Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5089/2015

law/fes

Urteil vom 30. Mai 2018

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______, geboren am (...,

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),
Parteien
Türkei,

alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Ehemann beziehungsweise Vater, D._______, und der älteste Sohn beziehungsweise Bruder, E._______ (N [...]), der Beschwerdeführenden suchten bereits am 3. September 2007 respektive 28. September 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Ihre Asylgesuche wurden vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügungen vom 21. September 2011 respektive 13. März 2012 abgelehnt. Die dagegen erhobenen Beschwerden lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-5595/2011 (D._______) und D-1972/2012 (E._______) vom 13. Februar 2013 ab.

B.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______ (G._______) verliess ihren Heimatstaat mit ihren beiden damals minderjährigen Kindern C._______ und B._______ sowie dem volljährigen Sohn, H._______ (N [...]; Verfahren D-5125/2015), gemäss Ausreisestempel im Reisepass am 16. Februar 2013 auf dem Luftweg von I._______ nach Griechenland. Am 18. Februar 2013 reisten sie mit einem vom Schlepper organisierten Visum in die Schweiz ein und begaben sich zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater und ihrem ältesten Sohn beziehungsweise Bruder. Am 4. März 2013 suchten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Empfangs-und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nach.

C.
Am 12. März 2013 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdeführerin und von H._______ und befragte sie beide zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 26. März 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und den (...)-jährigen H._______ zu ihren Asylgründen an.

Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihres Ehemanns vom Militär unter Druck gesetzt und bedroht worden. Die Repressionen hätten im Jahr 1993 angefangen, als in ihrem Haus ihr Schwager, der Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei, sowie zwei Kämpfer der Guerilla durch das Militär getötet worden seien. Ihr Ehemann sei anschliessend 14 Monate in Untersuchungshaft gewesen. Er sei danach für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; demokratische Volkspartei) und deren Nachfolgeparteien politisch tätig gewesen und in deren Vorstand gewesen. 1999 sei er in den Gemeinderat von F._______ gewählt worden; fünf Jahre später sei er als stellvertretender Gemeindepräsident wiedergewählt worden. 2006 habe er aus gesundheitlichen Gründen seine Vorstandstätigkeit aufgeben müssen. Im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten sei er von den Behörden im Zeitraum von 1995 bis zu seiner Ausreise 2007 ungefähr zehn Mal für kurze Zeit festgenommen worden, und habe deshalb einmal einen Herzschlag erlitten. Im Mai 2007 habe er zusammen mit Freunden einen Hungerstreik zugunsten von Abdullah Öcalan organisiert, dessen Teilnehmer mit wenigen Ausnahmen später alle festgenommen worden seien. Aus Furcht vor einer weiteren Festnahme habe er die Türkei verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Im ersten Jahr nach seiner Ausreise sei es zu fünf Hausdurchsuchungen gekommen. Danach hätten die Belästigungen aufgehört. Am 10. September 2012 habe das Militär erneut das Haus durchsucht und nach dem Verbleib des Ehemannes gefragt. Er sei in einen Vorfall in I._______ verwickelt gewesen. Ihr sei an diesem Tag nichts passiert, aber ihr Sohn H._______ sei an diesem Tag und zu einem späteren Zeitpunkt bedroht worden. Sie hätten sich deshalb nach I._______ zu einem Verwandten begeben und seien ungefähr 20 Tage später aus der Türkei ausgereist.

Der minderjährige Beschwerdeführer H._______ machte ebenfalls geltend, dass es wegen seines Vaters zu Hausdurchsuchungen gekommen sei und sie wegen der am 10. September 2012 stattgefundenen Hausdurchsuchung ausgereist seien.

D.
Am 9. April 2013 reichten der Ehemann beziehungsweise Vater und sein Sohn E._______ beim BFM handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machten sie geltend, der Ehemann beziehungsweise Vater werde wegen eines in der Nacht vom (...) 2012 in I._______/L._______ verübten Bombenanschlags auf eine Filiale der Lebensmittelladenkette (...) als Täter behördlich gesucht. Seine Angehörigen hätten deshalb die Türkei verlassen, um in der Schweiz Asyl nachzusuchen. Sie hätten zur Klärung der Sachlage den Rechtsanwalt M._______, beauftragt. Dieser habe ein Schreiben verfasst, welches festhalte, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Ehemann beziehungsweise Vater eine Strafuntersuchung wegen einer schweren Straftat führe, deren Ausgang noch offen sei. Zudem habe der Anwalt ein Dossier aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren übersandt, welches samt auszugsweiser Übersetzung eingereicht werde. Diese Unterlagen würden den Bombenanschlag, dessen Beweissicherung, eine telefonische Denunziation des Ehemannes beziehungsweise Vaters bei der Polizei durch einen N._______ und den daraufhin erlassenen Suchbefehl bestätigen. Die Originale würden nachgereicht, sobald sie sich in der Schweiz befänden. Sie würden aber schon als Kopie einen seriösen Eindruck hinterlassen und den Anschein von amtlichen Originaldokumenten erwecken. Der Ehemann beziehungsweise Vater wisse nicht mit Sicherheit, weshalb er wegen einer Straftat gesucht werde, die während seines Aufenthalts in der Schweiz in der Türkei verübt worden sei. Er vermute, dass es sich um einen Komplott der türkischen Sicherheitskräfte handle, welcher mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu tun haben könnte. Er betätige sich seit mehreren Jahren an kurdischen Hochzeiten mit grossem Erfolg als Spendensammler für den (...). Diese Organisation sei in der Türkei als Unterstützerin der PKK verboten und gelte als terroristisch. Er sei in den Kreisen der kurdisch-türkischen Bewegung weit herum bekannt. Diese sei im letzten Jahr von einem Agenten des türkischen Nachrichtendienstes MIT namens O._______ bis zu dessen Enttarnung ausgespäht worden. Aufgrund der Bekanntheit des Ehemannes beziehungsweise Vaters habe die kurdische Tageszeitung (...) am (...) über dessen Wegweisung aus der Schweiz berichtet. Aus den dargelegten Gründen könnten die Familie P._______ und ihr erwachsener Sohn E._______ nicht gefahrlos in die Türkei zurückkehren.

E.
Mit Verfügung vom 11. April 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 4. März 2013 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.

F.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2684/2013 vom 19. Juni 2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2013 abgewiesen.

G.
Am 4. Juli 2013 stellten die Beschwerdeführenden und der volljährige Sohn H._______ handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim BFM sinngemäss ein zweites Asylgesuch. Sie machten geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-2684/2013 und D-2686/2013 von 19. Juni 2013 ihre Beschwerden gegen die Verfügungen des SEM betreffend ihre ersten Asylgesuche abgewiesen habe. Das zweite Asylgesuch des Vaters beziehungsweise Ehemannes sowie des älteren Sohnes E._______ sei jedoch noch beim BFM hängig. Da sie neue behördliche Behelligungen befürchten würden, falls sie in die Türkei zurückkehren müssten, ersuchten sie die Ausreisefrist gestützt auf Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG aufzuschieben, bis ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid betreffend den Ehemann beziehungsweise Vater und E._______ vorliege.

H.
Das BFM hörte am 23. Juli 2014 die beiden volljährigen Söhne H._______ und E._______ sowie am 24. Juli 2014 die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und den Sohn B._______ ein zweites Mal an.

Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Mehrfachgesuches im Wesentlichen die gleichen Vorbringen geltend, welche sie bereits im ersten Asylgesuch vorgebracht hatte. Neu erwähnte sie, ihr Ehemann werde in der Türkei wegen eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einem angeblich von ihm in I._______ verübten Bombenanschlag auf einen Supermarkt gesucht. Ein Unbekannter habe ihren Ehemann zu Unrecht bei der türkischen Polizei angezeigt. Es müsse sich um einen Komplott der türkischen Behörden gegen ihren Ehemann handeln. Zudem sei ihr Ehemann hier in der Schweiz politisch aktiv und würde sich für das in der Türkei verbotene kurdische Hilfswerk (...) betätigen. Sie besuche einen kurdischen Verein in Q._______ und habe an einer 1. Mai-Demonstration und an Demonstrationen zugunsten ihres Führers Abdullah Öcalan teilgenommen.

B._______ führte zur Begründung seines Mehrfachgesuches aus, er sei in der Schweiz im Verein (...) im Bereich (...) tätig. Er nehme neben der Teilnahme an kulturellen Anlässen auch an politischen Demonstrationen teil, sammle Unterschriften und verteile beispielsweise Flugblätter.

