Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2D 37/2018

Urteil vom 29. Oktober 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Baumann,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau.

Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Juni 2018 (WBE.2016.546).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren am 10. Oktober 1940, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 9. November 1969 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, 1979 dann die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 11. Juni 1999 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau wegen Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher Beschimpfung, Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfachen Missbrauchs des Telefons, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und mehrfacher Verstösse gegen das SVG zu einer Gefängnisstrafe von 27 1/2 Monaten und verwies ihn gestützt auf aArt. 55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
StGB für fünf Jahre unbedingt des Landes. Am 16. Dezember 1999 verurteilte ihn das Obergericht wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Sachentziehung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Missbrauchs des Telefons, mehrfacher versuchter Nötigung, vorsätzlicher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeit zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Gefängnis.

A.b. Am 8. Februar 2000 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
des damaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) die Ausweisung von A.________ für unbestimmte Zeit. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Wiederaufnahmebegehren wies die Fremdenpolizei am 9. November 2000 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden rechtskräftig abgewiesen (zuletzt Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 6. April 2001). Es folgten weitere Verurteilungen zu acht Monaten Gefängnis (Urteil Bezirksgericht Lenzburg vom 14. Dezember 2000 wegen mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung, geringfügiger Sachentziehung sowie illegalen Aufenthalts) und zehn Wochen Gefängnis (Urteil Bezirksgericht Lenzburg vom 19. Juli 2001 wegen Anstiftung zu mehrfacher Drohung). Ende März 2001 erhielt A.________ Hafturlaub und ein Rückreisevisum zur Beerdigung seiner Mutter im Iran.

A.c. Die Fremdenpolizei forderte A.________ nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aufgrund seiner rechtskräftigen Ausweisung mehrfach auf, die Schweiz bis spätestens 31. Dezember 2001 zu verlassen. Er teilte am 31. Dezember 2001 mit, er sei nach Deutschland ausgereist, wurde aber am 21. März 2003 in Reinach verhaftet. Es stellte sich heraus, dass er sich in der Zwischenzeit mehrheitlich oder zumindest zeitweise in der Schweiz aufgehalten und hier gearbeitet hatte. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 4. April 2003 wurde er zu 60 Tagen Gefängnis verurteilt, unter anderem wegen Verweisungsbruchs und Stellenantritt ohne Bewilligung. Nach seiner Haftentlassung wurde A.________ nach Deutschland überstellt, reiste jedoch gleichentags wieder in die Schweiz ein. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte ihn deswegen am 6. Januar 2004 erneut wegen Verweisungsbruchs zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und verwies ihn nochmals für fünf Jahre des Landes. Am 4. Januar 2005 wurde er durch das Amtsstatthalteramt Sursee wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Am 5. Juli 2005 teilte er dem Migrationsamt mit, er sei ausgereist. Gemäss Polizeirapport hielt er sich jedoch in den Folgemonaten im
Raum Menziken auf. Am 9. Mai 2006 wurde er durch das Amtsstatthalteramt Sursee wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlungen gegen das ANAG zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

A.d. Am 5. Februar 2008 ersuchte A.________ das Migrationsamt, die "Landesverweisung" aufzuheben und ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Das Amt lehnte das Ersuchen mit formlosem Schreiben vom 12. Februar 2008 ab, wies ihn darauf hin, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte, und forderte ihn auf, umgehend auszureisen. A.________ gab dieser Aufforderung keine Folge, sondern ersuchte am 6. Mai 2008 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentner. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom 5. Juni 2009 auf das Gesuch nicht ein, was rechtsmittelweise bestätigt wurde (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2D 34/2011 vom 11. Juli 2011). In der Folge forderte das Migrationsamt A.________ erneut zur Ausreise aus, was dieser weiterhin verweigerte. Zwischenzeitlich wurde er erneut u.a. wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt.

B.
Am 31. August 2015 ersuchte A.________ erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme, was das Migrationsamt am 8. Juli 2016 ablehnte. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid vom 24. November 2016; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2018).

C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 14. August 2018 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungsrecht) in der Schweiz habe. Eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht und das Amt für Migration und Integration beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf eine Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), wobei es für das Eintreten genügt, dass ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich: Einerseits erhebt er ausdrücklich Verfassungsbeschwerde, was voraussetzt, dass er keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung geltend macht. Andererseits macht er geltend, er könne gestützt auf das Privat- und Familienleben oder den Vertrauensschutz einen Aufenthaltsanspruch geltend machen, was zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen würde. Ob dieser Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht ist, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer stellt das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass er ein Niederlassungsrecht in der Schweiz habe. Er beruft sich darauf, dass er sich seit mehr als 48 Jahre in der Schweiz aufhalte und die früher erfolgten Bestrafungen heute infolge Zeitablaufs nicht mehr wesentlich als negative Punkte zu berücksichtigen seien. Soweit er damit geltend machen will, er könne sich nach wie vor auf die frühere Niederlassungsbewilligung berufen, ist dies offensichtlich unbegründet: Mit der rechtskräftigen Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
ANAG im Jahre 2000 erlosch die damalige Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen (Art. 9 Abs. 3 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
ANAG) und die Ausweisung wurde mit der Entlassung aus dem Strafvollzug und der entsprechenden Ausreiseaufforderung auf Ende 2001 (vorne Lit. A.c) wirksam (Art. 14 Abs. 8 in fine der damaligen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; AS 1949 I 228]). Diese Ausweisung ist längst rechtskräftig und kann im vorliegenden Verfahren nicht wieder zur Diskussion gestellt werden. Seither hat der Beschwerdeführer keine Bewilligung, die ihm einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
1    Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
2    Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
AuG)
erlauben würde. Es geht somit nicht um eine Aufrechterhaltung oder Verlängerung einer bisherigen Bewilligung. Auch kann entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers nicht eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung des Ausweisungsentscheids aus dem Jahre 2000 in Betracht gezogen werden, zumal der Beschwerdeführer gar keine Revisionsgründe geltend macht. In Frage kommt höchstens die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung. Das gestellte Rechtsbegehren kann in dem Sinne interpretiert werden, dass die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung beantragt wird.

2.2. Mit einer solchen Bewilligung lebt nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 2C 253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2; 2C 876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1). Da das Bundesgericht nur Anspruchsbewilligungen beurteilen kann (vorne E. 1), kann dieser Antrag nur erfolgreich sein, wenn aktuell ein solcher Rechtsanspuch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Rechtsprechung, wonach nach einem bestimmten Zeitablauf Anspruch auf eine neue Beurteilung und gegebenenfalls auf Erteilung einer neuen Bewilligung besteht (zit. Urteil 2C 253/2017 E. 4.3; Urteil 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3), bezieht sich auf Personen, die grundsätzlich nach wie vor einen (allenfalls nach Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
oder 63 AuG einschränkbaren) Rechtsanspruch auf eine Bewilligung haben (z.B. nach den Art. 42 ff
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
. AuG oder aufgrund eines Staatsvertrags; vgl. zit. Urteile 2C 1224/2013 E. 5; 2C 1170/2012 E. 3.3). Sie kann aber nicht dazu führen, dass ein Bewilligungsanspruch geschaffen würde, der materiellrechtlich nicht besteht.

3.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Bewilligung wird nicht geltend gemacht und ist auch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK/Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV).

3.1. Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (Art. 164 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
und Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; BGE 2C 105/2017 E. 3.2).

3.2. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Urteil 2C 105/2017 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 137 I 113 E. 6.1 S. 118; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). Um ausserhalb der Kernfamilie einen Anspruch auf ein
Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK entstehen zu lassen, ist vorausgesetzt, dass zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Person und dem um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.). Vorliegend macht der Beschwerdeführer nur geltend, die einzigen Bezugspersonen aus seiner Verwandtschaft seien seine beiden Söhne, die in der Schweiz lebten. Er macht jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Söhnen geltend. Zudem ist nicht dargetan, dass diese ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben. Unter dem Aspekt des Familienlebens kann der Beschwerdeführer somit gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen.

3.3. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im zur Publikation vorgesehenen Urteil 2C 105/2017 vom 8. Mai 2018 präzisiert: Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer
längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (a.a.O. E. 3.9). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer jedoch schon deshalb nicht berufen, weil er sich seit anfangs 2002 unbewilligt und rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Ausländer müssen sich den ausländerrechtlichen Kontrollen und Verfahren unterziehen und haben das Land zu verlassen, wenn sie durch rechtskräftigen Entscheid dazu verpflichtet worden sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR i.S. Danelyan g. Schweiz [76424/14 und 76435/14] vom 21. Juni 2018 § 27). Der Beschwerdeführer kann nicht Rechte daraus ableiten, dass er sich selber nicht an die Rechtsordnung und an rechtskräftige Entscheide gehalten hat.

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) : Die Ausweisung sei in den seither vergangenen 18 Jahren von den Behörden nicht konsequent durchgesetzt worden; sie sei dadurch verwirkt. Die behördliche Untätigkeit müsse aus Gründen des Vertrauensschutzes dazu führen, dass nunmehr ein Anspruch auf Aufenthalt bestehe.

4.1. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus dem erwähnten Grundsatz unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Behörden eine Vertrauensgrundlage geschaffen haben, wie z.B. die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung; die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGE 126 II 377 E. 3b S. 387 f.; Urteile 2C 126/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.7; 2C 140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.3; 2C 184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3). Eine solche Zusicherung ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die baurechtliche Rechtsprechung (BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 39). Demnach verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren, wobei sich aus Gründen des Vertrauensschutzes auch kürzere Verwirkungsfristen rechtfertigen können. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Behörden zwar vor Ablauf der 30-jährigen Frist einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Auf eine kürzere Verwirkungsfrist kann sich jedoch nur berufen, wer selbst in gutem Glauben gehandelt hat (BGE 136 II 359 E. 7.1 S. 365 und 8 S. 367 f.; 132 II 21 E. 6.3 S. 39).

4.3. Auf diese Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil er einerseits selber bösgläubig gehandelt hat und andererseits die Behörden nicht untätig geblieben sind, wie sich aus dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) Sachverhalt ergibt (vorne Lit. A) : Der Beschwerdeführer wurde von den Behörden mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat und die Schweiz verlassen muss. Er hat mehrfach wahrheitswidrig angegeben, die Schweiz verlassen zu haben, hat sich aber trotzdem weiterhin hier aufgehalten. Wiederholt wurde er strafrechtlich verurteilt, weil er sich an die Ausreiseverpflichtung nicht gehalten hat. Er wusste, dass sein Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig war, hat sich aber über die ihm bekannte und rechtskräftig festgestellte Ausreiseverpflichtung hinweggesetzt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz, selbst soweit ein Aufenthalt während einer gewissen Zeit auf Zusehen hin geduldet worden sein sollte (vgl. BGE 136 II 359 E. 7.2 S. 366 f.; zit. Nichtzulassungsentscheid Danelyan § 27). Dass die Behörden aus nicht näher bekannten Gründen nicht zur zwangsweisen Ausschaffung geschritten sind, ändert daran nichts: Der
aus- bzw. weggewiesene Ausländer muss in erster Linie selber seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen. Wenn aus irgendwelchen Gründen der behördliche Wegweisungsvollzug bzw. die Ausschaffung nicht möglich ist oder unterbleibt, ändert dies nichts an der Ausreiseverpflichtung. Der Betroffene kann sich nicht darauf beschränken zu warten, bis die Behörden zur zwangsweisen Ausschaffung schreiten. Auch wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, besteht ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Verfügungen befolgt werden (BGE 144 II 16 E. 4.7.2). Der Beschwerdeführer kann nach Treu und Glauben keinen Aufenthaltsanspruch ableiten daraus, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.

5.
Besteht somit unter keinem Titel ein Aufenthaltsanspruch, so ergibt sich ein solcher auch nicht aus dem Willkürverbot (BGE 133 I 185; 126 II 377 E. 4 S. 388). Insbesondere kann der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eine willkürliche oder unverhältnismässige Handhabung der Voraussetzungen für eine Ermessensbewilligung rügen (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C 661/2016 vom 9. November 2016 E. 1.2).

6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (2. Kammer) und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein