SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
c | Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
c | Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
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1 | Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
2 | Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
c | Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
c | Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
c | Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
c | Beschlüsse über den Beitritt zu einer Vereinbarung des öffentlichen Rechts mit rechtsetzendem Charakter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
b | Ausgabenbeschlüsse, sofern sie einmalige Ausgaben über |
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SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 42 - Der Volksabstimmung unterliegen, wenn dies innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von mindestens 7000 Stimmberechtigten oder von einem Fünftel der Gemeinden verlangt wird:27 |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
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a | die Gesetze und die rechtsetzenden Dekrete mit allgemeinverbindlichem Charakter; |
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