I.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 machten die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter geltend, sie würden aus einer Familie stammen, die in ihrer Wohnregion als PKK-Anhänger gelte. Die politischen Aktivitäten für prokurdische Parteien und die Haft des Ehemannes beziehungsweise Vaters seien von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden, wie die Tatsache, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Er habe damals die Türkei verlassen müssen, weil er angesichts seines Gesundheitszustands und wegen des früher im Gefängnis erlittenen Medikamentenentzugs die Angst gehabt habe, eine erneute Haft nicht mehr überleben zu können. Seinen Asylvorbringen und denjenigen seiner Ehefrau und Kinder seien aber wegen fehlenden Kausalzusammenhangs und Intensität der Verfolgung die Asylrelevanz abgesprochen worden. Nun werde er aber wegen eines nicht von ihm verübten Bombenanschlags gesucht. Inzwischen seien auch der Schwager der Beschwerdeführerin mit seiner Frau, R._______ und S._______ (N [...]) in die Schweiz geflüchtet. Weil er weiterhin für den (...) tätig sei, befürchte er bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Da er bereits in den Jahren 1993 bis 2007 mehrmals gefoltert worden sei, sei dieses subjektive Empfinden begründet und daher asylrelevant. Die Situation schwer kranker Gefangener in den türkischen Gefängnissen sei prekär. Auch für seine Ehefrau und Kinder - darunter auch die volljährigen Söhne - bestehe für den Fall einer Rückkehr die Gefahr einer Reflexverfolgung.

J.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 10. Juli 2015 den Mitarbeiterausweis des (...) bezüglich des Ehemannes beziehungsweise Vater ein.

K.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Ehemann beziehungsweise Vater erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31), lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, schob deren Vollzug wegen Unzulässigkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.

L.
Bezüglich die Beschwerdeführenden stellte das SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2015 fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllen. Sie würden gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Ihre Asylgesuche lehnte es ab, verfügte die Wegweisung, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

M.
Mit Eingabe vom 21. August 2015 liessen die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 3, und 4 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als originäre Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG unter Beiordnung des Rechtsvertreters als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem beantragten sie, es seien die Dossiers von den Schwägern beziehungsweise Onkel T._______ (N [...]) und R._______ sowie dessen Ehefrau S._______ (N [...]) beizuziehen.

Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2014 betreffend das Verfahren von S._______ inklusive Übersetzung, Auszüge von verschiedenen Internetseiten und eine Fürsorgebestätigung vom 18. August 2015 ein.

N.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 lehnte der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag auf Beiziehung der Asyldossiers der Verwandten der Beschwerdeführenden sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- mit der Androhung, bei Nichtbezahlen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

O.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 10. September 2015, der Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten, und in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung seien gutzuheissen.

P.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Urteil
D-5637/2015 vom 13. Oktober 2015 ab und überwies die Akten zur Weiterführung des Verfahrens D-5089/2015 dem Instruktionsrichter Fulvio Haefeli.

Q.
Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 fest, dass sich aufgrund des Umstands, wonach das SEM den Schwager R._______ und dessen Familie mit Verfügung vom 8. September 2015 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt habe, eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 rechtfertige. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG wies er ab. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 21. August 2015 einzureichen.

R.
Am 9. November 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.

S.
Am 25. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. Der Replik legten sie einen Bericht von Amnesty International (AI) aus dem Jahr 2015 zur Türkei und Auszüge von verschiedenen Internetseiten bei.

T.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 machten die Beschwerdeführenden auf den am 21. Juli 2016 in der Türkei verhängten Ausnahmezustand aufmerksam.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das Verfahren der Beschwerdeführenden wird mit demjenigen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders, H._______ (D-5125/2015), koordiniert behandelt.

4.
Die Dossiers der Schwäger beziehungsweise Onkel T._______ (N [...]) und R._______ sowie dessen Ehefrau S._______ (N [...]) und das Dossier des ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders E._______ (N [...]) wurden vom Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens beigezogen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

6.

6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden seien in der Verfügung vom 11. April 2013 für nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und auch nicht als relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erachtet worden. Diese Einschätzung ihrer Asylgründe durch das SEM sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2686/2013 vom 19. Juni 2013 bestätigt worden.

