltschaft die Polizeidirektion von B._______ angehalten habe, der Beschwerdeführer müsse sich für Gerichtsverhandlungen zur Verfügung halten. Dies komme einem Festnahmeersuchen beziehungsweise einem Haftbefehl gleich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nie mit dem aktuellen IHD-Vorsitzenden von B._______ zu tun gehabt. Mit dem ehemaligen Vorsitzenden habe er indes auch geheime Informationen über die PKK ausgetauscht. Deshalb könne das Schreiben von N._______ nicht als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden.

6.2. Zur Militärdienstpflicht wird in der Eingabe ausgeführt, bei einer kontrollierten Rückkehr würde der Beschwerdeführer zufolge der auf nationaler Ebene laufenden Fahndung verhaftet. Angesichts der jahrelangen Abwesenheit und seines politischen Hintergrunds wäre er einem erheblichen Folterrisiko ausgesetzt und müsste mit einer überaus harten Strafe wegen Refraktion rechnen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass einer der Brüder des Beschwerdeführers aus der Armee desertiert sei. Im Weiteren befürchte der Beschwerdeführer, falls er Dienst leisten müsste, aufgrund seiner kurdischen Abstammung asylrelevanten Behelligungen seitens der Vorgesetzten ausgesetzt oder im Südosten gegen die PKK eingesetzt zu werden.

6.3. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wird in der Rechtsmitteleingabe dargelegt, aufgrund der technologisch hoch stehenden Ausrüstung der Behörden in der Türkei sei die Überwachung und Kontrolle der exilpolitischen Opposition nicht eine Frage des Könnens, sondern des Wollens und der finanziellen Mittel. Vorliegend treffe der Vorwurf des BFM, wonach Asylsuchende lediglich im Hinblick auf die Beurteilung des Asylgesuchs in der Schweiz politisch aktiv würden, jedenfalls auf den Beschwerdeführer nicht zu. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang der ausserordentlich hohen Verfolgungsintensität gegenüber der PKK und ihrer Organisation Rechnung zu tragen.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer befürchtet eine geheime Suche nach ihm sowie die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn. In der Rechtsmitteleingabe führt er dazu einerseits aus, der türkische Staat erhebe aus prozessökonomischen Gründen nicht gegen einen unbekannt Abwesenden Anklage. Anderseits macht er geltend, er müsse sich für Gerichtsverhandlungen zur Verfügung halten. Letzteres wertet er als einem Haftbefehl gleichkommend. Dazu ist festzustellen, dass diese Ausführungen dem Gericht nicht logisch erscheinen. Zudem ist kaum vorstellbar, dass sich jemand auf eine blosse Aussage hin den Behörden zur Verfügung halten muss, vielmehr muss diesbezüglich eine Anweisung vorliegen. Sodann will der Beschwerdeführer lediglich von seinen Eltern erfahren haben, dass er sich dem Gericht zur Verfügung halten müsse. Dass die Behörden dies nur den Eltern und zudem lediglich mündlich mitgeteilt haben sollen, ist eine blosse und durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers und insoweit nicht glaubhaft. Weiter ist festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren im Zusammenhang mit dem gestohlenen Auto und den Kurierdiensten zu Gunsten der PKK - gemäss der unbestrittenermassen echten Anklageschrift - vom türkischen Strafgericht ohne jegliche rechtliche Folge für den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Dass nun seitens der Behörden erneut und dazu noch heimlich nach ihm gesucht werden soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht, beziehungsweise nur wegen Nichtbefolgens eines militärischen Aufgebotes, gesucht wird. Hinzu kommt, dass weder ein Datenblatt über den Beschwerdeführer existiert, noch ein Passverbot gegen ihn verhängt wurde. In Anbetracht dieser gesamten Umstände erscheint eine erneute behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sowie die erneute Einleitung eines Strafverfahrens in derselben Angelegenheit als wenig wahrscheinlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden.

Weiter bestreitet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, dass es sich beim Schreiben von N._______ um ein Gefälligkeitsschreiben handle und er beantragt die Befragung desselben als Zeugen. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der IHD B._______ entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht durchaus in der Lage ist festzustellen, ob N._______ zum Verfassen eines solchen Schreibens im Namen des IHD befugt war. Da die Abklärungen vor Ort ergeben haben, dass N._______ dazu offensichtlich nicht befugt war, muss das eingereichte Schreiben klar als ein nicht authentisches Schreiben des IHD qualifiziert werden. Es ist somit als privates Gefälligkeitsschreiben von N._______ zu bewerten, aus welchem der Beschwerdeführer mit Blick auf das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Bei dieser Sachlage besteht kein Veranlassung, N._______ als Zeuge zu befragen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird.

7.2. Der Beschwerdeführer befürchtet weiter, wegen Nichtleistens des Militärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erleiden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts sowie der vormaligen ARK stellen strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind, wobei Ausnahmen vorbehalten bleiben, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre (vgl. ausführlich Urteil E-4952/2006 vom 23. September 2010).

Vorliegend hat die Botschaftsanfrage ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Ende März 2004 wegen Nichtleistens des Militärdienstes von den heimatlichen Militärbehörden gesucht wird. Da in der Türkei die militärische Inpflichtnahme einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrganges der Betroffenen erfolgt, vermag der Beschwerdeführer allein daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann wäre eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich ebenfalls nicht relevant zu bewerten. In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seinen politischen Hintergrund und den Umstand, dass sein Bruder aus dem Dienst desertiert sei. Dazu ist festzuhalten, dass bislang nicht bekannt wurde, dass kurdische Refraktäre im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als solche türkischer Ethnie. Ferner ist der Einwand, die Desertion des Bruders des Beschwerdeführers habe einen Einfluss auf das Ausmass einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers, eine blosse Vermutung, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich ist entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit, dass er - vorausgesetzt er müsste noch Militärdienst leisten - als Kurde während des obligatorischen Dienstes gegen Angehörige seiner eigenen Ethnie eingesetzt würde, nach Kenntnissen des Gerichts als unwahrscheinlich einzustufen. Demnach ist eine allenfalls vom Beschwerdeführer zu erwartende strafrechtliche Sanktion seines Nichtbefolgens des militärischen Aufgebots nicht asylbeachtlich.

7.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz befürchte er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.

Der Beschwerdeführer hat am 13. Februar 2007 an einem Hungerstreik in F._______ teilgenommen. Von dieser offenbar eintägigen Aktion wurden sowohl in der schweizerischen wie auch in der türkischen Presse und im Internet Berichte mit Aufnahmen publiziert. Aufgrund der Akten ist festzuhalten, dass dieser Hungerstreik offensichtlich das einzige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz war. Anderslautende Hinweise sind seinem Asyldossier nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der Beschwerdeführer, abgesehen von dieser einmaligen Aktion im Frühjahr 2007, in den letzten vier Jahre nicht mehr exilpolitisch aktiv, mithin kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Die einmalige und mittlerweile über vier Jahre zurückliegende exilpolitische Aktion des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn somit entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als engagierten und/oder exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Insoweit liegen dem Verhalten des Beschwerdeführers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde.

7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an den vorstehenden Feststellungen nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

8.

8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E.9).

9.

9.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).

9.2.

9.2.1. Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1).

9.2.2. Im ersten ärztlichen Bericht vom 30. April 2009 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 5. Juli 2007 in fachärztlicher Behandlung im I._______. Gemäss seinen persönlichen Angaben leide er an starken Schlafstörungen mit Gedankenkreisen und häufigen Albträumen, einer chronischen inneren Anspannung und häufigen Angstzuständen. Oft habe er belastende Erinnerungen an frühere Gewalterfahrungen (Intrusionserlebnisse). Er beschreibe sich als ein früher vielseitig interessierter Mensch, dem es heute schwer falle, sich für etwas zu interessieren oder sich auf etwas zu konzentrieren. Er fühle sich ständig erschöpft, wertlos, hilflos, plan- und ziellos. Manchmal habe er Angst, dass er anderen Menschen gegenüber gewalttätig werden könnte, oder sich selbst umbringen würde.

Zum Psychostatus (psychiatrische Einschätzung) hält der behandelnde Arzt fest, dass das Denken des Beschwerdeführers formal etwa mittelgradig eingeengt sei. Vermutlich würden keine Zwänge im eigentlichen Sinne vorliegen, wobei bestimmte gedankliche Beschäftigungen grenzwertig zwangshaft erscheinen würden. Der Beschwerdeführer berichte auch immer wieder über Erlebnisse, die am ehesten als leichte Wahnstimmung, illusionäre Verkennungen und Derealisationserleben zu interpretieren seien. Phasenweise seien Hoffnungslosigkeit und innere Unruhe sehr stark ausgeprägt. Weiter seien ausgeprägte Schlafstörungen, ein leichter bis mittelgradiger sozialer Rückzug sowie phasenweise ausgeprägte Agressionstendenzen und Suizidphantasien festzustellen.

Weiter führt der Arzt aus, der Stellenwert einer psychiatrischen Behandlung könne nur im Kontext der jeweiligen Lebenssituation eingeschätzt werden. Unter sehr günstigen Rahmenbedingungen sei es möglich, dass der Beschwerdeführer auch ohne psychiatrische Behandlung ein gewisses Mass an langfristiger Stabilität und gutem sozialen Funktionsniveau erreichen könne. Unter für ihn ungünstigen Rahmenbedingungen sei die Prognose wahrscheinlich schlechter. Der Beschwerdeführer verfüge über eigene psychische Ressourcen, und das Krankheitsgeschehen erscheine noch nicht irreversibel fortgeschritten zu sein. Unter sehr günstigen Bedingungen bestehe die realistische Chance einer längerfristigen Stabilisierung und einer substanziellen Verbesserung des psychosozialen Funktionsniveaus. Eine krisenhafte Entwicklung oder eine langfristige Zustandsverschlechterung sei aber nicht auszuschliessen.

Zur einer möglichen Behandlung im Heimatland hält der Arzt fest: Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat wiederholt traumatisierender Gewalt ausgesetzt gewesen sei und als Folge davon an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, sei aus psychiatrischer Sicht eine Rückkehr in die Türkei gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Beim Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung könne eine Rückkehr in das ehemals traumatisierende Umfeld nur dann ohne erhebliches Risiko von Retraumatisierungen und der Folge schwerwiegender Gesundheitsverschlechterung gelingen, wenn der Patient selbst darin ein Ziel und eine Perspektive sehe. Voraussetzung sei, dass der Patient ein ausreichend stabiles Gefühl der Sicherheit in der Gegenwart entwickeln könne. Auf psychopathalogischer Ebene spiele dabei praktisch keine Rolle, ob das ehemals traumatisierende Umfeld objektiv gesehen aktuell sicher oder gefährlich sei. Es sei ein definierender Bestandteil der Posttraumatischen Belastungsstörung, dass auch objektiv harmlose Reize das spezifische Krankheitsgeschehen aufrecht erhalten und verstärken könnten. Die notwendigen psychischen Voraussetzungen für eine Rückkehr seien beim Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht gegeben. Bei einer Rückkehr wäre er wahrscheinlich in einem Ausmass mit traumatisierenden Erinnerungen konfrontiert, dem er nicht gewachsen sein dürfte.

9.2.3. Im zweiten Bericht vom 8. Juni 2010 hält der Arzt fest, der Beschwerdeführer leide gemäss seinen eigenen Angaben an zunehmenden Schlafstörungen. Die Albträume hätten zugenommen, auch die grosse innere Spannung und die Angstzustände. Er habe zunehmend Appetitmangel und rauche stark, um sich zu beruhigen. Er leide an Gedankenkreisen und Grübeln. Wenn er Uniformen oder militärisch anmutende Gebäude sehe, würden die Angst- und Spannungszustände in einem solchen Masse ansteigen, dass er nicht mehr klar denken könne und Angst habe, die Kontrolle über sein Verhalten zu verlieren. Die ständige Ungewissheit über die Zukunft habe ihn zermürbt, so dass er an Hoffnungslosigkeit und depressiven Symptomen sowie somatischen Beschwerden leide.

Zum Psychostatus führt der Arzt aus, der Beschwerdeführer sei deutlich erschöpft, wenig vital und stehe unter sichtbaren hohen inneren Spannungszuständen (Zittern, Kratzen, motorische Unruhe). Sein formales Denken sei eingeengt auf die belastende Lebenssituation und die Angst vor Kontrollverlust. Der Beschwerdeführer habe wiederkehrende selbst- und fremdgefährdende Gedanken. Inhaltlich seien zeitweilig Schilderungen auszumachen, die an eine leichte Wahnstimmung erinnere (Verfolgungswahn). Es würde keine Sinnestäuschung vorliegen, jedoch gebe es Störungen in der Ich-Identität und Ich-Vitalität. Die Grundstimmung sei von Hoffnungslosigkeit und Perspektivenlosigkeit geprägt. Affektarmut, Deprimiertheit sowie Insuffizienzgefühle würden sich mit Panik- und Angstattacken, einer gesteigerten Körperwahrnehmung mit somatischen Beschwerden sowie grosser innerer Spannung ablösen, alles Zeichen im Rahmen von Flashbacks bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

Betreffend Behandlungsverlauf stellt der Arzt fest, zufolge personeller Umstände im I._______ habe dem Beschwerdeführer zwischen Oktober 2009 und Februar 2010 nicht die nötige psychotherapeutische Begleitung angeboten werden können. Weiter führt er aus, nachdem der Beschwerdeführer im September 2009 mit der Einnahme von Invega eine leichte Entspannung seiner psychischen Verfassung empfunden habe, habe mit stabilisierenden Ressourcen und Imaginationsübungen gestartet werden können. Da der Beschwerdeführer damals schlechte Nachrichten von seiner Familie erhalten habe, sei es ihm in der Folge schwer gefallen, ausreichende Sicherheitsgefühle zu etablieren und sich zu entspannen. Im Frühjahr 2010, nach dem vierten negativen Entscheid des BFM, habe sich die Nervosität und Unruhe gesteigert, der Beschwerdeführer habe tendenziell paranoide Gedanken beschrieben und eine hohe Selbst- und Fremdgefährdung gezeigt. Eine Klinikeinweisung sei zur Diskussion gestanden. Im April 2010 hätten die Spannungszustände sowie Depressionen weiter zugenommen, so dass anfangs Mai mit dem Einsatz von Seroquel 25mg habe begonnen werden müssen. Auf psychotherapeutischer Ebene sei die Arbeit insofern stabilisierend gewesen, als die Einweisung in die Psychiatrische Klinik habe umgangen werden können.

9.2.4. Im dritten ärztlichen Bericht vom 11. Mai 2011 wird zu den aktuellen Beschwerden ausgeführt, der Beschwerdeführer beschreibe die Angstzustände als deutlich stärker als vor einem Jahr. Er könne nicht mehr essen, fühle sich tagsüber erschöpft und unruhig zugleich, rauche viel, leide an seiner Arbeitslosigkeit, Gedankenkreisen und Grübeln. Die ständige Unsicherheit habe ihn zermürbt, er fühle sich nicht mehr mit dem Leben verbunden. Den Psychostatus beschreibt der Arzt gleich wie im letzten ärztlichen Zeugnis. Ergänzend führt er aus, das formale Denken des Beschwerdeführers sei eingeschränkt auf die belastende Lebenssituation und die Angst vor Kontrollverlust. Es würden wiederkehrende selbst- und fremdgefährdende Gedanken und Impulse bestehen. Betreffend den Behandlungsverlauf führt er aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein ausreichendes Sicherheitsgefühl zu etablieren. Im Juli 2010 sei wegen Selbst- und Fremdgefährdung ein vorsorgliches Einweisungsschreiben für die Psychiatrische Klinik M._______ verfasst worden. Eine Einweisung habe nur deshalb umgangen werden können, weil eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden worden sei.

9.2.5. Zur aktuellen Gesundheitssituation wird im ärztlichen Schreiben von Dr. med. L._______ an das zuständige Migrationsamt vom 12. August 2011 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 4. August 2011 auf eine Akutstation der Klinik M._______ eingewiesen worden. Es sei das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden, verbunden mit einer depressiven Reaktion mit Angstsymptomen. Aus ärztlicher Sicht werde nach der stationären Behandlung die Weiterführung der Therapie empfohlen. Schliesslich werde von einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat bei anamnestischem Status nach Folter mit aktuell noch immer auftretenden Panikreaktionen, Angstsymptomen und konsekutiver depressiver Entwicklung mit auftretender Suizidalität abgeraten.

9.2.6. Im Sozialbericht vom 6. September 2011 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe in einer Wohngemeinschaft in einer von der J._______ gemieteten Liegenschaft. Vor rund zwei Jahren sei ihm die Position des Hauswartes übertragen worden. Er führe die ihm übertragenen Arbeiten pflichtbewusst und zur Zufriedenheit des Wohnungsverwalters der J._______ aus. Gerne würde er aber eine "richtige" Anstellung annehmen und einer "richtigen" Arbeit nachgehen. Physisch sei der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit, psychisch sei er indes belastet und instabil. Deshalb mache er nur kleine Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache. Es fehle ihm oftmals am erforderlichen Antrieb und an der Konzentration. Im Übrigen sei er stets sehr freundlich, kooperativ und nie negativ in Erscheinung getreten.

