Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 270/2011

Urteil vom 29. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Rudolf Zuzak,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, 8090 Zürich.

Gegenstand
Feststellung der Nichtigkeit der Entlassung des Ehemanns aus dem Schweizerbürgerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Auf Gesuch von Y.________ hin verfügte das Gemeindeamt des Kantons Zürich am 24. September 2008 dessen Entlassung aus den Bürgerrechten der Gemeinde A.________ sowie des Kantons Zürich und damit auch aus dem Schweizer Bürgerrecht.

B.
X.________, Ehefrau von Y.________, beantragte am 21. September 2010 beim Gemeindeamt, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 24. September 2008 nichtig sei und die Eheleute X.-Y.________ nach wie vor über das Bürgerrecht der Gemeinde A.________, des Kantons Zürich und der Schweiz verfügten. Mit Eventualanträgen verlangte sie, die Verfügung vom 24. September 2008 sei zu widerrufen bzw. ihr neu zu eröffnen. Am 11. Oktober 2010 wies das Gemeindeamt den Hauptantrag ab, trat auf die Eventualanträge nicht ein und stellte fest, dass X.________ das Schweizer Bürgerrecht sowie die Bürgerrechte der Gemeinde A.________ und des Kantons Zürich besitze, ihr Ehemann Y.________ jedoch nicht.

C.
Einen von X.________ gegen die Verfügung des Gemeindeamts vom 11. Oktober 2010 erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 7. Dezember 2010 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 4. Mai 2011 abwies.

D.
Am 7. Juni 2011 hat X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 4. Mai 2011 und die Nichtigerklärung der Verfügung des Gemeindeamts vom 24. September 2008. Eventualiter sei das Gemeindeamt anzuweisen, die Verfügung vom 24. September 2008 zu widerrufen und die Entlassung von Y.________ aus dem Bürgerrecht neu zu beurteilen. X.________ beantragt ausserdem, ihr sei bezüglich der Bürgerrechtsentlassung von Y.________ unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

E.
Die Vorinstanz und das Gemeindeamt verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Verwaltungsgericht befand im angefochtenen Entscheid, das Gemeindeamt habe der Beschwerdeführerin im Verfahren um Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht zu Recht keine Parteistellung eingeräumt, weshalb die Beschwerdeführerin auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der daraus fliessenden Verfahrensrechte geltend machen könne. Aus dem angefochtenen Entscheid geht sodann hervor, dass das Gemeindeamt nach Ansicht der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Zur Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Parteistellung im Verfahren vor dem Gemeindeamt verneint, ist die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG berechtigt (BGE 135 I 265 E. 3.1 S. 270; 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.). Das Gleiche gilt für die (sinngemäss erhobene) Rüge, die Vorinstanz habe einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiederwägungsgesuchs zu Unrecht verneint. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei auf diverse Rügen überhaupt nicht oder nicht in genügender Weise eingegangen bzw. habe die eingereichten Beweismittel nicht genügend berücksichtigt, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht, welche Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) bildet. Diese Rüge erweist sich als unbegründet: Die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei vom Gemeindeamt nicht in das Verfahren um Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht einbezogen, ihr sei in diesem Verfahren keine Akteneinsicht gewährt und ihr sei die Entlassungsverfügung vom 24. September 2008 nicht eröffnet worden. Damit seien unter anderem die Verfahrensgarantien von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt worden.

3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf § 10 Abs. 3 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2), wonach schriftliche Anordnungen den Verfahrensbeteiligten und auf Gesuch hin anderen Personen, wenn sie durch die Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, mitzuteilen sind. Sie begründet indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz diese kantonale Bestimmung willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV angewendet haben sollte, weshalb auf diese Rüge in Anwendung von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht einzutreten ist.

3.2 Nach Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Soweit einer Person nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht, haben die Kantone ihr im Verwaltungsverfahren Parteistellung zu gewähren.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die Grundsätze angeknüpft werden, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
OG entwickelt worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.). Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt
bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn - wie vorliegend - nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284; 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f.; je mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse liegt diesfalls nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 mit Hinweisen).

3.3 Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung des Gemeindeamts vom 24. September 2008 erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass sich die Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht nach § 30 Abs. 1 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG/ZH; LS 131.1) auch auf sie erstrecke, da sie nicht ausdrücklich von der Bürgerrechtsentlassung ausgenommen worden sei. Damit habe die Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht direkte Auswirkungen auf ihre Rechte. Indem die Vorinstanz dies nicht berücksichtigt habe, habe sie Art. 42
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 42 - Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
und 45
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 45 Amtshilfe - 1 In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
1    In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
a  über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu befinden;
b  die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;
c  über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;
d  den Entzug des Schweizer Bürgerrechts auszusprechen;
e  einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu fällen.
2    Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach Absatz 1 notwendig sind.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) und § 30 GG/ZH verletzt bzw. willkürlich angewendet.
3.3.1 Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist (Art. 42 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 42 - Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
BüG). Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen (Art. 42 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 42 - Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
BüG). Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein (Art. 42 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 42 - Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
BüG). Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind (Art. 45 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 45 Amtshilfe - 1 In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
1    In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
a  über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu befinden;
b  die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;
c  über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;
d  den Entzug des Schweizer Bürgerrechts auszusprechen;
e  einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu fällen.
2    Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach Absatz 1 notwendig sind.
BüG). Das Bundesamt veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung (Art. 45 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 45 Amtshilfe - 1 In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
1    In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
a  über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu befinden;
b  die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;
c  über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;
d  den Entzug des Schweizer Bürgerrechts auszusprechen;
e  einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu fällen.
2    Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach Absatz 1 notwendig sind.
BüG).
Die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich sind im GG/ZH sowie in der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV/ZH; LS 141.11) geregelt. Die Entlassung darf nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Wohnsitz mehr im Kanton hat und ihm das Bürgerrecht eines andern Kantons oder Staates erteilt oder zugesichert ist (§ 29 Abs. 2 Satz 2 GG/ZH sowie § 39 BüV/ZH). Diese Voraussetzungen müssen bei allen in die Entlassung einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein (§ 40 BüV/ZH). Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust des Gemeindebürgerrechts zur Folge (§ 29 Abs. 2 Satz 3 GG/ZH). Für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht bleibt die Bundesgesetzgebung vorbehalten (§ 29 Abs. 3 GG/ZH). Die Entlassung des Ehemanns aus dem (kantonalen bzw. kommunalen) Bürgerrecht erstreckt sich nach § 30 Abs. 1 GG/ZH ohne weiteres auch auf die Ehefrau, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.
3.3.2 Die Vorinstanz hat § 30 Abs. 1 GG/ZH im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Art. 42
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 42 - Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
BüG sowie § 40 BüV/ZH so ausgelegt, dass eine Ehefrau nur dann von der Entlassung ihres Ehemannes aus dem (kantonalen bzw. kommunalen) Bürgerrecht miterfasst werde, wenn auch sie selbst die Voraussetzungen für eine Entlassung erfülle. Da die Beschwerdeführerin neben der Schweizer Staatsangehörigkeit über keine andere verfüge, erfülle sie die Voraussetzungen für eine Entlassung nicht. Ihr Bürgerrecht sei somit durch die Verfügung vom 24. September 2008 trotz § 30 Abs. 1 GG/ZH unberührt geblieben. Dies ergebe sich auch aus Art. 45
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 45 Amtshilfe - 1 In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
1    In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
a  über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu befinden;
b  die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;
c  über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;
d  den Entzug des Schweizer Bürgerrechts auszusprechen;
e  einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu fällen.
2    Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach Absatz 1 notwendig sind.
BüG, weil in der Entlassungsverfügung nur der Ehemann aufgeführt worden sei.
Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts nur auf Willkür hin (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 II 257 E. 5.1 S. 260 f.; je mit Hinweisen). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, findet § 30 Abs. 1 GG/ZH vorliegend keine Anwendung. Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe diese Bestimmung willkürlich ausgelegt und angewendet, als unbegründet.
3.3.3 Zwar können Ehemann und Ehefrau nach Art. 42 ff
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 42 - Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
. BüG gemeinsam aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden, wenn beide die Voraussetzungen dazu erfüllen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sieht das Bundesrecht aber keine automatische Erstreckung der Entlassung eines Ehemanns aus dem Schweizer Bürgerrecht auf seine Ehefrau vor (vgl. CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 277 f.). Will die Ehefrau gemeinsam mit ihrem Ehemann aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden, bedarf es vielmehr einer entsprechenden Willensäusserung von ihr. Da mit dem Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nach Art. 42 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 42 - Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
BüG der Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbunden ist, ist die automatische Erstreckung der Entlassung aus dem Bürgerrecht gemäss § 30 Abs. 1 GG/ZH jedenfalls dann nicht mit dem Bundesrecht vereinbar, wenn die Ehefrau nicht über mehrere kantonale und kommunale Bürgerrechte verfügt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehefrau eines aus dem Bürgerrecht entlassenen Mannes noch eine zusätzliche Staatsbürgerschaft innehat oder nicht.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenerweise nicht über mehrere kantonale und kommunale Bürgerrechte. Eine Entlassung aus ihrem kantonalen und kommunalen Bürgerrecht ohne die gleichzeitige Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht wäre im Hinblick auf Art. 42
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 42 - Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
BüG nicht möglich, weshalb § 30 Abs. 1 GG/ZH in ihrem Fall keine Anwendung findet. Das Bürgerrecht der Beschwerdeführerin blieb somit von der Verfügung des Gemeindeamts vom 24. September 2008 unberührt. Dies gilt umso mehr, als sie weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Bürgerrecht erfüllen würde. Auch ist die Beschwerdeführerin in der Entlassungsverfügung nicht aufgeführt worden, was nach Art. 45
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 45 Amtshilfe - 1 In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
1    In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
a  über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu befinden;
b  die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;
c  über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;
d  den Entzug des Schweizer Bürgerrechts auszusprechen;
e  einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu fällen.
2    Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach Absatz 1 notwendig sind.
BüG Voraussetzung für den Verlust ihres Bürgerrechts wäre. Ob im hier nicht gegebenen Fall, in welchem eine Person mehrere kantonale bzw. kommunale Bürgerrechte besitzt, eine Entlassung aus einzelnen kantonalen bzw. kommunalen Bürgerrechten unter Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts nach der bundesrechtlichen Ordnung denkbar wäre (vgl. dazu auch Art. 47
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene - 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
BüG) und ob § 30 Abs. 1 GG/ZH - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - in einem solchen Fall eine Bedeutung hätte, ist für den vorliegenden Entscheid
unerheblich und kann offen bleiben.
3.3.5 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Entlassung ihres Ehemanns aus dessen Bürgerrecht habe Auswirkungen auf ihr eigenes Bürgerrecht, ist somit unberechtigt und taugt nicht zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung vom 24. September 2008 im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 42
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 42 - Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
und Art. 45
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 45 Amtshilfe - 1 In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
1    In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
a  über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu befinden;
b  die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;
c  über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;
d  den Entzug des Schweizer Bürgerrechts auszusprechen;
e  einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu fällen.
2    Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach Absatz 1 notwendig sind.
BüG sowie eine eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts rügt, ist ihr nicht zu folgen.