Die Beschwerdeführenden würden geltend machen, dass ihnen und ihren minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der Verfolgungslage ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters durch ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag auf ein Einkaufszentrum in I._______ eine asylrelevante Reflexverfolgung drohe. Hinzu komme noch ein Zeitungsartikel in (...) vom (...) 2013 mit Verweisen auf die exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters für das in der Türkei wegen seiner PKK-Nähe verbotene Hilfswerk (...), das ebenfalls Anlass für eine asylrelevante Reflexverfolgung gebe. Den Erkenntnissen des SEM zufolge gebe es in der Türkei keine Sippenhaft. Eine Reflexverfolgung von gesuchten Personen, denen terroristische Aktivitäten angelastet würden, sei jedoch trotzdem nicht auszuschliessen. Den Erkenntnissen des SEM zufolge nähmen aber solche Massnahmen der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte in der Regel kein asylrelevantes Ausmass an. Dies gelte umso mehr für Angehörige, die selbst nicht vorbelastet seien wie die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die von ihnen geltend gemachten angeblichen Reflexverfolgungsmassnahmen wegen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters im Rahmen ihrer Vorfluchtgründe vom SEM als nicht glaubhaft beziehungsweise aufgrund der fehlenden Intensität als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG eingestuft worden seien. Zudem würden beide geltend machen, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein. Die von ihnen geschilderten Aktivitäten - kulturelle Aktivitäten, Teilnahme an Demonstrationen - entsprächen jedoch aufgrund ihrer Art und Intensität nicht den Anforderungen an eine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei würde auslösen können. Diese Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder C._______ und B._______ würden deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllen.

6.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Sachverhalt sei ungenügend und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz falsch und zu Ungunsten der Beschwerdeführenden gewürdigt worden, indem sie bei der Beurteilung der geltend gemachten Reflexverfolgung die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Sohnes E._______ und der anderen Verwandten, wie diejenige des Schwagers, T._______ sowie R._______ und dessen Ehefrau S._______ nicht berücksichtigt und in die Verfügung miteinbezogen habe. Die Beschwerdeführenden würden die Feststellung der Vorinstanz, dass ihre Vorfluchtgründe nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant seien, nicht bestreiten. Sie würden aber neu geltend machen, dass es Gründe gebe, um diese Feststellung zu revidieren. Die Familie P._______ werde seit Anfang neunziger Jahre stets Repressalien des türkischen Staates ausgesetzt. So sei nicht nur der Ehemann beziehungsweise Vater, sondern auch dessen Brüder T._______ und R._______ von den türkischen Behörden verfolgt worden, weshalb sie mit ihren Familien aufgrund der unrecht erfolgten ständigen Behelligungen, Repressalien, mehrmaligen Verhaftungen, Befragungen und Anklagen sowie erlittenen Misshandlungen und Folter die Türkei hätten verlassen und in der Schweiz Schutz suchen müssen. Diese erlittene Vorverfolgung ermögliche es auch die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger Verfolgung zu verstehen. Daher seien die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden bei der Beurteilung der von ihnen vorgebrachten Reflexverfolgung von grosser Bedeutung, weshalb sie im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz bei der Prüfung der geltend gemachten Reflexverfolgung weiterhin berücksichtigt werden müssten. Wie die Vorinstanz selber nicht ausgeschlossen habe und auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt werde, bestünden in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein könne (vgl. Urteile des BVGer D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2 und D-5595/2011 vom 13. Februar 2013 E. 5.6.3). Nach dieser Rechtsprechung sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Weiter erhöhe sich diese Wahrscheinlichkeit gemäss erwähnter Rechtsprechung dann, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukomme. Feststellen liesse sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Hinter einer Reflexverfolgung könne aber
auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhielten. Wie die Beschwerdeführenden vorgebracht hätten, würden sie zu einer als PKK nahestehenden bekannten Familie gehören. Ein Bruder des Ehemannes und Vaters sei durch die türkischen Sicherheitskräfte im Oktober 1993 getötet und er selber für zwei Jahre inhaftiert worden. Er und seine Brüder und die Ehefrau des einen Bruders seien aktive Mitglieder der prokurdischen Parteien wie HADEP oder der Nachfolgeparteien in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführenden, weshalb sie stets der Repressalien der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der erwähnten und teils belegten Repressalien hätten die Beschwerdeführenden als auch die Verwandten schliesslich die Türkei verlassen müssen. Somit seien die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise den Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staates ausgesetzt gewesen, weshalb sie objektive Gründe für eine ausgeprägte subjektive Furcht vor erneuter Verfolgung hätten. Nun werde der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden in der Türkei wegen eines nicht von ihm ausgeübten Anschlages offiziell gesucht. Zudem seien er und der Sohn beziehungsweise Bruder E._______ seit ihrer Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig, weshalb sie von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig aufgenommen worden seien. Auch die erwähnten Verwandten seien in der Schweiz wie vorher politisch aktiv, indem sie sich für die kurdischen Vereine (...) oder (...) einsetzen und an regimekritischen Aktionen und Demonstrationen teilnehmen würden. S._______ führe zum Beispiel seit März 2015 ihre politischen Tätigkeiten als Co-Vorsitzende der (...) in U._______ fort. Aufgrund dieser exilpolitischen Tätigkeiten seien die Familienmitglieder der Familie P._______ in den Kreisen der kurdisch-türkischen Oppositionsbewegung weitherum bekannt, was auch dem türkischen Geheimdienst nicht entgangen sei, da dieser weiterhin die exilpolitischen Tätigkeiten der türkischen Staatsangehörigen streng beobachte, wie im Fall von O._______. Die exilpolitischen Tätigkeiten seien von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie auch aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in den Blick des türkischen Geheimdienstes geraten sein könnten, und aus diesem Grund die Gefahr, bei der Rückreise in die Türkei verhaftet, verhört und dabei misshandelt zu werden, sehr hoch. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom
21. März 2014 festgestellt habe, würden insbesondere ehemalige PKK-Mitglieder in den Blick türkischer Sicherheitsbehörden geraten und müssten bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. Bei der Einreise in die Türkei habe sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Sei eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, werde sie in Polizeigewahrsam genommen. Sei ein Strafverfahren anhängig, werde der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Für exponierte Mitglieder oder solche, von denen sich die Sicherheitskräfte Informationen über die PKK erhoffen würden, bestehe die Gefahr der Folter beziehungsweise Misshandlung. Der seit März 2013 zwischen der PKK und der Türkei stillschweigend vereinbarte Waffenstillstand sei nach dem Anschlag mit 32 Toten in der türkischen Stadt Suruc vom 20. Juli 2015 und den daraufhin erfolgten Luftangriffen der türkischen Armee gegen die PKK-Stellungen in den Kandil-Bergen im Nordirak aufgekündigt worden. Seither eskaliere die Gewalt, und kurdische Aktivistinnen und Aktivisten würden verhaftet. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Befürchtungen den Reflexverfolgungsmassnahmen des türkischen Staates ausgesetzt zu werden, müsse daher vor dem Hintergrund dieser neuen Entwicklung gewürdigt werden, welche die Gefahr der oben beschriebenen Übergriffe erhöhe. Somit sei die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfolgung auch objektiv begründet, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei.

6.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es ergebe sich für die Beschwerdeführenden auch aufgrund der aktuellen Aktenlage kein politisches Profil, aus dem sie eine ausreichend begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten könnten. Die gleiche Einschätzung gelte für die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Furcht vor einer Reflexverfolgung aufgrund des familiären Umfeldes.

6.4 In der Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, wie aus Berichten von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO's) und Nachrichten aus deutschsprachigen Internetseiten zu entnehmen sei, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei im Jahre 2015 insbesondere im Südosten der Türkei dramatisch verschlechtert. Die Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften hätten sich zugespitzt und es würden jeden Tag nicht nur Kämpfer der PKK oder türkischen Soldaten oder Polizisten gegenseitig getötet, sondern auch zahlreiche Zivilsten. Im Zeitraum zwischen 7. Juni und 9. November 2015 seien insgesamt 5'713 politische Aktivistinnen und Aktivisten von türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Die Lage im Südosten und Osten der Türkei sei durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Inzwischen seien nicht nur der als Flüchtling anerkannte Ehemann beziehungsweise Vater, sowie die Söhne beziehungsweise Brüder, E._______, H._______, sondern auch andere Verwandte, wie R._______ und dessen Frau S._______ bei verschiedenen kurdischen Vereinen in der Schweiz politisch stark engagiert, weshalb sie mittlerweile von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden sei. Da die demokratischen Gesellschaftszentren der Kurdinnen und Kurden in Europa und die Jugendorganisationen (...) von den türkischen Behörden als illegal und terroristisch bezeichnet sowie als Tochter- beziehungsweise Nebenorganisation der PKK wahrgenommen und daher streng beobachtet und jede Bewegung dieser Organisationen aufgenommen, erfasst, ausgewertet und anschliessend der Informationsstelle nach I._______ übermittelt würden, bestehe für den Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei eine erhöhte Gefahr am Flughafen angehalten, einer genauen Prüfung unterzogen und dabei verhaftet zu werden, was auch von der Vorinstanz bestätigt werde. Die Gefahr, bei der Einreise in die Türkei die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen, vergrössere sich auch aufgrund ihres langjährigen Auslandaufenthaltes und noch ausstehenden Militärdienstes des Sohnes B._______ zusätzlich. Somit sei ihre Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung begründet.

7.

7.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Verwandten unberücksichtigt gelassen habe.

7.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage des Wegweisungsvollzugs - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

7.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2015 festgehalten, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom gleichen Tag als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Hinsichtlich der im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen hat es alsdann auf seine Verfügung vom 11. April 2013 verwiesen, in welcher eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Ehemannes beziehungsweise Vaters und des ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders unter Hinweis auf ihre in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
D-1595/2011 (D._______) beziehungsweise D-1972/2012 (E._______) vom 13. Februar 2013 abgewiesenen Beschwerden verneint wurde, da diese selber keine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie zu befürchten hätten (vgl. Verfügung vom 11. April 2013 Ziff. I. 4). Sodann machten die Beschwerdeführenden weder bei der Erstbefragung noch bei den beiden Anhörungen geltend, dass sie aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders oder aufgrund des Schwagers T._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten. Im Übrigen waren die Asylverfahren von R._______ und S._______ zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 23. Juli 2015 noch nicht entschieden, weshalb das SEM den Umstand, dass diese Flüchtlinge sind, noch gar nicht berücksichtigen konnte. Eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts lässt sich demnach ebenso wenig feststellen wie eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs.

8.

8.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund der Verfolgung des Ehemannes beziehungsweise Vaters und den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Verwandten würden sie sich vor einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden fürchten.

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-4411/2013 vom 8. September 2014 E. 5.1 und D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2 m.w.H.).

8.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Reflexverfolgung, welche auf den Vorfluchtgründen des Ehemannes beziehungsweise Vaters und des ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders sowie der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie beruhe, vom SEM mit Verfügung vom 11. April 2013 bereits verneint und dessen Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2686/2013 vom 19. Juni 2013 bestätigt worden ist. Es gilt somit nur noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der vom Ehmann beziehungsweise Vater im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen - Ermittlungsverfahrens gegen ihn im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag, einem Zeitungsbericht in der (...) betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten und seine Aktivitäten für die Organisation (...) - und der exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten sowie der Asylgewährung von R._______ und S._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten.

8.4 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass gegen den Ehemann beziehungsweise Vater ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem Bombenschlag in I._______ vom (...) eröffnet worden ist. Das SEM ging jedoch in der Verfügung vom 23. Juli 2015 davon aus, dass dieser nicht nur zu Unrecht von einem Unbekannten als Verursacher des Bombenanschlags bezichtigt worden ist, sondern dass seine angeblich durch einen gewissen N._______ bei der türkischen Polizei erfolgte Denunziation mit grosser Wahrscheinlichkeit entweder durch ihn selbst oder auf seine Veranlassung hin erfolgt ist. Diesen Verdacht stützte das SEM auf die Überlegung, dass sich der besagte Bombenanschlag in I._______ bereits im (...) ereignet habe, der Telefonanruf des Mannes, der sich als N._______ ausgegeben habe, jedoch erst anfangs März 2013 eingegangen sei. Etwa zwei Wochen zuvor habe das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen. Es deute daher einiges daraufhin, dass er nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz, versucht habe, neue Asylgründe zu schaffen. Dieser Verdacht der Inszenierung und Selbstbelastung werde dadurch erhärtet, dass "zufällig" ebenfalls im März 2013 in der Zeitschrift (...) ein Artikel über ihn erschienen sei, der von seiner Gefährdung durch eine drohende Ausschaffung aus der Schweiz spreche und ihn als Unterstützer der verbotenen (...) und der PKK darstelle. Das Wissen über den Ausgang seines Asylverfahrens könne jedoch fast nur aus seinem Umfeld an den Verfasser des Zeitungsartikels gelangt sein. Diese Verfügung wurde vom Ehemann beziehungsweise Vater nicht angefochten. Gemäss den diesbezüglichen Feststellungen des SEM hätte es dieser in der Hand, bei den türkischen Behörden entlastende Beweise bezüglich des gegen seine Person laufenden Verfahrens einzureichen, wenn die Beschwerdeführenden wegen des Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann beziehungsweise Vater selbst Repressalien ausgesetzt wären. Zudem verfügt er in der Türkei über einen Rechtsanwalt, der ihm dabei behilflich sein könnte, sich strafrechtlich zu entlasten. Aufgrund des Zeitungsartikels und dem politischen Engagement als Spendensammler für die verbotene (...) des Ehemannes beziehungsweise Vaters ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht mit asylrelevanten Repressalien zu rechnen haben. Der Ehemann beziehungsweise Vater war bereits vor seiner Ausreise während Jahren politisch für die HADEP und deren Nachfolgeparteien engagiert, was zu keiner asylrelevanten Verfolgung seiner Angehörigen geführt hatte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund eines einzelnen Zeitschriftartikels und dem Engagement des Ehemannes beziehungsweise Vaters
als Spendensammler nun bei einer allfälligen Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Auch die exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten sowie die Anerkennung von R._______ und S._______ als Flüchtlinge dürften nicht zu einer anderen Einschätzung führen. So ist aus den beigezogenen Akten bekannt, dass die Verwandten wie der Ehemann beziehungsweise Vater während Jahren in der Türkei politisch aktiv waren und sogar in mehrere Strafverfahren verwickelt gewesen sind, was jedoch nie zu einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden in der Türkei führte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass weder die exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Schwagers und seiner Familie in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr zu einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden führen würden. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführenden selber weder in der Türkei noch in der Schweiz in bedeutendem Ausmass politisch engagiert haben (siehe nachfolgende Erwägungen). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund ihrer politisch aktiven Familienangehörigen und Verwandten fürchten müssen.

9.

9.1 Mit Eventualantrag machen die Beschwerdeführenden geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten seien sie als originäre Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin besuche einen kurdischen Verein in Q._______, würde an 1. Mai-Demonstrationen teilnehmen und sich an Demonstrationen zugunsten von Abdullah Öcalan beteiligen. B._______ sei im Verein (...) im Bereich (...) tätig, nehme an kulturellen Anlässen und politischen Demonstrationen teil und verteile beispielsweise Flugblätter und Broschüren.

9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

9.3 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-2314/2009 vom 23. September 2011 E. 7.3; D-528/2007 vom 2. Juli 2010 E. 4.2.1; D-7747/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 4.2).

9.4 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise aus der Türkei über kein Profil verfügten, aufgrund dessen sie selber ein namhaftes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben. Nach der Ausreise aus der Türkei haben sich die Beschwerdeführenden auch nicht derart exponiert, dass sie ins Visier der türkischen Behörden geraten sein dürften. Es ist davon auszugehen, dass an den Demonstrationen viele andere Teilnehmer gewesen sind. Auch machten sie nichts geltend, dass sie aus der Menge hervorgehoben hätte (vgl. Akte C10/8 F39 ff. und C9/9 F32 ff.). Der Verein (...) ist europaweit verbreitet und besteht aus verschiedenen nationalen und regionalen Gruppen von Jugendlichen, die wiederum in verschiedene Arbeitsbereiche unterteilt sind. Angesichts der weiten Verbreitung des Vereins führt eine Tätigkeit im (...)bereich von (...) in Q._______ nicht zu einer exponierten Stellung. Das SEM hat deshalb zu Recht festgestellt, dass ihre exilpolitischen Tätigkeiten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei auslösen könnten. Zudem sind sie weder auf einer Fahndungsliste erwähnt, noch ist ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführenden hängig und sie sind auch keine ehemaligen PKK-Mitglieder, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie werden bei der Rückkehr am Flughafen in Polizeigewahrsam genommen. Auch das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angespannten Sicherheitslage in der Türkei, welche sich namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlechtert hat (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2).

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat somit zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

11.

11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

13.
Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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