Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5017/2016

Urteil vom 9. Februar 2018

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______, geboren am (...),

Syrien,

vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Parteien
(...),

8021 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge legal am (...) August 2010 und gelangte am 23. August 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 8. September 2010 wurde er summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt. Am 4. Februar 2011 fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt.

B.
Mit Verfügung vom 28. November 2013 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie ihn vorläufig in der Schweiz auf.

C.
Mit Urteil E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 28. November 2013 auf und überwies das Verfahren zur Neubeurteilung ans SEM.

In der Entscheidbegründung hielt das Gericht zunächst fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignisse im Heimatland unglaubhaft seien. Folglich hätten bei seiner Ausreise aus Syrien keine Fluchtgründe vorgelegen.

Mit Bezug zur Frage der Nachfluchtgründe sei indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe einen Marschbefehl mit Datum vom (...) März 2015, abgestempelt vom Rekrutierungszentrum beziehungsweise von der Aushebungssektion C._______, sowie eine Mobilisierungsmitteilung - beides im Original - eingereicht habe. Das SEM habe bezüglich dieser Dokumente auf Vernehmlassungsstufe lediglich festgestellt, dass deren Beweiswert als sehr gering einzustufen sei, da entsprechende Dokumente auf Grund verbreiteter behördlicher Korruption leicht käuflich erhältlich seien. Auf eigentliche Fälschungsmerkmale sei die Vorinstanz demgegenüber nicht eingegangen. Das Gericht kam zum Schluss, dass diese Einschätzung vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien, wonach in jüngerer Zeit vermehrt Reservisten einberufen worden seien, zu kurz greife. Es entspreche keiner seriösen Beweiswürdigung, ein Dokument, bei dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien, alleine mit dem vom SEM angeführten Argument für beweisuntauglich zu erklären. In der Folge wies das Gericht das SEM an, die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente sorgfältig zu prüfen. Dazu sei im Wesentlichen abzuklären, ob die syrischen Streitkräfte überhaupt noch Wehrpflichtige, die wie der Beschwerdeführer aus den kurdischen Gebieten wie C._______ (kurdisch: [...]) stammen, zum Dienst einberufen. Ferner sei der Beschwerdeführer zur Absolvierung des syrischen Militärdienstes und zum Erhalt des Marschbefehls zu befragen sowie aufzufordern, allfällige weitere Beweismittel dazu beizubringen.

D.

D.a Daraufhin nahm das SEM das vorinstanzliche Verfahren wieder auf und führte am 8. Juni 2016 eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei trug dieser vor, er habe von 2005 bis 2007 in der [Einheit] der syrischen Armee Militärdienst gleistet. In Syrien bekomme ein Reservist, der aufgefordert werde, in den Krieg zu ziehen, von der syrischen Regierung eine gelbe Karte ausgestellt. In seinem Fall sei diese gelbe Karte wohl zuerst nach B._______ geschickt worden. Da seine Familie zu jenem Zeitpunkt nicht mehr dort, sondern in C._______ gewohnt habe, sei die Karte nach C._______ weitergeleitet und seiner Familie persönlich ausgehändigt worden. Seine Angehörigen hätten ihn am 7. Juli 2015 per WhatsApp darüber unterrichtet. Nachdem er der Aufforderung, anzutreten, nicht nachgekommen sei, weil er damals bereits in der Schweiz gewohnt habe, sei sein Vater zur zuständigen Rekrutierungsstelle beordert und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Der Vater habe angegeben, er wisse nicht, wo der Beschwerdeführer sei. Daraufhin hätten die Behörden seinen Angehörigen eine weitere, weisse Karte zukommen lassen, auf der gestanden sei, dass der Beschwerdeführer sich sofort melden müsse. In der Folge habe es keine weiteren Aufforderungen seitens der Behörden mehr gegeben. Auch ohne diese schriftlichen Mitteilungen wäre er in seinem Heimatstaat aber wohl früher oder später rekrutiert worden. Er sei im für die Behörden interessanten Alter und wäre auch kaum an den zahlreichen Checkpoints vorbeigekommen. Seine Familie habe indes keine Probleme bekommen, weil er sich nicht gestellt habe. Zwischenzeitlich seien alle seine Angehörigen in die Schweiz oder nach Deutschland geflohen.

D.b Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der ergänzenden Anhörung folgende weitere Beweismittel beim SEM ein: Kartenausschnitte, auf denen sein Wohnort sowie die Rekrutierungsstelle in C._______ und das Militärcamp, wo er die Rekrutenschule absolviert hat, eingezeichnet sind (vgl. A59, Beilagen 1 und 4-7), eine offizielle Bestätigung, wonach er Militärdienst geleistet hat (als Fotoausdruck eingereicht; vgl. A59, Beilage 2) sowie eine Fotografie des Beschwerdeführers in Uniform (vgl. A59, Beilage 3). Bereits zuvor hatte er sein Originalmilitärbüchlein beim SEM ins Recht gelegt (vgl. A59, Beilage 8). Neben dem Militärbüchlein liess das SEM ferner den bereits im Verfahren E-7306/2013 eingereichten Marschbefehl vom (...) März 2015 sowie die ebenfalls bereits damals ins Recht gelegte Mobilisierungsmitteilung übersetzen.

E.

E.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 - eröffnet am 21. Juli 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete seine Wegweisung an. Es hielt jedoch fest, dass die am 28. November 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterbestehe.

E.b Einleitend hielt das SEM fest, das Bundesverwaltungsgericht habe die Verfügung vom 28. November 2013 kassiert und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer zu seinen neu dargebrachten Sachverhaltsvorbringen ergänzend anzuhören. Gleichzeitig habe das Gericht die Einschätzungen des SEM bezüglich die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe gestützt. Diese Vorbringen seien daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Asylentscheids.

Zu den Nachfluchtgründen führte das SEM erneut aus, dass die Authentizität des eingereichten Marschbefehls grundsätzlich zu bezweifeln sei. Erstens könnten Dokumente dieser Art leicht käuflich erworben werden und ihre eigenhändige Fälschung sei einfach. Das Dokument weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Dies gelte im Übrigen auch für das Militärbüchlein und die Reservistenkarte. Das zu den Akten gelegte syrische Militärbüchlein belege lediglich, dass der Beschwerdeführer den regulären Grundwehrdienst geleistet habe, stelle jedoch kein Aufgebot für den aktiven Reservedienst dar. Dies gelte genauso für die gelbe Reservistenkarte, bei der es sich nur um einen Einteilungsschein für Reservisten nach Abschluss der militärischen Grundausbildung handle und nicht - wie vom Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung dargelegt - um ein Aufgebot in den aktiven Reservedienst. Dass ihm die gelbe Reservistenkarte erst im Juli 2015 zugestellt worden sei, erscheine daher unglaubhaft. Er habe die obligatorische Grundausbildung gemäss Militärbüchlein bereits im April 2007 abgeschlossen und sei unmittelbar danach in den Reservedienst übergetreten. Für gewöhnlich erhielten die für den Reservedienst eingeteilten Personen ihre Reservistenkarten direkt nach Abschluss der obligatorischen Grundausbildung. Vor diesem Hintergrund erscheine nicht glaubhaft, dass ihm die gelbe Reservistenkarte erst mehr als acht Jahre nach Abschluss des Grundwehrdienstes zugestellt worden sei. Darüber hinaus liessen (Ausstellungs-)Datum ([...] Februar 2015 für die Reservistenkarte respektive [...] März 2015 für den Marschbefehl) und Ausstellungsort (Einrückungsabteilung in C._______) erhebliche Zweifel an der Echtheit der beiden Dokumente aufkommen. Das syrische Regime habe sich bereits im Juli 2012 aus C._______ zurückgezogen, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass dort nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Angesichts dessen bestünden bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, fünf Jahre nach Ausreise aus Syrien für den aktiven Reservedienst aufgeboten worden zu sein.

Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe unsubstantiierte Angaben zum Erhalt des Marschbefehls gemacht. Anlässlich der Anhörung habe er nicht genau sagen können, wann ihm die gelbe Reservistenkarte und der Marschbefehl zugestellt worden seien. Er habe hierzu lediglich Mutmassungen anstellen können. Es hätte von ihm jedoch erwartet werden können, dass er das Datum des militärischen Aufgebotes kenne, zumal es sich hierbei um ein zentrales Vorbringen seines Asylgesuchs handle. Zudem würden die Zeitangaben für den Erhalt der Dokumente anlässlich der ergänzenden Anhörung (nämlich: Erhalt der Dokumente im Juli 2015, und Zustellung an die Familie des Beschwerdeführers kurze Zeit vorher; vgl. A58/15 F 9 ff., 57 f.) nicht mit den Angaben auf den Beweismitteln (nämlich: Datum der Reservistenkarte [...] Februar 2015; Datum des Marschbefehls [...] März 2015).

März 2015) übereinstimmen. Des Weiteren habe er nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb gerade er in den aktiven Reservedienst hätte eingezogen werden sollen, fünf Jahre nachdem er legal und damit offiziell aus Syrien ausgereist sei. Seine Erklärung, die Militärbehörden seien nicht über seine Ausreise informiert gewesen, da die zivilen Ämter nicht mit den Militärbehörden kommunizieren würden, wirke stereotyp und vermöge nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer am (...) August 2010 legal mit seinem Reisepass aus Syrien ausgereist sei und im November 2014 in C._______ per Stellvertretung zivilstandesamtlich geheiratet habe, sei seine Begründung, wonach die Behörden ihn nach wie vor in Syrien glaubten, nicht stichhaltig. Mangels Beweiskraft des eingereichten Marschbefehles und aufgrund der vagen und unstimmigen Angaben sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

F.

F.a Mit Eingabe vom 18. August 2016 liess der Beschwerdeführer gegen den neuen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 19. Juli 2017 sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm aufgrund von Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in jedem Fall sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

F.b Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, es werde an allen geltend gemachten Bedrohungselementen und Sachverhaltsteilen aus dem vorausgegangenen Verfahren, insbesondere dem ganzen geltend gemachten Sachverhalt, der dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe, ausdrücklich festgehalten, auch wenn Teile davon vom Gericht nicht als glaubhaft beurteilt worden seien.

Bezüglich der Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel durch das SEM wurde ferner geltend gemacht, das Gericht habe bereits im Urteil vom 12. Januar 2016 gerügt, eine pauschale Begründung reiche nicht aus, um den ins Recht gelegten Dokumenten jeglichen Beweiswert absprechen zu können. Es lägen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale vor, die eine solche Argumentation zuliessen. Die Kassation sei unter anderem zwecks sorgfältiger Echtheitsprüfung erfolgt. Anstatt dieser Aufforderung nachzukommen, sei das SEM auf die angeblich vagen und unstimmigen Angaben zu den Beweismitteln abgeschweift. Es sei augenfällig, dass es dem SEM nicht gelungen sei, Fälschungsmerkmale ausfindig zu machen. Stattdessen argumentiere es mit einem Umkehrschluss, indem es darauf hinweise, dass der Marschbefehl keine fälschungssicheren Merkmale aufweise. Dies sei jedoch auch nicht notwendig, weshalb der direkte Schluss auf die Unechtheit der Beweismittel unzulässig sei. Was vielmehr für die Echtheit spreche, sei die Übereinstimmung der Angaben wie Nummern auf Dienstbüchlein, Marschbefehl und Reservistenkarte. Bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts der gelben Reservistenkarte wurde ausgeführt, bei dieser handle es sich zwar tatsächlich um ein Dokument, das üblicherweise direkt nach Abschluss des ordentlichen Dienstes an den Betroffenen ausgehändigt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen ordentlichen Militärdienst nachgewiesener- und unbestrittenermassen im Jahr 2007 abgeschlossen. Die gelbe Karte hätte ihm also bereits zu jenem Zeitpunkt zugestellt werden müssen. Da jedoch die ganze Familie im Jahr 2007 von C._______ nach B._______ gezogen sei, ohne die militärischen Behörden darüber zu informieren, sei es durchaus möglich, dass die Behörde diese Karte erfolglos an die alte Adresse der Familie in C._______ versandt habe und er somit nie über die Existenz einer solchen Reservistenkarte in Kenntnis gesetzt worden sei. Erst als die Familie wieder zurück nach C._______ gezogen und sein Jahrgang für die Einberufung an der Reihe gewesen sei, sei seine Reservistenkarte an seinen Vater übergeben worden. Mit Blick auf die Einwände des SEM gegenüber dem Ausstellungsdatum und -ort der Reservistenkarte und des Marschbefehls wurde vorgetragen, dass sich die syrische Regierung in der relevanten Zeit tatsächlich bereits aus kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe. Angesichts der komplexen Kollaboration der Regierung mit den Kurden sei aber nicht auszuschliessen, dass das Rekrutierungsbüro in C._______ weiterbetrieben worden sei. Einschlägigen Berichten sei zu entnehmen, dass das Regime immer noch über amtliche Büros in den kurdisch kontrollierten Gebieten verfüge. Dies decke sich mit den Aussagen des
Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung. Auch sei nicht auszuschliessen, dass das besagte Rekrutierungsbüro örtlich nach (...) oder (...) verlegt worden sei, jedoch die Bezeichnung "Rekrutierungsbüro C._______" als Verwaltungseinheit der Armee beibehalten worden sei. Auf der Karte sei nämlich keine Adresse ersichtlich, welche das Gegenteil beweisen würde. Dem Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe lediglich unsubstantiierte Angaben zum Erhalt des Marschbefehls gemacht, wurde entgegnet, dass es sich hierbei keineswegs um zentrale Sachverhaltselemente handle. So gehe es hierbei nicht um selbst erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um Berichte Dritter darüber, wie die Dokumente ausgestellt und an ihn zugestellt worden seien. Schliesslich könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass seine Kenntnisse betreffend die Rekrutierung mangelhaft seien, da die entsprechende Praxis des Regimes willkürlich sei und nicht einer stringenten Logik folge. Ausserdem seien wegen der zuvor erwähnten Verhältnisse bezüglich Aufteilung von Gebiet und Behördenfunktionen zwischen Regime und Teilen der kurdischen Kräfte die Kommunikationswege zwischen Armee und Zivilbehörden nicht derart gesichert, dass die militärischen Behörden anlässlich seiner Stellvertretungsheirat im Jahr 2014 auf ihn hätten aufmerksam werden müssen. Die Einberufung von Personen seines Jahrgangs und aus seiner Region sei ja erst später erfolgt. Die Gründe dafür seien ihm weder bekannt, noch müssten sie ihm bekannt sein.

Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Fall unbestritten, dass er die militärische Grundausbildung absolviert habe. Damit sei es selbst ohne Beweismittel logisch, dass er in die Reserve eingeteilt worden sei. Da zudem Dokumente ohne Fälschungsmerkmale eingereicht worden seien, die seine Einberufung belegten, und feststehe, dass solche auch im fraglichen Zeitpunkt durchaus noch zugestellt worden seien, sei gesamthaft glaubhaft gemacht, dass er auch aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten würde. Es wäre mit Sicherheit mit Haft und unmenschlicher Behandlung zu rechnen. Da die militärische Verfolgung demnach bejaht werden müsse, sei auch der bisher vom Gericht für unglaubhaft befundene Sachverhalt - insbesondere die nicht bestrittene Berichterstattung über exilpolitische Aktivitäten - neu zu beurteilen. Da ein Teil der Nachfluchtgründe objektiver Natur sei, sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. In jedem Fall erfülle er aber die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention.

G.

In seiner Zwischenverfügung vom 24. August 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme legal in der Schweiz aufhalten und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner forderte das Gericht den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. auf.

H.

Mit Eingabe vom 7. September 2016 setzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht über das Vorhaben des Beschwerdeführers, den Kostenvorschuss noch gleichentags und somit fristgerecht einzuzahlen, in Kenntnis und ersuchte gleichzeitig um Ansetzung einer Notfrist, falls die Zahlung dennoch nicht fristgerecht erfolgen sollte.

I.

Am 9. September 2016 wurde die Zahlung des Beschwerdeführers vom 7. September 2016 in der Höhe von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse registriert.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 hielt das Gericht fest, dass der Kostenvorschuss fristgerecht gleistet worden sei und der Antrag auf Ansetzung einer Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses somit als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Gleichzeitig lud das Gericht das SEM dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

K.

Mit Vernehmlassung vom 22. September 2016 teilte das SEM dem Gericht mit, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Folglich werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

L.

Am 26. September 2016 wurde die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.

M.

Am 4. Februar 2016 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers, D._______, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ wurde am (...) November 2014 in Abwesenheit des Beschwerdeführers per Stellvertretung in C._______ geschlossen. Das vorinstanzliche Asylverfahren von D._______ ist nach wie vor hängig.

N.

Am (...) 2017 brachte D._______ ihren Sohn E._______ zur Welt.

O.
Mit Datum vom (...) Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B im Kanton (...) erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Im Urteil E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers rechtskräftig beurteilt. Folglich beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf allfällige (objektive oder subjektive) Nachfluchtgründe, auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vortrug, an den Vorbringen zu seinen Vorfluchtgründen festzuhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm geltend gemachten Nachfluchtgründe (Militärdienstaufgebot und im Urteil E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 noch nicht beurteilte exilpolitische Aktivitäten) etwas an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe ändern könnten.

4.
Personen, die aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen, das heisst wegen äusserer, nach der Ausreise eingetretener Umstände, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten müssten, haben Anspruch auf Asyl. Wer demgegenüber erst wegen seiner Ausreise oder seinem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt ist respektive begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.

Das Vorliegen sowohl subjektiver als auch objektiver Nachfluchtgründe muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, in den syrischen Militärdienst einberufen worden zu sein, glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung des geltend gemachten Aufgebots den Marschbefehl vom (...) März 2015, abgestempelt vom Rekrutierungszentrum beziehungsweise von der Aushebungssektion C._______, ins Recht. Zwar trifft es - wie auf Beschwerdeebene mit Verweis auf das Urteil E-7306/2013 moniert - zu, dass die Argumente des SEM, derartige Dokumente könnten in Syrien leicht käuflich erworben werden und seien überdies auch einfach fälschbar, mit Blick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung für sich alleine genommen zu kurz greifen. Dennoch handelt es sich dabei im syrischen Kontext um nicht von der Hand zu weisende Tatsachen. Da die Echtheit des eingereichten Dokuments angesichts dessen aus sich heraus schwierig zu beurteilen ist, ist zu prüfen, ob die Umstände des behaupteten Aufgebots glaubhaft sind.

Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 8. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, Ende Juni respektive Anfang Juli 2015 habe eine Person die ihn betreffende Reservistenkarte seiner damals in C._______ lebenden Familie an deren Wohnadresse ausgehändigt (vgl. A58/15, F8 ff.). Den Marschbefehl habe sein Vater kurze Zeit darauf beim Rekrutierungsamt, dass sich nur drei, vier Strassen von ihrem Wohnort entfernt und mithin ebenfalls in C._______ befinde, persönlich abgeholt (vgl. A58/15, F19 sowie ferner A59, Beilage 7). Diese Beschreibung der Ereignisse ist vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen unplausibel und damit unglaubhaft. Im Jahr 2015, als die erwähnten Dokumente der Familie des Beschwerdeführers in C._______ vorbeigebracht respektive von diesen beim Rekrutierungsamt in C._______ abgeholt worden sein sollen, stand die dortige Region der Provinz al-Hasaka schon seit längerer Zeit nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte. Vielmehr wurde sie - wie auch heute noch - von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz al-Hasaka verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung in den kurdisch-kontrollierten Gebieten keine Wehrpflichtigen mehr in den Militärdienst einberufe. Es gebe - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - zwar tatsächlich verschiedene Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsyriens. Diese Zusammenarbeit betreffe aber nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische Armee (vgl. Fabrice Balanche / Staatssekretariat für Migration [SEM], Note Syrie: La situation dans la province d'al-Hassake - Entretien avec le Dr Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.], 13. September 2017). Das Carnegie Middle East Center, das die Lage in Syrien beobachtet, und Militärberater der Commission of Inquiry erklärten, dass die Regierung im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012 prinzipiell aufgehört habe, Personen zum Militärdienst einzuberufen (vgl. Lifos [Migrationsverket], Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20. Mai 2015). Der Danish Immigration Service (DIS) zeichnet hierzu folgendes Lagebild: "The Syrian government has made some attempts in the Kurdish areas in recent years to recruit Kurds, but it has failed in doing so as it faced severe resistance from the Kurdish forces present In the area." Es wird in diesem Zusammenhang ein Vorfall von Oktober/November 2014 erwähnt, als die syrischen Militärbehörden in Qamishli 40 Kurden inhaftiert hätten beim Versuch, sie zu rekrutieren; dies habe die sofortige Reaktion der kurdischen Sicherheitskräfte (Assayish) nach
sich gezogen, die ihrerseits im Gegenzug mehrere syrische Offiziere gekidnappt hätten. Der Vorfall habe in der gegenseitigen Freilassung der gefangen genommenen Männer geendet, was auch das Ende der Rekrutierungsbemühungen seitens der syrischen Regierung im betroffenen Gebiet bedeutet habe (vgl. DIS, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015). Im aufdatierten Bericht, den der DIS in Zusammenarbeit mit dem Danish Refugee Council (DRC) im September 2015 publizierte, heisst es: "All the sources agreed that the Syrian authorities do not recruit people to the Syrian army in the area controlled by the Kurdish Self-administration." Weiter schreiben DIS und DRC: "The government only recruits people in the areas under its control." (DIS / DRC, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015). Bestätigt wird das vorstehende Bild durch die Ausführungen des Politgeografen Dr. Fabrice Balanche: "(...) Par conséquent, l'armée syrienne ne peut plus recruter à al-Malikiyya/Derik, Tall Gamal ou d'autres endroits qu'elle ne contrôle plus. Pour une personne qui reste exclusivement dans la zone kurde, le risque d'y être enrôlé par l'armée syrienne est nul." (vgl. Balanche / SEM, a.a.O., 13. September 2017).

Selbst wenn angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien Militärdienst geleistet hat, kann ihm angesichts der zuvor dargelegten Tatsachen nicht geglaubt werden, dass er Anfang 2015 von der syrischen Armee als Reservist einberufen wurde.

5.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu rechnen hätte und mithin subjektive Nachfluchtgründe, die zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft führen würden, vorliegen.

5.2.1 Bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz trug er vor, sich hierzulande politisch zu engagieren, indem er an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilnehme. Er sei schon im Jahr 2006 der Demokratischen Kurdischen Partei Syriens (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, PDK-S) beigetreten und sei, hier angekommen, gegen das heimatliche Regime politisch aktiv geblieben. Aufgrund seines regierungskritischen Engagements in der Schweiz sei sein Vater einmal für einen Monat inhaftiert worden und er habe vom syrischen Geheimdienst WhatsApp-Nachrichten erhalten, in denen er bedroht worden sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ein Flugblatt einer Kundgebung gegen die syrische Regierung in [der Schweiz] vom (...) Dezember 2010, sowie Fotografien von diesem Anlass, auf denen auch er zu sehen ist, ein (vgl. A18, Beilage 1, Dokument 1 und Beilage 2, Dokumente 7 und 8). Zudem reichte er ein Flugblatt einer Demonstration gegen die syrische Regierung in [der Schweiz] vom (...) Februar 2011, diverse Fotografien dieser Veranstaltung, auf denen wiederum auch er zu sehen ist, eine CD-Rom mit einem Fernsehbericht von [Fernsehsender] über die erwähnte Demonstration vom (...) Februar 2011, einen Ausdruck des auf YouTube aufgeschalteten Fernsehberichts von [Fernsehsender], auf dem der Beschwerdeführer ebenfalls ersichtlich ist, einen auf dem Internet aufgeschalteten schriftlichen Bericht des [Fernsehsender] Beitrags über die Demonstration vom (...) Februar 2011 sowie einen auf der Seite [URL] aufgeschalteten Bericht dieser Kundgebung einschliesslich Fotografien davon zu den Akten (vgl. A18, Beilage 2, Dokumente 2-6). Zusammen mit seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2013 (Verfahren E-7306/2013) legte er ferner Belege für seine Mitgliedschaft bei der PDK Syrien sowie Ausdrucke von diversen Fotografien von ihm mit Politikern der PDK Syrien sowie [von einer Demonstration in der Schweiz], welche auf seiner Facebook-Seite zu finden seien, ins Recht. Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 reichte er überdies Ausdrucke seiner Facebook-Seite ein, auf denen Fotografien von ihm anlässlich einer Vorstandssitzung der PDK Syrien zu sehen sind. Seither machte er keine neuen exilpolitischen Aktivitäten geltend.

5.2.2 Im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht letztmals mit der Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen auseinander und erwog dabei folgendes: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3, S. 15 ff., m.w.H.).

Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien - mehr als vier Millionen -, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).

5.2.3 Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel ist nicht zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer Mitglied der PDK Syrien ist und bis Anfang des Jahres 2014 an regimekritischen Versammlungen in der Schweiz teilgenommen hat. Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil tatsächlich als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass es ihm nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-7306/2013 vom 12. Januar 2016, E. 5), und auch nicht davon auszugehen ist, dass er wegen Dienstverweigerung gesucht wird (vgl. oben E. 5.1). Folglich kann ausgeschlossen werden, dass er bereits aus anderen Gründen als Regimegegner im Fokus der syrischen Behörden steht. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements fällt auf, dass die Kundgebungen, denen er beiwohnte, teilweise mehr als sechs Jahre zurückliegen und er seit Februar 2014 an keiner weiteren Versammlung mehr teilgenommen zu haben scheint, ansonsten er das SEM respektive das Bundesverwaltungsgerichts wohl darüber informiert hätte. Sodann hat er sich gemäss den eingereichten Unterlagen in der Schweiz nie in herausragender Weise gegen das syrische Regime engagiert. An dieser Einschätzung ändert auch der nach wie vor auf YouTube aufgeschaltete Fernsehbericht von [Fernsehsender] nichts, ist der Beschwerdeführer darauf doch lediglich während knapp zwei Sekunden ersichtlich, wobei die Bildqualität derart schlecht ist, dass zu bezweifeln ist, dass er ohne jeglichen weiteren Hinweis tatsächlich erkennbar ist. Dass sein Vater wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an der auf [Fernsehsender] ausgestrahlten Kundgebung festgenommen worden sein soll, ist eine blosse Behauptung; diese erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bezüglich des angeblichen Interesses des syrischen Regimes an seinen exilpolitischen Handlungen bereits einmal unplausible Angaben gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E -7306/2013 vom 12. Januar 2016, E. 5.3), wenig glaubhaft. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der PDK Syrien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat demnach wie Tausende syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an verschiedenen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine
für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - nicht übersteigt. Die Tatsache der Einreichung eines Asylgesuchs alleine vermag angesichts der zuvor erwähnten grossen Anzahl an Personen, die seit Ausbruch des Krieges aus Syrien geflohen sind, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden ferner kaum mehr zu erwecken.

5.3 Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe ersichtlich.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Keine Wegweisung wird unter anderem verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)95
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:96
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung98 oder nach Artikel 68 AIG99 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs101 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927102 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.103
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

6.2 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung des SEM am 19. Juli 2016 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach im damaligen Zeitpunkt zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

In der Zwischenzeit ist dem Beschwerdeführer mit Datum vom 27. Juni 2017 eine Aufenthaltsbewilligung B im Kanton (...) erteilt worden (vgl. oben Bst. P). Die im Asylverfahren getroffenen Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug sind demnach ohne weiteres dahin gefallen und mithin gegenstandslos geworden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2000 Nr. 30, Erw. 4; EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c sowie z.B. Urteil des BVGer E-6432/2014 vom 4. November 2016, E. 3). Es erübrigen sich demnach weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem am 9. September 2016 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-5017/2016
Datum : 09. Februar 2018
Publiziert : 21. Februar 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylV 1: 32
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)95
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:96
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung98 oder nach Artikel 68 AIG99 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs101 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927102 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.103
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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