Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-6540/2007/
{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2010

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien
1. S._______,
2. H._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Wohlfahrtsfonds der S._______AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kilian Perroulaz, Zollikerstrasse 225, 8034 Zürich,
Beschwerdegegner,

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),
Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Teilliquidation - Verteilplan; Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 22. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Wohlfahrtsfonds der Firma S._______AG in Z._______ (nachfolgend Stiftung oder Beschwerdegegner) ist eine Stiftung gemäss Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in Verbindung mit Art. 331
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Der Zweck der Stiftung besteht gemäss Art. 3 der Stiftungsurkunde (Vorakten/53) im Wesentlichen in der Erbringung von Vorsorgeleistungen an die Mitarbeiter (inklusive Kader) der Stifterfirma, die während des Anstellungsverhältnisses Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, sowie an Angehörige und Hinterbliebene dieser Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit. Das Stiftungsvermögen kann dazu verwendet werden, die Arbeitgeberbeiträge für die paritätische Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma zu finanzieren sowie allfällige Zusatzleistungen zu erbringen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde (nachfolgend Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz; Vorakten/1).

B.
Am 1. März 2006 beschloss der Stiftungsrat, eine Teilliquidation per 31. Dezember 2004 (Stichtag) durchzuführen. Weiter erstellte er den darauf basierenden Verteilungsplan, datiert vom 14. Februar 2006. Dies mit der Begründung, der Bestand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stifterfirma habe seit dem 31. Dezember 1991 deutlich abgenommen, und zwar von 27 Mitarbeitenden auf deren 14 per Ende 1996 und schliesslich auf deren 4 auf Ende 2004. Per 31. Dezember 1996 sei eine erste Teilliquidation durchgeführt worden. Dabei habe es sich nicht um eine abschliessende Teilliquidation gehandelt, indem die ausgetretenen Mitarbeitenden weiterhin Destinatäre der Stiftung geblieben seien. Im Herbst 2004 hätten vier ehemalige Mitarbeitende der Stifterfirma eine zweite Teilliquidation verlangt, welche hiermit erfolge (Vorakten/30). Im Verlauf des nachfolgenden Orientierungsverfahrens änderte der Stiftungsrat aufgrund verschiedener Einsprachen den Verteilungsplan am 1. März 2007 sowie ein weiteres Mal am 27. Juni 2007. Die letzte Fassung datiert vom 27. Februar 2007 und wurde, zusammen mit den hängigen Einsprachen - worunter sich auch jene von S._______ und H._______ befanden -, am 28. Juni 2007 der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt (Vorakten/12).

C.
Mit Verfügung vom 22. August 2007 (act. 1/1) stellte die Vorinstanz fest, dass infolge Personalabbaus bei der S._______AG, Z._______, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation des Wohlfahrtsfonds der S._______AG per 31. Dezember 2004 erfüllt seien (Dispositivziffer 1), genehmigte den vom Stiftungsrat am 1. März 2007 beschlossenen Verteilplan in der Fassung vom 27. Februar 2007 und die Durchführung der Teilliquidation per 31. Dezember 2004 (Dispositivziffer 2). Weiter wies die Vorinstanz die Stiftung an, die Destinatäre über die Teilliquidation sowie den Inhalt der vorliegenden Verfügung zu orientieren (Dispositivziffer 3), den Vollzug erst nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung vorzunehmen und den ordnungsgemässen Vollzug durch die Kontrollstelle bestätigen zu lassen (Dispositivziffer 4).

D.
Gegen diese Verfügung erhoben S._______ (Beschwerdeführer 1) und H._______ (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 28. September 2007 (Datum Postaufgabe; act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, der Verteilplan sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, einen neuen Verteilplan zu erstellen; der Beschwerdegegner habe die für die Beurteilung der Teilliquidation notwendigen Unterlagen einzureichen und den Beschwerdeführern zur Einsicht zuzustellen; schliesslich sei bis zum rechtsgültigen Erlass des neuen Verteilplanes die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Destinatäre seien von der Stiftung nur unvollständig über die Teilliquidation informiert worden und hätten auch keine umfassende Einsicht in die Verteilungspläne gehabt. Bei der Festlegung des Kreises der Destinatäre habe der Beschwerdegegner solche berücksichtigt, welche im Jahr 1992 ausgetreten seien, obwohl noch keine personelle Restrukturierung der Stifterfirma stattgefunden habe, handle es sich doch bei diesen Destinatären um freiwillige Abgänge. Diese Destinatäre würden daher im vorliegenden Verteilungsplan übermässig profitieren. Bei der Festlegung der Verteilungskriterien habe der Beschwerdegegner gegenüber der ersten Teilliquidation vom 31. Dezember 1996 andere Kriterien festgelegt, obwohl sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hätte, da insbesondere dem Beschwerdegegner immer noch dieselben Destinatäre angehört hätten wie bei der ersten Teilliquidation. Die Vorinstanz habe diese Vorgänge bei ihrer aufsichtsrechtlichen Prüfung zu wenig beachtet und den Sachverhalt daher unvollständig erhoben. Schliesslich habe der Beschwerdegegner beim Erstellen des Status zur Teilliquidation das Fortbestandsinteresse gegenüber dem Abgangsinteresse im Verhältnis der betroffenen Destinatäre übermässig gewichtet. Von diesem im Übermass vorhandenen Vermögen könne der Fortbestand im Falle einer Totalliquidation des Beschwerdegegners nochmals profitieren. Dieser Gefahr sei durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu begegnen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 (act. 12) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 28. September 2007 gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2007 nicht ein.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 (act. 15) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Umstrukturierung der Stifterfirma habe im Jahr 1992 durch den Umzug von Z._______ nach D._______ und der zeitgleichen Einführung eines neuen EDV-Systems stattgefunden, wobei zu diesem Zeitpunkt die Stifterfirma wirtschaftlich angeschlagen gewesen sei. Dabei sei es auch zu verschiedenen Dienstaustritten gekommen. Die Voraussetzungen einer Teilliquidation seien daher gegeben. Eine wesentliche Änderung der Ausgangslage bei der zweiten Teilliquidation habe darin bestanden, dass diese, im Gegensatz zur ersten, nun abschliessend sein sollte, indem die ausgetretenen Mitarbeitenden nach Vollzug der Teilliquidation nicht mehr weiterhin zum Destinatärkreis gehörten, wie er im Stiftungszweck umschrieben sei. Daher habe der Stiftungsrat sein Ermessen nicht missbraucht, wenn er die Kriterien für die Verteilung der freien Mittel gegenüber der ersten Teilliquidation anders gewichtet habe. Im Weiteren könne auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer über die Teilliquidation nicht genügend informiert gewesen seien. Vielmehr habe sich das Verfahren über mehrere Jahre hinweg gezogen. Dabei seien die betroffenen Destinatäre mehrmals informiert worden, so am 31. März 2006, 6. September 2006 und 27. Juni 2007. Im Besonderen hätten auch mit den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Einsprachen Verhandlungen mit dem Beschwerdegegner und der damaligen Aufsichtsbehörde des Kantons Zug stattgefunden, wo an einer gemeinsamen Besprechung vom 6. Dezember 2005 die Teilliquidation und der Verteilungsplan eingehend erörtert worden seien. Den Beschwerdeführern sei bei dieser Gelegenheit auch, soweit dies aus Datenschutzgründen möglich gewesen sei, Einsicht in den Verteilungsplan gewährt worden. Nach Abschluss dieser intensiven Verhandlungen seien sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz gutgläubig von der Zustimmung der Beschwerdeführer zum Verteilplan ausgegangen. Da die Aufsichtsbehörde in diesen Verhandlungen mit einbezogen gewesen sei, habe sie auch das Verfahren der Teilliquidation und die Erstellung des Verteilplans intensiv prüfen können. Schliesslich seien auch nicht die Interessen des Fortbestands bei der Verteilung der freien Mittel übermässig berücksichtigt worden. Zugunsten des Fortbestandes habe vielmehr die frühere Aufsichtsbehörde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, in der Jahresrechnung 2004 die im Rahmen des geänderten Stiftungszwecks erforderlichen Arbeitgeberbeitragsreserven auszuscheiden.

G.
Mit Stellungnahme vom 7. März 2008 (act. 16) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bedingt durch die sich verschlechternde Wirtschaftslage habe die Stifterfirma im Jahre 1992 betriebliche Massnahmen ergriffen, wie ganze Aufgabenbereiche neu zu ordnen und einzelne Geschäftsbereiche auszulagern. Aufgrund dieser Rationalisierungsmassnahmen sei der Personalbestand kontinuierlich bis 2005 abgebaut worden. Daher sei es bereits im Jahr 1992 zu Austritten gekommen. Die Beschwerdeführer hätten neben anderen Mitarbeitern bereits im 1995 die Teilliquidation des Beschwerdegegners verlangt. Der damalige Stiftungsrat habe indes die Voraussetzungen dazu noch nicht als gegeben erachtet und habe nach Vergleichsverhandlungen schliesslich eine Verteilung eines Teils von freien Mitteln per 31. Dezember 1996 unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde beschlossen; diese sei allerdings unter der Bedingung erfolgt, dass die Betroffenen weiterhin Destinatäre der Stiftung verblieben und ihnen die zugeteilten Mittel bei einer späteren Teilliquidation angerechnet würden. Bei dieser Mittelverteilung habe es sich aber nicht um eine eigentliche Teilliquidation gehandelt, da keine Austritte von Destinatären erfolgt seien. Aufgrund des weiteren schleichenden Personalabbaus, welcher durch die weiteren Restrukturierungen der Stifterfirma wegen der sich verschlechternden Wirtschaftslage bedingt gewesen sei, habe der Stiftungsrat auf Anordnung der Aufsichtsbehörde hin erstmals per 31. Dezember 2004 eine eigentliche Teilliquidation beschlossen. Bei der Festlegung des Destinatärkreises hätten folgerichtig auch die im Jahr 1992 ausgetretenen Destinatäre mit einbezogen werden müssen, weil es sich nicht um freiwillige Abgänge gehandelt habe. Die Verteilkriterien habe der Stiftungsrat gegenüber der ersten Verteilung leicht anders gewichtet, was aber in Anbetracht der sich geänderten Sach- und Rechtslage und der Tatsache, dass damals noch keine eigentliche Teilliquidation stattgefunden habe, rechtens sei und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstosse. Bei der Gewichtung des Fortbestandsinteresses habe berücksichtigt werden müssen, dass genügend Arbeitgeberbeitragsreserven ausgeschieden würden, welche allerdings bei einer Teilliquidation nicht aufzuteilen seien. Im Weiteren könne auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegner nicht oder ungenügend informiert worden wären. Vielmehr seien diese im Rahmen der über Jahre dauernden intensiven Vergleichsverhandlungen ständig mit einbezogen worden, und sie hätten auch Einblick in die Unterlagen - wie namentlich die verschiedenen Fassungen der Verteilpläne - gehabt, soweit dies aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen
möglich gewesen sei. Unbegründet sei schliesslich die Gefahr, der Beschwerdegegner in absehbarer Zeit total liquidiert würde, wofür es keine Hinweise gebe.

H.
In ihrer Replik vom 14. Juli 2008 (act. 25) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde vom 28. September 2007 weitgehend fest. Der beschwerdeweise gestellte Antrag auf Einsicht in die Unterlagen des Beschwerdegegners wurde allerdings zurückgezogen, weil ihr Begehren im Verlauf des vorliegenden Verfahrens durch die vom Bundesverwaltungsgericht gewährte Akteneinsicht (Verfügung vom 8. Mai 2008) mittlerweile erfüllt sei. Bei der Begründung zu den übrigen Anträgen hoben die Beschwerdeführer hervor, es habe sich bei der ersten Mittelverteilung per 31. Dezember 1996 um eine eigentliche Teilliquidation gehandelt, weshalb in der vorliegenden zweiten Teilliquidation die Verteilkriterien nicht abweichend festgelegt werden könnten, zumal sich die Verhältnisse nicht in relevanter Weise geändert hätten. Da im Jahre 1992 noch keine Restrukturierung stattgefunden habe, seien die Abgänge auch nicht zum Destinatärkreis der zweiten Teilliquidation aufzunehmen. Vielmehr sei erst vom Jahr 1993 hinweg eine für die Teilliquidation relevante Reduktion des Mitarbeiterbestandes erfolgt. Zudem entspreche die Auswahl und Gewichtung der Verteilkriterien nicht dem Stiftungszweck, in dem Destinatäre mit höchsten Einkommen besonders begünstigt würden. Was den Verteilplan anbelange, weise dieser verschiedene Fehler auf, so namentlich in der Berechnung der Dienstjahre und den bezogenen Leistungen von Destinatären, was anhand einiger Beispiele aufgezeigt wird. Schliesslich seien die Interessen des Fortbestandes, welcher aus 4 Destinatären bestehe, mit einem Anteil von 31,4 % der gesamten, vor der ersten Teilliquidation geäufneten Mittel zu hoch bemessen. Insbesondere handle es sich bei den ausgeschiedenen Reserven nicht um Beitragsreserven des Arbeitgebers, sondern um eine Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen, was mit dem Stiftungszweck nicht vereinbar sei.

I.
In ihrer Duplik vom 12. September 2008 (act. 28) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 fest.

J.
Auch der Beschwerdegegner hielt in seiner Duplik vom 9. Oktober 2008 (act. 30) an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Stellungnahme vom 7. März 2008 fest.

K.
Den mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- haben die Beschwerdeführer am 24. Oktober 2007 (act. 6) bezahlt.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Beim Wohlfahrtsfonds der S._______AG (Beschwerdegegner) handelt es sich aufgrund des Stiftungszwecks um eine nicht registrierte Personalfürsorgestiftung gemäss Art. 89bis Abs. 6
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
ZGB, welche auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig ist, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 12
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
ZGB i.V.m. Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
und 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG gegeben ist.

2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 22. August 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt.

2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.
Die Beschwerdeführer waren Destinatäre des Beschwerdegegners und von der Teilliquidation bzw. dem Verteilungsplan, welchen die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung genehmigt hat, unmittelbar betroffen und von dieser daher besonders berührt. Zudem haben sie im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vorgängig durchgeführten Einspracheverfahrens teilgenommen. Die Beschwerdeführer sind daher im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert.

2.3 Den Beschwerdeführern wurde die angefochtene Verfügung mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 29. August 2007 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer haben frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).

4.
4.1
Die Beschwerdeführer rügen das fehlende Akteneinsichtsrecht bezüglich der Teilliquidation und damit eine Verletzung der Informationspflicht des Beschwerdegegners. Sie machen geltend, ihnen sei nur unvollständige Einsicht in die verschiedenen Verteilungspläne gewährt worden, wodurch es ihnen nicht möglich gewesen sei, ihren Standpunkt eingehender zu begründen und ihre Rechte genügend zu wahren.

4.2 Diesem Antrag wurde letztlich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insoweit entsprochen, als ihnen das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Mai 2008 in Gutheissung ihres Gesuchs um Einsicht in die Akten vom 30. April 2008 die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt hat (act. 19). In ihrer Replik erklärten die Beschwerdeführer denn auch, ihre in der Beschwerde gestellten Begehren um Akteneinsicht seien damit erfüllt worden, und änderten ihre Anträge dahingehend, als auf den Antrag 3 gemäss ihrer Beschwerde verzichtet wurde. Damit gehört diese Rüge der Beschwerdeführer nicht mehr zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.
5.1 Gemäss Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).

5.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan.
5.2.1 Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, werden in den Artikeln 53c sowie 53d Abs. 6 BVG die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde bei Gesamt- und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit.
5.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E. 3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 325 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Bei Rechtsänderungen gilt, dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens sofort und uneingeschränkt anwendbar sind. Anders verhält es sich aber, wenn - wie hier - eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist, sodass keine Kontinuität zwischen bisherigem und neuem Recht besteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O. Rz. 327a). In solchen Fällen ist für die Beurteilung von Ansprüchen und Forderungen, die ausschliesslich während der Geltungszeit des alten Rechts begründet worden sind, bisheriges Recht anzuwenden. Das neue Verfahrensrecht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn dies aus dem neuen Recht klar hervorgeht oder spezielle Umstände dies notwendig machen, wie etwa die im öffentlichen Interesse liegende sofortige Durchsetzung des neuen materiellen Rechts (vgl. BGE 112 V 356 E. 4).
5.2.3 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erging am 22. August 2007 und somit nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Teilliquidation. Dabei hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation auf altes Recht und hinsichtlich der Einhaltung der Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung auf neues Recht (Art. 53d Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG) gestützt (vgl. angefochtene Verfügung E. 1 und 4), was von keiner Seite bestritten wurde. Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Gesetzesnovelle die bisherige Regelung und Praxis bezüglich der Voraussetzungen für eine Teilliquidation sowie der Rechte der Destinatäre übernommen wurde - worauf in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen eingegangen wird -, sodass für die materielle Prüfung der Rügen nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist.
Hingegen hat das Verfahren der Teilliquidation mit der besagten BVG-Revision eine wesentliche Änderung erfahren (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision], BBl 2000 2673). Die sofortige Anwendung des neuen Rechts hätte unter anderem zur Folge, dass eine Teilliquidation nur gestützt auf ein vorliegend noch zu erlassendes Teilliquidationsreglement durchgeführt werden könnte (Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG). Die Teilliquidation könnte in diesem Fall nicht wie beschlossen auf den 31. Dezember 2004 durchgeführt werden und müsste von der Beschwerdegegnerin daher neu beschlossen werden. Diese Auswirkung steht indes weder für das vorliegende Verfahren noch für andere rechtshängige Verfahren mit Stichtag bis 31. Dezember 2004 in Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren für die Teilliquidation zu vereinfachen, ohne den Schutz der Versicherten zu schmälern (Botschaft des Bundesrates a.a.O. S. 2673). Vereinzelt wurde bisher denn auch postuliert, es sei auf unter altem Recht eingeleitete und nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision noch nicht in Rechtskraft erwachsene Teilliquidationen das bisherige Recht anzuwenden (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 283; Eidgenössische Konferenz der kantonalen Bvg- und Stiftungsaufsichtsbehörden, Merkblatt zur Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen, September 2004, Ziff. 6). Auch sind vorliegend keine speziellen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung (Erw. 4.3.2) ersichtlich, die eine Anwendung neuen Rechts notwendig machen würden. Vielmehr sind vorliegend sind die Voraussetzungen für die Teilliquidation, die erhebliche Verminderung der Belegschaft infolge Restrukturierung der Stifterfirma, noch unter der Herrschaft des alten Rechts eingetreten, wie dies von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 2 und Dispositivziffer 1) festgestellt und ebenfalls von keiner Seite bestritten wird. Daher wäre der Erlass eines Teilliquidationsreglements im Nachhinein rückwirkend nicht möglich (Thomas Geiser, Teilliquidation bei Pensionskassen, in Der Schweizer Treuhänder 1-2/2007, S. 86). Unter der gegebenen Rechtslage hat die Vorinstanz daher zu Recht die Voraussetzungen für die per 31. Dezember 2004 durchzuführende bestrittene Teilliquidation noch im Lichte des alten Rechts geprüft.

6.
6.1 Gemäss aArt. 23 Abs. 4
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Unternehmung restrukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Diese Voraussetzungen wurden im neuen Recht in Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG übernommen. Diese Bestimmungen finden bei Wohlfahrtsfonds Anwendung (bezüglich aArt 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG vgl. Urteil des Bundesgerichts B 68/01 vom 30. November 2001, E. 3A; bezüglich Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG vgl. Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
ZGB). Im vorliegenden Fall ist unbestritten und wird von der Vorinstanz festgestellt, dass aufgrund einer erheblichen Verminderung der Belegschaft, welche auf eine Restrukturierung der Unternehmung zurückzuführen ist, bei der Beschwerdegegnerin der Tatbestand der Teilliquidation gemäss aArt. 23 Abs. 4 Bst. a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
und b FZG bzw. Art. 53b Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
und b BVG eingetreten ist, wobei als Stichtag der 31. Dezember 2004 festgelegt und die freien Mittel aufgrund der Teilliquidationsbilanz vom 2. Dezember 2005 (Vorakten/32) berechnet wurden. Diese Teilliquidation erfolgte im Zusammenhang mit der zu einem früheren Zeitpunkt per 31. Dezember 1996 vorgenommenen Verteilungen von freien Stiftungsmitteln, worauf in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. vorne E. 8.2) näher eingegangen wird. Letztere Mittelverteilung bildet vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand und ist auch nicht zu beurteilen.

6.2 Bei der Teilliquidation einer Stiftung erstellt der Stiftungsrat einen Verteilungsplan, welcher dem Gebot der rechtsgleichen und zweckgemässen Verteilung der freien Mittel zu genügen hat. Darin sind insbesondere der Umfang der zu verteilenden Mittel, der Kreis der begünstigten Personen und die Verteilungskriterien zu regeln. Dem Stiftungsrat steht hierbei ein weites Ermessen zu. Dem Stiftungsrat sind lediglich (aber immerhin) Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre wie den Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4; Kurt Schweizer, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120; Ruggli/Stohler, Umstrukturierung in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 124 ff.; Jacques-André Schneider, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, SZS 2001 S. 471 f.). Dies wird auch durch den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG bekräftigt, wonach die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden muss. Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 131 II 514 E. 5, BGE 128 II 394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, BGE 101 Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG Nr. 14). Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 735 in fine).

7.
7.1 Ausgangspunkt für die Teilliquidation und die Berechnung der freien Mitteln bildet eine durch den Stiftungsrat zu erstellende kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage hervorgeht (aArt. 9
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 9
der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [FZV, SR 831.425] bzw. unter neuem Recht Art. 27g Abs. 1bis
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). Auf dieser Grundlage ist der Verteilungsplan auszuarbeiten und die Teilliquidation durchzuführen. Dabei ist der Vorsorgeeinrichtung ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zuzubilligen. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserve für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5.1 mit Hinweisen).

7.2 Im vorliegenden Fall sieht die Teilliquidationsbilanz des Beschwerdegegners per 31. Dezember 2004 Rückstellungen für den Fortbestand im Umfang von Fr. 1'364'493.- vor, welche sich aus Rückstellungen für zukünftige und aktuelle Mitarbeiter von Fr. 643'037.-, Kosten der Teilliquidation von Fr. 50'000.-, Rückstellungen für die Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die paritätische Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma für 5 Jahre im Umfang von Fr. 500'000.- sowie Vermögensschwankungsreserven von Fr. 171'456.- zusammensetzen (vgl. Bericht des Pensionsversicherungsexperten F._______, Büro D._______, vom 2. Dezember 2005, S. 3, act. 15/7). Die Beschwerdeführer bemängeln, die Fortbestandsinteressen seien im Umfang von 31,4 % der vor der Teilliquidation geäufneten Mittel im Verhältnis zum Fortbestand von 4 Arbeitnehmern mit einem geschätzten Pensum von 300 Stellenprozenten unangemessen hoch festgelegt worden. So sei vorab zweifelhaft, ob - wie hier - Arbeitgeberbeitragsreserven erstmals im Rahmen der Teilliquidation aus freien Mitteln überhaupt ausgeschieden werden dürften. Bejahendenfalls müsste diese Reserve nach ihren Berechnungen höchstens mit Fr. 150'000.- bewertet werden. Die Beschwerdeführer weisen allerdings selber darauf hin, dass es sich bei ihren Berechnungen um Schätzungen handle, da ihnen die genauen Daten nicht vorliegen würden. Demgegenüber erachtet der Beschwerdegegner den festgelegten Umfang der Fortbestandsinteressen unter Berücksichtigung des künftigen Personalwachstums als angemessen. Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Ausscheidung der Arbeitgeberbeitragsreserve sei nicht erstmalig erfolgt, sondern auf eine Bereinigung zurückzuführen, welche die früheren Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich und zuletzt des Kantons Zug verlangt hätten. So habe der Beschwerdegegner seit Jahren nachweislich aus dem patronal geäufneten Stiftungsvermögen sowohl Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerbeiträge an die BVG-Versicherung der Stifterfirma bezahlt, ohne dabei eine entsprechende Ausscheidung in der Jahresrechnung vorzunehmen. Diese sei im Hinblick auf den geänderten Stiftungszweck notwendig gewesen. Bei der Festlegung der Höhe dieser Reserve habe man sich konkret auf die Jahresrechnung 2004 gestützt, wo ein Beitragsaufwand von Fr. 121'408.- ausgewiesen worden sei, und die Praxis der Steuerbehörden befolgt, wonach die Arbeitgeberbeitragsreserve maximal 5 Jahresbeiträge betragen dürfe.

7.3 Die Darlegungen der Vorinstanz ergeben sich auch aus den Akten, so namentlich der Jahresrechnung 2004 (vgl. Betriebsrechnung, Posten "Versicherungsaufwand" sowie Erläuterungen Ziff. 6.6, act. 15/ Beilagen/8) sowie der Verfügung der früheren Aufsichtsbehörde, des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Zug, vom 23. Dezember 2004 (act. 15/4), welche rechtskräftig ist und im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten wird. Daraus folgt, dass es sich bei den fraglichen Beitragsreserven nicht um eine erstmalige Ausscheidung zulasten der freien Mittel handelt, wie von den Beschwerdeführern behauptet. Vielmehr wurden diese Mittel bereits vor der Teilliquidation zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge an die Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma im Rahmen des Stiftungszwecks verwendet. Somit handelt es sich um gebundene Stiftungsmittel. Bei dieser Rückstellung handelt es sich um eine eigentliche Arbeitgeberbeitragsreserve gemäss Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), welche nach Rechtsprechung und Lehre im Rahmen der Teilliquidation nicht aufzuteilen ist und somit beim Fortbestand verbleibt (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 6.4.2; Thomas Geiser, Teilliquidationen bei Pensionskassen, in: Der Schweizer Treuhänder 1-2 / 2007, S. 91; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG, Zürich 2009, N. 24 zu Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG, S. 175). Zu Unrecht verlangen daher die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 14. Juli 2008 (act. 25 S. 13 Ziff. 6.3), diese Reserve wieder in die freien Mittel zu geben.

7.4 Der Umfang dieser Reserve von 5 Jahresbeiträgen zu je Fr. 100'000.- ist, wie von den Beschwerdeführern weiter behauptet wird, auch nicht unangemessen, entspricht doch die besagte Grundlage in der Jahresrechnung 2004 einem Aktivenbestand von 4 Personen. Zudem ergibt sich, wie vom Beschwerdegegner aufgrund der ins Recht gelegten Kontokorrentauszüge der Sammelstiftung Vita der Zürich Schweiz, Lebensversicherung (act. 30/17), dargetan, dass die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 27. Juli 2008 belasteten Jahresbeiträge zwischen Fr. 82'643.15 und Fr. 104'209.75 betrugen und die fragliche Reserve damit durchaus in dieser Grössenordnung liegt. Auch die Rückstellung für Leistungen an die aktuellen und zukünftigen Destinatäre entspricht der Fortführung des Stiftungszwecks und lässt sich nicht beanstanden, ebensowenig die Ausscheidung der Rückstellung für die Kosten der Teilliquidation. Dass diese Reserven und Rückstellungen nach der besagten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Weiterführung der Interessen der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Umfang dienen, ist aufgrund der Akten ebenfalls nicht zu bezweifeln. Gegenteilige Hinweise, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden, wie etwa, dass die Stiftung in absehbarer Zeit total liquidiert würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die Angaben des Experten bezüglich der Festlegung der Reserven für den Fortbestand in Zweifel zu ziehen, und damit auch kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Vorinstanz.

8.
8.1 Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, der Beschwerdegegner habe bei der Festlegung des Kreises der Destinatäre, welche für die Verteilung der freien Mittel zu berücksichtigen seien, Arbeitnehmer einbezogen, welche die Stifterfirma bereits im Jahr 1992 freiwillig verlassen hätten, obwohl dannzumal noch keine Umstrukturierung stattgefunden habe und damit die Voraussetzungen für eine Teilliquidation noch nicht erfüllt gewesen seien. Diese Arbeitnehmer würden vorliegend zu Unrecht von der Verteilung der freien Mittel profitieren. Demgegenüber seien die fraglichen Abgänge im Jahr 1992 nach Ansicht des Beschwerdegegners durchaus auf Restrukturierungsmassnahmen der Stifterfirma zurückzuführen, selbst wenn den insgesamt 7 Austritten 5 Neueinstellungen gefolgt seien. So seien erste Rationalisierungsmassnahmen, mit denen die Kosten gesenkt werden sollten, bereits im Jahr 1992 umgesetzt worden, so die Einführung eines neuen EDV-Systems und die Sitzverlegung nach dem kostengünstigeren Domizil in D._______. Damit verbunden gewesen sei auch ein Abbau des Personalbestandes. Die Vorinstanz macht geltend, der Stiftungsrat habe in der Gesamtbetrachtung des schleichenden Stellenabbaus bei der Stifterfirma, der sich über längere Zeit hingezogen habe, sein Ermessen nicht verletzt, wenn der Destinatärkreis auf die im Jahr 1992 Ausgetretenen erweitert habe. Dies sei auch deshalb korrekt, weil sich die Freiwilligkeit bzw. Unfreiwilligkeit der seinerzeitigen Dienstaustritte offenbar nicht mit letzter Sicherheit habe eruieren lassen und der Stiftungsrat dem Gleichbehandlungsprinzip bestmöglich habe nachkommen wollen.

8.2 Wie erwähnt (vgl. vorne E. 6.1) ist vorliegend der Tatbestand der Teilliquidation infolge erheblicher Verminderung der Belegschaft sowie Restrukturierung der Stifterfirma (aArt. 23 Abs. 4 Bst. a
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
und b FZG bzw. Art. 53b Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
und b BVG) eingetreten, dies zumindest in der Zeitspanne von 1993 - 2004. Bestritten ist hingegen, ob der Tatbestand bereits im Jahr 1992 eingetreten ist, was zur Folge hat, dass auch die davon betroffenen Destinatäre in den Kreis der begünstigten Personen für die Verteilung der freien Mittel einzubeziehen sind.
8.2.1 Bei den Begriffen "erhebliche Verminderung der Belegschaft" und "Restrukturierung einer Unternehmung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Zum quantitativen Element der Verminderung der Belegschaft haben sich Lehre und Rechtsprechung bislang dahingehend geäussert, dass von einer erheblichen Verminderung generell dann gesprochen werden kann, wenn der Personalbestand um 10% reduziert wird (Urteile des Bundesgerichts 2A.699/2006 vom 11. Mai 2007 E. 3.2 und 2A.576/2002 vom 4. November 2003 E. 2.2, mit Hinweisen). Allerdings ist keine schematische Anwendung vorzunehmen, massgeblich ist auch die Grösse des Betriebes (Jacques-André Schneider, in: SZS 2001, S. 456f. mit Hinweisen auf die Urteile der Eidg. Beschwerdekommission BVG BKBVG 460/97 und 508/97 [SVR 2001 BVG Nr. 9]). Andernfalls müsste in einem kleinen Betrieb eine Teilliquidation bereits nach einigen wenigen Austritten durchgeführt werden, nicht aber in einem Grosskonzern, welcher das Arbeitsverhältnis von 1000 Mitarbeitenden kündigt, deren Anzahl aber 10% knapp nicht erreicht (Urteil des Bundesgerichts 2A.576/2002 vom 4. November 2003 mit weiteren Hinweisen; Christina Ruggli-Wüest, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in: René Schaffhauser/Hans-Ulrich Stauffer, Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 160f.). In den letzten Jahren hat das Bundesgericht eine erhebliche Verminderung bejaht bei einer Personalreduktion von 30% innert drei Jahren (Urteil 2A.189/2002 vom 10. Oktober 2002) und 80% innert zwei Jahren (Urteil 2A.456/2001 vom 24. Januar 2002), hingegen verneint bei einer Verminderung von 10%, allerdings vorwiegend wegen freiwilligen Abgängen und auch darum, weil sich die Verminderung über mehrere Jahre hingezogen hatte (Urteil 2A.48/2003 vom 26. Juni 2003 E. 3.1, SVR 2003 BVG Nr. 26). Die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG bejahte eine erhebliche Verminderung der Belegschaft bei einer Personalreduktion von 37% innert 5 Jahren respektive 17% innert zwei Jahren (BKBVG vom 20. November 1998 [508/97], in: SVR 2001/BVG Nr. 9) sowie von 11% innert anderthalb Jahren (BKBVG vom 26. Juni 1998 [460/97]).
Das Gesetz nennt im Übrigen den Zeitraum nicht, welcher der Beurteilung über den erheblichen Stellenabbau zu Grunde liegen soll. In der Praxis wird auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr abgestellt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, Rz. 1149).
8.2.2 Im vorliegenden Fall beschäftigte die Stifterfirma gemäss den Angaben des Beschwerdegegners über den Personalbestand der Stifterfirma von 1991 bis 2007 (act. 16/10) folgende Anzahl Arbeitnehmer jeweils per Ende des Jahres:
27 (1991), 25 (1992), 21 (1993), 16 (1994), 17 (1995), 14 (1996), 14 (1997), 13 (1998), 10 (1999), 8 (2000), 8 (2001), 7 (2002), 8 (2003), 4 (2004), 4 (2005), 4 (2006) und 5 (2007).
Daraus ist ersichtlich, dass seit Ende 1991 bis Ende 2004 (Stichtag der Teilliquidation) ein kontinuierlicher Abbau des Personalbestandes von insgesamt 85 % stattfand. Dieser Abbau kann als erhebliche Verminderung der Belegschaft im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen bezeichnet werden. Allein im bestrittenen Jahr 1992 erfolgte ein Abbau im Umfang von 7.4 %, was knapp unter der Grenze von 10 % liegt. Die Beschwerdeführer erblicken darin (Replik vom 14. Juli 2008, act. 25, S. 8) eine gewöhnliche Schwankung im Streubereich ohne ersichtliche Tendenz. Aufgrund einer rückblickenden Gesamtbetrachtung über die gesamte Zeitspanne, wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausgeht, ergibt sich indes ein anderes Bild: So zeigt sich, dass ein Abbau in der ähnlichen Grössenordnung wie 1992 auch in den Jahren 1998 und 2002 erfolgte, in den Jahren 1995, 1997, 2001 und 2003 der Personalbestand stabil war, während in den Jahren 1993, 1994, 1996, 1999 und 2004 grössere Personalreduktionen zu verzeichnen waren. Damit wird deutlich, dass ein teilliquidationsrelevanter Abbau bereits im Jahr 1992 stattgefunden hat. Dies wird auch vom Pensionsversicherungsexperten F._______ in seinem Bericht zur Teilliquidation bestätigt (vgl. Vorakten/32 bzw. act. 15/7, S. 1). Diese Ansicht vertraten selbst die Beschwerdeführer und weitere Destinatäre im Rahmen ihrer Eingabe vom 13. Juni 1996 an die Aufsichtsbehörde, mit welcher sie die Durchführung einer Teilliquidation verlangten (vgl. act. 16/12).
8.2.3 Was die qualitativen Aspekte der genannten Teilliquidationstatbestände anbelangt, gilt es zweierlei zu berücksichtigen: Einerseits sind freiwillige Austritte in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht relevant. Nur wenn Mitarbeitende nicht aus freien Stücken ausscheiden, also wenn ihnen gekündigt wird oder wenn sie sich wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgeberbetriebes aus berechtigter Angst um ihren Arbeitsplatz frühzeitig um eine neue Stelle bemühen, oder mit anderen Worten wenn allgemein ihr Ausscheiden auf Ereignisse auf Betriebs- oder Unternehmensebene zurückzuführen ist und sie nicht aus individuellen Gründen kündigen, kann dies Anlass für eine Teilliquidation sein. Andernfalls hätte der Mitarbeiter, der freiwillig mehrfach den Arbeitgeber wechselt, jedes Mal beim Ausscheiden aus der jeweiligen Personalvorsorgestiftung Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln, womit die gesetzlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit und die reglementarischen Bestimmungen über die statutarischen Austrittsleistungen ihren Sinn verlieren würden (Urteil des Bundesgerichts 2A.48/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.2 und 2.3; BGE 128 II 394 E. 5.5 und 5.6; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, 2006, S. 275; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Rz. 1147).
Andererseits sind nur Kündigungen zu berücksichtigen, welche auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis zurückzuführen sind. Erfolgt nämlich - wie im vorliegenden Fall geschehen - über eine längere Periode ein schleichender Abbau, kann zwar auf einen längeren Zeitraum abgestellt werden, aber nur dann, wenn die verschiedenen Personalreduktionen als einheitlicher, eine Teilliquidation auslösender Vorgang verstanden werden können, die miteinander in Zusammenhang stehen. Übliche Personalfluktuationen fallen nicht darunter (Urteil des Bundesgerichts 2A. 48/2003 vom 26. Juni 2003 E. 3.1; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Rz. 1149; Armin Strub, Zur Teilliquidation nach Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG, AJP 1994 S. 1519ff.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen aufgrund der erwähnten Gesamtbetrachtung über den fraglichen Zeitraum erfüllt. Zwar erfolgten - wie die Beschwerdeführer geltend machen - im Jahr 1992 7 Austritte, wovon 5 Stellen durch Neueintritte wieder besetzt wurden. Ähnliche Fluktuationen ergaben sich aber auch in den nachfolgenden Jahren trotz fortschreitenden Personalabbaus. Daher handelte es sich nicht um übliche Personalfluktuationen, auch im bestrittenen Jahr 1992 nicht. Welche Austritte im Jahre 1992, insbesondere wie von den Beschwerdeführern bestritten, von der Stifterfirma veranlasst wurden und welche freiwillig erfolgten bzw. wer die Kündigung ausgesprochen hat, lässt sich aufgrund der Akten allerdings nicht mehr genau eruieren. Darauf kommt es aber auch nicht an, nachdem fest steht, dass die Personalabgänge in der fraglichen Zeitspanne im Zusammenhang mit dem entsprechenden wirtschaftlichen Vorgang in der Stifterfirma standen und insbesondere auf Veränderungen der Stifterfirma zurückzuführen sind, wobei ohne Belang bleibt, um welche Veränderungen (in casu die Einführung eines neuen EDV-Systems, der Umzug, die Rationalisierungsmassnahmen) es sich dabei handelte (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2002 [2A.456/2001] E. 2c; ebenso Thomas Geiser, a.a.O., S. 89). Unter diesem Blickwinkel betrachtet und angesichts der damaligen Sachlage der Stifterfirma, so wie sie vom Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 7. März 2008 eingehend dargelegt wird, erscheint der Beschluss des Stiftungsrates nicht willkürlich, sämtliche ausgetretenen Mitarbeiter ab dem 1. Januar 1992 in den Destinatärkreis einzubeziehen, nachdem er festgestellt habe, dass der Personalabbau bei der Stifterfirma bereits ab 1992 begonnen habe und sich dabei eine genaue Unterscheidung zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Abgängen als schwierig und problematisch erwiesen habe (vgl. Stellungnahme des Stiftungsrates vom 6. September 2006 zur Einsprache des Beschwerdeführers 2, act. 1/7, S. 2).

9.
9.1 Die Beschwerdeführer bemängeln, im Verteilungsplan der freien Mittel habe der Beschwerdegegner andere Kriterien als bei der ersten Teilliquidation vom 31. Dezember 1996 festgelegt, obwohl sich die Verhältnisse seither nicht in relevantem Mass geändert hätten. Dabei ist unter den Parteien strittig, ob es sich bei der ersten Mittelverteilung überhaupt um eine Teilliquidation gehandelt habe. Dies wird vom Beschwerdegegner verneint und von den Beschwerdeführern sowie der Vorinstanz bejaht.
9.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Gleichbehandlungsgebot der Destinatäre grundsätzlich auch auf längere Sicht gewährleistet sein, weshalb bei einer Teilliquidation darauf zu achten ist, dass nach ihrer Beendigung weitere Teilliquidationen oder gar die Liquidation selbst unter Beachtung derselben Prinzipien und Berechnungsformen möglich bleiben. Denn die betriebstreuen Mitarbeiter sollen gegenüber den wegziehenden weder bevorteilt noch benachteiligt werden. Dies kann indessen nur gelten, wenn die tatsächliche und die rechtliche Ausgangslage bei der (Teil-) Liquidation jeweils dieselbe ist und die Verhältnisse insoweit vergleichbar und deshalb auch gleich zu behandeln sind. Bei einer weiteren Teilliquidation wegen Ausscheidens weiterer Mitarbeiter sollten demnach zweckmässigerweise wiederum dieselben oder jedenfalls ähnliche Aufteilungskriterien zur Anwendung gelangen. Allerdings relativiert dies das Bundesgericht, indem es festhält, dass es keinen berufsvorsorgerechtlichen Grundsatz gebe, nach welchem bei in gewissen zeitlichen Abständen aufeinander folgenden Teilliquidationen einer Vorsorgeeinrichtung stets dieselben Kriterien für die Verteilung der freien Mittel anzuwenden wären (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 394 E. 5.4 mit Hinweisen).
9.1.2 In vorliegenden Fall hat der Stiftungsrat im Verteilungsplan folgende Kriterien festgelegt (Vorakten/13):
"- Bei der Berechnung der Leistungen werden alle Mitarbeiter der Stifterfirma berücksichtigt, die nach dem 31.12.1991 bis zum 31.12.2004 aus der Stifterfirma ausgetreten sind sowie die Mitarbeiter der Stifterfirma per 31.12.2004 (Stichtag).
- Weiter werden nur Mitarbeiter einbezogen, die im Zeitpunkt des Austritts bzw. des Stichtags mehr als drei volle Dienstjahre für die Stifterfirma tätig waren.
- Die Mittel (inkl. der bereits im Rahmen der ersten Teilliquidation verteilten Mittel) werden im Verhältnis des Produktes Lohn x Anzahl Dienstjahre verteilt; wobei von den so ermittelten individuellen Ansprüchen die bereits im Rahmen der ersten Teilliquidation oder gestützt auf individuelle Leistungen verteilten Mittel in Abzug gebracht werden und dort, wo sich ein negativer Betrag ergibt, auf Null aufgerundet wird."

Dabei hat der Stiftungsrat im Wesentlichen die Absicht verfolgt, neben den am Stichtag bei der Stifterfirma verbleibenden Mitarbeitern auch alle jene zu berücksichtigen, welche infolge der seit dem 31. Dezember 1991 durchgeführten Umstrukturierung aus der Stifterfirma ausgetreten sind, auch wenn diese bereits bei der ersten Mittelverteilung per 31. Dezember 1996 berücksichtigt worden seien (vgl. Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 1. März 2006, Vorakten/13). Letztere Mittelverteilung sei nämlich nicht abschliessend erfolgt, indem die ausgetretenen Mitarbeiter weiterhin zu den Destinatären des Wohlfahrtsfonds gehörten (Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates vom 1. März 2006, Vorakten/13). Der Stiftungsrat ist denn auch bei seinem Beschluss vom 29. November 1999 über die Mittelverteilung (vgl. Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 29. November 1999, act. 16/14) davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine unpräjudizielle Verteilung eines Teils des Vermögens des Wohlfahrtsfonds gehandelt habe, auch wenn die Voraussetzungen einer Teilliquidation nicht gegeben seien. Der Kreis der begünstigten Destinatäre wurde wie folgt festgelegt :
"- Bei der Berechnung der Leistungen werden alle Mitarbeiter der F._______AG, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 1996 von der F._______AG entlassen oder pensioniert wurden, sowie die Mitarbeiter, die per 31. Dezember 1996 für die F._______AG tätig waren, berücksichtigt. Als Stichtag wird somit der 31. Dezember 1996 gewählt und seitherige Entwicklungen werden nicht berücksichtigt.
- Weiter werden nur Mitarbeiter einbezogen, die am Stichtag mehr als zwei Dienstjahre bei der F._______AG tätig waren."

Die damalige Aufsichtsbehörde, das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, hat mit Verfügung vom 25. Juni 2000 (act. 1/5) den Verteilungsplan genehmigt (Dispositivziffer I) und ausdrücklich vorgemerkt (Dispositivziffer II), dass die ausgetretenen Arbeitnehmer weiterhin Destinatäre des Wohlfahrtsfonds bleiben und in diesem Zusammenhang ein späterer Entscheid über die zum jetzigen Zeitpunkt in der Stiftung für eine mögliche Fortführung der Tätigkeit der Arbeitgeberfirma und der dann nötigen Personalvorsorge verbleibenden Mittel vorbehalten bleibe.
9.1.3 Da, wie sich zeigt, diese Mittelverteilung nicht zum Austritt von Destinatären aus dem Beschwerdegegner führte, war aArt. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG nicht anwendbar. Die damalige Aufsichtsbehörde hat in der besagten Verfügung denn auch nicht festgestellt, die Voraussetzungen einer Teilliquidation nach dieser Bestimmung seien erfüllt gewesen. Insofern präsentiert sich die Rechtslage anders als bei der vorliegenden Teilliquidation. Gegen eine "selbständige" Teilliquidation im Sinne von aArt. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG spricht auch, dass die ausgerichteten Mittel an die vorliegend im Streit stehende Teilliquidation angerechnet werden. Dies führte dazu, dass die damaligen Destinatäre in gleicher Weise Zugang zur vorliegenden Teilliquidation hatten, wie jene, welche nach dem Zeitpunkt der ersten Mittelverteilung in die Stifterfirma eingetreten waren, sofern beide Gruppen am Stichtag noch bei der Stifterfirma angestellt waren. Insofern lassen sich die Verhältnisse der vorliegenden Teilliquidation nicht mit jenen der ersten Mittelverteilung vergleichen, wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausgeht. Ausserdem ist nicht massgebend, ob ein Destinatär im Zeitpunkt der Verteilung gemäss Reglement noch versichert ist oder nicht. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sind nicht nur die in jenem Moment bei der Stifterfirma beschäftigten Arbeitnehmer in den Verteilungsplan miteinzubeziehen, sondern grundsätzlich auch jene, die bei umfassender Betrachtungsweise aufgrund derselben Veränderung, die zur Liquidation führen, schon zuvor ihren Arbeitsplatz verloren oder verlassen haben (Rolf Widmer, Die Aufteilung der freien Stiftungsmittel, in: Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Hrsg. Hans Schmid, Bern 2000, S. 55 f.). Im vorliegenden Fall werden im Kreis der Destinatäre auch die bereits früher aus der Stifterfirma ausgetretenen Mitarbeiter berücksichtigt, und zwar auf einen ungewöhnlich langen Zeitpunkt (bis zum 1. Januar 1992 hin) zurück und damit sogar auf einen Zeitpunkt, der vor dem Stichtag der ersten Mittelverteilung lag. Da für alle genannten Destinatärgruppen dieselben Kriterien gemäss Verteilungsplan gelten, kommt es, entgegen den Beschwerdeführern, weder zu einer Bevorteilung noch zu einer Benachteiligung der betriebstreuen Mitarbeiter gegenüber den im massgebenden Zeitraum weggezogenen. Unbegründet erweist sich auch der weitere Einwand der Beschwerdeführer, jene Destinatäre, welche an der ersten Mittelverteilung nicht teilgenommen hätten, sei es, weil sie nicht die erforderlichen Dienstjahre verfügten oder erst nach dem Stichtag in die Stifterfirma eingetreten seien, würden gegenüber denjenigen Destinatären ungleich behandelt, welche an der ersten Mittelverteilung teilgenommen hätten und nun nochmals Mittel erhalten, werden doch - worauf die
Vorinstanz zu Recht hinweist - bei letzteren die erhaltenen Mittel angerechnet, was zur Folge haben kann, dass sie keine freien Mittel mehr zugute haben, wie dies aus dem Verteilungsplan ersichtlich ist.
9.1.4 Der Stiftungsrat hat somit sein Ermessen nicht missbraucht, wenn er im vorliegenden Verteilungsplan nicht dieselben Verteilkriterien wie bei der ersten Mittelverteilung beschlossen hat.

10.

10.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren sinngemäss, bei den Verteilkriterien würden - im Gegensatz zur ersten Mittelverteilung - weder die Dienstzeit noch der Lohn gewichtet. Dadurch würden firmentreue Destinatäre benachteiligt und solche mit den höchsten Einkommen übermässig begünstigt, was zu einer Ungleichbehandlung der Destinatäre führe. Dem wäre Abhilfe zu schaffen, indem, analog der ersten Mittelverteilung, die zu berücksichtigenden Dienstjahre gewichtet und und nach oben mit deren 22 begrenzt sowie der zu berücksichtigende Lohn ebenfalls nach oben begrenzt würden.

10.2 Es liegt durchaus im Ermessen des Stiftungsrates, bei der Bestimmung der Verteilkriterien die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit zu berücksichtigen und damit eine gewisse Betriebstreue zu honorieren, zumal die Stiftungsurkunde keine konkreten Hinweise auf Kriterien eines Verteilungsplans gibt (vgl. dazu SVR 1999, BVG Nr. 14 E. 5; SVR 2001, BVG Nr. 14 E. 4a). Auch die Berücksichtigung des Lohnes liegt im Ermessen des Stiftungsrates. Denn das Dienstalter und der Lohn stellen durchaus geeignete und von der Rechtsprechung und Praxis anerkannte Verteilungskriterien dar (BGE 128 II 394 E. 4.3 und E. 4.4 mit Hinweisen auf die Lehre). Wie aus dem Verteilungsplan hervorgeht, werden diese Kriterien auf sämtliche Destinatäre in gleicher rechtsgleicher Weise angewendet, sodass dies, entgegen den Beschwerdeführern, zu keiner Bevorzugung von Destinatären mit einer langen Dienstzeit und hohem Lohn führt, auch wenn diese aufgrund der konkreten Verhältnisse in der Stifterfirma eine Minderheit darstellen. Daher drängt sich die von den Beschwerdeführern verlangte Einschränkung von Dienstalter und Lohn, um Spitzen bei der Verteilung der freien Mittel zu vermeiden, jedenfalls aus dem Gesichtswinkel der Gleichbehandlung nicht auf. Angesichts der Offenheit der Stiftungsurkunde und dem Fehlen eines Rechtsanspruches der Arbeitnehmer auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds, kann daher nicht gesagt werden, der Stiftungsrat habe hinsichtlich der gewählten Verteilungskriterien das ihm zustehende Ermessen, welches ohnehin faktisch und rechtlich grösser als bei einer Vorsorgeeinrichtung mit reglementarischem Plan ist (Hermann Walser, Gesamt- und Teilliquidation patronaler Stiftungen, in: Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 108), überschritten oder missbraucht. Daher bestand auch kein Anlass für die Aufsichtsbehörde, diesbezüglich korrigierend einzuschreiten. Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer mit dem in ihrer Replik (S. 9 Ziff. 4.1) angebrachten Hinweis auf die zitierte interne Aktennotiz der früheren Aufsichtsbehörde ableiten, wonach bei beim neu zu berechnenden Verteilplan auf eine vernünftige Verteilung geachtet werden solle, damit keine übermässigen Spitzen entstünden (vgl. auch Vorakten/38), handelt es sich hierbei, wie bereits aus dieser Aktennotiz hervorgeht, um eine blosse Empfehlung der Aufsichtsbehörde und nicht um eine aufsichtsrechtliche Weisung.

10.3 Die Beschwerdeführer rügen im Zusammenhang mit dem Verteilungsplan im Weiteren verschiedene Fehler bei der korrekten Ermittlung der Dienstjahre einzelner Destinatäre sowie Rechnungsfehler bei der Ermittlung der einzelnen Anteile an freien Mitteln. Die Umsetzung respektive die Konkretisierung der im Verteilungsplan festgelegten Kriterien bildet jedoch nicht Gegenstand der Genehmigung durch die Vorinstanz. Die konkrete Auswirkung auf ihren Anteil können die Beschwerdeführer nur im Klageverfahren vor dem zuständigen kantonalen Gericht rügen, was sich auch aus den folgenden Überlegungen ergibt: der grundsätzliche Anspruch der austretenden Destinatäre auf freie Mittel im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation stellt vorerst bloss eine Anwartschaft dar, deren Konkretisierung von verschiedenen Unwägbarkeiten abhängt. Zunächst müssen am massgeblichen Stichtag freie Mittel vorhanden sein; schon deren Feststellung enthält einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.1). Auch soweit freie Mittel vorhanden sind, besteht kein unbedingter Anspruch auf einen im Voraus feststehenden Anteil, sondern es ist ein Verteilungsplan zu erstellen, wobei den Stiftungsorganen innerhalb bestimmter Schranken ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Dies gilt - jedenfalls seit der 1. BVG-Revision - insbesondere auch bei patronalen Stiftungen (Urteil 2A.402/2005 vom 15. Februar 2006 E. 3.2 und 4). Zwar ist die Vorsorgeeinrichtung an das Rechtsgleichheitsgebot gebunden, doch lässt dessen Konkretisierung einen Spielraum zu in der Frage, wie die einzelnen betroffenen Versichertengruppen zu behandeln sind (vgl. dazu BGE 131 II 533 E. 5 S. 536 ff.; SVR 2009 BVG Nr. 24 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2008 E. 6.1). Erst mit der nötigen rechtskräftigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wandelt sich die bisherige Anwartschaft auf freie Mittel in individualisierbare Rechtsansprüche um (SVR 2006, BVG Nr. 33 S. 127; B 86/05 E. 2; 2005 BVG Nr. 19, S. 63; B 41/03 E. 6.3; Urteil B 68/01 vom 30. November 2001 E. 3a; SZS 1995 S. 373, B 41/94 E. 3a). Vorher kann weder der einzelne Versicherte noch die neue Pensionskasse einen einklagbaren Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln geltend machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C-98/2009, E. 4.3), und nachher können sie es nur vor dem kantonalen Gericht, entsprechend Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG. Insoweit also die Beschwerdeführer den Vollzug des Verteilungsplans und die konkrete Berechnung der Anteile rügen, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten und müssen sie auf den Rechtsweg gemäss Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG verwiesen werden.

11.
Die Beschwerdeführer bemängeln schliesslich, die Vorinstanz habe bei ihrer aufsichtsrechtlichen Prüfung hinsichtlich der im Jahr 1992 aus der Stifterfirma ausgetretenen Arbeitnehmer sowie der Bestimmung der Fortbestandsinteressen den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen einer Teilliquidation nicht bzw. zu wenig eingehend geprüft. Auch diese Rügen sind unbegründet: Bereits aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fragen befasst und diese unter Hinweis auf die Verhandlungen mit den kantonalen Aufsichtsbehörden im Vorverfahren (Sachverhalt Ziff. 5) aufsichtsrechtlich gewürdigt hat (vgl. Erwägungen Ziff. 3). Letzteres ist auch aus den vorinstanzlichen Akten (act. 15 Vorakten) ersichtlich, so etwa aus der Korrespondenz der früheren Aufsichtsbehörde mit dem Beschwerdegegner (Vorakten/35 - 39, 42 und 46) im Zusammenhang mit der Vorprüfung der Teilliquidation.

12.
Nach dem Gesagten lässt sich die vorliegende Teilliquidation und der vom Stiftungsrat des Beschwerdegegners erstellten Verteilungsplan, welchen die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht genehmigt hat, nicht beanstanden. Demgegenüber erweisen sich die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet, was zur Abweisung ihrer Beschwerde vom 28. September 2007 führt.

13.

13.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 5'000.-- festgelegt und mit dem am 24. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

13.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für den Beschwerdegegner; denn das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht (sowie früher die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog anwendet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3914/2007 vom 23. April 2009). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen, so dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dem obsiegenden Beschwerdegegner sowie der Vorinstanz werden keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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