3.4 Weiter erblickt die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung des Gemeindeamts vom 24. September 2008 darin, dass ihr als Folge der Entlassung ihres Ehemanns aus dem Schweizer Bürgerrecht ein Nachteil im Scheidungsverfahren vor dem tschechischen Gericht drohe, was für sie gravierende finanzielle Konsequenzen habe. Die Frage der Staatsbürgerschaft ihres Ehemanns werde im Scheidungsverfahren vor dem tschechischen Gericht das auf die güterrechtlichen Verhältnisse anwendbare Recht beeinflussen: Wenn ihr Ehemann nicht mehr Schweizer Staatsbürger sei, werde voraussichtlich das für sie stark nachteilige tschechische Recht statt schweizerisches Recht angewandt.
Die Beschwerdeführerin könnte durch die Verfügung vom 24. September 2008 allenfalls mittelbar betroffen sein, sofern sich ihre Befürchtung bewahrheitet, wonach ihr als Folge davon ein Nachteil im Scheidungsverfahren vor den tschechischen Behörden drohe. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung vom 24. September 2008 im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG hätte sie allerdings nur dann, wenn sie davon unmittelbar betroffen wäre. Ob die von der Beschwerdeführerin befürchteten finanziellen Nachteile als Folge der Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht eintreten, hängt vom tschechischen Recht bzw. von dessen Anwendung durch die tschechischen Behörden ab. Ob sich die Prognosen der Beschwerdeführerin tatsächlich bewahrheiten werden, ist auch deshalb ungewiss, weil sie nach eigenen Angaben am 5. Mai 2009 beim Bezirksgericht Zürich eine Scheidungsklage eingereicht und gegen die am 12. August 2010 verfügte Sistierung des Verfahrens durch das Bezirksgericht Rekurs erhoben hat.
Wie dem auch sei: Die sich aus der Entlassung ihres Ehemanns aus dem Schweizer Bürgerrecht möglicherweise ergebenden rechtlichen Nachteile im Scheidungsverfahren und die damit allenfalls verbundenen finanziellen Nachteile vermitteln der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG an der Aufhebung oder Abänderung der Entlassungsverfügung, weil sie damit eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache, nämlich der Zulässigkeit der Entlassung ihres Ehemanns aus dem Schweizer Bürgerrecht, nicht darzutun vermag. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführerin hat nicht schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung von Parteirechten im Entlassungsverfahren ihres Ehemanns, weil sie je nach dem Ausgang des Verfahrens in einem völlig anderen Zusammenhang und einem davon unabhängigen Verfahren (Scheidungsverfahren) mit anderen rechtlichen Prämissen als erhofft konfrontiert sein könnte. Die Voraussetzungen zur Aufgabe des Schweizer Bürgerrechts, um die es im Entlassungsverfahren ausschliesslich geht, haben mit den sich in einem allfälligen Scheidungsverfahren in der Tschechischen Republik stellenden vermögensrechtlichen Fragen keinen hinreichenden
Zusammenhang.

3.5 Auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung des Gemeindeamts vom 24. September 2008 nicht ableiten. Soweit sie auf Art. 54 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 54 - 1 Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse:
1    Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse:
a  dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
b  dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten.
2    Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anwendbar.
3    Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat und haben sie auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt die Gütertrennung des schweizerischen Rechts.
und Art. 61 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 61 - Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.
und 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 61 - Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.
IPRG (SR 291) hinweist, welche an die Staatsbürgerschaft der Ehegatten anknüpften, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmungen für sie zu einem Nachteil führen könnten. Das Gleiche gilt für die von ihr angeführten Art. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
, 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und 31a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG. Unbehilflich ist sodann ihr Einwand, es müsse die bundesgerichtliche Rechtsprechung herangezogen werden, wonach einem Ehegatten das rechtliche Gehör zu gewähren sei, wenn der andere Ehegatte ein Gesuch um Namensänderung einreiche (vgl. BGE 127 III 193 E. 3a S. 194), zumal sich die Betroffenheit des einen Ehegatten diesfalls unmittelbar aus der Namensänderung des anderen ergibt und eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache folglich anders als im vorliegenden Fall gegeben ist. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
, 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
, 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
, 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
und 35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK, Art. 23 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte hinweist und sie damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung des Gemeindeamts vom 24. September 2008 belegen will, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch die Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht in den von ihr genannten Rechten persönlich tangiert sein sollte.

3.6 Da die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung vom 24. September 2008 hat, war das Gemeindeamt nicht gehalten, ihr im Verfahren um Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht Parteistellung einzuräumen. Die Rüge, dass ihr diese Verfügung hätte eröffnet werden und ihr im Verfahren vor dem Gemeindeamt die von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierten Parteirechte, insbesondere Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme und Akteneinsicht, hätten gewährt werden müssen, erweist sich ebenfalls als unbegründet, weil diese Rechte direkt mit der Parteistellung verknüpft und damit den Parteien vorbehalten sind (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.8 S. 529). Damit ist auch der von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag abzuweisen, wonach ihr bezüglich der Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und ihr danach eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei.

4.
Bezüglich der nicht gewährten Akteneinsicht bringt die Beschwerdeführerin ausserdem vor, Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV gewährleiste die Meinungs- und Informationsfreiheit, nach Art. 17
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 17 - Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) habe jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und gemäss Art. 45
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 45 - Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die nebenamtliche Tätigkeit in Behörden.
KV/ZH hätten die Behörden von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 6
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
1    Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
2    Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3    Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) sowie Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Ihrer Ansicht nach hätte ihr aufgrund dieser Bestimmungen Zugang zu den amtlichen Dokumenten gewährt werden müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, dass ihr das Gemeindeamt selbst dann Zugang zu den Akten des Verfahrens um Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht hätte gewähren müssen, wenn ihr im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zugekommen wäre, bleibt diese Rüge im vorliegenden Verfahren aus den folgenden Gründen unbeachtlich: Aus Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV kann sie schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Informationsfreiheit gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auf frei zugängliche Quellen beschränkt ist. In ihrem Gesuch vom 21. September 2010 an das Gemeindeamt machte die Beschwerdeführerin sodann zwar geltend, ihr hätten im Verfahren um Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht die Parteistellung eingeräumt und die damit verbundenen Parteirechte gewährt werden müssen. Mangels eines entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin hat sich das Gemeindeamt in seiner Verfügung vom 11. Oktober 2010 indessen mit der Frage, ob diese allenfalls unabhängig von der Parteistellung einen Anspruch auf Zugang zu den Akten des (abgeschlossenen) Verfahrens um Entlassung ihres Ehemanns aus dessen Bürgerrecht hat, nicht auseinandergesetzt. Damit kann diese Frage auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden. Das BGÖ und das DSG wären im Übrigen auch deshalb nicht anwendbar, weil das (kantonale) Gemeindeamt nicht von deren Geltungsbereich erfasst wird (Art. 2 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesverwaltung;
b  Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
c  die Parlamentsdienste.
2    Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.4
3    Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
a  dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
b  deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder
c  die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
BGÖ sowie Art. 2 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
DSG).

5.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Gemeindeamts vom 24. September 2008 nichtig sei.

5.1 Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung indessen deren Nichtigkeit. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 17 mit Hinweisen). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417; 132 II 342 E. 2.1 S. 346).

5.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr sei die Verfügung vom 24. September 2008 nicht eröffnet, sie nicht als Partei oder Verfahrensbeteiligte in das Verfahren einbezogen und ihr keine Akteneinsicht gewährt worden, ist nach dem in E. 3 Gesagten unbegründet. Im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführerin enthält die Verfügung vom 24. September 2008 eine zwar kurze, aber nicht offensichtlich unzureichende Begründung. Dass die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, zumal mit der Verfügung dem Gesuch des Ehemanns der Beschwerdeführerin entsprochen worden ist und keine Personen auszumachen sind, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hätten.

5.3 Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass die Gemeinde A.________ bzw. der Gemeinderat vor dem Entscheid des Gemeindeamts über die Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht angehört worden ist. Ob ein solches Versäumnis die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte, kann offen bleiben, weil aus den Akten ersichtlich ist, dass der Gemeinderat, wie in § 29 Abs. 2 GG/ZH vorgesehen, angehört worden ist. Im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung von allfälligen Nichtigkeitsgründen kann dies vom Bundesgericht berücksichtigt werden, auch wenn die Beschwerdeführerin mangels Parteistellung davon offenbar nicht in Kenntnis gesetzt worden ist.

5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesrecht beeinflusse das kantonale Verfahren um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht nicht, sondern verlange einzig, dass der Kanton dem Bund nach abgeschlossenem Verfahren eine Entlassungsurkunde zustelle. Das Gemeindeamt als zuständige kantonale Behörde hätte zuerst die Entlassung aus dem kantonalen und kommunalen Bürgerrecht verfügen müssen. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens hätte die Entlassungsurkunde ausgestellt und an den Bund weitergesandt werden dürfen.
Das Bundesrecht sieht für die Entlassung aus dem Bürgerrecht vor, dass der Heimatkanton eine Entlassungsurkunde ausstellt, welche der betroffenen Person vom Bundesamt zugestellt wird. Mit dieser Zustellung tritt der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts ein (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Für die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die zuständige kantonale Behörde ihren Entscheid der betroffenen Person bzw. den betroffenen Personen in einem ersten Schritt, d.h. vor dem Ausstellen der Entlassungsurkunde eröffnen müsse, findet sich weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine Grundlage. Insbesondere folgt dies auch nicht aus § 19 ff. VRG/ZH, wonach Anordnungen einer unteren Behörde unter bestimmten Voraussetzungen durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden können. Sollte eine Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entlassungsentscheids haben, wäre ihr indessen Gelegenheit zu geben, die vom Heimatkanton ausgestellte Entlassungsurkunde nach erfolgter Zustellung durch das Bundesamt anzufechten.

5.5 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, ihr Ehemann habe rechtsmissbräuchlich (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) gehandelt, indem er eine in der Tschechischen Republik hängige Scheidungsklage zurückgezogen, sich daraufhin des Schweizer Bürgerrechts entledigt und anschliessend in der Tschechischen Republik eine neue Scheidungsklage eingereicht habe, um damit die Anwendung des tschechischen Rechts auf die Scheidung zu erreichen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten die zuständigen Behörden wie auch die Vorinstanz sich nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob die formellen Gesuchsvoraussetzungen für eine Entlassung aus dem Bürgerrecht vorgelegen hätten. Vielmehr hätten sie dem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen ihres Ehemanns auf den Grund gehen und es im Hinblick auf Art. 35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV beachten müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Entscheid, ihren Ehemann aus dem Bürgerrecht zu entlassen, ebenfalls rechtsmissbräuchlich und verstosse schwerwiegend gegen den Ordre Public sowie den Schutz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).
Auf die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht besteht ein Rechtsanspruch, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951, BBl 1951 II 669, S. 703; CHRISTIAN R. TAPPENBECK, a.a.O., S. 297, mit weiteren Hinweisen). Das persönliche Motiv des Gesuchstellers für die Entlassung aus dem Bürgerrecht darf somit keinen Einfluss auf den Entscheid der Behörden haben. Sofern der Ehemann der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 42
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 42 - Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
BüG für eine Entlassung aus dem Bürgerrecht erfüllte, hatte er einen Rechtsanspruch auf die Gutheissung seines Entlassungsgesuchs. Wie das Vorgehen des Ehemanns der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung zu beurteilen ist bzw. welche Folgen es für das Scheidungsverfahren haben wird, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Für seine Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht bleibt der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, unbeachtlich. Eine Rechtsmissbrauchsrüge betreffend die Anwendbarkeit des tschechischen Scheidungsrechts hätte die Beschwerdeführerin im
Scheidungsverfahren vorzubringen. Die Rüge, die zuständigen Behörden bzw. die Vorinstanz hätten ihrerseits Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt oder gegen andere Rechtsgrundsätze verstossen, indem sie den Ehemann der Beschwerdeführerin aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen hätten, erweist sich damit als unbegründet und führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Verfügung des Gemeindeamts vom 24. September 2008.

5.6 Bei den von der Beschwerdeführerin weiter behaupteten Mängeln der Verfügung vom 24. September 2008 handelt es sich um solche inhaltlicher Art, die nicht bzw. nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der Verfügung führen könnten. Soweit die Entlassungsverfügung tatsächlich inhaltlich mangelhaft sein sollte, worauf indessen nichts hindeutet, liegt jedenfalls kein solcher Ausnahmefall vor. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung vom 24. September 2008 hat und sie somit zur Anfechtung inhaltlicher Mängel der Verfügung nicht berechtigt war, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht näher einzugehen.

5.7 Der Antrag, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Gemeindeamts vom 24. September 2008 nichtig sei, ist somit abzuweisen.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich sinngemäss, das Gemeindeamt sei auf ihr Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten, bzw. der entsprechende Nichteintretensentscheid sei von der Vorinstanz zu Unrecht bestätigt worden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Art. 86a ff. VRG/ZH ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne keinen Widerruf verlangen, weil sie im Verfahren betreffend Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht nicht Verfahrensbeteiligte gewesen sei und der Umstand, dass das Bezirksgericht Zürich das Scheidungsverfahren sistiert habe, keine neue Tatsache darstelle, die einen Widerruf begründen könnte.
Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Gemäss § 86a lit. b VRG/ZH kann von den am Verfahren Beteiligten die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden verlangt werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV wird im Übrigen ein bundesrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 mit Hinweisen).
Einen Anspruch darauf, dass eine Verwaltungsbehörde auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt und allenfalls auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückkommt, hat nach Art. 86a VRG/ZH sowie Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nur, wer beim ersten Verfahren als Partei beteiligt war oder hätte beteiligt sein müssen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem in E. 3 Gesagten zu Recht nicht ins Verfahren um Entlassung ihres Ehemanns aus dem Bürgerrecht einbezogen worden, weshalb sie auch keinen Anspruch darauf hatte, dass das Gemeindeamt auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 21. September 2010 eintritt.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle