Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_65/2008

Urteil vom 29. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Vorsorgeeinrichtung der Zürich Versicherungs-Gruppe, c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ war vom 1. August 1995 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31. August 1998 als Kundenbetreuer Gesundheitswesen bei der Zürich Versicherungsgesellschaft, Zürich (im Folgenden: Zürich), tätig (Arbeitgeberbericht vom 13. März 1998) und bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) obligatorisch versichert. In der Folge übernahm X.________ verschiedene Mandate in Politik und Privatwirtschaft, widmete sich einer (bereits im Jahre 1997 begonnenen) Ausbildung als Spitalverwaltungsfachmann H+ und nahm eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmensberater auf. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung vom 18. Mai 1999 - welche der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden war - eine ganze Rente ab 1. Dezember 1998 (bei einem IV-Grad von 100 %) zugesprochen hatte, teilte ihm die Vorsorgeeinrichtung am 7. Dezember 1999 mit, sie richte ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente aus. Im Anschluss an eine von der Zürich veranlasste verdeckte Observation (Bericht der "1. Phase" vom 8. September 1999; Bericht der "2. Phase" vom 14. März 2000) gab diese ein polydisziplinäres Gutachten bei Prof. Dr. med. V.________, Direktor der Klinik für Rheumatologie
am Spital I.________, vom 17. Mai 2002, in Auftrag. Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 teilte die Vorsorgeeinrichtung X.________ mit, gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. V.________ seien die Rentenzahlungen per sofort gestoppt worden. Eine allfällige Rückforderung von unbegründet erfolgten Leistungen behalte sie sich vor. Am 18. Juli 2002 stellte die Vorsorgeeinrichtung X.________ die Austrittsabrechnung per 31. Mai 1998 zu und erklärte, der Freizügigkeitsanspruch in Höhe von Fr. ... per 31. August 1998 sei mit den ungerechtfertigt bezogenen Erwerbsunfähigkeitsleistungen in Höhe von Fr. ... verrechnet worden.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage des X.________, mit welcher er in materieller Hinsicht die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 18. Juli 2002 bis 31. August 2003 sowie einer halben Invalidenrente ab 1. September 2003, nebst Verzugszins, beantragte und das kantonale Gericht um Feststellung ersuchte, dass die Verrechnung der erbrachten Vorsorgeleistung mit seinem Freizügigkeitsguthaben zu Unrecht erfolgt sei, mit Entscheid vom 23. November 2007 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, zuzüglich Verzugszinsen seit 18. Juli 2002. Entsprechend sei die Einstellung der Rentenleistungen per 18. Juli 2002 rückgängig zu machen. Sodann sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, das von ihm bis zum Eintritt der Invalidität geäufnete Alterskapital zuzüglich Zinsen über ein Alterskonto im Sinne von Art. 14 BVV2 bis zum Erreichen des reglementarischen Endalters weiterzuführen. Eventualiter sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm die bis dato zustehenden Austrittsleistungen zuzüglich Zinsen vollumfänglich auszubezahlen.

Die Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig zum Entscheid darüber, ob das kantonale Gericht zu Recht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den vorsorgerechtlichen Versicherungsfall Invalidität beim Beschwerdeführer verneint und die grundsätzliche Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für ausbezahlte Invalidenrenten bzw. die Zulässigkeit der Verrechnung dieser Leistungen mit der Freizügigkeitsleistung des Versicherten bejaht hat (Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG und Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR]; in BGE 134 V 20 nicht publizierte E. 1 des Urteils 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2 Die Bezeichnung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
[seit 1. Januar 2005: lit. a] BVG), ist Tatfrage. Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind daher vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar, soweit sie auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008, E. 2.2 mit Hinweis). Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum intertemporalen Recht (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136), zum Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
und 26
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG), zur Erheblichkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (vgl. neuestens Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008, E. 2.3 mit Hinweisen), sowie die Rechtsprechung zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273; 129 V 73; 126 V 308 E. 1 S. 311) und dem für die Leistungspflicht einer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 134 V 20; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Im Streit liegt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.

4.1 Die Vorinstanz erwog, mangels Eröffnung der rentenzusprechenden Verfügung der Invalidenversicherung vom 18. Mai 1999 habe die Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit gehabt, diese gerichtlich anzufechten, so dass die einstweilige Zusprechung der IV-Rente ihr nicht zum Nachteil gereichen könne. Obwohl die Beschwerdegegnerin sinngemäss den Entscheid der IV anerkannt habe, sei daher frei zu prüfen, ob während der Versicherungsdauer eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. In pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente durch die IV-Stelle allein gestützt auf die hausärztliche Beurteilung sei offensichtlich falsch gewesen, da der Beschwerdeführer effektiv viel mehr gearbeitet habe, als er es laut Einschätzung des Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, hätte tun können. Ausgehend vom Gutachten des Prof. Dr. med. V.________, welchem voller Beweiswert zukomme, sei der Beschwerdeführer ab 1997 - abgesehen von interkurrenten Schmerzereignissen, Rehabilitationsaufenthalten und allfälligen Operationen - voll arbeitsfähig gewesen. Der Eintritt einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bis 30. September
1999, und damit ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin, sei somit zu verneinen und die Klage in diesem Punkt abzuweisen.

Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Leistungspflicht in einem Irrtum befunden und der Beschwerdeführer habe die Informationspflicht bezüglich seiner erheblichen Erwerbstätigkeit verletzt, so dass ein Rückerstattungsanspruch zu bejahen sei. Ein Begehren um Barauszahlung seines Freizügigkeitsanspruches habe der Beschwerdeführer nicht gestellt und es dürfe ihm auch nicht unterstellt werden, er hätte bei fehlendem Anspruch auf Invaliditätsleistungen die Barauszahlung verlangt. Er habe vielmehr die Zahlungen der Beschwerdegegnerin als ihm vermeintlich zustehende Invaliditätsleistungen entgegengenommen und sei davon ausgegangen, dass das Deckungskapital erhalten bleibe. Da der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer aber keine - der Verrechnung entgegenstehende - Schadenersatzforderung, sondern ein Rückerstattungsanspruch zustehe, habe die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Forderung mit den direkt dem Beschwerdeführer (als ihrem Destinatär) ausbezahlten Invalidenrenten verrechnet, zumal die Freizügigkeitsleistung mit dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Vorsorgeeinrichtung per 31. August 1999 fällig geworden sei und es sich um gleichartige Forderungen (Geldsummen) handle. Die Rentenleistungen seien
(nachträglich) als Auszahlung des Deckungskapitales aufzufassen. Es handle sich damit bei der Verrechnung nicht um eine zweckwidrige Verwendung von Vorsorgegeldern. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin im "umgekehrten" Fall, wenn die Beschwerdegegnerin zunächst die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt und sich später herausgestellt hätte, dass der Destinatär noch während des Versicherungsverhältnisses invalid geworden wäre, auch rückwirkend Rentenzahlungen leisten - und der Destinatär die Freizügigkeitsleistung zurückerstatten - müssen.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits während der Versicherungsdauer bei der Beschwerdegegnerin wegen seines Rückenleidens arbeitsunfähig und in der Folge deswegen invalid geworden, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Sodann habe er seine im Mai 1998 erfolgte Wahl in den Kantonsrat des Kantons Zürich der Arbeitgeberfirma ordnungsgemäss gemeldet. Die Zusprechung der vollen Invalidenrente per 1. Januar 2000 sei trotz laufender Observation und damit trotz offenbar vorhandener Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, weshalb bereits der Grundsatz von Treu und Glauben es verbiete, dass die Vorsorgeeinrichtung fast zweieinhalb Jahre nach der Rentenzusprechung und obwohl ihre Muttergesellschaft vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1999 Krankentaggelder bezahlt habe, auf ihren Entscheid zurückkomme. Wenn die Beschwerdegegnerin nachträglich zur Ansicht gelangt sei, die Invalidenrente wäre gar nie oder nicht in der zugesprochenen Höhe geschuldet gewesen, hätte sie auf Rückerstattung einer Nichtschuld klagen, jedoch in keinem Fall verrechnen dürfen, zumal auch das Gebot der Erhaltung des Vorsorgeschutzes einer Verrechnung entgegen stehe.

5.
5.1 Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergibt sich, dass der Versicherte seit vielen Jahren an Rückenbeschwerden leidet und diese - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin vorhanden waren. Entscheidend ist indessen einzig, ob die Rückenprobleme sich bis zum Ablauf der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin im Sinne einer relevanten Arbeitsunfähigkeit bemerkbar gemacht hatten.

5.2 Das Bundesgericht erwägt im Parallelverfahren (Urteil 9C_58/2008), dass die auf pflichtgemässer Beweiswürdigung beruhende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Versicherte seit 1997 bis zur Begutachtung durch Prof. Dr. med. V.________ im Mai 2002 nicht dauerhaft arbeitsunfähig gewesen war, im Rahmen der letztinstanzlich nurmehr eingeschränkt möglichen Überprüfung nicht zu beanstanden ist. Es muss daher auch im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass bis Ende September 1998 (Ablauf der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin) die Arbeitsfähigkeit nicht in anspruchsbegründendem Ausmass eingeschränkt gewesen und damit der Vorsorgefall Invalidität nicht eingetreten war. Die Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 18. Juli 2002 erfolgte somit zu Unrecht. Dass die ehemalige Arbeitgeberfirma vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1999 Krankentaggelder ausgerichtet hat, ändert daran nichts.

6.
Zu prüfen ist der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die zwischen 1. Januar 2000 und 31. Mai 2002 ausbezahlten Invalidenrenten und in diesem Zusammenhang insbesondere die Zulässigkeit der Verrechnung mit der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers.

6.1 Die fraglichen Renten wurden vom 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2002 ausbezahlt, die Verrechnung erfolgte im Jahre 2002. Mit Recht hat die Vorinstanz die Streitfrage nicht aufgrund des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG beurteilt (vgl. BGE 131 V 107 E. 1 S. 109 mit Hinweisen). Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beurteilte sich die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen aus beruflicher Vorsorge sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich in erster Linie nach den Kassenreglementen und subsidiär nach Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR (BGE 132 V 404 E. 2 S. 407 mit Hinweisen). Ziff. 3.5 Abs. 6 Reglement der Beschwerdegegnerin (Ausgabe März 2001) sieht vor, dass infolge Irrtums oder Verletzung von Informationspflichten zuviel ausgerichtete Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten sind. Der Beschwerdeführer anerkennt - zu Recht - ausdrücklich, dass im Falle zu Unrecht erfolgter Rentenleistungen ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin "im Sinne der vorinstanzlich zitierten Reglementsbestimmung" gegeben wäre. Dass die Beschwerdegegnerin bereits vor der Rentenzusprechung (Mitteilung vom 7. Dezember 1999) an der Invalidität des Beschwerdeführers offenbar gewisse Zweifel gehegt und daher im
Sommer 1999 dessen Observation veranlasst hatte (Bericht der "1. Phase" vom 8. September 1999), schliesst einen Irrtum in Würdigung der Umstände und insbesondere auch der Tatsache, dass die vom 29. Juli bis 28. August 1999 erfolgte Überwachung keine klaren Hinweise auf den vermuteten unrechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen erbracht hatte, nicht aus (vgl. Oberhammer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR [Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
-529
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
1    Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2    Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3    Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
], Basel 2008, N 3 zu Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR, und Schwander, Bemerkung zu BGE 133 III 322, in: Die Praxis 2005, S. 828). Ob der Beschwerdeführer seine Informationspflicht verletzt hat, wie dies die Vorinstanz feststellte, ist somit nicht mehr entscheidwesentlich, da die Informationspflichtsverletzung gemäss Reglement der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3.5 Abs. 6) - nebst dem Irrtum - lediglich Alternativvoraussetzung ist. Im Ergebnis hat das kantonale Gericht den Rückforderungsanspruch damit zu Recht bejaht.
6.2
6.2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG des hier anwendbaren, am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Die Normierung der Barauszahlungsgründe mit der Folge, dass bei deren Vorliegen die Zweckbindung der Vorsorgemittel preisgegeben wird, ist das Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung zwischen Aufrechterhaltung und Beendigung des Vorsorgeschutzes (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 149 ff., insbesondere S. 240 zu aArt. 30 Abs. 2 lit. b
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
BVG [Vorläuferregelung von Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
FZG]). Zur Frage, ob die Freizügigkeitsleistung mit einer Gegenforderung der Vorsorgeeinrichtung verrechnet werden kann, schweigt sich das FZG aus.
6.2.2 Die Rechtsprechung lässt die Verrechnung zwischen einer erfolgten Barauszahlung und einer (originären) Forderung der Vorsorgeeinrichtung zu, da die Erhaltung des Vorsorgeschutzes diesfalls hinfällig geworden ist (Urteile B 20/00 vom 29. Dezember 2000, E. 4, und 9C_203/2007 vom 8. Mai 2008, E. 2.2) und überdies Art. 39 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 39 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung - 1 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30b.132
1    Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30b.132
2    Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.
3    Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.
und 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 39 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung - 1 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30b.132
1    Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30b.132
2    Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.
3    Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.
BVG, welcher eine Verrechnung mit (lediglich) anwartschaftlichen Leistungen ausschliesst, auf solche Fälle keine Anwendung findet (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/ Genf 2005, S. 344 N. 923; vgl. auch Urteil B 132/06 vom 21. August 2007, E. 3.1). Noch nicht entschieden hat das Bundesgericht, ob eine Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung (zufolge unrechtmässigem Leistungsbezugs des Versicherten) mit der Austrittsleistung verrechnet werden darf.
6.2.3 Der Versicherte hatte bei seinem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung - und anschliessender Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - zufolge vermeintlichen Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität keine Veranlassung, eine Erklärung über die Verwendung seines Guthabens (Barauszahlung, Überweisung an eine neue/freiwillige Vorsorgeeinrichtung, Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form; vgl. Art. 3
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung
1    Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.
2    Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
3    Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
und 4
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
1    Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
2    Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG11) zu überweisen.12
2bis    Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
a  der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
b  der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.13
3    Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Absatz 2 wird die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.
FZG) abzugeben. Folglich wurde die Barauszahlung auch nicht fällig (BGE 121 III 31 E. 2c S. 34) und der Vorsorgezweck des Guthabens blieb nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Vorsorgeeinrichtung weiterhin bestehen. Grundsätzlich stünde dem Versicherten somit nach wie vor das Wahlrecht gemäss Art. 3
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung
1    Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.
2    Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
3    Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
und 4
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
1    Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
2    Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG11) zu überweisen.12
2bis    Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
a  der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
b  der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.13
3    Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Absatz 2 wird die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.
FZG offen. Spräche er sich indes für die Überweisung seines Guthabens an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form aus, wäre es in seinem Belieben, zufolge Weiterbestehens des Vorsorgezwecks sein Guthaben der Verrechnung mit der Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu entziehen. Damit würde das nicht unerhebliche Risiko der Uneinbringlichkeit dieser Forderung auf die Vorsorgeeinrichtung überwälzt, während der Beschwerdeführer von seinem retrospektiv
betrachtet ungerechtfertigten Leistungsbezug profitierte. Sowohl das Begehren um Überweisung der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung als auch jenes um anderweitige Erhaltung des Vorsorgeschutzes verdienten damit keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB; BGE 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102), so dass dem Versicherten lediglich die Barauszahlung offen steht. Vor diesem Hintergrund ist diese somit im rückblickend bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Freizügigkeitsfall als fällig zu betrachten.
6.2.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde steht der Vorsorgezweck der Verrechnung nach dem Gesagten nicht (mehr) entgegen. Wenn die Vorinstanz die durch die geleisteten Zahlungen bewirkte Verminderung des Guthabens zur Deckung des Invaliditätsrisikos vom Deckungskapital für das Risiko Alter abzog und erwog, das dem Beschwerdegegner zustehende Deckungskapital sei in Form von Invalidenrenten ausbezahlt worden, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, für den der Deckung des Altersrisikos dienenden Anteil eines invaliden Versicherten, dem sie eine Rente ausrichtet, das Alterskonto (für den Fall eines Wiedereintritts in das Erwerbsleben) bis zum Rentenalter weiter zu führen (Art. 14 Abs. 1 BVV2), ändert daran nichts.

7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle