SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121a * - 1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich. |
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1 | Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich. |
2 | Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30 |
a | die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder |
b | die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. |
3 | Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind. |
4 | Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32 |
5 | Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34 |
6 | Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35 |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
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a | Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint. |
b | Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken. |
c | Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf. |
d | Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
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1 | Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27 |
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
2 | Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29 |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch: |
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1 | Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch: |
a | den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs; |
b | Beiträge nach dem HFKG7; |
c | Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen; |
d | Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung; |
e | eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten; |
f | den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung; |
g | internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation. |
2 | Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen. |
3 | Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10 |
4 | Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11 |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 8 Leistungsvereinbarungen - 1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
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1 | Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
2 | Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 8 Leistungsvereinbarungen - 1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
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1 | Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
2 | Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 28 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten - 1 Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. |
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1 | Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. |
2 | Er kann im Rahmen der übergeordneten Ziele der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz fördern: |
a | die Teilnahme der Schweiz am Aufbau und am Betrieb internationaler Forschungseinrichtungen und international koordinierter Forschungsinfrastrukturen; |
b | die Teilnahme der Schweiz an internationalen Programmen und Projekten der Forschungs- und Innovationsförderung; |
c | die Mitwirkung der Schweiz in internationalen Organisationen und Gremien bei der Konzipierung, Planung, Realisierung, beim Betrieb und bei der Evaluation entsprechender Förderaktivitäten; |
d | die weitere bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit und Kooperation im Bereich von Forschung und Innovation. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
g | ... |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
|
1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
g | ... |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 36 Bewilligung der Mittel - Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode: |
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a | den Zahlungsrahmen für die Forschungsförderungsinstitutionen; |
b | den Zahlungsrahmen für die Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung; |
c | den Zahlungsrahmen für die Innovationsförderung der Innosuisse; |
d | die Verpflichtungskredite für die Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation; |
e | den Zahlungsrahmen für den Betriebsaufwand der für den schweizerischen Innovationspark verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
g | ... |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
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2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
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2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
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2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 28 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten - 1 Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. |
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1 | Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. |
2 | Er kann im Rahmen der übergeordneten Ziele der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz fördern: |
a | die Teilnahme der Schweiz am Aufbau und am Betrieb internationaler Forschungseinrichtungen und international koordinierter Forschungsinfrastrukturen; |
b | die Teilnahme der Schweiz an internationalen Programmen und Projekten der Forschungs- und Innovationsförderung; |
c | die Mitwirkung der Schweiz in internationalen Organisationen und Gremien bei der Konzipierung, Planung, Realisierung, beim Betrieb und bei der Evaluation entsprechender Förderaktivitäten; |
d | die weitere bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit und Kooperation im Bereich von Forschung und Innovation. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
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2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
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2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
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2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
g | ... |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
g | ... |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
g | ... |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
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2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: |
a | Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern; |
b | Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: |
b1 | Hochschulforschungsstätten, |
b2 | nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, |
b3 | weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen; |
c | Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen; |
d | Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union; |
e | Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten; |
f | Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: |
f1 | Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, |
f2 | Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation. |
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2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
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1 | Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27 |
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
2 | Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29 |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
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1 | Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
2 | Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: |
a | die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder |
b | bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. |
3 | Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. |
4 | Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. |
5 | Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. |
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG Art. 8 Leistungsvereinbarungen - 1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
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1 | Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen. |
2 | Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |