Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2798/2016

Urteil vom 30. Mai 2017

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

A._______,

vertreten durchDr. Christian Witschi und
Parteien
Michèle Remund-Ludwig, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (Leistungsverhältnis).

Sachverhalt:

A.
Das jeweils mehrjährige Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend EU) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (EU-Forschungsrahmenprogramm, nachfolgend FRP) ist seit 1984 das Hauptinstrument der EU zur Förderung von Forschung und Entwicklung und es stellt umfangreiche Fördermittel zur Verfügung. Unter dem Titel "Horizon 2020 - Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation" läuft von 2014 bis 2020 das achte Rahmenprogramm in Folge (8. FRP).

Parallel zum FRP läuft das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich ("Euratom-Programm", nachfolgend EP). FRP und EP funktionieren komplementär und sind eng verknüpft (vgl. Botschaft vom 27. Februar 2013 zur Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union in den Bereichen Forschung und Innovation in den Jahren 2014 bis 2020; nachfolgend Botschaft Finanzierung, BBl 2013 1987).

Schweizer Forschungsinstitutionen beteiligen sich an den FRP und EP seit 1988. Von 1992 bis 2003 wurden Schweizer Projektbeteiligungen direkt durch den Bund finanziert. Ab 2004 nahm die Schweiz als assoziierter Staat an den FRP und EP teil. Folglich leistete die Schweiz einen Pflichtbeitrag an das EU-Gesamtbudget von FRP und EP (bemessen an ihrem BIP) und schweizerische Forschende erhielten die gleichen Rechte wie ihre Kolleginnen und Kollegen aus EU-Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Projektvorschlägen. Sie konnten somit auch Fördergelder direkt von der EU beziehen.

Im Anschluss an das Ende 2013 auslaufende 7. FRP war eine erneute Assoziierung der Schweiz an das 8. FRP - das Horizon 2020-Paket, inklusive Euratom - geplant. Das Schweizer Parlament bewilligte im September 2013 den Kredit für die Beteiligung der Schweiz an Horizon 2020 (vgl. Bundesbeschluss vom 10. September 2013 über die Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der EU in den Bereichen Forschung und Innovation für die Jahre 2014 - 2020; nachfolgend BB 2013, BBl 2013 7825). Aufgrund des Abstimmungsresultats vom 9. Februar 2014 zur sog. Masseneinwanderungsinitiative (vgl. Bundesratsbeschluss vom 13. Mai 2014 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014, BBl 2014 4117) und der damit verbundenen Nicht-Unterzeichnung des Kroatien-Protokolls lehnte die EU eine Vollassoziierung der Schweiz am gesamten Horizon 2020-Paket ab. Stattdessen einigten sich die Schweiz und die EU über eine Teilassoziierung, welche provisorisch am 15. September 2014 in Kraft trat und bis Ende 2016 gelten sollte. Ein entsprechendes Abkommen wurde am 5. Dezember 2014 von beiden Seiten unterzeichnet (vgl. Abkommen vom 5. Dezember 2014 für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizon 2020" und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu "Horizon 2020" sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von "Fusion for Energy"; SR 0.424.11).

Am 16. Dezember 2016 nahm das Schweizer Parlament eine Umsetzung von Art. 121a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121a * - 1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
1    Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2    Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3    Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4    Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5    Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
BV an, bei der die Bilateralen Abkommen mit der EU in allen Belangen respektiert werden (vgl. Änderung vom 16. Dezember 2016 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2016 8917). Am gleichen Tag ratifizierte der Schweizerische Bundesrat das Protokoll (vgl. sog. Protokoll III vom 4. März 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, AS 2016 5251), durch welches die Personenfreizügigkeit auf Kroatien ausgeweitet wurde und erfüllte somit die nötige Bedingung für die Vollassoziierung der Schweiz an Horizon 2020. Als Folge dieser Ratifizierung ist die Schweiz ab 1. Januar 2017 am Horizon 2020-Paket assoziiert (vgl. auch https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/themen/internationale-forschungs-und-innovationszusammenarbeit/forschungsrahmenprogramme-der-europaeischen-union/horizon-2020/h2020.html; besucht am 22. Februar 2017).

B.
A._____ mit Sitz [Ort] (nachfolgend A._______) bezweckt die Förderung der schweizerischen Beteiligung an internationalen Forsch-
ungsprojekten und -programmen. [Weitergehende Zweckumschreibung] A._______ wurde am [Datum] gegründet und übernahm als Nachfolgeorganisation die Geschäftsstelle [Bezeichnung], die bis anhin organisatorisch ein Teil einer Stiftung [Bezeichnung und Beschrieb] gewesen war.

Mitglieder von A._______ können wissenschaftliche, forschungspolitische und wirtschaftliche Organisationen und Institutionen werden, die bei internationalen Forschungskooperationen mitwirken (vgl. Art. 3 der Statuten, in der Version vom 2. Mai 2013).

A._______ finanziert sich über:

Beiträge des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend SBFI) im Rahmen einer oder mehreren Leistungsvereinbarungen;

Beiträge aus anderen Leistungsvereinbarungen;

Beiträge der Mitglieder;

Vermögenserträge und

sonstige Zuwendungen

(vgl. Art. 20 der Statuten, in der Version vom 2. Mai 2013).

C.
Mit Unterschriften vom 19./20. Dezember 2013 und 17. Januar 2014 schlossen das SBFI und A._______ einen Leistungsauftrag 2014 - 2016 (nachfolgend Vertrag oder Leistungsauftrag 2014 - 2016). Gemäss Schreiben des SBFI vom 4. November 2015 sollte der Vertrag - wegen der unsicheren Situation im Zusammenhang mit Horizon 2020 - bis 31. Dezember 2017 verlängert werden (vgl. Einsprachebeilage 8), was offenbar zwischenzeitlich auch so geschehen ist.

Die Parteien definierten den Vertragsgegenstand in Ziff. 1.1 wie folgt:

"Mit dem vorliegenden Leistungsauftrag beauftragt die Auftraggeberin die Auftragnehmerin mit dem Führen eines Informationsdienstes. Die Aufwände der Auftragnehmerin werden durch die Auftraggeberin entschädigt."

Diese Aufgabe wird (u.a.) in Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrages wie folgt spezifiziert:

"Die Auftragnehmerin führt eine Geschäftsstelle (Head Office) in [Ort] und funktioniert als Netzwerk mit den regionalen Beratungsstellen (Regional Offices) und den Beratungsantennen (Satellites) namentlich an den Hochschulstandorten in der Schweiz; diese bilden den "Informationsdienst" [Bezeichnung]. A._______ kann dazu Untermandate mit ETHs, universitären Hochschulen und Fachhochschulen abschliessen."

Die Geschäftsstelle nimmt zusammengefasst folgende Aufgaben wahr; sie

"stellt prinzipiell die sog. Nationalen Kontaktstellen NKF (National Contact Points NCP) zu den EU Forschungsrahmenprogrammen" (Ziff. 2.1 Abs. 3 des Vertrages),

nimmt diverse Leistungsaufgaben wahr, wie

o Mitwirken im Steuerausschuss [Bezeichnung],

o strategische Planung der Aktivitäten, Budgetierung und Berichterstattung,

o Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Trägerschaften der einzelnen regionalen Beratungsstellen,

o Wahrung der "Corporate Identity",

o Gleichbehandlung der potentiellen Teilnehmenden,

o Einhalten bundesverwaltungsadäquater Anstellungs- und Arbeitsbedingungen,

(Ziff. 2.1.1 des Vertrages)

erbringt "zentrale Dienstleistungen", umfassend

o eine telefonische Helpline (9 - 12 Uhr und 14 - 17 Uhr) sowie einen Auskunftsdienst,

o einheitliche Internet-Plattform enthaltend sämtliche Veranstaltungen und sonstigen Angebote,

o die Bereitstellung der Informationsmaterialien für die Forschenden einschliesslich der nötigen Drucksachen,

o das Betreiben einer Datenbank der aktiven und potentiellen Teilnehmer an den FRPs und neuen Programmen,

o die interne Informationsvermittlung und FRP-bezogene Weiterbildungen der Mitarbeitenden,

(Ziff. 2.1.2 des Vertrages)

und schliesst mit der Trägerschaft der regionalen Beratungsstellen (Universitäten Basel, Bern, Freiburg, Genf, Lausanne, Lugano, Luzern, Neuenburg, St. Gallen und Zürich) und Beratungsantennen (Fachhochschule Nordwestschweiz Brugg-Windisch / Haute École Spécialisée de Suisse occidentale Delémont / Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Wädenswil) nach vordefinierten Kriterien Leistungsvereinbarungen ab, die durch die Auftraggeberin zu genehmigen sind

(Ziff. 2.3.2 des Vertrages).

D.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 widerrief die ESTV ihre Auskunft vom 20. Mai 2010, wonach A._______ nicht steuerpflichtig sei und teilte mit, dass sie A._______ mit Wirkung per 1. Januar 2015 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen werde. Sie werde ferner die regionalen Beratungsstellen und Satelliten darüber informieren, dass auch diese ihre Leistungen an A._______ ab dem 1. Januar 2015 zu versteuern hätten.

Nach Korrespondenz teilte die ESTV mit Schreiben vom 8. Juni 2015 A._______ mit, dass der Leistungsauftrag 2014 - 2016 eine Disposition darstelle, auf die der Grundsatz des Vertrauensschutzes Anwendung finde, weshalb die ESTV die gestützt darauf erbrachten Leistungen erst ab 1. Januar 2017 mit der Mehrwertsteuer belasten werde. Der Vertrauensschutz fände auch Anwendung auf die Mandatsverträge bzw. die Verträge [Bezeichnung]. Demgegenüber seien die Leistungen, die auf Vertragstypen wie der [Beschrieb] sowie der [Beschrieb] basieren würden, mit Wirkung per 1. Januar 2015 vom Vertrauensschutz ausgeschlossen, soweit derartige Verträge weitergeführt bzw. erneuert würden. Zur Klärung der strittigen Rechtsfragen werde sie, die ESTV, eine Feststellungsverfügung erlassen.

E.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 stelle die ESTV fest, dass die Leistungen, welche A._______ unter anderem gestützt auf die Ausschreibung vom [Datum] (SIMAP-Projekt-ID [Nummer]) und darauf basierende oder gleichartige Aufträge erbringe, steuerbar seien.

F.
Die von A._______ dagegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Entscheid vom 5. April 2016 ab und stellte fest, dass die Leistungen, welche A._______ unter anderem gestützt auf die Ausschreibung vom [Datum] (SIMAP-Projekt-ID [Nummer]) und darauf basierende oder gleichartige Aufträge erbringe, steuerbar seien.

G.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2016 beantragt A._______ (nachfolgend auch Beschwerdeführer) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. April 2016 - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV.

A._______ begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Bundesbeiträge, welche er vom SBFI erhalte, kein Leistungsentgelt, sondern Subventionen darstellen würden. Er stützt sich hierbei auf den Leistungsauftrag 2014 - 2016. Eventualiter handle es sich um Forschungsbeiträge, subeventualiter um Bildungsleistungen. Mit ihrer Qualifikation verletze die ESTV zudem das Rechtsgleichheitsgebot, weil in casu die bisherige Rechtsprechung auf den Beschwerdeführer angewendet werde, ohne die Besonderheiten des vorliegenden Falles zu berücksichtigen. Auch wende die ESTV die Mehrwertsteuerpraxis, insbesondere MWST-Branchen-Info Nr. 25 Ziff. 2.3.2, zu Unrecht nicht auf den vorliegenden Fall an.

H.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 beantragt die ESTV (nachfolgend auch Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen und den Einspracheentscheid vom 5. April 2016 zu bestätigen.

Die ESTV begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass vorliegend der Bund den fraglichen Informationsdienst öffentlich ausgeschrieben und dem Beschwerdeführer den Zuschlag erteilt habe. Gestützt darauf sei anschliessend ein Leistungsauftrag abgeschlossen und worden. Dieser sei später erneuert worden. Damit liege ein "Outsourcing" vor.

I.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 teilte die ESTV A._______ mit, dass sie A._______ rückwirkend per 1. Januar 2015 ins Mehrwertsteuerregister eingetragen und am 9. Mai 2016 die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten bewilligt habe.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird nachfolgend soweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vor-
instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gestützt auf Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und hat diese rechtzeitig sowie formgerecht einge-reicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Somit ist auf die Be-schwerde einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der un-richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-heben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149).

2.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; MOSER et al. a.a.O., N. 2.7). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1). In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1; Urteil des BVGer A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 1.1.4; MOSER et al., a.a.O., N. 2.8 m.w.Hw.).

2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser et al., a.a.O., N. 1.54).

2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (vgl. zur Gleichwertigkeit Art. 14 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
1    Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30
a  die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b  die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3    Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4    Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32
5    Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34
6    Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundes-blatt [PublG; SR 170.512] sowie BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut (bzw. die grammatikalische Auslegung) ist jedoch nicht allein massgebend. Von ihm kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus dem Sinn und Zweck der Norm (teleologische Auslegung), der Entstehungsgeschichte bzw. dem Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung) und/oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematische Auslegung) ergeben (statt vieler: BGE 140 II 80 E. 2.5.3 m.w.Hw.). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1 m.w.Hw.). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.5).

2.5 Gemäss Art. 69
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf eine von ihr der ESTV eingereichte schriftliche Anfrage zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist eine Auskunft zu erhalten.

Nach der Lehre stellt die erteilte Auskunft selbst keine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar (Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.4, das auf die Lehre verweist; vgl. Jeannine Müller, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend MWSTG-Kommentar], Art. 69 N. 12; Béatrice Blum, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen - dargestellt anhand des Auskunftsrechts und der Einschätzungsmitteilung, in: ST 2010 289, S. 290).

2.6

2.6.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person sämtliche für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, und zwar gemäss Bst. f der Bestimmung namentlich, wenn "für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint".

2.6.2 Das Instrument der Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG bezweckt insbesondere, dem Betroffenen eine die Behörde verpflichtende Auskunft über seine Rechtslage zu erteilen. Die Feststellungsverfügung unterscheidet sich von einfachen behördlichen Auskünften und Stellungnahmen dadurch, dass sie eine förmliche Verfügung darstellt, die auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (BGE 129 III 503 E. 3.5; Urteil des BVGer B-605/2014 vom 10. November 2015 E. 7.1.1; vgl. oben E. 2.5).

2.6.3 Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG können nur die konkreten, aus einem hinreichend festgelegten Sachverhalt für einen bestimmten Rechtsunterworfenen sich ergebenden Rechte und Pflichten sein. Das ergibt sich aus dem Verfügungscharakter (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) dieser Entscheide und kommt auch in der Formulierung von Art. 82 Abs. 1 Bst. f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG (mit dem Passus "für einen bestimmten Fall") zum Ausdruck (Urteil des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.1).

2.6.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_982/2014 vom 1. September 2015 E. 2 den Erlass einer Feststellungsverfügung unter dem (seit 1. Januar 2010 geltenden) MWSTG unter Verweis auf die Rechtslage im vormaligen Mehrwertsteuerrecht (Verordnung des Bundesrates vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, [Art. 51 Abs. 1 Bst. f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint.
b  Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
c  Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf.
d  Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.
MWSTV 1994; AS 1994 1464]) und der Warenumsatzsteuer (Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer [Art. 5 Abs. 1 Bst. a WUStB; BS 6 173]) als zulässig erachtet, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung bestehe.

Schutzwürdig ist das Interesse, wenn der Steuerpflichtige bei Verweigerung der Feststellung Vorkehren treffen oder unterlassen würde und ihm dadurch Nachteile entstünden (Urteil des BGer 2C_982/2014 vom 1. September 2015 E. 2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 1279). Im Übrigen kann für die Beantwortung der Frage, wann ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen ist, die Rechtsprechung zu Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG sinngemäss berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2).

2.6.5 Nach den Ausführungen in der Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, (Geschäft 08.053, BBl 2008 6885 ff., nachfolgend Botschaft MWSTG-2010) waren nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts Feststellungsverfahren praktisch ausgeschlossen. Das neue Gesetz sieht deshalb ausdrücklich vor, dass künftig auch Verfahren auf Feststellung eines Rechts oder Anspruches geführt werden können. Dies ist eine zwingende Konsequenz des nunmehr gesetzlich vorgesehenen Auskunftsrechts (vgl. Art. 68
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
MWSTG, vgl. Botschaft MWSTG-2010, S 7006).

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung greift Art. 82 Abs. 1 Bst. f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG auch dann, wenn das schutzwürdige Interesse der steuer-pflichtigen Person an der verbindlichen Klärung der mehrwertsteuerlichen Folgen eines Sachverhalts statt durch eine feststellende ebenso gut durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden könnte (so Felix Geiger, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012 [nachfolgend OFK], Art. 82 N. 9). Eine andere Autorin stellt die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anwendbarkeit und Zulässigkeit von Feststellungsentscheiden bzw. zur sog. Subsidiarität unter dem neuen Recht weitergeführt werden könne, da nunmehr eine Leistungsverfügung erst nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach Einreichung der vier Quartalsabrechnungen vorgenommen werden könne (Marlies Rüegsegger, Ausgewählte Aspekte des neuen Verfahrensrechts, in: ASA 79 85, S. 90 f.). Ein weiterer Autor scheint demgegenüber am Grundsatz der Subsidiarität festzuhalten (vgl. Martin Kocher, MWSTG-Kommentar, Art. 82 N. 23; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst in einem Anwendungsfall das Rechtsschutz- und das Feststellungsinteresse bejaht, da sich der Fall nicht nur auf vergangene, sondern auch auf künftige gleichartige Sachverhalte bezogen hatte (siehe Urteil des BVGer A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 2.2).

2.6.6 Ist eine Feststellungsverfügung mangels schutzwürdigen Interesses zu Unrecht ergangen, so muss das Gericht auf die Beschwerde eintreten und die Verfügung aufheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, § 13 N. 889 m.Hw. auf die Rechtsprechung).

3.

3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer (Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug, sog. Mehrwertsteuer; vgl. Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
BV sowie Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG).

3.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steu-erpflichtigen Personen (Steuersubjekten) gegen Entgelt erbrachten Leis-tungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG). Diese sind steuerbar, soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG i.V.m. Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
1    Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
2    Von der Steuer ausgenommen sind:
1  die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 199724 fällt;
10  die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
11  die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:26
11a  die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
11b  Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,
11c  im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen,
11d  Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c erbringt, an diese Einrichtung,
11e  Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;
12  das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
13  die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
14  dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:27
14a  Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,
14b  Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,
14c  Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,
14d  Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen;
15  für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
16  kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199230, die kultureller Natur sind;
17  die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;
18  im Versicherungsbereich:
18a  Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,
18b  Sozialversicherungsleistungen,
18c  die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention:
18d  Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin;
19  die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:
19a  die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
19b  die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
19c  die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft),
19d  die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden,
19e  die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
19f  dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200634 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201835 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;
2  die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
20  die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
21  die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch:
21a  die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe,
21b  die Vermietung von Campingplätzen,
21c  die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung,
21d  die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören,
21e  die Vermietung von Schliessfächern,
21f  die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden;
22  die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
23  die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 des genannten Gesetzes verwendet wird;
24  die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden;
25  ...
26  die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;
27  Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen;
28  Leistungen:
28bis  das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;
28a  zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,
28b  zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,
28c  zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
29  die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit;
3  die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
30  Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.
4  die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind;
5  die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung;
6  die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden;
7  die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln;
8  Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
9  die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen;
3    Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt.
4    Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden.
5    Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
6    Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.42
7    Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.43
MWSTG). Das Steuerobjekt der Inlandsteuer weist somit folgende Voraussetzungen auf:

- Inland

- steuerpflichtige Personen

- Leistungsverhältnis (Leistung gegen Entgelt).

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Steuerobjekt und der Vor-gang steht ausserhalb des Geltungsbereichs der (schweizerischen) Mehr-wertsteuer (Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1; vgl. auch Sonja Bossart/Diego Clavadetscher, MWSTG-Kommentar, Art. 18 N. 1 ff.).

3.3 Als Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn gilt gemäss Art. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Ge-setzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt. Der Begriff der Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (Art. 3 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG) als auch Dienstleistungen, wobei als Dienstleistung jede Leistung gilt, die keine Lieferung ist (Art. 3 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG; Urteile des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.1, A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2.1).

3.4 Entgelt wird gemäss Art. 3 Bst. f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG definiert als Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.2).

3.5 Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. "Leistungsverhältnis"). Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein solches Austauschverhältnis, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteile des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3, A-6905/2015 vom 22. Juni 2016 E. 6.2).

Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3; Urteil des BVGer A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.2 m.w.Hw.). Sodann hat die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrachtungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4 m.w.Hw.; BOSSART/CLAVADETSCHER, in: MWSTG-Kommentar, Art. 18 N. 14 f.). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeutung, ob die Leistung oder das Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (vertragliche) Verpflichtung erbracht werden. Vielmehr genügt eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (vgl. BOSSART/CLAVADETSCHER, MWSTG-Kommentar, Art. 18 N. 16 f. m.w.Hw.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.1.3).

3.6

3.6.1 Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG gelten mangels Leistung (im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn) unter anderem Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelt), und zwar auch dann, wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV ausgerichtet werden.

Bei Nicht-Entgelten handelt es sich um Mittelflüsse, welche grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereiches der Mehrwertsteuer liegen, bei de-nen es also an einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung mit einer Leis-tung im mehrwertsteuerlichen Sinne fehlt (Botschaft MWSTG-2010, S. 6959).

3.6.2 In Art. 29
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV wird gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG bestimmt, dass als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Bei-träge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
des Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) oder aber Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG gelten. Letztere allerdings nur, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt.

3.6.2.1 In Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG werden Finanzhilfen definiert als geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten.

3.6.2.2 Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG werden umschrieben als Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben.

3.6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Subventionen allgemein als Leistungen kraft öffentlichen Rechts bezeichnet, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt (vgl. auch BGE 141 II 182 E. 3.5, 126 II 443 E. 6b).

Zwar liegt auch bei einer Subvention insofern eine gewisse Leistung des Geldempfängers vor, als er sich in einer Weise verhält, die dem öffentlichen Interesse als förderungswürdige Gegenleistung erscheint. Doch liegt darin keine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung, so dass nicht von einem Leistungsaustausch gesprochen werden kann, auch dann nicht, wenn die Subvention aufgrund eines Leistungsauftrages ausgerichtet wird. Ist mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifische (Gegen-)Leistung der empfangenden Person verknüpft und steht es ihr frei, wie sie - im Rahmen des allgemeinen Leistungsauftrages - die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, deutet dies praxisgemäss auf eine Subvention hin.

Auch eine Abgeltung ist nicht das Entgelt für eine Leistung, sondern sie soll die finanziellen Lasten ausgleichen oder mildern, die dem Empfänger aus der Verpflichtung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehen (BGE 141 II 182 E. 3.5 m.w.Hw.).

In einem vom Bundesverwaltungsgericht im letzten Jahr unter dem seit 1. Januar 2010 geltenden Mehrwertsteuerrecht beurteilten Fall betreffend Dopingbekämpfung bestand eine gesetzliche Grundlage, die es dem Bund erlaubte, eine nationale Agentur mit der Aufgabe zu betrauen, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen und verfügungsweise durchzusetzen. Der Bund hatte in der Folge dies auch getan und die Aufgabe an eine Stiftung übertragen, die sich gemäss Stiftungszweck der Dopingbekämpfung verschrieben hatte. Das Gericht betrachtete die Dopingbekämpfung nicht als alleinige Staatsaufgabe und bejahte daher ein Subventionsverhältnis (Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 4.2.4.3, angefochten vor Bundesgericht).

3.6.4 Von einem Leistungsverhältnis ist demgegenüber auszugehen, wenn der Staat zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe eine individualisierte und konkrete Leistung "beschafft" (vgl. BGE 141 II 182 E. 3.5).

Unlängst betrachtete das Bundesverwaltungsgericht Kantonsbeiträge, die an zwei öffentlich-rechtliche Unternehmungen in der Waadt ausgerichtet worden waren, als Leistungsentgelt für die von diesen Unternehmen vorgenommene Waldpflege. Es ging hierbei von einem klassischen "Outsourcing" aus, da eine vom Gesetz dem Staat zustehende Aufgabe übertragen worden war, die ein Leistungsbündel umfasst hatte (Urteile des BVGer A-239/2016 vom 22. Februar 2017 E. 5.3.3 und 6.1.2, A-8155/2015 vom 22. Februar 2017 E. 5.3.4 und 6.1.2).

Bereits unter dem Mehrwertsteuerrecht vom 2. September 1999 (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, aMWSTG, AS 2000 1300) hatte das Bundesgericht im Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 erwogen, die Eidgenossenschaft sei gesetzlich verpflichtet, gegen eine konkrete (Tier-)Seuche vorzugehen bzw. diese zu bekämpfen. Damit sei mit der Beauftragung der Universität Bern mit der Führung des dazu notwendigen nationalen Referenzlaboratoriums eine dem Bund originär obliegende Aufgabe ausgelagert worden. Mit einem solchen "Outsourcing" verfolge der Bund die Bekämpfung der konkreten Tierseuche, genau gleich, wie wenn er selbst ein solches Laboratorium führen würde (vgl. E. 3.2.5 des genannten Urteils).

Eine weiteres "Oursourcing" hatte dem Urteil des BGer 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 zugrunde gelegen. In diesem Fall hatte eine GmbH unter anderem im Rahmen des europäischen Forschungsprogramms COST (Coopération européenne dans le domaine de la recherche scientifique et technique) das Sekretariat des Forschungsvorhabens COST/CITAIR geführt. Dieser Tätigkeit hatten Verträge mit der Eidgenossenschaft zugrunde gelegen, welche die GmbH für ihre Leistungen entschädigt hatten. Das Bundesgericht bejahte einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch, da die Hauptleistung (Sekretariatsführung) und Gegenleistung (Entschädigung) in einem konnexen Verhältnis standen. Das Bundesgericht erachtete hierbei die Eidgenossenschaft als Empfängerin der Leistung und verneinte eine direkte "Nutzung und Auswertung" der Dienstleistung durch die europäischen Organe (daselbst E. 3.6).

Ebenfalls unter dem vorrevidierten Mehrwertsteuerrecht hatte das Bundesgericht erwogen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches gesetzlich zur Prävention im Bereich der übertragbaren Krankheiten (des Menschen) verpflichtet sei, "Outsourcing" betrieb, indem es dem Verein "Aids-Hilfe Schweiz" verschiedene Aufgaben im Bereich der HIV/Aids-Prävention übertragen hatte (vgl. Urteil 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 4.1).

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil A-5745/2015 vom 13. Juni 2016 wiederum unter dem vorrevidierten Mehrwertsteuerrecht ein "Outsourcing" als gegeben erachtet. Hier hatte eine Stiftung von einem öffentlichen Spital administrative, technische sowie gastronomischen Leistungen übernommen. Es begründete das Leistungsverhältnis damit, dass die konkreten Leistungen durch irgendeinen Leistungserbringer aus der Branche hätten erbracht werden können und nur der Staat von den Leistungen profitiert habe (daselbst E. 5.3 und 5.4).

3.6.5 Trotz dieser Abgrenzungskriterien kann sich die Unterscheidung von Subventionen und mehrwertsteuerlich relevantem Entgelt mitunter als schwierig erweisen. Es ist daher stets im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt oder nicht (vgl. in diesem Sinne das Urteil des BGer 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 2.3 am Ende; Urteil des BVGer A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 2.2.1.4). Auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung kommt es hierbei nicht an, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt der erbrachten "Leistungen" (Urteile des BVGer A-239/2016 vom 22. Februar 2017 E. 6.12, A-8155/2015 vom 22. Februar 2017 E. 6.1.2).

4.

4.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV fördert der Bund die wissenschaftliche Forschung und Innovation.

4.2 Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, aFIFG, AS 1984 28, in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung) ermächtigte in Art. 6 Abs. 1 Bst. f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
aFIFG den Bund zur Einsetzung der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) sowie anderen Massnahmen zur Förderung der Innovation nach dem 4. Abschnitt des Gesetzes.

Im 4. Abschnitt des Gesetzes sah Art. 16a Abs. 3 aFIFG vor, dass der Bund die Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte im Technologie- und Innovationsbereich fördere. In Art. 16d Bst. d aFIFG war insbesondere vorgesehen, dass der Bund die Teilnahme an internationalen Projekten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durch Beratung und Unterstützung bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen fördere (sog. nationale Begleitmassnahmen). Ergänzend sah Art. 10z Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 10. Juni 1985 zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, (V-aFIFG, AS 1985 775, in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) vor, dass der Bund, namentlich das Staatssekretariat, die Information über internationale Programme fördere.

Für die Innovationsförderung nach Art. 16a Abs. 1 bis 3 aFIFG bewilligte die Bundesversammlung jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Periode einen Verpflichtungskredit (Art. 16h
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
aFIFG).

4.3 Seit 1. Januar 2014 findet das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) Anwendung. Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
1    Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a  den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b  Beiträge nach dem HFKG7;
c  Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d  Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
e  eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
f  den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
g  internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2    Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3    Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10
4    Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11
FIFG fördert der Bund die Forschung und Innovation durch Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen (Bst. c), Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Bst. d), Einsetzung der KTI und andere Massnahmen der Innovationsförderung (Bst. f). Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen (Art. 8 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 8 Leistungsvereinbarungen - 1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
1    Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2    Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen.
FIFG). Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen (Art. 8 Abs. 2
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 8 Leistungsvereinbarungen - 1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
1    Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2    Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen.
FIFG).

Nach Art. 28
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 28 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten - 1 Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.
1    Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.
2    Er kann im Rahmen der übergeordneten Ziele der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz fördern:
a  die Teilnahme der Schweiz am Aufbau und am Betrieb internationaler Forschungseinrichtungen und international koordinierter Forschungsinfrastrukturen;
b  die Teilnahme der Schweiz an internationalen Programmen und Projekten der Forschungs- und Innovationsförderung;
c  die Mitwirkung der Schweiz in internationalen Organisationen und Gremien bei der Konzipierung, Planung, Realisierung, beim Betrieb und bei der Evaluation entsprechender Förderaktivitäten;
d  die weitere bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit und Kooperation im Bereich von Forschung und Innovation.
FIFG fördert der Bund unter anderem die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation.

Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. f
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
und g FIFG (in der vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2017 geltenden Fassung) kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:

f)Förderung der Information über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation bei den interessierten Stellen der Schweiz;

g)Beratung und Unterstützung interessierter Stellen in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.

Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. f
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG (in der seit 1. März 2017 geltenden Fassung) kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:

Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:

1.Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,

2.Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.

Die Bundesversammlung bewilligt sodann gemäss Art. 36
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 36 Bewilligung der Mittel - Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode:
a  den Zahlungsrahmen für die Forschungsförderungsinstitutionen;
b  den Zahlungsrahmen für die Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
c  den Zahlungsrahmen für die Innovationsförderung der Innosuisse;
d  die Verpflichtungskredite für die Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation;
e  den Zahlungsrahmen für den Betriebsaufwand der für den schweizerischen Innovationspark verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b.
FIFG mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode unter anderem den Zahlungsrahmen für die Forschungsförderungsinstitutionen (Bst. a), den Verpflichtungskredit für die Innovationsförderung der KTI (Bst. c) sowie die Verpflichtungskredite für die Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation (Bst. d).

4.4 Die Bundesversammlung bewilligte in Art. 1 Abs. 2 Bst. b BB 2013 einen Verpflichtungskredit für nationale Begleitmassnahmen für die Jahre 2014 bis 2020 (BBl 2013 7825).

Gemäss Art. 2 Bst. a des Bundesbeschlusses III vom 5. Dezember 2016 über die Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union in den Bereichen Forschung und Innovation in den Jahren 2014 - 2020 (nachfolgend BB 2016, BBl 2017 1187) erlaubt die Bundesversammlung die Verwendung der im Jahre 2013 bewilligten Verpflichtungskredite gemäss Art. 1 Abs. 2 BB 2013 nunmehr ausdrücklich auch im Rahmen des Beteiligungsabkommens mit der EU.

5.

5.1 Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten. Aufgrund der spezifischen Umstände ist nachfolgend die Ausgangslage zusammenzufassen:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um [Rechtsform]. Vereinfacht ausgedrückt betreibt A._______ einen Informationsdienst zugunsten der Forschenden und unterstützt sie bei der Teilnahme an internationalen Forschungsprojekten, mithin beim Erlangen von Forschungsbeiträgen der EU. Der Beschwerdeführer finanziert sich zur Hauptsache über Bundesbeiträge, welche er zumindest teilweise an die "Regional Offices" und andere Empfänger weiterleitet. Daneben erzielt er in geringfügigem Umfang weitere Einnahmen aus Projekten, Untermiete etc. Er übernahm bei seiner Gründung die Tätigkeit einer früheren gemeinnützigen Stiftung mit demselben Zweck. Diese war nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Infolgedessen hatte die ESTV am 20. Mai 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt, dass die von ihm vereinnahmten Bundesbeiträge Subventionen seien.

Gestützt auf eine öffentliche Ausschreibung des Bundes bzw. dem damaligen Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) vom [Datum] (vgl. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1) zur Führung des "Informationsdienstes 7. Forschungsprogramm und COST" erhielt der Beschwerdeführer am [Datum] den Zuschlag mit Wirkung für die Jahre [Zeitraum], mit der Möglichkeit auf Verlängerung. In der Folge schloss der Beschwerdeführer mit dem Bund bzw. dem SBF einen Leistungsauftrag [Bezeichnung] ab. Ende 2013/Anfang 2014 wurde mit dem nunmehr zuständigen SBFI ein neuer Leistungsauftrag [Bezeichnung] abgeschlossen, welcher während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens wegen des unsicheren Status' der Schweiz mit Bezug auf Horizon 2020 bis 31. Dezember 2017 verlängert wurde (vgl. Schreiben des Secrétariat d'Etat à la formation, à la recherche et à l'innovation SEFRI vom 4. November 2015).

Am 27. Mai 2016 - und damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht - teilte die ESTV dem Beschwerdeführer mit, dass er rückwirkend per 1. Januar 2015 ins Mehrwertsteuerregister eingetragen worden sei und nach vereinnahmten Entgelten abrechnen könne.

5.2 In einem ersten Schritt sind die formellen Fragen zu prüfen, mithin ob der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 zu Recht als Feststellungsverfügung ergangen ist. Hierbei stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand (E. 5.3.1 und 5.3.2) sowie nach der Subsidiarität von Feststellungsverfügungen unter dem neuen Recht (E. 5.3.3). In einem zweiten Schritt ist sodann eine materielle Prüfung vorzunehmen, insbesondere ob ein Subventionsverhältnis (E. 5.4) oder ein "Outsourcing" vorliegt (E. 5.5). Allenfalls bleibt zu prüfen, ob es sich um steuerausgenommene Leistungen handelt.

5.3

5.3.1 Die in Ziff. 2 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 5. April 2016 gewählte Formulierung, wonach die Leistungen, welche A._____ [...] unter anderem gestützt auf die Ausschreibung vom [Datum] (SIMAP-Projekt-ID [Nummer]) und darauf basierende oder gleichartige Aufträge erbringe, steuerbar seien, ist sehr weit gefasst.

Eine Konkretisierung der betroffenen Leistungen ergibt sich indessen aus dem Hinweis auf die Ausschreibung vom [Datum]. Die erwähnte Ausschreibung enthält in Ziff. 2.5 eine Umschreibung der Aufgabe. Für die Beurteilung der Mehrwertsteuerfolgen ist jedoch nicht auf die Ausschreibung vom [Datum] abzustellen, sondern auf die nach Erhalt des Zuschlags gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Leistungsaufträge und -vereinbarungen.

Die ESTV hat hierzu im Rahmen der Vernehmlassung dreiundzwanzig Verträge eingereicht. Soweit es sich um Mandatsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den "Regional Offices" bzw. den Satelliten handelt, sind die Vertragsparteien nicht identisch mit denjenigen des vorinstanzlichen Verfahrens. Diese Vertragswerke werden demnach vom Einspracheentscheid vom 5. April 2016 nicht erfasst.

Soweit es sich bei den eingereichten Verträgen um Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) oder der [Beschrieb Vertragspartner] und dem Beschwerdeführer handelt, ist unklar, inwieweit deren Beurteilung überhaupt noch von Bedeutung ist. Diese Verträge liefen spätestens am 31. Dezember 2014 aus, wovon die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 15. Januar 2016 ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer ist während der Dauer des vorliegenden Verfahrens sodann rückwirkend per 1. Januar 2015 ins Mehrwertsteuerregister eingetragen worden. Damit ist die Zeit vor der Registereintragung auch aus diesem Grunde nicht mehr relevant. Dies zumindest solange die beiden Parteien nichts Gegenteiliges vorbringen und solches sich auch nicht aus den Akten ergibt.

Gleich verhält es sich mit den Leistungsaufträgen zwischen dem SBF und dem Beschwerdeführer. Auch diese Verträge sind bereits vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen.

Der einzige derzeit noch geltende Vertrag ist der Leistungsauftrag [Beschrieb] zwischen dem SBFI und dem Beschwerdeführer. Bei diesem handelt es sich um die Fortführung des Leistungsauftrags [Beschrieb] zwischen dem SBF und A._______. Die Ausführungen in der Beschwerde vom 4. Mai 2016 beziehen sich denn auch vornehmlich auf diesen Vertrag. Nachdem dieser Vertrag noch bis zum 31. Dezember 2017 weitergeführt wird, besteht zumindest diesbezüglich weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an seiner Beurteilung (E. 2.6.4).

Die vom Beschwerdeführer erwähnte Leistungsvereinbarung zwischen dem [Beschreibung der verschiedenen Vertragspartner] soll offenbar lediglich als Beispiel die Detaillierung eines Leistungsverhältnisses dienen, deren mehrwertsteuerliche Beurteilung wird aber vorliegend - zu Recht - nicht verlangt.

Damit ist vorliegend auf die mehrwertsteuerliche Beurteilung des Leistungsauftrages [Beschrieb] einzugehen.

5.3.2 Offenbleiben kann indessen die Frage, ob der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 in sich widersprüchlich wäre, weil er in seinen Erwägungen zwar den Vertrauensschutz per 1. Januar 2017 thematisiert (vgl. dessen E. 4.2), dies im Dispositiv jedoch keinen Niederschlag findet.

Wie sich aus den wiederholten Ausführungen der Vorinstanz ergibt, ist der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die Auskunft vom 20. Mai 2010 zu schützen und ist für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 so oder anders von einer mehrwertsteuerlichen Erfassung der Umsätze aus dem Leistungsauftrag [Beschrieb] abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die Ausführungen der Vorinstanz zu hinterfragen.

Damit beschränkt sich die materielle Prüfung der Beiträge aus dem Leistungsauftrag [Beschrieb] auf die Zeit zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017.

5.3.3 Im hier zu beurteilenden Fall geht es letztlich um die Fortsetzung eines Verfahrens über eine Auskunft der ESTV bzw. deren Widerruf und bezieht sich die entsprechende Feststellung auf einen noch laufenden Vertrag. Die Frage, ob eine sog. Feststellungsverfügung dem Subsidiaritätserfordernis (vgl. E.2.6.5) zu entsprechen hat, kann jedoch vorliegend offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

5.4 Materiell geht es nämlich in erster Linie um die Frage, ob ein Subventionsverhältnis vorliegt. Für die Qualifikation eines Geldflusses als Subvention ist Voraussetzung, dass sie von der öffentlichen Hand ausgerichtet wird (E.5.4.1), auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (E. 5.4.2) und damit ein Verhalten zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels hervorgerufen wird bzw. keine Gegenleistung an den Subventionsgeber erfolgt (E. 5.4.3 und 5.5).

5.4.1 Die Beiträge sind der Bundeskasse entnommen und stammen damit von einem öffentlichen Geldgeber. Sie werden zudem einem Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung ausgerichtet. Damit ist die erste Voraussetzung für das Vorliegen einer Subvention erfüllt.

5.4.2 Mit Bezug auf die Frage nach der gesetzlichen Grundlage für die Beiträge ist vorab daran zu erinnern, dass aktuell diejenigen Beiträge im Streit liegen, die auf dem Leistungsauftrag [Beschrieb] basieren und in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ausgerichtet werden.

Bei Unterzeichnung des Leistungsauftrags [Beschrieb] durch den Beschwerdeführer im Dezember 2013 galt noch das aFIFG. Dieses sah auf Gesetzesstufe vor, dass der Bund die Integration der Schweiz in internationale Forschungsprogramme fördere (E. 4.2). Diesem Zweck dienten die sog. nationalen Begleitmassnahmen.

Allerdings war bereits absehbar, dass bei Inkrafttreten des Leistungsauftrages am 1. Januar 2014 neue gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden würden, welche bereits per 1. März 2014 geändert würden. Entsprechend verweist der Leistungsauftrag [Beschrieb] bereits auf Art. 29 Abs. 1 Bst. f
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
und g FIFG (in der ab 1. März 2014 geltenden Fassung).

Da die vorstehend erwähnten Bestimmungen mehrmals geändert wurden, müssen die verschiedenen Fassungen gesondert betrachtet werden. Allerdings unterscheiden sich die beiden Fassungen aus dem Jahre 2014 lediglich in Bezug auf die Einreihung unter die Buchstaben, weshalb sie gemeinsam ausgelegt werden können.

Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Bst. f
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG (in der vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2017 geltenden Fassung) kann der Bundesrat die Information über internationale Forschungsprogramme fördern. Fördern bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass der Förderer eine andere Person in ihrem Tun unterstützt, oder, wie es der Duden ausdrückt, weiter nach vorn bringt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007, S. 598). Dem Kerngehalt nach wird eine andere Person mit Bezug auf von ihr gewählte Interessen unterstützt. Wie die Förderung zu erfolgen hat, ist in Art. 29 Abs. 1 Bst. f
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG nicht erwähnt. Sowohl im Titel wie auch im Ingress von Abs. 1 der Bestimmung ist jedoch die Rede von Beiträgen und Massnahmen. Damit kann die Förderung verschiedenartig umgesetzt werden. Die in Bst. f der Bestimmung erwähnte Förderung ist demnach sowohl Ziel als auch Massnahme.

Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Bst. g
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG (in der vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2017 geltenden Fassung) kann der Bund die Beratung und die Unterstützung von interessierten Stellen vorsehen. Es handelt sich hierbei in systematischer Hinsicht um eine Konkretisierung der in Art. 28
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 28 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten - 1 Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.
1    Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.
2    Er kann im Rahmen der übergeordneten Ziele der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz fördern:
a  die Teilnahme der Schweiz am Aufbau und am Betrieb internationaler Forschungseinrichtungen und international koordinierter Forschungsinfrastrukturen;
b  die Teilnahme der Schweiz an internationalen Programmen und Projekten der Forschungs- und Innovationsförderung;
c  die Mitwirkung der Schweiz in internationalen Organisationen und Gremien bei der Konzipierung, Planung, Realisierung, beim Betrieb und bei der Evaluation entsprechender Förderaktivitäten;
d  die weitere bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit und Kooperation im Bereich von Forschung und Innovation.
FIFG vorgesehenen Förderung, welche gleichsam wie in Bst. f von Art. 29 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG sowohl mittels Beiträgen wie auch anderen Massnahmen erfolgen kann. Auch hier sind Beratung und Unterstützung sowohl Ziel als auch Massnahme.

Infolgedessen bestand bereits vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2017 eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Subventionen an A._______.

Per 1. März 2017 wurden Bst. f und g von Art. 29 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG in einem einzigen Buchstaben zusammengefasst, dem neuen Art. 29 Abs. 2 Bst. f
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG (vgl. E. 4.3).

In der Botschaft vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017 - 2020 (Geschäft 16.025, BBl 2016 3089 ff.) heisst es hierzu, die Bezeichnung "Förderung" habe in der Praxis mehrfach zu Diskussionen über die Inhalte dieser Kompetenz Anlass gegeben. Die Unklarheit habe sich insbesondere angesichts der Systematik von Art. 29 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG ergeben, der in den Bst. a - e explizit die Gewährung von Beiträgen regle. Mit der nunmehr erfolgenden Präzisierung in Bst. f werde klargestellt, dass der Bund sowohl die Möglichkeit haben solle, die Information mit Beiträgen zu subventionieren, als auch solche Tätigkeiten selbst auszuüben. Dies schliesse nicht aus, dass der Bund, soweit er in bestimmten Bereichen selbst tätig werde, sich einzelne Leistungen unter Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts beschaffen könne. Dieses System solle ebenfalls für die Beratungs- und Unterstützungsmassnahmen des Bundes gelten, die bisher in Art. 29 Abs. 1 Bst. g
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG vorgesehen seien. Die Beratungs- und Unterstützungsmassnahmen würden deshalb (ohne materielle Änderung) unter Bst. f aufgeführt, womit sich Bst. g erübrige (BBl 2016 S. 3254).

Unter dem seit 1. März 2017 geltenden Recht wird somit klargestellt, dass der Bund die Förderung in verschiedenen Formen vornehmen können soll. Darin eingeschlossen ist nach dem neuen Wortlaut auch die Förderung mittels Beiträgen an nicht kommerzielle Dritte für deren Informations-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen gegenüber Dritten. Ferner wird klargestellt, dass der Bund seine eigene Tätigkeit auch auslagern kann. Ein solches "Outsourcing" soll dann nicht mehr unter Art. 29 Abs. 1 Bst. f
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG fallen. Damit besteht unter dem neuen Recht weiterhin eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Subventionen an A._______.

Die in Art. 29 Abs. 1 Bst. f
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG (in der ab 1. März 2017 geltenden Fassung) statuierten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zum einen ist der Beschwerdeführer als [Rechtsform] und damit als Organisation konstituiert, die nach ihren Statuten im Bereich von Art. 29 Abs. 1 Bst. f
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 29 Beiträge und Massnahmen - 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
a  Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
b  Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern:
b1  Hochschulforschungsstätten,
b2  nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs,
b3  weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;
c  Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
d  Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
e  Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
f  Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
f1  Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
f2  Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
g  ...
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
FIFG (in der ab 1. März 2017 geltenden Fassung) tätig ist. Zum andern ist er aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit im [Ort] von den direkten Steuern und der Erbschaftssteuer befreit und damit im steuerlichen Sinne als gemeinnützig anerkannt. Diese Beurteilung kann auch für die mehrwertsteuerlichen Belange übernommen werden.

5.4.3 Zu prüfen bleibt damit, ob die Beiträge in einem öffentlichen Interesse verwendet werden (E.3.6.3), insbesondere zur Förderung einer vom Empfänger selbst gewählten Aufgabe (E. 3.6.2.1), oder ob ein Lastenausgleich gewährt wird (vgl. E. 3.6.2.2).

Zweifelsohne dienen die aufgrund der Leistungsvereinbarung [Beschrieb] zugesprochenen Mittel einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel, nämlich dem "Return on Investment", wie er in der Botschaft Finanzierung genannt wird (Botschaft Finanzierung S. 1990 und 2018).

Selbstredend handelt es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers, mithin bei der erwähnten Förderung, Beratung und Unterstützung nicht um eine ausschliesslich dem Bund vorbehaltene Aufgabe. Dies ergibt sich bereits aus der Natur der Sache, insbesondere aus den Begriffen Förderung, Information, Beratung und Unterstützung, die allesamt Tätigkeiten allgemeiner Art sind und durchaus auch im Interesse weiterer Institutionen wie z.B. der universitären Bildungsstätten sein können.

Der Beschwerdeführer bezweckt ebenfalls die Förderung der schweizerischen Beteiligung an internationalen Forschungsprojekten und -programmen und informiert, berät und unterstützt interessierte Personen, wie sich dies aus seinen Statuten ergibt (vgl. Sachverhalt A). Diese Aufgabe liegt im Interesse seiner Mitglieder, die sich aus Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen zusammensetzen. Nachdem bereits die Statuten den Förderungszweck enthalten, liegt insoweit auch eine vom Beschwerdeführer bereits selbst gewählte Aufgabe vor, zumal der Bund bzw. das SBFI nicht A._______ angehören.

Bei den vorliegend strittigen Beiträgen handelt es sich überdies um Geldleistungen, die zur Finanzierung von Aufwänden bestimmt sind. Sie sind damit zum "Verzehr" bestimmt und deshalb grundsätzlich nicht rückzahlbar (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG).

Damit sind die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe im Sinne des SuG erfüllt (E. 3.6.2.1).

5.5 Es bleibt, noch auf die Argumentation der Vorinstanz näher einzugehen. Ihrer Auffassung nach erbringt der Beschwerdeführer gegenüber dem Bund eine Leistung, für die er ein Entgelt enthält. Mit anderen Worten liegt nach der Auffassung der Vorinstanz ein "Outsourcing" vor.

5.5.1 Die Vorinstanz macht hierzu geltend, dass der Leistungsauftrag [Beschrieb] in der Form eines Dienstleistungsauftrags erfolgt sei.

Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG und Art. 29
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV können indessen auch Leistungsaufträge die Basis für Subventionen oder andere Nicht-Entgelte bilden (E. 3.6.1). Zudem kann die Gewährung von Finanzhilfen auch nach Art. 16 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1    Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
2    Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn:
a  die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder
b  bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
3    Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.
4    Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.
5    Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.
SuG mittels eines (öffentlich-rechtlichen) Vertrages erfolgen. Art. 8
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 8 Leistungsvereinbarungen - 1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
1    Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2    Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen.
FIFG sieht ebenfalls den Abschluss von Leistungsvereinbarungen ausdrücklich vor. Gleichsam ist nach konstanter Rechtsprechung die von den Parteien verwendete Bezeichnung nicht massgeblich, vielmehr kommt es einzig auf den materiellen Gehalt an (E. 3.6.5). Infolgedessen ist die Argumentation der Vorinstanz zu diesem Punkt nicht stichhaltig.

5.5.2 Für die Qualifikation des Leistungsauftrags [Beschrieb] als eine vom Bund bzw. dem SBFI an A._______ übertragene Aufgabe (Outsourcing) spricht zwar, dass die vertraglichen Vorgaben sehr detailliert sind und A._______ insgesamt nur wenig Spielraum lassen.

Gleichwohl handelt es sich vorliegend nicht um ein klassisches "Outsourcing" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.6.4). Zwar wurde der Leistungsauftrag zumindest im Jahre [...] öffentlich ausgeschrieben, was durchaus ein Indiz für eine Beschaffungsleistung im Sinne eines "Outsourcings" sein kann. Für einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch ist dies jedoch nur insoweit bedeutsam, als der Bund als Leistungsempfänger bzw. Verbraucher auftritt.

Wohl handelt es sich bei der Förderung der Forschung auch um eine Bundesaufgabe (E.4.1), indessen ist diese Aufgabe schon von der Natur der Sache her nicht ausschliesslich dem Bund vorbehalten. Alsdann ist es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, dass der Bund die Förderung sowohl durch die Gewährung von Beiträgen als auch durch andere Massnahmen erzielen kann (vgl. oben E. 5.4.2). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob Förderbeiträge vorliegen oder eine andere Förderungsmassnahme des Bundes statt von ihm selbst ausgeübt, an eine externe Stelle ausgelagert worden ist.

5.5.3 Wesentliche Aufgabe des Beschwerdeführers ist die Förderung der schweizerischen Beteiligung an internationalen Forschungsprojekten, nicht die Führung eines Informationsdienstes. Dieser ist nur Mittel zum Zweck.

Gemäss Art. 7 der Statuten zählt die Geschäftsstelle zu den Organen von A._______. Sie ist nach Art. 18 der Statuten das operative Zentrum. Damit ist es sie, die informiert, motiviert und berät (Art. 2 Abs. 2 Statuten). Die Tätigkeit der Geschäftsstelle ist damit statutarisch begründet und erfolgt nicht, weil der Beschwerdeführer vom Bund damit beauftragt wurde.

Der Beschwerdeführer erbringt die Informations-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen auch nicht gegenüber dem Bund, sondern gegenüber Dritten, mithin gegenüber den Forschenden etc. Letztere sind damit als mehrwertsteuerliche Endverbraucher zu betrachten. Der Bund hat lediglich einen Nebennutzen. Insoweit fehlt es deshalb am mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bund. Die Sachlage ist damit anders gelagert als im vom Bundesgericht - noch unter dem vorrevidierten Mehrwertsteuerrecht - beurteilten sog. "Aidshilfe-Fall", welcher die Produktion von Drucksachen und die Realisierung von bestimmen Präventionsprogrammen betraf (E. 3.6.4).

Wie erwähnt, wird die Tätigkeit von A._______ hauptsächlich durch Bundesbeiträge finanziert (was auch statutarisch vorgesehen ist). Zumindest im Finanzbericht 2014 von A._______ werden nur geringfügige weitere Einnahmen, vornehmlich aus Vermietung, und Finanzerträge ausgewiesen. Diese Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht unternehmerischer Art, sie erfolgt gegenüber dem Dritten unentgeltlich. A._______ betreibt den Informationsdienst auch nicht deshalb, um damit Einnahmen zu erwirtschaften, die er für seine statutarisch vorgesehenen Zwecke einsetzen kann. Vielmehr muss der Informationsdienst (vom Bund) finanziert werden, damit A._______ seinen statutarisch vorgesehenen Zweck erfüllen kann. Sind die Bundesbeiträge statutarisch dazu bestimmt, den Zweck zu finanzieren, so kommen sie nicht dem Bund, sondern anderen Begünstigten zu Gute, zumal der Bund als solcher A._______ nicht beigetreten ist. Die Leistungsvereinbarung dient somit der Umsetzung der statutarisch vorgesehenen Finanzierung. Infolgedessen gelten die Beiträge als Förderbeiträge und damit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als Nicht-Entgelte.

Damit in Einklang steht die vertragliche Abmachung, wonach die jährlichen Beiträge in Übereinstimmung mit dem SuG etc. für das jeweilige Geschäftsjahr zu verwenden und der Aufbau von Finanzreserven aus diesen Beiträgen ausgeschlossen ist (Ziff. 6.1 des Vertrages).

5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

6.

6.1 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Entsprechend ist ihm der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-schädigung zulasten der Vorinstanz.

Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung auf-grund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Diese ist vorliegend ermessensweise sowie praxisgemäss auf Fr. 7'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Der Einspracheentscheid vom 5. April 2016 wird aufgehoben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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