Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6926/2017

Urteil vom 30. April 2018

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______, geboren am (...)

(Beschwerdeführer 1), dessen Frau

B._______, geboren am (...)

(Beschwerdeführerin 2), und das Kind

Parteien C._______, geboren am (...)

(Beschwerdeführerin 3),

Syrien,

alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. November 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer 1, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (Region al-Qamishli / al-Malikya), seinen Heimatstaat am 2. Februar 2013 und hielt sich fortan im Irak auf. Am 6. Oktober 2015 reiste er weiter in die Türkei. Die Beschwerdeführerin 2, eine syrische Kurdin, verliess Syrien erstmals am 24. Mai 2015. Nach einem viermonatigen Aufenthalt im Irak kehrte sie am 1. Oktober 2015 in ihren Heimatstaat zurück. Am 14. Oktober 2015 flog sie von al-Qamishli über den Libanon in die Türkei. Von dort aus gelangten die Beschwerdeführenden auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie am 4. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten (vgl. Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/4, A8/11 Ziff. 2.01 und Ziff. 5.02, A9/12 Ziff. 2.01 und Ziff. 5.02).

A.b Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 3 geboren und in das Asylverfahren ihrer Eltern einbezogen (vgl. Vi-act. A27/3, A30/3).

A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2015 (Vi-act. A9/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 12. September 2017 (Vi-act. A34/15) brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe ein Aufgebot für den Militärdienst bekommen und sei deswegen von den syrischen Behörden gesucht worden. Er habe etwa im Jahr 2008 das Militärbüchlein erhalten. Dazu habe er zur Aushebungssektion in al-Malikiya gehen müssen. Es seien medizinische Untersuchungen durchgeführt worden. Bei Erhalt des Büchleins sei die erste Militärdienstverschiebung bereits eingetragen gewesen, da er damals Gymnasiast gewesen sei. Er habe den Dienst immer wieder aufschieben können. Die letzte Verschiebung sei bis etwa Ende November 2012 gültig gewesen. Am 1. August 2012 habe die Polizei im Bezirk E._______ seinem Vater ein Schreiben ausgehändigt, in dem er (der Beschwerdeführer 1) aufgefordert worden sei, sich vor dem 1. September 2012 bei der Aushebungssektion al-Malikiya, wegen einer (erneuten) Verschiebung oder zur Einrückung in den Militärdienst zu melden. Für den Weigerungsfall habe er am 2. Januar 2013 offiziell in den Dienst einzurücken. Im Januar 2013 seien Beamte etwa drei Mal zu ihm nach Hause gekommen; einmal sei dies im Rahmen einer im Dorf durchgeführten Razzia auf der Suche nach militärdienstpflichtigen jungen Männern geschehen. Dabei hätten die Beamten zu seinem Vater gesagt, sie wüssten um seinen Aufenthalt im Dorf und er müsse sich unbedingt stellen.

A.d Die Beschwerdeführerin 2 führte anlässlich der Anhörung vom 12. September 2017 (Vi-act. 35/11) insbesondere aus, sie habe in Damaskus (...) und (...) studiert. In jener Zeit seien sie und ihre Kolleginnen gezwungen worden, an den Freitagen jeweils an Kundgebungen für das Regime teilzunehmen. Man habe ihr gesagt, wenn sie sich weigere, werde sie aus der Universität ausgeschlossen. Im Juli 2014 sei sie gemeinsam mit ihrem Vater und weiteren Personen in einem Bus nach Rakka gereist. Dort seien sie bei einem Kontrollpunkt des sogenannten Islamischen Staats (IS) angehalten worden. Dabei hätten Mitglieder des IS ihren Namen notiert und ihr verboten, weiter zur Universität zu gehen. Ihr Vater sei geschlagen worden, weil er ihr Studium unterstützt habe. Zudem habe er 500 syrische Lira bezahlen müssen. Anschliessend habe sie ihr Studium aufgegeben. Im Jahr 2015 habe sie sich mit der Heirat mit ihrem Mann einverstanden erklärt. Da dieser im Nordirak gelebt habe, sei sie am 24. Mai 2015 zu ihm gereist und habe ihn am 10. Juni 2015 im Irak geheiratet. Aufgrund der schwierigen Lage im Irak und ihrer Schwangerschaft sei sie auf Anraten ihres Mannes am 1. Oktober 2015 zu ihren Eltern zurückgekehrt. Endgültig verlassen habe sie Syrien aufgrund der Probleme ihres Mannes und mangelnder Zukunftsperspektive.

A.e Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: Identitätskarten und Reisepass der Beschwerdeführerin 2, Familienbüchlein, Militärbüchlein betreffend den Beschwerdeführer 1, Aufgebot zum Militärdienst betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 1. September 2012, Bestätigung einer Anstellung als (...) betreffend den Beschwerdeführer 1, Einladung zur Hochzeit der Beschwerdeführenden samt Übersetzung (alles im Original), Eheschliessungsbescheinigung (in Kopie), Facebook-Link betreffend die Hochzeit der Beschwerdeführenden (Vi-act. A36).

B.
Mit Verfügung vom 3. November 2017 - eröffnet am 8. November 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufnahm (Vi-act. A39/9, A41/1).

C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie (gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe) als Flüchtlinge anzuerkennen. Zudem ersuchten sie um Einsicht in die Akten A10/1 (Aktennotiz betreffend verkürzte BzP) und A20/6 (Ausweisprüfung) sowie den im angefochtenen Entscheid zitierten Bericht "Note Syrie vom 13. September 2017/ La Situation dans la province d'al Hassaka" (nachfolgend: "Note Syrie vom 13.9.2017"), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die genannten Akten sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführenden Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1).

Als weitere Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht unbekannter Herkunft vom 25. Juli 2012 betreffend einen Angriff auf das Dorf F._______ samt einem Auszug aus , ein Abschlusszeugnis betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 20. September 2012 und eine Übersetzung des Aufgebots zum Militärdienst vom 1. September 2012 ein. Zudem verwiesen sie auf verschiedene Länderberichte.

D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies es, soweit die Akten A10/1 und A20/6 betreffend, ab. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und forderte diese auf, den Bericht "Note Syrie vom 13.9.2017" zu den Akten zu reichen (BVGer-act. 3).

E.
Das SEM führte mit Schreiben vom 8. Januar 2017 aus, es verzichte in materieller Hinsicht auf eine Vernehmlassung und halte vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. Betreffend den der Eingabe beiliegenden Bericht "Note Syrie vom 13.9.2017" führte es aus, es handle sich dabei um einen als öffentlich klassifizierten, nicht einzelfallspezifisch erstellten Hintergrundbericht, der all seinen Mitarbeitenden über das Intranet "KOMPASS" zugänglich sei und als zitierbar gelte. Der Bericht hätte im Dossier abgelegt und als "zur Edition freigegeben" paginiert sowie ediert werden müssen, was irrtümlicherweise unterlassen worden sei (BVGer-act. 5).

F.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung samt dem Bericht "Note Syrie vom 13.9.2017" zur Stellungnahme (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführer reichte am 26. Januar 2018 eine Replik ein (BVGer-act. 7).

G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zu vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

3.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.1.1 Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführenden vollumfänglich Einsicht in den im angefochtenen Entscheid zitierten Bericht "Note Syrie vom 13.9.2017" gewährt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. BVGer-act. 6). In ihrer Replik machen sie geltend, das SEM habe es offensichtlich auch nachträglich unterlassen, den betreffenden Bericht in seinem Dossier abzulegen, zu paginieren und zu editieren. Dadurch habe es seine Paginierungs- und Aktenführungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden müsse (vgl. BVGer-act. 7, S. 1 f.; vgl. auch BVGer-act. 1, S. 7 f.).

Diese Rüge erweist als unbegründet: Der Bericht wurde als Vi-act. A47/6 im vorinstanzlichen Dossier abgelegt und den Beschwerdeführenden wurde nachträglich Akteneinsicht gewährt. Sie konnten sich im vorliegenden Verfahren dazu äussern, wodurch der vormalige Mangel als geheilt gelten kann.

3.1.2 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 1 verfüge über ein spezifisches Gefährdungsprofil und habe mit seiner illegalen Ausreise aus Syrien gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen. Indem das SEM sich damit nicht auseinandergesetzt habe, habe es die Begründungspflicht schwer verletzt (BVGer-act. 1, S. 3-5).

Die Vorinstanz stuft die Asylgründe des Beschwerdeführers 1 in der angefochtenen Verfügung als teilweise unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich nicht relevant ein, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Damit geht sie davon aus, dass er keinem spezifischen Gefährdungsprofil entspricht, weshalb sie von weiteren Ausführungen dazu absehen durfte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

3.1.3 Die Beschwerdeführenden monieren zudem, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass es eine Prüfung der eingereichten Dokumente (Familienbüchlein und Militärbüchlein, vgl. Vi-act. A20/6) vorgenommen habe. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, die eingereichten Beweismittel - insbesondere das Militärbüchlein und die Aufforderung zum Militärdienst - zu würdigen. Sie habe diesen Dokumenten vielmehr bereits vorab aufgrund der angeblich leichten Käuflichkeit jeglichen Beweiswert abgesprochen, womit auch das Willkürverbot verletzt worden sei. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Es wäre Aufgabe des SEM gewesen, diese Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, was es aber unterlassen habe (BVGer-act. 1, S. 7 f.).

Die fragliche Ausweisprüfung wurde nicht durch das SEM, sondern durch die Kantonspolizei G._______ veranlasst, die die Dokumente anlässlich einer Kontrolle (...) beschlagnahmt hatte (vgl. Vi-act. A20/6 S. 2); das SEM musste diesen Umstand daher nicht zwingend offenlegen. Sodann wurden im angefochtenen Entscheid unabhängig von der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.2 und 6.1.1) Zweifel an der Echtheit der Aufforderung zum Militärdienst vom 1. September 2012 geäussert. Die weiteren Beweismittel erachtete das SEM offensichtlich als für die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen nicht relevant, weshalb es auf weitere Ausführungen diesbezüglich verzichten konnte (vgl. dazu sogleich E. 3.1.4).

3.1.4 Ferner rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe einige ihrer Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so etwa die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 nach einer Schweigeminute betreffend Vorfälle in H._______ von den Behörden aufgefordert worden sei, so etwas nicht mehr zu tun, oder dass er nach dem Erhalt der Militärdienstaufforderung mehrfach zu Hause von den syrischen Militärbehörden gesucht worden sei (vgl. Vi-act. A34/15 F94 und F79-83; BVGer-act. 1, S. 8).

Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es trifft zu, dass die Schweigeminute im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt wurde. Dabei handelt es sich jedoch auch nicht um ein entscheidrelevantes Vorbringen (vgl. nachfolgend E. 6.2). Die Suche nach dem Beschwerdeführer 1 im Zuge der geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst nahm das SEM hingegen in den Sachverhalt auf. In seiner Würdigung der Asylgründe sprach es diesem Vorbringen implizit die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz ab (vgl. Vi-act. A39/9 Ziff. I/2 und II/1 f. S. 3 f.). Das SEM hat hinsichtlich der zentralen Asylgründe der Beschwerdeführenden hinreichend begründet, weshalb es diese als teilweise unglaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich nicht relevant erachtet.

3.1.5 Nach dem Gesagten kann - abgesehen von der zunächst nicht im Dossier abgelegten und nicht offengelegten "Note Syrie vom 13.9.2017", welcher Mangel als geheilt gilt - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden.

3.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

3.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das SEM habe ihre Asylgründe nicht vollständig abgeklärt. Wegen der angespannten Unterbringungssituation im EVZ sei eine verkürzte BzP durchgeführt worden und sie seien ausdrücklich aufgefordert worden, sich kurz zu fassen und nur das Wichtigste zu erwähnen (vgl. Vi-act. A9/12 S. 2 und Ziff. 7.01; Vi-act. A8/11, Ziff. 7.01). Daher hätten sie sich nur sehr knapp zu ihren Asylgründen äussern können. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Zudem stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz seit Einreichen des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung rund ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen (BVGer-act. 1, S. 9 f.).

Aus der Dauer der BzP kann keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Ermittlung des Sachverhalts abgeleitet werden, zumal die Erhebung der Asylgründe anlässlich der Anhörung stattfindet (vgl. Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG) und Asylsuchende dazu im Rahmen der Erstbefragung in der Regel nur summarisch befragt werden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erhielten anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, ihre Asylgründe ausführlich darzulegen. Sie gaben denn auch zu Protokoll, sie hätten alles sagen können, was sie für ihr Gesuch als wesentlich erachteten (vgl. Vi-act. A34/15 F111; Vi-act. A35/11 F56-58, F68). Aus der Zeitdauer von rund 10 Monaten zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung kann überdies keine Verletzung der Abklärungspflicht abgeleitet werden.

3.2.2 Zudem monieren die Beschwerdeführenden, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch schwer verletzt, dass es behauptet habe, die eingereichten Beweismittel (insbesondere die eingereichte Militärdienstaufforderung) hätten keinen Beweiswert, ohne jedoch eine Dokumentenanalyse durchgeführt zu haben. Überdies sei es nicht zulässig, betreffend den angeblich bedingten Beweiswert syrischer Dokumente aufgrund der Möglichkeit des käuflichen Erwerbs auf Internetartikel von deutschen Zeitungen zu verweisen. Durch dieses Vorgehen erschwere das SEM es sämtlichen syrischen Asylgesuchstellern, ihre Asylvorbringen durch das Einreichen von echten und entscheidrelevanten Beweismitteln zu bekräftigen (BVGer-act. 1, S. 10 f., S. 19 in fine).

Das SEM legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb es die eingereichten Beweismittel als zum Beweis der Vorbringen der Beschwerdeführenden untauglich erachtet und auf eine materielle Prüfung verzichtet hat. Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn sie - wie auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa das jüngst ergangenen Urteil des BVGer E-5017/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1) - davon ausgeht dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Im Übrigen hat das SEM seinen Entscheid massgeblich auf die seiner Ansicht nach fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers 1 und die fehlende Asylrelevanz seiner und der Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 gestützt.

3.2.3 Nach dem Gesagten wurde der relevante Sachverhalt betreffend die drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden seitens des SEM - soweit aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden möglich - vollständig und richtig erstellt. Eine Verletzung von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG liegt nicht vor.

3.3 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits unglaubhaft (vgl. sogleich E. 5.1.1) und - betreffend die drohende Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militärdienst und die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 - nicht asylrelevant (vgl. E. 5.1.2 f.).

5.1.1 Der Beschwerdeführer 1 mache geltend, er habe Syrien verlassen, nachdem er eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe. Er habe bei der BzP und anlässlich der Anhörung ausgeführt, nach dem Studium in Damaskus in sein Heimatdorf zurückgekehrt zu sein. Die zeitlichen Angaben rund um seine Rückkehr und die Ausreise in den Irak seien jedoch auseinandergegangen. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei am 17. Juni 2012 in D._______ eingetroffen (vgl. Vi-act. A34/15 F39). Bei der BzP habe er erwähnt, er sei noch etwa vier Monate zu Hause geblieben, bis er in den Nordirak gegangen sei (vgl. Vi-act. A9/12 Ziff. 2.01). Aufgrund dieser Angaben wäre er ungefähr Ende Oktober 2012 ausgereist und nicht erst am 2. Februar 2013. Sodann habe die Beschwerdeführerin 2 erklärt, sie habe ihren Mann im Juni 2015 geheiratet; dieser habe sich zu jenem Zeitpunkt bereits seit rund vier Jahren im Irak aufgehalten gehabt (vgl. Vi-act. A35/11 F29, F47 f.). Dies spreche für eine noch weit frühere Ausreise als vom Beschwerdeführer 1 angegeben. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei jedenfalls davon auszugehen, dass er Syrien bereits vor dem Aufgebot für den Militärdienst verlassen habe.

Überdies komme der eingereichten Aufforderung zum Militärdienst kein Beweiswert zu. Das Dokument datiere vom 1. September 2012 und sei nach den Angaben des Beschwerdeführers am 1. August 2012 seinem Vater ausgehändigt worden. Dass das Dokument diesem nicht - wie es zu erwarten wäre - nach der Ausstellung am 1. September 2012, sondern bereits zuvor überbracht worden sei, deute darauf hin, dass es sich um eine Fälschung handle. Dafür spreche insbesondere auch, dass gemäss zahlreichen übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen jede Art von amtlichen Dokumenten in Syrien und den Nachbarstaaten leicht käuflich zu erwerben sei (vgl. etwa Die Zeit, 4. Dezember 2015, "Syrische Pässe kauft man am Kiosk", abrufbar unter http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-12/paesse-syrer-faelscher-griechenland-athen ; welt.de, 20. Dezember 2015, "Die Gefahr der ,echten falschen Pässe' und die Rolle des IS, abrufbar unter http://www.welt.de/politikldeutschland/article150152713/Die-Gefahr-der-echten-falschen-Paesse-und-die-RoIle-des-IS.html ).

5.1.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.

Der Beschwerdeführer 1 habe den Militärdienst als Student ohne Probleme mehrmals verschieben können. Gemäss der eingereichten Vorladung hätte er bis zum 1. September 2012 bei den Behörden in al-Malikiya vorstellig werden sollen, um entweder den Dienst erneut zu verschieben oder am 2. Januar 2013 in den Militärdienst einzurücken. Von der Möglichkeit einer erneuten Verschiebung habe er keinen Gebrauch gemacht und auch sonst nicht wegen des Einrückens bei den Behörden vorgesprochen. Ausgereist sei er angeblich einen Monat, bevor (recte: nachdem) er in den Dienst hätte einrücken müssen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise sei jedoch anzunehmen, dass er Syrien schon früher verlassen habe und sein Vater die Vorladung zum Dienst mutmasslich erst nach seiner Ausreise entgegengenommen habe. Selbst wenn von einer Ausreise im Februar 2012 (recte: 2013) auszugehen wäre, könne der Beschwerdeführer daraus keine drohende Verfolgung ableiten. Im Juni/Juli 2012 habe sich die syrische Regierung aus der Region um die Städte al-Hassaka und Qamishli zurückgezogen. Als Konsequenz könne die syrische Regierung in diesen Gebieten auch nicht mehr rekrutieren. Für Personen, die in der kurdischen Zone verblieben seien, wie er es nach der Rückkehr aus Damaskus bis zu seiner Ausreise getan habe, sei das Risiko, von der syrischen Armee kontrolliert zu werden, vernachlässigbar gewesen (vgl. SEM/Note Syrie vom 13. September 2017/La Situation dans la province d'aI Hassaka/S.4). Aufgrund des eingereichten Militärbüchleins könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger grundsätzlich dienstpflichtig sei und es insofern naheliegend sei, dass er früher oder später zum Dienst aufgeboten worden wäre. Der Umstand, dass er die Einberufung in den Militärdienst erwartet habe, vermöge jedoch noch keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes begründe eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebotes auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese sei nur dann erfüllt, wenn mit der Bestrafung eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden sei. Dies sei in Syrien insbesondere dann anzunehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner registriert worden sei (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Der Beschwerdeführer sei in Syrien - ebenso wie seine Verwandten - nicht politisch aktiv gewesen. Seine Befürchtungen, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, würden sich daher als nicht asylrelevant erweisen.

5.1.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 seien asylrechtlich ebenfalls nicht relevant. Sie sei insbesondere wegen ihres Mannes aus Syrien ausgereist und habe sich dort nie aus freiem Willen politisch betätigt. Dass sie zur Teilnahme an Demonstrationen für den syrischen Machthaber Bashar al Assad gezwungen worden sei, sei aufgrund der fehlenden Intensität dieser Anordnung nicht als asylbegründende Verfolgung einzustufen.

5.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen des SEM im Wesentlichen Folgendes entgegen:

5.2.1 Der Beschwerdeführer 1 habe bereits anlässlich der BzP ausgeführt, dass er am 2. Februar 2013 von Syrien in den Irak gereist sei, welche Angabe sich mit seinen Ausführungen bei der Anhörung decke (vgl. Vi-act. A9/12 Ziff. 5.01; Vi-act. A34/15 F28, 29, 44). Das SEM habe ihn mehrfach auf angebliche Widersprüche zwischen den beiden Befragungen angesprochen, ohne ihn auf den Umstand hinzuweisen, dass er bei der BzP angegeben habe, noch etwa vier Monate zu Hause gewesen zu sein, bevor er in den Irak geflüchtet sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 mehrfach ausgeführt, dass sie schlicht nicht wisse, seit wann sich ihr Mann im Irak befunden habe (vgl. Vi-act. A35/11, F29, 48, 50). Sie habe daher nur ungefähre Zeitangaben machen können. Dass er bis Februar 2013 in Syrien gelebt habe, bestätigten auch seine Ausführungen, wonach er im September 2012 sein Abschlussdiplom erhalten habe; dazu sei auf das eingereichte Zeugnis (BVGer-act. 1, Beilage 3) zu verweisen (BVGer-act. 1, S. 18 f.).

5.2.2 Ihre Vorbringen seien zudem asylrechtlich relevant.

Das SEM halte gestützt auf die "Note Syrie vom 13.9.2017" fest, die syrische Regierung habe sich seit Juni/Juli 2012 aus der Region um al-Hassaka und al-Qamishli zurückgezogen. Die Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. November 2015, vom 29. Oktober 2015 und vom 10. September 2015 zeigten jedoch auf, dass auch im Jahr 2015 in den von der PYD (kurdische Partei der Demokratischen Union) verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden hätten und die syrischen Behörden weiterhin im kurdisch dominierten Norden Syriens vertreten seien (vgl. auch den Bericht vom 25. Juli 2012 betreffend einen Angriff der syrischen Regierung in Derik, BVGer-act. 1, Beilage 2). Das syrische Militär kontrolliere insbesondere noch immer Teile von al-Qamishli und sei in den Städten präsent (vgl. The Washington Institute for Near East Policy, 12. April 2017, "Rojava Seeks to Break Out in Syria", abrufbar unter http://www.washingtoninstitute.org ). Dies decke sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile D-3600/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.4.2; E-4523/2015 vom 3. August 2017 E. 6.3; E-407/2016 vom 29. November 2017 E. 6.6). Zudem bestehe zwischen dem syrischen Regime und der PYD eine Kooperation und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Regime bei der Rekrutierung von der YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten; bewaffneter Arm der PYD) unterstützt werde (BVGer-act. 1, S. 12 ff.).

In ihrer Replik machen die Beschwerdeführenden zudem geltend, aus dem Bericht "Note Syrie vom 13.9.2017" gehe hervor, dass junge Kurden, welche in den von Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien lebten, riskierten, in den syrischen Militärdienst einberufen zu werden, wenn sie sich in Gebiete begeben würden, welche von der syrischen Regierung kontrolliert würden. Damit könnten junge kurdische Männer, welche in den kurdischen Gebieten lebten, weiterhin von der syrischen Armee rekrutiert werden. Zudem sei dem Bericht zu entnehmen, dass junge Männer, welche in den Nordirak fliehen würden, Gefahr liefen, von den syrischen Behörden in den Militärdienst einberufen zu werden. Der Bericht bestätige eindeutig die glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers 1. Auch er habe befürchtet, bei seiner Flucht in den Nordirak von den syrischen Grenzbehörden entdeckt und in den syrischen Militärdienst einberufen zu werden (vgl. Vi-act. A34/15, F103 f.). Hätten die syrischen Behörden ihn auf seiner Flucht in den Irak aufgegriffen, so hätten sie ihn umgehend in den Militärdienst geschickt. Im Übrigen müsse - wie vorstehend dargelegt - davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime, entgegen den Ausführungen im erwähnten Bericht, weiterhin auch in den kurdischen Gebieten junge Männer für den Militärdienst rekrutiere (vgl. BVGer-act. 7, S. 2).

In der angefochtenen Verfügung gehe das SEM selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 dienstpflichtig sei und dass ein Aufgebot zum Dienst naheliegend sei. Er habe ein Militärdienstaufgebot eingereicht, das eindeutig belege, dass er in den syrischen Militärdienst einberufen worden sei. Dass darauf der 1. September 2012 als Ausstellungsdatum aufgeführt worden sei, könne ihm nicht angelastet werden, da es sich beim Ausstellungsverfahren der Militärdienstaufforderung um ein Verhalten Dritter handle, auf welches er keinen Einfluss habe. Auch wenn das SEM (zu Unrecht) davon ausgehe, dass es sich bei der Aufforderung um eine Fälschung handle, hätte es zwingend beachten müssen, dass weitere eindeutige Tatsachen für die Einberufung sprechen würden. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass das eingereichte Militärbüchlein echt sei. Bereits das Verfahren zur Ausstellung des Militärbüchleins stelle eine Rekrutierung dar. Aus diesem Beweismittel ergebe sich sodann, dass er seinen Militärdienst mehrfach aufgrund seiner schulischen Ausbildungen verschoben habe. Da er sein Studium nicht mehr fortgesetzt habe und seinen Militärdienst folglich nicht mehr habe verlängern können, hätte er diesen nach Ablauf der Verlängerungsfrist antreten müssen, was er jedoch nicht getan habe. Deshalb werde er von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer und Verräter betrachtet. Diesen Umstand habe das SEM nicht ausreichend berücksichtigt; es habe sich nicht mit den Konsequenzen befasst, die ihn erwartet hätten, nachdem die Frist zur Einrückung abgelaufen war. Zumindest sei er als Meldepflichtiger bei den syrischen Behörden registriert: Da er sich jedoch nicht gemeldet habe, als er dies hätte tun müssen, sei er straffällig geworden. Dieses Verhalten werde von den syrischen Behörden nicht geduldet und als oppositioneller Akt geahndet. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle des Verbleibs im Heimatstaat seitens des Regimes asylrelevant verfolgt worden wäre. Ein aktueller Bericht der SFH vom 23. März 2017 ("Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion") und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zeigten auf, wie ausserordentlich gross und real die Gefahr für Männer in Syrien sei, wegen Militärdienstverweigerung verhaftet, bestraft, gefoltert oder getötet zu werden. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würde man ihn aufgreifen, kontrollieren und als straffällig gewordenen Militärdienstverweigerer sofort festnehmen. Aus dem Bericht der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörden vom 19. Januar 2016 betreffend Rückkehrende nach Syrien gehe hervor, dass besonders Männer im Alter zwischen 16 und 40 Jahren von den syrischen Behörden bei der Kontrolle schwer benachteiligt
und misshandelt würden: Das Interesse der syrischen Behörden an Männern im diensttauglichen Alter sei äusserst hoch, vor allem wenn diese keinen Militärdienst leisten würden beziehungsweise keinen geleistet hätten. Sämtliche betroffenen Personen würden, wenn sie von den Behörden erwischt würden, kontrolliert und unter massiven Druck gesetzt (vgl. den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport, abrufbar unter http://www.refworld.org ). Er wäre somit unabhängig vom konkreten Aufgebot zum Militärdienst bereits allein aufgrund seines Alters kontrolliert und festgenommen worden, wäre er nicht aus Syrien geflüchtet (BVGer-act. 1, S. 14-23). Die Zustände in syrischen Militärgefängnissen seien unvorstellbar; die Insassen würden aufs Schwerste misshandelt und es würden mehrmals pro Woche Hinrichtungen stattfinden (vgl. Amnesty International, "Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria", 7. Februar 2017; BVGer-act. 1, S. 25 f.).

5.2.3 Überdies machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in Syrien politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe während seiner Zeit im Gymnasium eine Schweigeminute aufgrund der Vorfälle von H._______ abgehalten, woraufhin er aufgefordert worden sei, dies nicht mehr zu machen (vgl. Vi-act. A34/15 F94); damit sei er den syrischen Behörden bereits früh aufgefallen. Zudem sei die Tatsache, dass er den Militärdienst verweigert habe, eine politische Angelegenheit (vgl. BVGer-act. 1, S. 18). Die Beschwerdeführerin 2 habe sich geweigert, an einer Pro-Assad-Demonstration teilzunehmen. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hätten Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme (vgl. dort E. 5.7.2). Die Beschwerdeführenden hätten ihre politische, oppositionelle Haltung öffentlich bekundet, weshalb davon auszugehen sei, dass man sie als Regimegegner identifiziert habe (vgl. BVGer-act. 1, S. 21 f.).

5.2.4 Ferner sei der Beschwerdeführer 1 illegal aus Syrien in den Irak gereist (vgl. Vi-act. A9/12 Ziff. 5.02; Vi-act. A34/15 F103 f.). Er verfüge somit offensichtlich über ein spezifisches Profil, aufgrund dessen er mit seiner illegalen Flucht aus Syrien gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erleiden würde (BVGer-act. 1, S. 3-5 und S. 28). Zudem gehörten sie (die Beschwerdeführenden) der Ethnie der Kurden an, was im Falle einer Rückkehr nach Syrien das Misstrauen der syrischen Behörden wecken und verstärken würde (BVGer-act. 1, S. 29). Schliesslich habe sich die Menschenrechtslage in Syrien seit ihrer Ausreise weiter verschlechtert. Das UNHCR gehe in seinem Bericht "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen", 4. aktualisierte Fassung, November 2015, davon aus, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Das SEM müsse die Erkenntnisse des UNHCR berücksichtigen und die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen, zumal sich das syrische Regime aktuell gestärkt zeige respektive davon auszugehen sei, dass es den Bürgerkrieg gewonnen habe und mit noch grösserer Härte gegen alle Verräter vorgehen werde. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würden sie seitens der Behörden verhört, wobei sich deren Verdacht betreffend politischer Aktivitäten schnell erhärten würde (BVGer-act. 1, S. 23-28).

6.

6.1 Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, in den syrischen Militärdienst einberufen worden zu sein, glaubhaft ist.

6.1.1 Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein - das einer Dokumentenanalyse unterzogen wurde, bei der keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten -, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Dienst mehrfach (am 30. Dezember 2008, am 23. Februar 2009 und am 27. November 2011) aufgrund seiner schulischen und universitären Ausbildung verschoben hat. Zur Untermauerung der geltend gemachten (erneuten) Einberufung in den Militärdienst reichte der Beschwerdeführer 1 ein Aufgebot zum Militärdienst vom 1. September 2012, gestempelt von der Aushebungssektion al-Malikya, zu den Akten. Diesbezüglich wendet er zu Recht ein, das Argument, derartige Dokumente könnten in Syrien leicht käuflich erworben werden und seien überdies auch einfach fälschbar, greife für sich alleine genommen zu kurz. Dennoch handelt es sich bei der Möglichkeit des käuflichen Erwerbs und der hohen Fälschbarkeit von Dokumenten im syrischen Kontext um nicht von der Hand zu weisende Tatsachen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-5017/2016, a.a.O., E. 5.1). Da die Echtheit des eingereichten Dokuments aus sich heraus schwierig zu beurteilen ist, ist zu prüfen, ob die Umstände des behaupteten Aufgebots glaubhaft sind.

6.1.2 Das SEM hält zu Recht fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Syrien Ungereimten enthalten und nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 das Aufgebot bereits am 1. August 2012 im Empfang genommen haben soll, obwohl es vom 1. September 2012 datiert (vgl. vorne E. 5.1.1). Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer 1 zur Rekrutierung und der Zeit bis zur Ausreise äusserst knapp und oberflächlich (vgl. insb. Vi-act. A34/15 F56, F70-76, F79-83). Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Insbesondere lässt sich aus dem eingereichten Abschlussdiplom der (...)hochschule vom 20. September 2012 (Beschwerdebeilage 3) nicht ableiten, wie lange sich der Beschwerdeführer nach Studienabschluss noch in Syrien aufhielt.

6.1.3 In der Provinz al-Hasaka haben sich im Verlauf des Jahres 2012 die Machtverhältnisse grundlegend verändert. Ab Juli 2012 zogen sich die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee mit wenigen Ausnahmen aus dem Nordosten des Landes zurück, um ihre zunehmend unter Druck geratenen militärischen Positionen in Aleppo und Damaskus zu konsolidieren (vgl. etwa Kurdwatch, What does the Syrian-Kurdish opposition want?, September 2013, abrufbar unter ; The New York Times, Kurdish Struggle Blurs Syria's Battle Lines, 1. August 2013, abrufbar unter , beide zuletzt besucht am 6. April 2018). Kurdische Milizen übernahmen in der Folge die Kontrolle über Teile dieser Gebiete in einem weitgehend gewaltlosen Übergang (Aljazeera, Kurds in Syria triumph over al-Assad's regime, 20. November 2012, abrufbar unter , zuletzt besucht am 6. April 2018). Im Verlauf des Jahres 2012 sowie bis in den Frühling 2013 wurde wiederholt davon berichtet, wie Regierungstruppen ganze Städte oder Gebäude von strategischer Bedeutung in der Provinz al-Hasaka räumten (vgl. Kurdwatch, Al-Malikiyah: Regime cedes service offices and rural areas to the PYD - intelligence service headquarters reclaimed, 5. August 2012, abrufbar unter http://kurdwatch.org/?aid=2602&z=en , Amuda/ad-Darbasiya: Syrisches Regime überlässt PYD weitere Städte, 1. Dezember 2012, abrufbar unter http://www.kurdwatch.org/index.php? aid=2707&z=de&cure=246 , Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt, 10. März 2013, abrufbar unter http://kurdwatch. org/index.php?aid=2780&z=de , alle zuletzt besucht am 6. April 2018).

Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz al-Hasaka zudem verschiedene Quellen vor, nach welchen es - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - zwar tatsächlich verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsyriens gebe. Diese Zusammenarbeit betreffe aber nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Note Syrie vom 13.9.2017). Das Carnegie Middle East Center, das die Lage in Syrien beobachtet, und Militärberater der Commission of Inquiry erklärten, dass die Regierung im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012 prinzipiell aufgehört habe, Personen zum Militärdienst einzuberufen (vgl. Lifos [Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20. Mai 2015). Der Danish Immigration Service (DIS) zeichnet hierzu folgendes Lagebild: "The Syrian government has made some attempts in the Kurdish areas in recent years to recruit Kurds, but it has failed in doing so as it faced severe re-sistance from the Kurdish forces present In the area." Im aufdatierten Be-richt, den der DIS in Zusammenarbeit mit dem Danish Refugee Council (DRC) im September 2015 publizierte, heisst es: "All the sources agreed that the Syrian authorities do not recruit people to the Syrian army in the area controlled by the Kurdish Self-administration." Weiter schreiben DIS und DRC: "The government only recruits people in the areas under its control." (DIS / DRC, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015). Bestätigt wird die vorstehende Einschätzung durch die Ausführungen des Politgeografen Dr. Fabrice Balanche: "(...) Par conséquent, l'armée syrienne ne peut plus recruter à al-Malikiyya/Derik, Tall Gamal ou d'autres endroits qu'elle ne contrôle plus. Pour une personne qui reste exclusivement dans la zone kurde, le risque d'y être enrôlé par l'armée syrienne est nul." (vgl. Note Syrie, vom 13.9.2017; vgl. das Urteil des BVGer E-5017/2016, a.a.O., E. 5.1 2. Absatz). Ein anderes Bild ergibt sich aus den durch die Beschwerdeführenden zitierten Länderberichten - soweit diese noch verfügbar sind - und den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht; in Letzteren wird lediglich ausgeführt, dass ein (kleiner) Teil der Stadt al-Qamishli unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe.

6.1.4 Dass - unter Annahme der Echtheit des Aufgebots - sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. August 2012 nicht bei den Militärbehörden in al-Maliyka meldete, hatte für ihn eigenen Angaben zufolge keine direkten Konsequenzen. Zwar gab er an, im Januar 2013 seien "ca. drei Mal" Beamte zu seinem Vater nach Hause gegangen, wobei es beim dritten Mal eine allgemeine Razzia gewesen sei. Substanziierte Äusserungen zu diesen Besuchen machte er hingegen nicht (vgl. Vi-act. A34/15 F79 ff.). Vor diesem Hintergrund und der Lage in der Provinz al-Hassaka ab Mitte 2012 kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich in den Militärdienst einberufen wurde respektive im Zeitpunkt der Ausreise eine allfällige Wehrdienstverweigerung seitens der syrischen Behörden geahndet worden wäre. Etwas Anderes wird auch mit dem eingereichten Bericht über eine Fahndung nach abtrünnigen Soldaten (Beschwerdebeilage 2) nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Asylrelevanz der angeblichen Einberufung kann überdies auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. vorne E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer 1 verfügte bei der Ausreise aus Syrien offensichtlich nicht über ein politisches Profil; eine politische Aktivität verneinte er anlässlich beider Befragungen ausdrücklich (vgl. Vi-act. A9/12 Ziff. 7.02, A34/15 F95 ff.). Eine generell bevorstehende asylrelevante Verfolgung alleine aufgrund eines bestimmten (militärdienstfähigen) Alters ist im Übrigen nicht feststellbar.

6.2 Bei der einmaligen Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an einer Schweigeminute handelt es sich nicht um ein politisch relevantes Engagement. Der diesbezüglichen Ermahnung seitens der syrischen Behörden kommt keine asylrelevante Intensität zu, zumal sich das Vorkommnis Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 ereignet hat. Es erscheint als höchst unwahrscheinlich, dass er von den syrischen Behörden deswegen als Regimegegner registriert worden ist. Selbiges gilt betreffend die Beschwerdeführerin 2; diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Alleine aus der mehrfachen Weigerung, an Demonstrationen für das Regime teilzunehmen, ergibt sich kein ernstzunehmendes politisches Engagement. Ferner hatten diese Vorfälle für die Beschwerdeführerin 2 keine ernsthaften Konsequenzen (vgl. Vi-act. A35/11 F63, F66). Auch die geschilderte Behelligung seitens des IS (vgl. Vi-act. A35/11 F59 ff.) erweist sich mangels der nötigen Intensität als asylrechtlich nicht relevant.

6.3 Nach dem Gesagten drohte den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung. Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie aktuell begründete Furcht haben könnten, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).

Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Syrien erscheint auf-grund der Aktenlage und der insgesamt unglaubhaften Asylvorbringen als nicht erstellt. Überdies vermögen die illegale Ausreise aus Syrien ebenso wie die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft machen konnten, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen und als Aktivisten identifiziert worden zu sein, ist - soweit nach aktuellem Stand, nach welchem keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorgenommen werden, beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und die Beschwerdeführenden deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.

Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage nicht abschliessend beurteilbar. Indes ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass sie als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt würden. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat aufgrund des herrschenden Krieges nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung).

6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.

Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar, weshalb sie deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Simona Risi

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