9.2.7. Aufgrund der vorliegenden, übereinstimmenden Arztberichte steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Ursache dieser Erkrankung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Befragungsprotokolle sowie der ärztlich aufgeführten Anamnese nicht eindeutig eruierbar. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des ersten Asylverfahrens wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl als unglaubhaft, als auch als teilweise glaubhaft bewertet. Namentlich erachtete das Gericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 2003 politischer Verfolgung ausgesetzt war (vgl. Urteil ARK vom 19. September 2006, S. 13 f.). Was der Beschwerdeführer dabei genau erlebte, entzieht sich den Kenntnissen des Gerichts und kann letztlich auch offengelassen werden. Aufgrund der über Jahre erstellten fachärztlichen Berichte von Dr. med. H._______, Spitalfacharzt sowie dem neusten ärztlichen Schreiben von Dr. med. L._______, Oberarzt der M._______ besteht für das Gericht keine Veranlassung, an der Seriosität der psychotherapeutischen Untersuchungen, an den gestellten Diagnosen und an der Richtigkeit der dargelegten Schlussfolgerungen zu zweifeln. Dabei ist augenfällig, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Verlaufe der vergangenen Jahre zunehmend verschlechtert hat. Die Ungewissheit über seine persönliche Zukunft hat über die Jahre hinweg gesehen, die Erschöpfung, die Angst und die innere Unruhe (Zittern, Kratzen, etc.) noch zusätzlich gesteigert. Dies hat bis zu Wahnvorstellungen geführt, die nichts mehr mit der Realität des normalen Lebens zu tun haben. Offensichtlich bringt den Beschwerdeführer die Vorstellung an den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat, angesichts des dort Erlebten, völlig aus seinem psychischen Gleichgewicht. Er galt und gilt zeitweise als suizidgefährdet, aber auch fremdgefährdend, und er musste schliesslich am 4. August 2011 wegen auftretender Suizidalität auf die Akutstation der Psychiatrischen Klinik M._______ eingeliefert werden.

9.2.8. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht in den grösseren Städten der Türkei grundsätzlich die Möglichkeit, eine Posttraumatische Belastungsstörung fachärztlich behandeln zu lassen und eine Therapie zu besuchen. Vorliegend stellt sich deshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung eine solche Behandlung im Heimatstaat zuzumuten ist.

Vorliegend geht sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zwischen 1993 und 2003 politischer Verfolgung ausgesetzt war und dabei traumatisierende Erlebnisse hatte. Der den Beschwerdeführer seit Jahren behandelnde Spitalfacharzt, Dr. med. H._______, geht in seinen Schlussfolgerungen davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das ehemals traumatisierende türkische Umfeld unabsehbare Folgen haben könnte. Er erwähnt dazu, dass es auf psychopathologischer Ebene keine Rolle spiele, ob das ehemals traumatisierende Umfeld objektiv gesehen aktuell noch bestehe oder nicht. Denn es sei ein definierender Bestandteil der Posttraumatischen Belastungsstörung, dass auch objektiv harmlose Reize das spezifische Krankheitsgeschehen aufrechterhalten und verstärken können.

Das Gericht schliesst sich deshalb den Ausführungen des Facharztes an, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei - auch bei theoretisch möglichen Therapien in den dortigen Spitälern - sehr wahrscheinlich in einem Ausmass mit traumatisierenden Erinnerungen konfrontiert würde, denen er nicht gewachsen wäre.

9.2.9. In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss dem Sozialbericht vom 6. September 2011 über einen einwandfreien Leumund verfügt und grundsätzlich gerne einer Arbeit nachgehen würden, liegen keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG vor. Der Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

10.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchsteller wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind.

11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Beschwerde ist daher betreffend den Vollzug der Wegweisung gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

12.

12.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'160.80 (inkl. Auslagen und MwSt) eingereicht. Den darin ausgewiesenen zeitlichen Aufwand (inkl. Auslagen) erachtet das Gericht als verhältnismässig. Ausgehend von einem hälftigen Obsiegen und in Anwendung von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE sowie unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 240.- (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'080.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, weitergehend wird sie abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. März 2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'080.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kurt Gysi Barbara Balmelli

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2314/2009
Datum : 23. September 2011
Publiziert : 06. Oktober 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2009


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5  48  50  52
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