SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 15 Grundsatz - Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 9 Tierpflegepersonal - Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 9 Tierpflegepersonal - Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 9 Tierpflegepersonal - Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 9 Tierpflegepersonal - Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 9 Tierpflegepersonal - Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 9 Tierpflegepersonal - Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 16 Zeitpunkt - 1 Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
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1 | Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.25 |
2 | Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Absatz 1 angebracht werden. |
a | bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; |
b | wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. |
3 | Die fehlenden Grenzzeichen nach Absatz 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 14a Behebung von Widersprüchen - Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung werden unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 14a Behebung von Widersprüchen - Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung werden unter Berücksichtigung von Artikel 668 Absatz 2 ZGB von Amtes wegen behoben. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 28 Öffentliche Auflage - 1 Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
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1 | Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a, bei denen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten berührt sind, wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.41 |
2 | Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: |
a | Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen. |
b | Die Auflage wird amtlich veröffentlicht. |
c | Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Adresse bekannt ist, werden zusätzlich mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. |
d | Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin wird auf Verlangen ein Auszug über sein oder ihr Grundstück nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a-c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. |
e | Gegen den Einspracheentscheid kann ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde erhoben werden; diese überprüft den Entscheid uneingeschränkt. |
f | In letzter kantonaler Instanz ist ein Rechtsmittel an ein Gericht im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 möglich. |
4 | Sie können vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Veröffentlichung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.45 |